© 2020 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 048/20 Bundesländerspezifische Regelungen zum Wolf Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 048/20 Seite 2 Bundesländerspezifische Regelungen zum Wolf Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 048/20 Abschluss der Arbeit: 22. Juni 2020 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 048/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Regulierung des Wolfsbestands 4 3. Förderung von Präventionsmaßnahmen 4 4. Entnahme von Wölfen 5 4.1. Baden-Württemberg 5 4.2. Bayern 5 4.3. Berlin 6 4.4. Brandenburg 6 4.5. Bremen 6 4.6. Hamburg 6 4.7. Hessen 6 4.8. Mecklenburg-Vorpommern 6 4.9. Niedersachsen 7 4.10. Nordrhein-Westfalen 7 4.11. Rheinland-Pfalz 7 4.12. Saarland 7 4.13. Sachsen 8 4.14. Sachsen-Anhalt 10 4.15. Schleswig-Holstein 10 4.16. Thüringen 11 4.17. Zusammenfassung 11 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 048/20 Seite 4 1. Einleitung Gegenstand des vorliegenden Sachstands sind Fragen zur Regulierung des Wolfsbestands, zur Subventionierung von Nutztierhaltern für Schutzmaßnahmen sowie zur Entnahme von Wölfen in den einzelnen Bundesländern. 2. Regulierung des Wolfsbestands Der Wolf ist in Deutschland streng geschützt. Eine Regulierung des Bestands gibt es daher nicht.1 Der aktuelle Statusbericht 2018/19 „Wölfe in Deutschland“ findet sich unter dem Link: https://dbb-wolf.de/mehr/literatur-download/statusberichte (zuletzt aufgerufen am 3.6.2020). 3. Förderung von Präventionsmaßnahmen Die Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (DBBW)2 veröffentlicht als zentrale Stelle seit Dezember 2016 jährlich eine Zusammenstellung der wolfsverursachten Schäden sowie der Präventions- und Ausgleichszahlungen in Deutschland nach Angabe der Bundesländer . In der aktuellen Zusammenstellung (November 2019) finden sich neben Aussagen zur Entwicklung des Wolfsbestands und der wolfsverursachten Schäden in Deutschland auch folgende tabellarische Übersichten:3 Übersicht über die Finanzierung von Schutzmaßnahmen, die fördernden Institutionen, die zugrunde liegende Rechtsnorm und die Herkunft der Finanzmittel in den einzelnen Bundesländern im Jahr 2018 (Tabelle 4, S. 11), Übersicht über die Fördermöglichkeiten von Schutzmaßnahmen in den einzelnen Bundesländern im Jahr 2018 (Tabelle 5, S. 13), Übersicht über die in den einzelnen Bundesländern geförderten Schutzmaßnahmen und die Fördersätze im Jahr 2018 (Tabelle 6, S. 15), Übersicht über die Ober- und Untergrenzen der Präventionsförderung in den einzelnen Bundesländern (Tabelle 7, S. 19), Übersicht über die Regelungen zu Ausgleichszahlungen für wolfsverursachte Schäden in den einzelnen Bundesländern 2018 (Tabelle 8, S. 21), Übersicht über die Begutachtung im Schadensfall, vorgeschriebene Meldefristen, zeitliche Vorgaben für die Begutachtung sowie die für Ausgleichszahlungen geforderte Sicherheit der Verursacherfeststellung in den einzelnen Bundesländern 2018 (Tabelle 9, S. 24) sowie 1 Telefonat mit dem zuständigen Referat „Nationaler Artenschutz“ im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) am 3.6.2020. 2 https://www.dbb-wolf.de/die-dbbw (zuletzt aufgerufen am 3.6.2020). 3 Bericht zu Prävention und Nutztierschäden 2018. Download unter: https://www.dbb-wolf.de/mehr/literatur-download/berichte-zu-praevention-und-nutztierschaeden (zuletzt aufgerufen am 3.6.2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 048/20 Seite 5 Übersicht über Details der Schadensausgleichsregelungen (Untergrenze, Obergrenze, Höhe des Ausgleichs, Übernahme von Folgekosten) in den einzelnen Bundesländern 2018 (Tabelle 10, S. 26). Ebenfalls auf den Seiten der DBBW finden sich die Links zu den jeweiligen Wolfsmanagementplänen der Länder (siehe hierzu: https://www.dbb-wolf.de/Wolfsmanagement/bundeslaender /managementplaene (zuletzt aufgerufen am 3.6.2020)). 4. Entnahme von Wölfen Im März 2020 trat das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes4 in Kraft, das den Abschuss von Wölfen zum Schutz von Weidetieren erleichtert. Jedoch müssen die jeweils zuständigen Behörden in den Bundesländern jeden Abschuss einzeln genehmigen. Im Rahmen der Fragestellung sollte eruiert werden, ob es zusätzliche bundeslandspezifische Regelungen zu den §§ 45 Abs. 7 sowie 45a BNatSchG gibt bzw. ob entsprechende Regelungen geplant sind. Hierzu wurde eine Länderabfrage durchgeführt. Die Ergebnisse sind im Folgenden dargestellt und basieren im Wesentlichen auf den Antworten der Länder. 4.1. Baden-Württemberg In Baden-Württemberg gibt es zu § 45 Abs. 7 BNatSchG keine landesspezifischen Regelungen. Diese sind nach Aussage des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg derzeit auch nicht geplant.5 4.2. Bayern In Bayern gibt es keine länderspezifischen Regelungen zur Entnahme von Wölfen. Änderungen aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes sind aktuell auch nicht geplant.6 Zum Umgang mit dem Wolf in Bayern wird auf den Bayerischen Aktionsplan Wolf hingewiesen: https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfu_nat_00360.htm (zuletzt aufgerufen am 15.6.2020). 4 Siehe BGBl. I 2020, Seite 440 f. https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger _BGBl&start=//*[@attr_id='bgbl120s0440.pdf']#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s0440.pd f%27%5D__1591600715977 (zuletzt aufgerufen am 8.6.2020). 5 Email des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg vom 8.6.2020. 6 Email des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 12.6.2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 048/20 Seite 6 4.3. Berlin Das Land Berlin richtet sich im Umgang mit Wölfen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§§ 44, 45 und 45a BNatSchG). Ergänzende Regelungen strebt das Land Berlin nicht an.7 4.4. Brandenburg Nach Aussage des Brandenburgischen Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz beinhaltet die Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für den Wolf (Brandenburgische Wolfsverordnung - BbgWolfV)8 vom 26. Januar 2018 bereits viele Punkte der erfolgten Änderung des § 45 Abs. 7 BNatSchG. Daher ist aus dortiger Sicht eine Anpassung der Wolfsverordnung Brandenburg nicht erforderlich.9 4.5. Bremen Aus Bremen liegt derzeit keine Antwort vor. 4.6. Hamburg In Hamburg gibt es keine gesonderten Regelungen zur Wolfsentnahme, die über die gesetzlichen Regelungen des Bundes hinausgehen. Derzeit sind solche auch nicht geplant.10 4.7. Hessen In Hessen existiert keine landesrechtliche Zusatzregelung zu § 45 Abs. 7 BNatSchG. Eine solche ist auch nicht beabsichtigt.11 4.8. Mecklenburg-Vorpommern In Mecklenburg-Vorpommern gibt es gegenwärtig keine gesonderten landesspezifischen Regelungen zur Entnahme von Wölfen. Es wird jedoch derzeit im Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern geprüft, ob landesrechtliche Regelungen zur Entnahme von Wölfen im Zusammenhang mit der jüngsten Änderung des BNatSchG geschaffen werden sollen.12 7 Email der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 9.6.2020. 8 https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/bbgwolfv (zuletzt aufgerufen am 8.6.2020). 9 Email des Brandenburgischen Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz vom 9.6.2020. 10 Email der Behörde für Umwelt und Energie Abteilung Naturschutz -Artenschutz- der Freien und Hansestadt Hamburg vom 8.6.2020. 11 Email des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8.6.2020. 12 Email des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern vom 8.6.2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 048/20 Seite 7 4.9. Niedersachsen Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Bauen, Energie und Klimaschutz hat im Mai 2020 eine Verordnung für den Umgang mit Problemwölfen in Niedersachsen vorgelegt. In einer entsprechenden Pressemitteilung wurde ausgeführt, dass die Verordnung insbesondere die in Niedersachsen zumutbaren Herdenschutzmaßnahmen regele. Ausreichend geschützte Weidetiere seien eine Grundvoraussetzung, damit eine Ausnahmegenehmigung zum Abschuss problematischer Wölfe geprüft werden könne.13 Nach Auskunft des Ministeriums ist die Ressortabstimmung zwischenzeitlich abgeschlossen. Im nächsten Schritt erhalten die Verbände Gelegenheit, Stellung zu der geplanten Verordnung zu nehmen.14 4.10. Nordrhein-Westfalen In Nordrhein-Westfalen werden Anträge auf Entnahme oder Vergrämung einzelner auffälliger oder problematischer Wölfe im Rahmen eines Ausnahmeantrags durch die zuständigen unteren Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte beantwortet. Andere Regelungen als die im BNatSchG § 45 und 45a genannten Ausnahmeregelungen gibt es in Nordrhein-Westfalen nicht.15 4.11. Rheinland-Pfalz Aufgrund des bislang geringen Aufkommens von Wölfen in Rheinland-Pfalz ist eine Wolfsverordnung auf der Grundlage von § 45 Abs. 7 Satz 4 BNatSchG in Rheinland-Pfalz derzeit nicht in Planung.16 4.12. Saarland Aus Sicht des Saarländischen Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz stellen die Regelungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG eine ausreichende Grundlage für eine rechtssichere Entnahme dar, daher gibt es im Saarland hierzu keine weiteren landesspezifischen Regelungen. Solche sind aktuell auch nicht geplant. Das Ministerium weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es 13 https://www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/umweltminister-lies-wir-werden -weder-hochwasserschutz-188284.html (zuletzt aufgerufen am 3.6.2020). 14 Telefonat mit dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Bauen, Energie und Klimaschutz am 15.6.2020. 15 Email des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW vom 15.6.2020. 16 Email des Rheinland-Pfälzischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 10.6.2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 048/20 Seite 8 bisher im Saarland als einzigem Flächenbundesland noch keinen C 1-Nachweis17 eines Wolfes gab. Insofern gebe es hinsichtlich der Abwehr des Wolfes auch noch keine Erfahrung.18 4.13. Sachsen Nach Aussage des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft bündelt die Sächsische Wolfsmanagementverordnung (SächsWolfMVO)19 vom 15. Mai 2019 wichtige Aufgaben des Wolfsmanagement wie Erstellung des Managementplans, Monitoring , Rissbegutachtung, Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG). Darüber hinaus lässt die Verordnung für typisierbare Fallgestaltungen die Vergrämung und Entnahme von Wölfen zu.20 Das Ministerium führt hierzu weiter aus: „Rechtsgrundlage für die Entnahme auf Grundlage der SächsWolfMVO ist § 38 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit §§ 6 ff SächsWolfMVO. Auf Grundlage der Wolfsmonitoring Daten und in den Fällen des § 6 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsWolfMVO dokumentiert die Fachstelle Wolf (FSW) im LfULG, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 6 - 9 Sächs- WolfMVO vorliegen und übermittelt diese Dokumentation unverzüglich der für Entnahmen zuständigen unteren Naturschutzbehörde (UNB). Die UNB prüft, ob ausnahmsweise trotz Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen eine Entnahme nicht erforderlich ist (z.B. weil trotz des langjährigen positiven Entwicklungstrends sich durch die zu prüfende Entnahme der Erhaltungszustand der Population verschlechtern würde, weil es in der näheren Umgebung nur wenige Wölfe gibt). Steht die Erforderlichkeit fest, legt die UNB die Maßgaben für die Durchführung der Entnahme fest: Die Mittel zur Entnahme werden bestimmt, die Entnahme ist in aller Regel zu befristen und räumlich zu begrenzen und die Person(en), die die Entnahme durchführen sollen sind zu bestimmen (§ 10 SächsWolfMVO). Ist die Individualisierung des zu entnehmenden Wolfs nicht anhand äußerer Merkmale, sondern nur aus dem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit bisherigen Schadereignissen möglich, sind an die Befristung und räumliche Begrenzung höhere Anforderungen zu stellen. Stellt sich anhand einer DNA-Analyse nach der Entnahme heraus, dass nicht der Wolf entnommen wurde, der die Schäden verursacht hat, ist in best. Fällen die Entnahme eines weiteren Wolfs zugelassen, wenn innerhalb von 4 Wochen nach der Entnahme die Tatbestandsvoraussetzun- 17 Ein C1-Nachweis ist ein Sachverhalt, der die Anwesenheit der entsprechenden Tierart eindeutig bestätigt (Lebendfang , Totfund, genetischer Nachweis, Foto, Telemetrieortung). Siehe auch: https://www.dbbwolf .de/Wolfsmanagement/monitoring/scalp-kriterien (zuletzt aufgerufen am 17.6.2020). 18 Email des Saarländischen Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 12.6.2020. 19 https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18173-Saechsische-Wolfsmanagementverordnung (zuletzt aufgerufen am 8.6.2020). 20 Email des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 22.6.2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 048/20 Seite 9 gen für eine Entnahme erneut erfüllt werden (sukzessive Entnahme). Die gesetzlichen Bestimmungen des Sächsischen Wolfsmanagements sowie die Regelungen der SächsWolfMVO werden verwaltungstechnisch durch Erlasse untersetzt. Neben diesen Entnahmen in durch die SächsWolfMVO typisierten Fällen bleiben Entnahmen auf Grundlage von § 38 Abs. 2 BNatSchG, §§ 6 - 9 SächsWolfMVO grundsätzlich auch auf Grundlage von §§ 38 Abs. 2, 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 BNatSchG möglich. Die am 13. März in Kraft getretene Änderung des BNatSchG umfasst spezifische Regelungen zum Umgang mit dem Wolf. Soweit diese Regelungen mit den Bestimmungen der Sächs- WolfMVO kollidieren, treten die sächsischen Regelungen wegen des Vorrangs des ranghöheren Bundesrechts mit in Kraft treten der Änderung des BNatSchG automatisch außer Kraft (Art. 31 Grundgesetz). Damit sind am 13. März 2020 folgende Rechtsänderungen in Kraft getreten : 1. Individualisierung des zu entnehmenden Tiers über den räumlichen und zeitlichen Zusammenhang + sukzessive Entnahme Außer Kraft tretende Regelung der SächsWolfMVO: § 6 Abs. 4 S. 1 SächsWolfMVO Eine Individualisierung des zu entnehmenden Tiers über den räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen sowie eine sukzessive Entnahme weiterer Wölfe kommt nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SächsWolfMVO in Betracht. In Kraft tretende Regelung: § 45 a Abs. 2 BNatSchG Eine Individualisierung des zu entnehmenden Tiers über den räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit bereits eingetretenen Schadereignissen sowie eine sukzessive Entnahme kommt bei Entnahmen auf Grundlage von § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BNatSchG in Betracht. 2. Schäden an Weidetieren von Hobbyhaltern Außer Kraft tretende Regelung der SächsWolfMVO: § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2. HS Sächs- WolfMVO Schäden an Schafen und Ziegen von Hobbyhaltern können in den Fällen des § 6 Abs. 1 SächsWolfMVO ein Indiz dafür sein, dass landwirtschaftlichen Schaf- oder Ziegenhaltern Schäden drohen. In Kraft tretende Regelung: § 45 a Abs. 2 S. 2 BNatSchG Schäden an Weidetieren von Hobbyhaltern können ein Indiz dafür sein, dass landwirtschaftlichen Weidetierhaltern Schäden drohen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 048/20 Seite 10 3. Umgang mit Hybriden Außer Kraft tretende Regelung der SächsWolfMVO: § 7 Abs. 1 S. 1 SächsWolfMVO Die Entnahme von Hybriden bis zur 3. Generation ist zugelassen, d.h. die Entnahme erfolgt , wenn die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen und die Entnahme erforderlich ist. In Kraft tretende Regelung: § 45 a Abs. 3 BNatSchG Hybriden bis zur 4. Generation müssen entnommen werden. 4. Verbote betr. menschl. Verhalten gegenüber dem Wolf / Owi Außer Kraft tretende Regelung der SächsWolfMVO: §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 Sächs- WolfM-VO Das Anlocken, Füttern und Zurverfügungstellen von Futtermöglichkeiten für Wölfe und die zielgerichtete Annäherung an Wölfe ist verboten / Owi (Geldbuße bis zu 1.000 EUR). In Kraft tretende Regelung: §§ 45 a Abs. 1 S. 1 und 2, 69 Abs. 5a BNatSchG Das Füttern und Anlocken von Wölfen ist verboten / Owi (Geldbuße bis zu 50.000 EUR).“ Eine entsprechende Anpassung der SächsWolfMVO soll nach Aussage des Ministeriums zeitnah erfolgen. 4.14. Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt richtet sich bei der Entnahme von Wölfen nach Bundesrecht. Untergesetzliche Regelungen zur Entnahme von „Problemwölfen“ sind in Sachsen-Anhalt nicht vorgesehen.21 4.15. Schleswig-Holstein Nach Aussage des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein kommen in Schleswig-Holstein bislang weder Wolfspaare noch Wolfsrudel vor. Bis auf zwei Einzelwölfe, die für einige Zeit die Kriterien zur Einstufung der Tiere als residente Wölfe erfüllt hatten, wurden bislang nur einzelne Wölfe registriert, die nach einiger Zeit das Land wieder verlassen haben. Das Ministerium führt weiter aus: "Entnahmen von Wölfen werden im Rahmen entsprechender Genehmigungsverfahren auf der Grundlage der "Hinweise zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG beim Wolf" geprüft, denen im Rahmen der 118. LANA-Sitzung am 25./26. 21 Email des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.6.2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 048/20 Seite 11 September 2018 in Kiel unter TOP 4 „Umgang mit dem Wolf“ – Teil 1: „Hinweise zum Vollzug von § 45 Abs. 7 BNatSchG beim Umgang mit auffälligen Wölfen“ mehrheitlich durch das LANA-Plenum22 zugestimmt wurde. Die Hinweise wurden der zuständigen schleswig-holsteinischen Vollzugsbehörde durch Erlass des schleswig-holsteinischen Umweltministeriums als Grundlage für entsprechende Entnahmen verbindlich an die Hand gegeben." Derzeit wird in Schleswig-Holstein nicht an weiteren Vollzugshinweisen in diesem Zusammenhang gearbeitet. Eine Erarbeitung dahingehender Hinweise ist auch nicht geplant.23 4.16. Thüringen Bezüglich der Entnahme von Wölfen gibt es in Thüringen keine landeseigenen Regelungen. Im Einzelfall kann eine Ausnahme entsprechend § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt werden, wenn die entsprechenden Entnahmevoraussetzungen erfüllt sind.24 4.17. Zusammenfassung Es gibt bisher lediglich in den Ländern Brandenburg und Sachsen eine landesspezifische Verordnung , die die Entnahme von Wölfen regelt. Eine Anpassung der Wolfsverordnung Brandenburg aufgrund der erfolgten Änderung des § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nach Aussage des Brandenburgischen Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz nicht erforderlich. In Sachsen soll eine Anpassung der Sächsischen Wolfsmanagementverordnung nach Aussage des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zeitnah erfolgen . In Niedersachsen befindet sich eine entsprechende Verordnung in der Vorbereitung. In Mecklenburg-Vorpommern wird derzeit geprüft, ob durch die Neuerung im Bundesnaturschutzgesetz (§ 45a BNatSchG) Anpassungen des Landesrechts erforderlich werden. Alle anderen Bundesländer orientieren sich bei der Entnahme von Wölfen ausschließlich an den §§ 45 Abs. 7 sowie 45a BNatSchG.25 *** 22 https://www.la-na.de/Aufbau-LANA-Plenum.html (zuletzt aufgerufen am 16.6.2020). 23 Email des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein vom 16.6.2020. 24 Email des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz vom 9.6.2020. 25 Eine Antwort aus Bremen steht derzeit noch aus (Stand: 22.6.2020).