© 2017 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 045/17 Kontrollmechanismen zur Bekämpfung irreführender Handelspraktiken auf dem Agrar-Lebensmittelmarkt Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 045/17 Seite 2 Kontrollmechanismen zur Bekämpfung irreführender Handelspraktiken auf dem Agrar-Lebensmittelmarkt Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 045/17 Abschluss der Arbeit: 01.06.2017 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 045/17 Seite 3 1. Welche Rechtsvorschriften regeln die Kontrollmechanismen des inländischen Agrar-Lebensmittelmarktes ? Für die Kontrolle des Lebensmittelmarktes, insbesondere für den Aspekt der Lebensmittelsicherheit , ist das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)1 einschlägig, siehe nachfolgenden Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/lfgb/gesamt.pdf. Es regelt die Produktion, die Verarbeitung sowie den Verkehr von Lebensmitteln und setzt außerdem die europarechtlichen Vorgaben zur Lebensmittelkontrolle um. Der Schutz vor Täuschung ist in § 11 LFGB festgeschrieben. Das LFGB regelt auch die Aufgaben und Zuständigkeiten für die Durchführung der Überwachung. Das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)2, abrufbar unter nachfolgendem Link: https://www.gesetze-im-internet.de/vig/BJNR255810007.html, dient ebenfalls dazu, den Verbraucher vor unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen i.S.d. LFGB zu schützen. Zudem werden die auf EU-Ebene bestehenden Verordnungen zur Lebensmittelkontrolle und zur Lebensmittelinformation berücksichtigt. 2. Durch welche konkreten Mechanismen werden der heimische Agrar-Lebensmittelmarkt sowie die Herkunft von Obst und Gemüse kontrolliert? (kurze Beschreibung) Ziel der oben genannten Regelungen ist neben dem gesundheitlichen Schutz des Verbrauchers der Schutz des Verbrauchers vor Irreführung. Letzteres erfolgt durch die Bereitstellung zuverlässiger Informationen über das Lebensmittel, einschließlich seiner korrekten Herkunftskennzeichnung . Die Zuständigkeit für die Überwachung der Vorschriften obliegt den einzelnen Bundesländern . Auch für bestimmte unverarbeitete Erzeugnisse, wie z. B. für die meisten frischen Obst- oder Gemüsearten ist eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung (Ursprungsland) vorgeschrieben. Bei einigen Obst oder Gemüsearten „kann der Händler freiwillig kennzeichnen. Dazu gehören beispielsweise : Früh- und Speisekartoffel, frische Bananen, Oliven, Zuckermais, Kokosnüsse, Paranüsse und Datteln.“3, siehe hierzu die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des 1 BGBl I 2013, 1426; zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420). 2 BGBl I 2012, 2166, 2725; zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 34 des Gesetzes vom 7.8.2013 I 3154. 3 http://www.lebensmittelklarheit.de/informationen/herkunftsangaben Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 045/17 Seite 4 Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse4, wo auf Einzelhandelsstufe gemäß Artikel 6 Abs. 1 der VO für Obst und Gemüse die Angabe des Ursprungslandes vorgeschrieben ist. 3. Welche Behörden sind für die Durchführung der Kontrolle des Agrar-Lebensmittelmarktes zuständig? Die Aufsicht über die Durchführung der Lebensmittelkontrollen in den einzelnen Bundesländern haben die jeweiligen Landesministerien bzw. Senatsverwaltungen. Die ihnen nachgeordneten Lebensmittelüberwachungs - und Veterinärämter führen unangemeldet die Kontrollen in den Produktions - und Verarbeitungsbetrieben durch. Es werden Proben entnommen und analysiert, die Auswahl erfolgt stichprobenartig. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit koordiniert den notwendigen Daten- und Informationsaustausch.5 4. Welche Sanktionen werden bei unlauteren Marktpraktiken verhängt? Bei Verstößen gegen die Vorschriften des LFGB werden je nach Art des Vergehens unterschiedliche Strafen verhängt. Die Straf- und Bußgeldvorschriften regeln §§ 58-62 LFGB. Im Falle der Verletzung des § 11 LFGB droht je nach Schweregrad eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.6 *** 4 ABl. L 157 vom 15.06.2011, S. 1-163. 5 Vgl. Verbraucherzentrale (24.02.2016): Wie funktioniert’s, wer kontrolliert? Die Lebensmittelüberwachung. Homepage/Informationen/Recht + Überwachung/ http://www.lebensmittelklarheit.de/informationen/wie-funktionierts -wer-kontrolliert-die-lebensmittelueberwachung; Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (k.A.): Lebensmittelsicherheit – Wer macht was? Homepage/Lebensmittel/Aufgaben im Bereich Lebensmittel /Wer macht was? http://www.bvl.bund.de/DE/01_Lebensmittel/01_Aufgaben/01_WerMacht- Was/lm_WerMachtWas_node.html 6 § 59 Abs. 1 Nr. 7-9 LFGB.