© 2017 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 049/17 Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 049/17 Seite 2 Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 049/17 Abschluss der Arbeit: 30. Juni 2017 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 049/17 Seite 3 1. Vorbemerkungen Dem vorliegenden Sachstand liegt eine Anfrage zur Förderung der erneuerbaren Energien in Deutschland zugrunde. Hierbei beziehen sich die hierin aufgeworfenen Einzelfragen im Wesentlichen auf die Förderung erneuerbarer Energien im Rahmen der Stromversorgung. Angesichts der komplexen Fördermechanismen werden vor Beantwortung der Einzelfragen die grundsätzlichen Zusammenhänge erläutert. 2. Überblick über die Fördermechanismen Für die Förderung erneuerbarer Energien steht in Deutschland ein breites Förderinstrumentarium zur Verfügung. Sowohl der Bund als auch die Bundesländer bieten vielfältige Fördermöglichkeiten an. Sie richten sich vor allem auf die Gewinnung von Strom oder Wärme- bzw. Kühlenergie aus regenerativen Energien sowie die Erforschung und Erprobung neuer energietechnischer Technologien . Eine Übersicht über die vielfältigen Förderprogramme des Bundes und der einzelnen Bundesländer vermittelt eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie betriebene Förderdatenbank (Link: www.foerderdatenbank.de); sie charakterisiert die erfassten Programme anhand verschiedener Kategorien. Hierbei stehen folgende Förderarten zur Verfügung: der Zuschuss, das Darlehen, die Bürgschaft, die Beteiligung und die Garantie. Darüber hinaus wird auf das Internet-Portal „Föderal Erneuerbar“ (Link: www.foederal-erneuerbar .de)1 der Agentur für Erneuerbare Energien (Link: www.unendlich-viel-energie.de) aufmerksam gemacht; es vermittelt insbesondere Informationen zur Nutzung und Förderung erneuerbarer Energien in den einzelnen Bundesländern. Von Seiten der Bundesregierung sind insbesondere das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Homepage: www.bmwi.de), aber auch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Homepage: www.bmvi.de), das Bundesministerium für Bildung und Forschung (Homepage: www.bmbf.de), das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (Homepage: http://www.bmub.bund.de/) sowie das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Homepage: www.bmel.de) mit Fragen zur Förderung regenerativer Energien befasst. Eine besondere Bedeutung kommt der staatlichen Förderbank KfW zu (Homepage: www.kfw.de). Sie hat eine Reihe von Programmen zur Finanzierung von Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien aufgelegt, z. B. von Vorhaben natürlicher Personen zur Stromerzeugung durch Solarzellen, zur Wärmegewinnung durch Sonnenkollektoren oder zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (siehe Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie). Ein weiterer Gesichtspunkt ist die Frage nach der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien im Rahmen des inländischen Stromversorgungssystems. Hierzu ist Folgendes anzumerken: 1 Soweit nicht separat erwähnt, wurden die im Sachstand angegebenen Internet-Adressen jeweils zuletzt am 30. Juni 2017 aufgerufen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 049/17 Seite 4 Maßgebende gesetzliche Grundlage für den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien sowie für die Abnahme, Übertragung und Verteilung dieses Stroms ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Dessen erste Fassung trat im Jahr 2000 in Kraft, danach wurde das EEG mehrfach geändert bzw. neu gefasst. Seine aktuelle Fassung, das EEG 2017, gründet auf der Neufassung des EEG im Jahr 2014 (EEG 2014) und dessen umfangreicher Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016; es kann im Internet unter dem Link www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eeg_2014/gesamt .pdf aufgerufen werden. Vor dem Inkrafttreten des EEG 2017 am 01. Januar 2017 wurde Strom aus erneuerbaren Energien den Anlagenbetreibern zu gesetzlich festgelegten Vergütungssätzen vergütet; diese unterschieden sich unter anderem nach der in Anspruch genommenen Energieart und der Größe der Anlage und wurden über einen Zeitraum von 20 Jahren garantiert. Darüber hinaus hat das EEG die Netzbetreiber im Grundsatz verpflichtet, Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien unverzüglich und vorrangig an das Stromnetz anzuschließen und den Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich und vorrangig physikalisch abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. Es hat hierdurch entscheidend dazu beigetragen, dass sich dessen Anteil am Bruttostromverbrauch in den zurückliegenden Jahren kontinuierlich bis auf 31,7 Prozent im Jahr 2016 erhöht hat.2 Der Gesetzgeber hat im EEG 2017 an der grundsätzlichen Verpflichtung der Netzbetreiber festgehalten , Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien unverzüglich und vorrangig an das Stromnetz anzuschließen und den Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich und vorrangig physikalisch abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen (§§ 8 Absatz 1, 11 Absatz 1 EEG 2017). Auch das Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2015 auf 40 bis 45 Prozent, bis zum Jahr 2015 auf 55 bis 60 Prozent und bis zum Jahr 2050 auf mindestens 80 Prozent zu erhöhen, wurde beibehalten (§ 1 Absatz 2 EEG 2017). Um diese Ziele zu erreichen, wird ein bestimmter Ausbaupfad für Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See, Solaranlagen und Biomasseanlagen hinsichtlich des Zubaus an installierte Leistung vorgegeben (§ 4 EEG 2017). Zugleich sollen die erneuerbaren Energien jedoch verstärkt in den Strommarkt und das Elektrizitätsversorgungssystem integriert und auf wettbewerblicher Grundlage gefördert werden (§ 2 EEG 2017). Daher hat der Gesetzgeber mit dem EEG 2017 zwei grundlegende Neuerungen eingeführt, die weitgehende Umstellung der finanziellen Fördermechanismus auf ein Ausschreibungsverfahren sowie eine stärkere Verzahnung des Ausbaus der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien mit dem hierfür erforderlichen Netzausbau. Seit dem Inkrafttreten des EEG 2017 am 01. Januar 2017 unterliegt die Ermittlung der finanziellen Förderung von Strom aus Windkraftanlagen an Land und auf See, aus Solaranlagen sowie aus Biomasseanlagen grundsätzlich einem Ausschreibungsverfahren. Ausgenommen hiervon sind kleinere Windkraftanlagen an Land und Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis ein- 2 Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2017). Zeitreihen zur Entwicklung der erneuerbaren Energien in Deutschland unter Verwendung von Daten der Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE- Stat). Berlin. Stand: Februar 2017. Tabelle 2. Seite 5. Link: www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion /DE/Downloads/zeitreihen-zur-entwicklung-der-erneuerbaren-energien-in-deutschland-1990- 2016.pdf?__blob=publicationFile&v=12 (zuletzt aufgerufen am 30. Juni 2017). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 049/17 Seite 5 schließlich 750 Kilowatt sowie Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 150 Kilowatt. Für diese Anlagen werden die Vergütungssätze ebenso wie für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Erdwärme sowie Deponie-, Klär- und Grubengas gesetzlich festgelegt. Darüber hinaus gelten für Anlagen, die der Ausschreibung unterliegen, bestimmte Übergangsfristen, die bei Windkraftanlagen auf See länger als bei Windkraftanlagen an Land ausfallen . Die Einführung des Ausschreibungsverfahrens zielt unter anderem darauf ab, die Planbarkeit des Ausbauprozesses zu verbessern und über den Wettbewerb zwischen den entsprechenden Anlagenbetreibern kostendämpfende Effekte bei der Stromversorgung aus erneuerbaren Energien zu erzielen. Die Ausschreibungen werden zu bestimmten jährlichen Terminen durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) nach einem bestimmten Verfahren durchgeführt, das jeweils durch energieartenspezifische Vorgaben ergänzt wird. Zu diesen Terminen werden gesetzlich festgelegte Volumen an zu installierender Leistung ausgeschrieben, die sich aus dem Ausbaupfad nach § 4 EEG 20173 ableiten und daher je nach Energieart unterschiedlich ausfallen. Im Rahmen des jeweils ausgeschriebenen Volumens an zu installierender Leistung wird der Zuschlag für die Vergütung des Stroms einer Anlage nach einem bestimmten Bieterverfahren, dem „Pay as bid“ - Verfahren, ermittelt. Die Bieter erhalten jeweils den Fördersatz, mit dem sie erfolgreich an der Ausschreibung teilgenommen haben, über einen Förderzeitraum von 20 Jahren. Für Bürgerenergiegesellschaften gelten hinsichtlich der Ausschreibung Sonderbedingungen, um die Bietervielfalt auf der Anbieterseite zu erhalten. Die geänderten Vergütungsbedingungen gelten für Neuanlagen; bestehende Anlagen, deren Strom nach den zur Zeit ihrer Inbetriebnahme gültigen festen Sätzen vergütet wird, genießen Bestandsschutz im Rahmen des Garantiezeitraums von 20 Jahren. Nähere Informationen zum Ausschreibungsverfahren können folgenden Informationsquellen entnommen werden: Federal Ministry for Economic Affairs and Energy (2017). For a future of green energy. Berlin . Link: www.bmwi.de/Redaktion/EN/Dossier/renewable-energy.html (zuletzt aufgerufen am 30. Juni 2017). Federal Ministry for Economic Affairs and Energy (2017). Renewable Energy Sources Act 2017: ringing in the next phase of the energy transition. Berlin. Link: www.bmwi.de/Redaktion/EN/Artikel/Energy/eeg-2017.html (zuletzt aufgerufen am 30. Juni 2017). 3 Gemäß § 4 EEG 2017 sollen die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 EEG 2017 erreicht werden durch einen jährlichen Brutto-Zubau von Windkraftanlagen an Land mit einer installierten Leistung von 2 800 Megawatt in den Jahren 2017 bis 2019 und 2 900 Megawatt ab dem Jahr 2020, eine Steigerung der installierten Leistung von Windkraftanlagen auf See auf 6 500 Megawatt im Jahr 2020 und 15 000 Megawatt im Jahr 2030, einem jährlichen Brutto-Zubau von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von 2 500 Megawatt und einem jährlichen Brutto-Zubau von Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung von 150 Megawatt in den Jahren 2017 bis 2019 und 200 Megawatt in den Jahren 2020 bis 2022. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 049/17 Seite 6 Federal Ministry for Economic Affairs and Energy. Renewable Energy Sources Act (EEG 2017) - Document reflects changes formally adopted until October 2016 - . Berlin. Link: www.bmwi.de/Redaktion/EN/Downloads/E/eeg-2017-gesetz-en.pdf?__blob=publication- File&v=2 (zuletzt aufgerufen am 30. Juni 2017). Federal Ministry for Economic Affairs and Energy (2017). FAQs - Reform of the Renewable Energy Sources Act Questions and answers on the 2017 Renewable Energy Sources Act. Berlin . Link: www.bmwi.de/Redaktion/EN/FAQ/EEG%202017/fragen-und-antworten-zum-eeg- 2017.html (zuletzt aufgerufen am 30. Juni 2017). Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2016). Fit für den Strommarkt. Fit für die Zukunft. Alle wichtigen Fakten zum neuen EEG 2017 (Erneuerbare-Energien-Gesetz). Berlin. November 2016. Link: www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/fit-fuer-denstrommarkt .pdf?__blob=publicationFile&v=27 (zuletzt aufgerufen am 30. Juni 2017). Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2016). Fragen und Antworten zum EEG 2017. Link: www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/faq-eeg- 2017.pdf?__blob=publicationFile&v=4 (zuletzt aufgerufen am 30. Juni 2017). Was die vorgesehene bessere Verzahnung des Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien mit dem Netzausbau anbelangt, so ist auf die technologiespezifischen mengenmäßigen Beschränkungen im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens zu verweisen. Darüber hinaus enthält das EEG 2017 Vorschriften für eine Beschränkung des Zubaus von Windkraftanlagen an Land in Gebieten, in denen die Übertragungsnetze besonders stark überlastet sind, den sogenannten Netzausbaugebieten (siehe § 36c EEG 2017). 3. Antworten auf die aufgeworfenen Einzelfragen Zur Frage Nr. 1 nach der Rechtsgrundlage der Förderung erneuerbarer Energien: Die Förderung erneuerbarer Energien wird durch verschiedene Gesetze und Verordnungen geregelt . Maßgebend für die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien ist das Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG). Zur Frage Nr. 2 nach den Instrumenten der Förderung: Im Hinblick auf die Frage 2 wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2 dieses Sachstandes verwiesen . Zur Frage Nr. 3 nach der Art, Dauer und mengenmäßigen Begrenzung der Förderung Die Förderung erfolgt sowohl in finanzieller wie in nichtfinanzieller Art und Weise. Ein Beispiel für die nichtfinanzielle Förderung ist die Verpflichtung der Netzbetreiber, Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien unverzüglich und vorrangig an das Stromnetz anzuschließen und den Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich und vorrangig physikalisch abzunehmen , zu übertragen und zu verteilen (§§ 8 Absatz 1, 11 Absatz 1 EEG 2017); ein Beispiel für die finanzielle Förderung ist die Förderung von Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 Kilowatt durch gesetzlich festgesetzte Fördersätze. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 049/17 Seite 7 Der Anspruchszeitraum für den ermittelten Vergütungssatz beläuft sich auf 20 Jahre (siehe Ausführungen in Abschnitt 2 des Sachstandes). Im Hinblick auf die mengenmäßigen Beschränkungen wird auf die Ausführungen in Abschnitt 2 des Sachstandes verwiesen. Zur Frage Nr. 4 nach den Auswirkungen der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien auf den Strompreis Der Strompreis setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Maßgeblich sind zum einen die Preisbestandteile, die aus den Kosten für die Strombeschaffung, den Vertrieb und die Marge des Stromlieferanten resultieren (Kosten für die Strombeschaffung). Zum anderen fließen anteilig die Entgelte ein, die Stromnetz- und ggf. vorhandene Messstellenbetreiber für die Nutzung der Stromnetze und den Messstellenbetrieb sowie die Messung und Abrechnung verlangen (Netzentgelte). Letztlich sind die Preisbestandteile relevant, die auf gesetzliche Vorgaben zurückgehen (Abgaben, Umlagen und Steuern).4 In der Gruppe der gesetzlich vorgegebenen Strompreisbestandteile ist die sogenannte EEG-Umlage von erheblicher Bedeutung. Diese lässt sich wie folgt beschreiben: „Gemäß § 60 Abs. 1 EEG sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet, von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung zu verlangen (EEG-Umlage). Mit den Zahlungen der EEG-Umlage wird die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 der Erneuerbare- Energien-Verordnung (EEV) sowie § 6 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV) gedeckt.“5 Insofern beeinflusst die Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energien die Höhe des Strompreises .6 *** 4 Vgl. Bundesnetzagentur (2016). Wie setzt sich der Strompreis zusammen? Bonn. November 2016. Link: www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/FAQs/DE/Sachgebiete/Energie/Verbraucher/PreiseUndRechnungen /WieSetztSichDerStrompreisZusammen.html (zuletzt aufgerufen am 30. Juni 2017); Deutscher Bundestag (2016). Wissenschaftliche Dienste. Aktueller Begriff. Nr. 07/16 vom 08. Februar 2016. Der Strompreis für Haushaltskunden und seine Bestandteile. Berlin. Link: www.bundestag .de/blob/405878/532ea44288acde6c1d218b4864845da6/strompreis-fuer-haushaltskunden-data.pdf (zuletzt aufgerufen am 30. Juni 2017). 5 Netztransparenz.de (2017). Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber. EEG-Umlage. Link: www.netztransparenz.de/EEG/EEG-Umlage (zuletzt aufgerufen am 30. Juni 2017). 6 Im EEG 2017 werden die Einzelheiten zur EEG-Umlage im Rahmen des Teils 4 des Gesetzes („Ausgleichsmechanismus “, §§ 56 – 69a EEG 2017) geregelt.