© 2019 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 047/19 Einteilung der Gewerbe in der Handwerksordnung und das Kriterium der Gefahrgeneigtheit Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 047/19 Seite 2 Einteilung der Gewerbe in der Handwerksordnung und das Kriterium der Gefahrgeneigtheit Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 047/19 Abschluss der Arbeit: 9. Mai 2019 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 047/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Einführung in die Rechtslage seit 1.1.2004 4 3. Überblick über die Änderungen der Anlagen A und B zur Handwerksordnung (HwO) seit 2004 5 4. Hinweise zur Einteilung der Gewerbe aus den Drucksachen zur Novelle der HwO 2003 7 5. Weitere Quellen 11 6. Anhang: Einteilung in Anlage A und Anlage B1 zur HwO 12 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 047/19 Seite 4 1. Einleitung Mit dieser Dokumentation wird einer relativ kurzfristig gestellten Frage nach der Einteilung der Gewerbe in die Anlagen A und B1 der Handwerksordnung (HwO) nach dem Kriterium der Gefahrgeneigtheit nachgegangen. Wie mit dem auftraggebenden Büro vereinbart, werden im Wesentlichen Quellen zur Einteilung der Handwerke gelistet. Eine juristische Auseinandersetzung mit dem Begriff der Gefahrgeneigtheit erfolgt später an anderer Stelle. Die HwO wurde seit Beginn des Nachweises in der Datenbank JURIS mehrfach geändert. Über JURIS ist eine Änderungshistorie abrufbar, die auch Änderungen in den Anlagen zur HwO aufzeigt . Da JURIS über das Intranet des Deutschen Bundestages verfügbar ist, wird auf den Ausdruck als Anlage verzichtet. 2. Einführung in die Rechtslage seit 1.1.2004 Die HwO wurde im Jahr 2003 umfassend reformiert und insbesondere die Anlagen A und B neu gefasst.1 Zu den wesentlichen Änderungen zählte die Abschaffung des Meisterzwangs in zahlreichen Handwerken. Aktuell unterscheidet die HwO zwischen zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A der HwO), zulassungsfreien Handwerken (Anlage B Abschnitt 1 der HwO) und handwerksähnlichen Gewerben (Anlage B Abschnitt 2 der HwO). Gemäß § 1 Abs. 1 HwO darf ein zulassungspflichtiges Handwerk nur betreiben, wer in die Handwerksrolle eingetragen ist. Eintragungsvoraussetzung nach § 7 Abs. 1a HwO ist der Meisterbrief. § 7 HwO sieht darüber hinaus andere Qualifikationen vor, bei denen eine Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt. Der selbstständige Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes hingegen ist nach § 18 Abs. 1 HwO lediglich anzeigepflichtig. 1 Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde mit Bundesratsdrucksache vom 30.5.2003, BR-Drs. 382/03, in den Bundesrat eingebacht (https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2003/0301-0400/382- 03.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Der Beratungsablauf bis zur Stellungnahme des Bundesrates auf Bundesratsdrucksache 382/03 (Beschluss) vom 11.7.2003 (https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen /2003/0301-0400/382-03(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1) ist auf der Internetseite des Bundesrates abzurufen (https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2003/0301-0400/0382-03.html?cms_template QueryString=Handwerksordnung&cms_fromSearch=true). In den Bundestag wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung mit BT-Drs. 15/1481 vom 15.8.2003 (http://dip21.bundestag.de/doc/btd/15/014/1501481.pdf) eingebracht. Diese Drucksache stimmt im Wortlaut des Gesetzentwurfs mit dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen auf BT-Drs. 15/1206 überein, enthält aber darüber hinaus die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung. Nach der Dritten Lesung im Bundestag durchlief der Gesetzentwurf das Verfahren im Vermittlungsausschuss (Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften – Drucksachen 15/1206, 15/1481, 15/2083, 15/2120 – vom 16.12.2003, BT-Drs. 15/2246 (http://dip21.bundestag .de/doc/btd/15/022/1502246.pdf). Der Bundestag hat die Empfehlung des Vermittlungsausschusses am 19.12.2003 angenommen. Im Anschluss daran hat der Bundesrat am 19.12.2003 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 19. Dezember 2003 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen . Das Gesetz wurde am 24. Dezember 2003 verkündet (BGBl. I S. 2934 ff.) und ist am 01. Januar 2004 in Kraft getreten. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 047/19 Seite 5 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) schreibt auf seiner Internetseite dazu: „Wer sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen will, benötigt grundsätzlich einen Meisterbrief, d.h. den Nachweis darüber, die Meisterprüfung in seinem Handwerk bestanden zu haben. Der Meisterbrief berechtigt zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem betreffenden Handwerk. Die Meisterpflicht betrifft alle Handwerksberufe , die in der Handwerksordnung in der Anlage A aufgeführt sind (zulassungspflichtige Handwerke). Demgegenüber kann in so genannten zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben (gemäß Anlagen B1 und B2 der Handwerksordnung) ein Unternehmen ohne Meisterbrief gegründet und geführt werden. Der Wegfall von Zulassungsbeschränkungen für insgesamt 52 nunmehr zulassungsfreie Handwerke und die Schaffung einer so genannten Altgesellenregelung für die zulassungspflichtigen Handwerke waren wesentliche Bestandteile einer umfassenden Reform des Handwerksrechts, die zum 1. Januar 2004 in Kraft trat.“ (…) „Der Meisterbrief wird für die Handwerksberufe verlangt, in denen durch unsachgemäße Ausübung Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Kunden oder anderen Personen drohen.2 Diese Berufe dürfen nur von Personen ausgeübt werden, die tatsächlich ihr „Handwerk verstehen“ und dies durch die bestandene Meisterprüfung nachweisen können. Diese Berufe sind weiterhin in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt. Die Zulassung berechtigt aber grundsätzlich nicht, wesentliche Tätigkeiten eines anderen zulassungspflichtigen Gewerks auszuüben, für das keine Meisterprüfung abgelegt wurde. Eine Ausnahme gilt dann, wenn diese Tätigkeiten mit dem Leistungsangebot des eigenen Handwerks technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen (§ 5 der Handwerksordnung). Ferner ist eine Eintragung in die Handwerksrolle mit einem anderen Handwerk möglich, wenn dieses mit dem eigenen verwandt ist (§ 7 der Handwerksordnung). Ein Meister kann darüber hinaus unter erleichterten Bedingungen nach § 7a der Handwerksordnung durch Nachweis entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Handwerk erhalten. Staatlich geprüfte Techniker, Industriemeister und Ingenieure können ebenfalls in die Handwerksrolle eingetragen werden. Ihr Studien- oder Ausbildungsabschluss wird der Meisterprüfung gleichgestellt (§ 7 Abs. 2 der Handwerksordnung).“3 3. Überblick über die Änderungen der Anlagen A und B zur Handwerksordnung (HwO) seit 2004 JURIS weist in der Änderungshistorie seitdem folgende Änderungen der Anlagen A oder B aus: Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung vom 14.06.2011, BGBl. I, Seite 1077 ff. Dort heißt es in Artikel 2: 2 Fettungen durch Verfasser dieser Dokumentation. 3 BMWi, Regelungen der Handwerksordnung, https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/H/regelungender -handwerksordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (zuletzt abgerufen: 09.05.2019). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 047/19 Seite 6 „Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anlage A Nummer 41 wird wie folgt gefasst: „41 Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik “. 2. Anlage B wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 werden die Nummern 13, 18, 19, 20, 22 und 40 wie folgt gefasst: „13 Rollladen- und Sonnenschutztechniker 18 Korb- und Flechtwerkgestalter 19 Maßschneider 20 Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker) 22 (weggefallen) 40 Drucker“. b) In Abschnitt 2 werden die Nummern 29, 32 und 34 wie folgt gefasst: „29 (weggefallen) 32 (weggefallen) 34 (weggefallen)“. Zur Begründung schreibt das BMWi in seinem Verordnungsentwurf: „Die handwerklichen Textilberufe Sticker, Stricker und Weber sollen unter Einbeziehung der Bereiche Klöppeln, Filzen und Posamentieren zu einem neuen Ausbildungsberuf „Textilgestalter im Handwerk /Textilgestalterin im Handwerk“ zusammengefasst werden. Zusätzlich werden weitere Gewerbebezeichnungen geändert, um die aktuellen Berufsbilder wiederzugeben. Dies erfordert entsprechende Änderungen in den Anlagen A und B der Handwerksordnung.“4 Der Bundesrat hat dieser Verordnung am 27. Mai 2011 zugestimmt.5 4 BMWi, Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung, Entwurfsfassung , Bundesratsdrucksache 200/11 vom 12.04.2011, https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen /2011/0101-0200/200-11.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (zuletzt abgerufen: 09.05.2019). 5 https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2011/0101-0200/200-11(B).pdf?__blob=publication- File&v=1 (zuletzt abgerufen: 09.05.2019). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 047/19 Seite 7 Zweites Bürokratieentlastungsgesetz vom 30.06.2017, BGBl. I, Seite 2143 ff. In Artikel 8 zur Änderung der Handwerksordnung wird Anlage A in Ziffer 8 wie folgt geändert : „In Anlage A Nummer 34 wird das Wort „Hörgeräteakustiker“ durch das Wort „Hörakustiker “ ersetzt.“ Weitere Änderungen der Anlage A oder B zur HwO nach der Novelle 2003 weist JURIS nicht aus. 4. Hinweise zur Einteilung der Gewerbe aus den Drucksachen zur Novelle der HwO 2003 Informationen zur Neustrukturierung der Anlagen A und B1 im Zuge der Novelle der HwO liefern einzelne Drucksachen zur Reform des Handwerksrechts aus dem Jahr 2003, die im Folgenden chronologisch aufgelistet werden. Eine Auflistung aller Drucksachen nach Abschluss dieses Gesetzgebungsverfahrens war im Rahmen dieses Auftrags nicht möglich. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Drittes Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften wie auch der wortgleiche Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen6 beinhaltet bereits den Vorschlag, die Gewerbe der Anlage A zur HwO auf solche zu reduzieren, bei deren Ausübung Gefahren für die Gesundheit oder das Leben Dritter entstehen können (Seite 2 f. 7). Tätigkeiten sollten dann als „gefahrgeneigt“ gelten, wenn bei „unsachgemäßer Ausübung Gefahren für die Gesundheit oder das Leben Dritter drohen“ (Seite 22). Dem Entwurf zufolge sei bei solchen Tätigkeiten die handwerkliche Meisterprüfung als Berufszugangsvoraussetzung aufrecht zu erhalten, weswegen diese als zulassungspflichtige Gewerbe in Anlage A verbleiben, während die übrigen Handwerke als zulassungsfreie Handwerke in Anlage B überführt werden sollen (Seite 23). Ein Verbleib von Gewerben in der Anlage A sei nur dann gerechtfertigt, „wenn die Abwägung ergibt, dass durch oder bei Ausübung der Tätigkeit oder der Erbringung der Leistung Gefährdungen für Leben und/oder Gesundheit Dritter entstehen, gegenüber denen das Grundrecht der Berufsfreiheit zurückstehen muss, weil einfachere Möglichkeiten zur Sicherung dieses überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes nicht bestehen, nicht geschaffen werden können oder zu seiner Sicherung nicht ausreichen “ (Seite 41). Dabei müsse die Gefahrgeneigtheit für das konkrete Gewerbe prägend sein, wobei Häufigkeit und Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts zu berücksichtigen seien (Seite 41). Wesentliche Anhaltspunkte für die Gefahrengeneigtheit der Tätigkeit ergäben sich zudem aus den Meisterprüfungsverordnungen nach § 45 HwO (Seite 41). Aus dem Entwurf geht darüber hinaus hervor, dass auch im Bereich der in Anlage B1 überführten zulassungsfreien Handwerke Gefährdungen entstehen könnten, die jedoch im Gegensatz zu den in Anlage A verbleibenden Gewerken nicht das Potential erheblicher Gefahren für die Gesundheit und das Leben Dritter enthielten, weil sie beispielsweise nicht von der Gefährlichkeit für die Rechtsgüter Gesundheit und Leben geprägt seien oder weil bestehende Gefahren nicht über die Häufigkeit und den Grad des allgemeinen Lebensrisikos hinausgingen (Seite 41). 6 S. hierzu Fn 1. 7 Alle Seitenangaben in diesem Absatz beziehen sich auf BT-Drs. 15/1206. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 047/19 Seite 8 Zur Begründung der Gefahrgeneigtheit einzelner Handwerke finden sich auf Seite 42 des Gesetzesentwurfs (Fassung der Fraktionen auf BT-Drs. 15/1206) folgende Ausführungen: „In Anlage A verbleiben in erster Linie Handwerke, die im Bereich des Bau- und Ausbaugewerbes 8, des Elektro- und Metallgewerbes sowie der Gesundheits- und Körperpflege tätig sind. Im Bereich der Baugewerbe wird im weiteren Verlauf geprüft, ob und wie durch Zusammenlegung breitere Gewerbe geschaffen werden können, dies gilt unter Einbeziehung des Installateurs- und Heizungsbauers auch für das Gewerbe Klempner, dessen Tätigkeiten sich weitgehend decken mit den Tätigkeiten des Dachdeckers. Zu schweren Gesundheitsschäden kann es beispielsweise durch fehlerhafte Arbeiten bei der Montage und Instandsetzung von Bauwerken und Bauteilen aus Beton und Stahlbeton durch herabstürzende Bauteile kommen. Beim Tischler sind Gefahren vor allem in Bezug auf die Standfestigkeit von Treppen denkbar. Auch die unsachgemäße Überprüfung von Feuerungsund Lüftungsanlagen und Fehler bei Dachabdeckungen sowie bei anspruchsvollen Gerüstbauten können erhebliche Gefährdungen zur Folge haben. Im Metallgewerbe können unsachgemäß konstruierte Aufbauten zum Einsturz von Bauteilen und Unfällen bei Fahrzeugen führen. Ein erhöhtes Gefährdungspotenzial für die Gesundheit oder das Leben Dritter besteht im Bereich der Anlagen-, Sicherheits- und Instandsetzungstechnik durch die Gefahr von Stromschlägen und Explosionen. Dasselbe gilt für Tätigkeiten der Elektrohandwerke. Das bisherige Gewerbe „Behälter-und Apparatebauer“ ist kein Handwerk mit relevantem Gefährdungspotential. Es handelt sich hierbei um das frühere Handwerk Kupferschmied , das durch die Handwerksnovelle 1998 die derzeitige Bezeichnung erhalten hat. Das bis dahin unter der Bezeichnung Kupferschmied geführte Gewerbe hat hierdurch jedoch keine neuen Vorbehaltsbereiche erhalten. Dies ist ausdrücklich so in § 2 des Übergangsgesetzes aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 geregelt worden (siehe Begründung Bundestagsdrucksache 13/9388). Die Herstellung von Behältern und Kesseln, etwa für die chemische und die Lebensmittelindustrie , mit Gefahrenpotential gehören nicht zum Vorbehaltsbereich des ehemaligen Kupferschmieds und machen deshalb den Behälter- und Apparatebauer nicht zu einem Handwerk der Anlage A mit einschlägigem Gefahrenpotential. Im Bereich der Gesundheitshandwerke besteht vor allem die Gefahr von Gesundheitsschäden durch fehlerhafte Behandlungen, falsche Messungen oder Fehlanpassungen wie beispielsweise durch den Augenoptiker oder den Orthopädietechniker. Im Übrigen besteht aufgrund der Richtlinie 1992/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (Abl. EG Nr. L 209 S. 25) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (Abl. EG Nr.L 206 S.1) die Notwendigkeit, Angehörige der EU/EWR nur dann zuzulassen, wenn sie über einen Befähigungsnachweis verfügen, der nach der genannten Richtlinie anzuerkennen ist. Deshalb muss dafür Sorge getragen werden, dass Inländer über die Befähigung verfügen, die im EU/EWR-Raum die Anerkennung ermöglicht.“. 8 Fettungen in diesem Zitat durch Verfasser dieser Dokumentation. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 047/19 Seite 9 In den Empfehlungen des Wirtschaftsausschusses und des Ausschusses für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung des Bundesrates zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften (Bundesratsdrucksache 382/1/03 vom 30. Juni 20039) findet sich auf Seite 3 und 6 zur Novelle der Handwerksordnung der Vorschlag, neben dem Kriterium der Gefahrgeneigtheit auch die Ausbildungsleistung und den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zur Kategorisierung der Gewerbe zu berücksichtigen . Diese Aspekte finden sich auch in der Stellungnahme des Bundesrates gegenüber der Bundesregierung (s. BT-Drs. 15/1482 Anlage 2). In der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drs. 15/1481 Anlage 3, hier auf S. 18) heißt es dazu: „Die Bundesregierung stimmt mit dem Bundesrat überein, dass die Beschränkung des Großen Befähigungsnachweises als Berufszugangsvoraussetzung auf die Handwerke, bei deren unsachgemäßer Ausübung Gefahren für Gesundheit oder Leben Dritter zu befürchten sind, einen Paradigmenwechsel beinhaltet. Für diese Handwerke sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, eine Berufszugangsschranke aufrecht zu erhalten. Diese Einschätzung wird vom Bundesrat grundsätzlich geteilt, da das Kriterium der „Gefahrgeneigtheit “ anerkannt wird. Die Auffassung des Bundesrates, wonach der Meisterbrief durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung nur noch auf einen geringen Teil der Handwerke begrenzt wird, wird zurückgewiesen. Wie bereits oben ausgeführt, wird der Meisterbrief als solcher nicht auf die gefahrgeneigten Handwerke beschränkt. Die Möglichkeit des Erwerbs des Meisterbriefs bleibt für alle Handwerke der jetzigen Anlage A erhalten. Das Handwerk behält somit seine kennzeichnende Besonderheit. Ein Verlust der Eigenständigkeit und der wirtschaftlich, gesellschaftlich und politisch stabilisierenden Funktion ist nicht erkennbar. Wie auch ein Vergleich mit den anderen europäischen Ländern zeigt, ist die Eigenständigkeit des Handwerks nicht von einer Berufszugangsbeschränkung abhängig. Dem Anliegen des Bundesrates, wonach bei Anlegen des Kriteriums der Gefahrgeneigtheit der Verbraucherschutz durch fachlich einwandfreie Handwerksleistungen gewährleistet werden müsse, ist Rechnung getragen, auch ohne dass der Verbraucherschutz eigenständiges Ziel der Novelle ist. Wie bereits ausgeführt, ist das bestehende verbraucherschützende Regelungsgeflecht durch die Novelle nicht verändert worden. Verbraucher, die Wert auf die Ausführung durch einen Meisterbetrieb legen, werden auch zukünftig in allen Gewerben der jetzigen Anlage A einen solchen beauftragen können. Eine Garantie für fachlich einwandfreie Leistungen kann es nicht geben. Auch der Meisterbrief stellt keine solche Garantie dar. Auch der Ausbildungsleistung ist Rechnung getragen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Regierungsentwurf rund 2/3 der Ausbildungsplätze in Gewerben der Anlage A verbleiben. Für die in Anlage B überführten Gewerbe ist nach Auffassung der Bundesregierung ebenfalls keine Änderung der Ausbildungsleistung zu erwarten, denn die Kriterien für die Zuordnung der Gewerbe zu den Anlagen A und B stehen in keinem ursächli- 9 https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2003/0301-0400/382-1-03.pdf?__blob=publication- File&v=1 . Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 047/19 Seite 10 chen Zusammenhang mit der Ausbildungsleistung des Handwerks und der Erhaltung des „Dualen Systems“, zumal der überwiegende Teil der Handwerksbetriebe trotz Berufszugangsschranke nicht ausbildet. Maßgebend für die Ausbildungsleistung dürften vielmehr andere Faktoren sein, wie z. B. der Wirtschaftszweig, die Struktur des Betriebs und der Kostenaufwand im Vergleich zum Nutzen der Ausbildung für den Betrieb. Nach einer Untersuchung des Bundesinstituts für Berufsbildung lohnt sich Ausbildung spätestens nach dem 2. Lehrjahr. Dabei sind u. a. die im 3. Ausbildungsjahr stark steigenden Erträge, aber auch der Fortfall von Rekrutierungskosten für selbst ausgebildete und dann übernommene Fachkräfte, eine niedrigere Fluktuation und die unmittelbare Einsetzbarkeit im Betrieb berücksichtigt. Hierfür spricht auch, dass z. B. der nicht der Handwerksordnung unterliegende Garten- und Landschaftsbau, der in Betriebsgröße, Struktur und Kosten-Nutzen-Faktor dem Handwerk vergleichbar sein dürfte, nach Angaben des entsprechenden Verbandes eine ebenso hohe Ausbildungsquote wie das Handwerk aufweist. Es ist sichergestellt, dass die Qualität der Ausbildung auch für die nach Anlage B überführten Betriebe bestehen bleibt. Wie für alle nichthandwerklichen Berufe, in denen der überwiegende Teil der Gesamtausbildung erfolgt, werden für die Ausbildung die persönliche und fachliche Eignung nach § 21 HwO i. V. m. §§ 23, 24 HwO verlangt. Die Handwerkskammern haben eine Überwachungspflicht (§ 23 HwO) und die nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Untersagungspflicht (§ 24 HwO). Entsprechendes gilt für die beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse (§ 76 BBiG). Die Bundesregierung hält an ihrer Auffassung fest, dass nur das Kriterium der „Gefahrgeneigtheit “ eine Beschränkung des Berufszugangs rechtfertigt. Das bedeutet, dass künftig nur für die in dem genannten Sinne „gefahrgeneigten“ Handwerke der Meistervorbehalt aufrecht erhalten wird. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wird geprüft, ob und wie in der Anlage A verbleibende Gewerbe zu breiteren Gewerben, wie z. B. dem – Hochbau; – Tiefbau; – Ausbau oder – der technischen Gebäudeinstallation zusammengefasst werden können.“ Weiterhin sind in dem von der Fraktion CDU/CSU im Deutschen Bundestag gestellten Antrag „Handwerk mit Zukunft“ (Bundestagsdrucksache 15/1107 vom 04. Juni 200310) auf Seite 2 f. Forderungen bezüglich zu berücksichtigender Kriterien für die Zuordnung der Handwerke zu den Anlagen A und B (Ausbildungsleistung, Gefahrengeneigtheit, Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter ) zu finden. In einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Fraktion der FDP im Deutschen Bundestag (Bundestagsdrucksache 15/1192 vom 23. Juni 200311) zur Novellierung der 10 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/011/1501107.pdf . 11 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/011/1501192.pdf . Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 047/19 Seite 11 Handwerksordnung werden auf Seite 2 ff. die Unterschiede zwischen dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung und einem Konzept des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) unter anderem in Bezug auf die Neustrukturierung der Anlage A der HwO nach dem Kriterium der Gefahrgeneigtheit erläutert. In der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses12 finden sich gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung und der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen 12 Gewerbe mehr in der Anlage A der HwO. Die Fassung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses ist auch im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Weiterhin finden sich unter http://www.buhev.de/2003/12/stellungnahmen-regelungszweck .html vom Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker (BUH e.V.) zusammengestellte Zitate zum Kriterium der Gefahrgeneigtheit als Zugangsvoraussetzung zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in der Anlage A der HwO aus den schriftlichen Stellungnahmen für die öffentliche Anhörung von Sachverständigen am 8. Juli 2003 im Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit des Deutschen Bundestags zur Novellierung der Handwerksordnung. Dort findet sich auch ein Link zu einer Ausschussdrucksache, in der die schriftlichen Stellungnahmen zusammengestellt wurden13. Eine Zusammenfassung der Stellungnahmen findet sich außerdem in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (Bundestagsdrucksache 15/2083 vom 25. November 200314) auf Seite 43 ff. 5. Weitere Quellen Weitere Hinweise zur Kategorisierung der Handwerke finden sich in den nachfolgenden Quellen. So stellt das BMWi eine allgemeine Übersicht zu den Regelungen der Handwerksordnung unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/H/regelungen-der-handwerksordnung .pdf?__blob=publicationFile&v=3 bereit (zuletzt abgerufen: 09.05.2019). Der BUH e.V. bietet eine Übersicht zur Novellierung der Handwerksordnung 2003/2004 unter http://www.buhev.de/2003/05/hwo-novelle-2003.html an (zuletzt abgerufen: 09.05.2019). Auch stellt der ZDH unter https://www.zdh.de/daten-fakten/das-handwerk/ Informationen über die HwO, die jeweiligen Gewerbelisten und die Geschichte des Handwerks zur Verfügung (zuletzt abgerufen: 09.05.2019). 12 BT-Drs. 15/2246 vom 16.12.2003, http://dip21.bundestag.de/doc/btd/15/022/1502246.pdf. 13 Ausschussdrucksache 15(9)519 vom 7.7.2003. Diese Drucksache enthält zahlreiche mit Einzelnummern versehene Stellungnahmen. http://www.buhev.de/2003/12/bmaterialien_adrs519-15_9_.pdf . 14 http://dip21.bundestag.de/doc/btd/15/020/1502083.pdf . Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 047/19 Seite 12 Ferner ist auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Andreae, Brigitte Pothmer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 16/7996 vom 07. Februar 200815) aufmerksam zu machen, in welcher sich auf Seite 9 Frage 11c findet: „Auf welche Faktoren stützt sich die Bundesregierung bei der Bewertung der Gefahrengeneigtheit von Berufen in der Handwerksrolle A, und wie begründet sie diese?“ Hierauf hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wie folgt geantwortet: „Der Gesetzgeber hat für die Festlegung der Zugehörigkeit zur Anlage A der Handwerksordnung 16 die Gefahrgeneigtheit und die Ausbildungsleistung als entscheidende Kriterien angesehen. Als gefahrgeneigt hat der Gesetzgeber solche Handwerke angesehen, deren fachgerechte Ausübung mit dem Ziel der Vermeidung von Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter in der Regel eine besonders gründliche handwerkliche Ausbildung erfordert . In der Anlage A sind auch Gewerbe verblieben, die einen bedeutsamen Beitrag zur Sicherung des Nachwuchses nicht nur im Handwerk selber, sondern zum Teil auch darüber hinausgehend für die gesamte gewerbliche Wirtschaft leisten. Die Kriterien der Gefahrgeneigtheit und der Ausbildungsleistung treffen bei vielen Gewerben kumulativ zu.“ 6. Anhang: Einteilung in Anlage A und Anlage B1 zur HwO Im Folgenden werden die einzelnen handwerklichen Tätigkeiten der Anlagen A und B1 der HwO in der zum 8.5.2019 geltenden Fassung aufgelistet: Anlage A zur HwO „1 Maurer und Betonbauer 2 Ofen- und Luftheizungsbauer 3 Zimmerer 4 Dachdecker 5 Straßenbauer 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer 7 Brunnenbauer 8 Steinmetzen und Steinbildhauer 15 http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/16/079/1607996.pdf . 16 Fettungen durch Verfasser dieser Dokumentation. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 047/19 Seite 13 9 Stukkateure 10 Maler und Lackierer 11 Gerüstbauer 12 Schornsteinfeger 13 Metallbauer 14 Chirurgiemechaniker 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer 16 Feinwerkmechaniker 17 Zweiradmechaniker 18 Kälteanlagenbauer 19 Informationstechniker 20 Kraftfahrzeugtechniker 21 Landmaschinenmechaniker 22 Büchsenmacher 23 Klempner 24 Installateur und Heizungsbauer 25 Elektrotechniker 26 Elektromaschinenbauer 27 Tischler 28 Boots- und Schiffbauer 29 Seiler 30 Bäcker 31 Konditoren 32 Fleischer Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 047/19 Seite 14 33 Augenoptiker 34 Hörakustiker 35 Orthopädietechniker 36 Orthopädieschuhmacher 37 Zahntechniker 38 Friseure 39 Glaser 40 Glasbläser und Glasapparatebauer 41 Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik“ Anlage B1 zur HwO „1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger 2 Betonstein- und Terrazzohersteller 3 Estrichleger 4 Behälter- und Apparatebauer 5 Uhrmacher 6 Graveure 7 Metallbildner 8 Galvaniseure 9 Metall- und Glockengießer 10 Schneidwerkzeugmechaniker 11 Gold- und Silberschmiede 12 Parkettleger 13 Rollladen- und Sonnenschutztechniker 14 Modellbauer Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 047/19 Seite 15 15 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher 16 Holzbildhauer 17 Böttcher 18 Korb- und Flechtwerkgestalter 19 Maßschneider 20 Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker) 21 Modisten 22 (weggefallen) 23 Segelmacher 24 Kürschner 25 Schuhmacher 26 Sattler und Feintäschner 27 Raumausstatter 28 Müller 29 Brauer und Mälzer 30 Weinküfer 31 Textilreiniger 32 Wachszieher 33 Gebäudereiniger 34 Glasveredler 35 Feinoptiker 36 Glas- und Porzellanmaler 37 Edelsteinschleifer und –graveure 38 Fotografen Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 047/19 Seite 16 39 Buchbinder 40 Drucker 41 Siebdrucker 42 Flexografen 43 Keramiker 44 Orgel- und Harmoniumbauer 45 Klavier- und Cembalobauer 46 Handzuginstrumentenmacher 47 Geigenbauer 48 Bogenmacher 49 Metallblasinstrumentenmacher 50 Holzblasinstrumentenmacher 51 Zupfinstrumentenmacher 52 Vergolder 53 Schilder- und Lichtreklamehersteller ***