© 2017 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 052/17 Fragen zur Förderung von landwirtschaftlichen klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 052/17 Seite 2 Fragen zur Förderung von landwirtschaftlichen klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 052/17 Abschluss der Arbeit: 21.06.2017 Fachbereich: WD 5 Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 052/17 Seite 3 1. Vorgehensweise Zur Beantwortung der sehr detaillierten Fragestellungen wurde eine Anfrage an das zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gerichtet. Die gestellten Fragen werden im Folgenden jeweils einleitend zitiert. Die auf das BMEL bezogenen Zitate stammen aus der Antwort des Ministeriums an den Fachbereich WD 5. Die vom BMEL erfolgte Beantwortung wurde im Punkt 2. durch eigene Recherchen ergänzt. 2. Wie lassen sich landwirtschaftliche KMU abgrenzen (bspw. über Fläche, Umsatz etc.)? Für die Abgrenzung kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMU) von größeren Unternehmen gibt es unterschiedliche Herangehensweisen. Das Institut für Mittelstandsforschung Bonn (IfM) definiert KMU wie folgt1: „Das IfM Bonn grenzt in seiner aktualisierten KMU-Definition nach wie vor alle kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) von den Großunternehmen mit Hilfe von quantitativen Kriterien wie Jahresumsatz (≤ 50 Millionen €) und Beschäftigtenzahl (< 500 Mitarbeiter) ab. Um eine Harmonisierung mit der KMU-Definition der EU-Kommission im Kleinst- und Kleinunternehmenssegment herbeizuführen, werden jetzt analog zur EU-Definition Kleinst- und Kleinunternehmen definiert. Für mittlere Unternehmen liegt der Schwellenwert beim IfM Bonn jedoch weiterhin bei 499 Beschäftigten, um die deutsche Besonderheit herauszustellen. KMU-Definition des IfM Bonn seit 01.01.2016 Unternehmensgröße Zahl der Beschäftigten und Umsatz €/Jahr kleinst bis 9 bis 2 Millionen klein* bis 49 bis 10 Millionen mittel** bis 499 bis 50 Millionen (KMU) zusammen unter 500 bis 50 Millionen © IfM Bonn * und kein kleinstes Unternehmen ** und kein kleinstes oder kleines Unternehmen“ 1 http://www.ifm-bonn.org/definitionen/kmu-definition-des-ifm-bonn/ (letzter Abruf: 20.06.2017) Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 052/17 Seite 4 Das IfM Bonn verweist ferner auf die entsprechende KMU-Definition der Europäischen Kommission 2: „KMU-Definition der Europäischen Kommission Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden in der EU-Empfehlung 2003/361 (http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=EN) definiert. Danach zählt ein Unternehmen zu den KMU, wenn es nicht mehr als 249 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen € erwirtschaftet oder eine Bilanzsumme von maximal 43 Millionen € aufweist. KMU-Schwellenwerte der EU seit 01.01.2005 Unternehmensgröße Zahl der Beschäftigten und Umsatz €/Jahr oder Bilanzsumme €/Jahr kleinst bis 9 bis 2 Millionen bis 2 Millionen klein bis 49 bis 10 Millionen bis 10 Millionen mittel bis 249 bis 50 Millionen bis 43 Millionen Diese Schwellenwerte gelten für Einzelunternehmen. Bei einem Unternehmen, das Teil einer größeren Gruppe ist, müssen je nach Höhe der Beteiligung die Mitarbeiterzahl und der Umsatz bzw. die Bilanzsumme der Gruppe mit berücksichtigt werden. Für statistische/empirische Analysen werden die KMU in der Regel nach der Zahl der Beschäftigten bzw. der Umsatzgröße abgegrenzt: Kleinstunternehmen: bis 9 Beschäftigte und bis 2 Millionen € Umsatz/Jahr Kleines Unternehmen: bis 49 Beschäftigte und bis 10 Millionen € Umsatz/Jahr und kein kleinstes Unternehmen Mittleres Unternehmen: bis 249 Beschäftigte und bis 50 Millionen € Umsatz/Jahr und kein kleinstes oder kleines Unternehmen Verflechtungen von KMU mit anderen Unternehmen können in den amtlichen Statistiken (noch) nicht berücksichtigt werden.“ 2 http://www.ifm-bonn.org/definitionen/kmu-definition-der-eu-kommission/ (letzter Abruf: 20.06.2017) Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 052/17 Seite 5 Das BMEL bemerkt zur Abgrenzung landwirtschaftlicher KMU-Betriebe: „Eine Abgrenzung landwirtschaftlicher kleinerer und mittlerer Betriebe auf Grundlage der Betriebsgröße in Hektar erfolgt beispielsweise durch die Umsetzung der Umverteilungsprämie in Deutschland. Damit werden die ersten Hektare unterhalb der Durchschnittgröße eines Betriebes in Deutschland (46 ha) besonders gefördert. In vielen Bereichen bestehen zudem für kleinere Betriebe Regelungen, die diese Betriebe vor zusätzlichen Verwaltungsauflagen bewahren.“ KMU werden außerdem in der „VERORDNUNG (EU) Nr. 702/2014 DER KOMMISSION3 vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ in Artikel 2 des Anhang I definiert. Das BMEL führt hierzu aus: „Nach Definition in Absatz (3) wäre der weit überwiegende Teil der landwirtschaftlichen Betriebe als Kleinstunternehmen einzuordnen. Jedoch entspricht diese Abgrenzung nicht dem agrarpolitischen Leitbild der Bundesregierung.“ Ergänzend wird auf das Statista-Dossier „Landwirtschaft in Deutschland“ verwiesen. https://de.statista.com/statistik/studie/id/6455/dokument/landwirtschaft-statista-dossier/ (letzter Abruf: 20.06.2017) 3. Quantitativ: Wie hoch waren die Direktzahlungen (1. Säule) in den letzten 10 Jahren, die in die Förderung der ersten Hektare geflossen sind? Das BMEL führt hierzu aus: „Für die Förderung der ersten Hektare über die sogenannte Umverteilungsprämie, die erstmalig ab 2014 gewährt wurde, werden in Deutschland 7% der nationalen Obergrenze für Direktzahlungen verwendet. Nach Stand vom 1.5.2017 wurden in Deutschland insgesamt folgende Beträge als Umverteilungsprämie an Betriebsinhaber ausgezahlt: für das Antragsjahr 2014 348,5 Mio. €, für das Antragsjahr 2015 338,1 Mio. Euro und für das Antragsjahr 2016 336,1 Mio. Euro. Die Umverteilungsprämie wird unabhängig von der Betriebsgröße für die ersten 30 Hektar in Höhe von ca. 50 Euro/Hektar und in Höhe von ca. 30 Euro/Hektar für bis zu weitere 16 Hektar eines Betriebs, d. h. für maximal 46 Hektar gewährt. Die Obergrenze von 46 Hektar ist im EU- Recht für Deutschland als Durchschnittsgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs festgelegt.“ 3 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0702 (letzter Abruf: 20.06.2017) Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 052/17 Seite 6 4. Deskriptiv: Welche spezielle Förderbereiche/Maßnahmen für KMU gibt es im ELER4, bspw. Agrarinvestitionsförderprogramme, im Marketing-Bereich, etc.? Das BMEL bemerkt hierzu: „Die Förderung durch den ELER-Fonds erfolgt im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum (EPLR) der Länder. Sie nutzen die Fördermöglichkeiten für KMU, soweit sie in der ELER-Verordnung aufgeführt sind. Dazu zählen folgende Maßnahmen: - Förderung des Wissenstransfers und Informationsmaßnahmen Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme kommt Personen zugute, die in der Land-, Ernährungs - oder Forstwirtschaft tätig sind, ferner Landbewirtschaftern und anderen Wirtschaftsakteuren , bei denen es sich um in ländlichen Gebieten tätige KMU handelt. - Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste Die Förderung erstreckt sich auf Landwirte, Junglandwirte, Waldbesitzer, andere Landbewirtschafter und KMU in ländlichen Gebieten bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs oder Unternehmens und/oder ihrer Investition; Die Beratung der KMU kann sich auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des Unternehmens beziehen. - Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse Gefördert werden im Rahmen dieser Maßnahme private Waldbesitzer, Gemeinden und deren Vereinigungen sowie KMU für Investitionen zur Verbesserung des forstwirtschaftlichen Potenzials oder für die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse . - Gründung von Erzeugergemeinschaften und –organisationen Die Förderung wird Erzeugergemeinschaften und –organisationen gewährt, die von der zuständigen Stelle auf der Grundlage eines Geschäftsplans förmlich anerkannt worden sind. Sie wird auf Erzeugergemeinschaften und -organisationen beschränkt, die KMU sind. Neben diesen Fördermaßnahmen können KMU weiterhin wie folgt gefördert werden: - Investitionen in materielle Vermögenswerte, wenn sie die Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle betreffen. Bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter Anhang I fallendes Erzeugnis handeln. Fischereierzeugnisse sind hiervon ausgenommen. 4 Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 052/17 Seite 7 - Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen Unter bestimmten Bedingungen können auch KMU gefördert werden, wenn es sich um Landwirte handelt, die Investitionen in die Schaffung und Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten durchführen. - Zusammenarbeit Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird zur Unterstützung von Formen der Zusammenarbeit gewährt, wie z.B. Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte, zum gemeinsamen Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder zur Anpassung an dessen Auswirkungen . Weiterhin kann die horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse zur Verwendung für die Lebensmittel - und Energieerzeugung sowie für industrielle Verfahren und die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen und der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen sowie der Entwicklung und/oder der Vermarktung von Tourismusdienstleistungen mit Bezug zu ländlichem Tourismus gefördert werden. - Lokale Aktionsgruppen LEADER Im Rahmen der lokalen Aktionsgruppen (LEADER) stehen den KMU weitere Möglichkeiten der Zusammenarbeit offen, z.B. die Mitarbeit an Kooperationsprojekten, die vom ELER-Fonds unterstützt werden können.“ 5. Deskriptiv: Gibt es im Rahmen der GAK spezielle Förderbereiche/Maßnahmen für landwirtschaftliche KMU (KMU-bezogene Maßnahmen)? Wenn ja, welche? Welche Bundesländer bieten in diesem Zusammenhang welche Maßnahmen an? Gibt es über die GAK hinaus auf Länderebene Fördermaßnahmen für landwirtschaftliche KMU? Das BMEL führt hierzu aus: „Das Ziel der GAK ist (neben dem Küstenschutz) die Verbesserung der Agrarstruktur. Zur Realisierung dieses Ziels richtet sich die GAK entsprechend dem konkreten Unterziel des jeweiligen Förderungsgrundsatzes an eine Vielzahl von Zuwendungsempfängern, wie Gemeinden, Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz oder lokale Aktionsgruppen zur ländlichen Entwicklung. Viele Förderungsgrundsätze richten sich ausschließlich oder vornehmlich an Landwirte .“ Das BMEL macht auf eine Unschärfe der Fragestellung aufmerksam und fährt fort: „Im Agrarinvestitionsförderungsprogramm –AFP- (einzelbetriebliche Förderung) sind KMU und Betriebe, die kleiner sind, förderfähig5. 5 Bsp. vom Verfasser der Dokumentation: http://www.badische-bauern-zeitung.de/35-antraege-im-kleinen-afpbewilligt (letzter Abruf: 20.06.2017) Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 052/17 Seite 8 Beim Förderungsgrundsatz „markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung“ sind Landwirte und andere Landbewirtschafter (also auch größer als KMU) mögliche Zuwendungsempfänger .“ 6. Quantitativ: Welche finanziellen Mittel (bitte Finanzierungstopf benennen) wurden von den Bundesländern für KMU-bezogene Maßnahmen tatsächlich abgerufen (EU-Mittel) und eigenständig aufgebracht (Kofinanzierung durch die Länder)? Diese Information bitte ebenfalls nach Bundesländern aufschlüsseln. Wie hoch ist der Anteil der KMU-Förderung in den Bundesländern im Vergleich zum gesamten Mittelumfang? Das BMEL bemerkt dazu wie folgt: „Bezüglich der Höhe der für KMU gewährte Beihilfen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, da die Vorschriften für die Berichterstattung über die Förderung im Bereich der ELER- Verordnung keine spezifischen Angaben für KMU enthalten.“ 7. Gibt es Vergünstigungen in Form von beispielsweise steuerrechtlichen Sonderregelungen und lassen sich die damit verbundenen Vergünstigungen beziffern? Das BMEL konstatiert hierzu: „Das deutsche Steuerrecht räumt der Land- und Forstwirtschaft (LuF) aufgrund ihrer natürlichen Produktionsbedingungen eine Sonderrolle ein. Im Unterschied zur gewerblichen Wirtschaft bildet der Grund und Boden in der LuF nicht nur den Standort, sondern daneben auch den maßgebenden Produktionsfaktor (planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse). Die besonderen Produktionsbedingungen setzen dem LuF-Betrieb von der Natur her Schranken und führen zu einem besonderen Betriebsrisiko (natürliche Ertragskraft des Bodens, Wetter- und Krankheitsrisiken). Der Umfang der Einkünfte, die als Einkünfte aus LuF der Einkommensbesteuerung zugrunde gelegt werden, ist in § 13 Abs. 1 EStG umschrieben. § 13 EStG zählt die wesentlichen Betriebsarten auf, die steuerlich regelmäßig zu Einkünften aus LuF führen (z.B. Landwirtschaft, Forstwirtschaft , Weinbau, Gartenbau usw.). Nur LuF-Einzelunternehmen und Personengesellschaften können Einkünfte aus LuF erzielen. Die Abgrenzung der Einkünfte aus LuF von den Einkünften aus Gewerbebetrieben ist in § 15 EStG (Abschnitt 15.5 EStR) näher geregelt. Gewerbebetrieben (z.B. der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung) sind die steuerrechtlichen Sonderregelungen für die LuF verwehrt. Die ertragsteuerlichen Grundsätze für die Einstufung als LuF gelten grundsätzlich auch für das Umsatzsteuerrecht (§ 24 UStG). Daneben enthält das BewG in § 33 ff. spezielle Vorschriften zur Bewertung des LuF-Vermögens (Ertragswerte des LuF-Vermögens). Die im Rahmen der Bewertung des LuF-Vermögens festgestellten Ertragswerte werden den einheitswertabhängigen Steuern zugrunde gelegt (z.B. bei der Grundsteuer, Erbschaftsteuer).“ Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 052/17 Seite 9 Eine Zusammenstellung zu Umfang und Höhe der Steuervergünstigungen für die LuF enthält der 25. Subventionsbericht der Bundesregierung für den Berichtszeitraum 2013 bis 2016 (Anlage 8, Abschnitt 1. – Ernährung und Landwirtschaft), der dem folgenden Link zu entnehmen ist: Deutscher Bundestag, Unterrichtung durch die Bundesregierung, Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen für die Jahre 2013 bis 2016 (25. Subventionsbericht), S. 223 ff. http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/059/1805940.pdf (letzter Abruf: 20.06.2017) ***