© 2021 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 043/21, WD 6 - 3000 - 040/21 Mobilität schwerbehinderter Menschen mit Bewegungseinschränkungen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 043/21, WD 6 - 3000 - 040/21 Seite 2 Mobilität schwerbehinderter Menschen mit Bewegungseinschränkungen Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 043/21, WD 6 - 3000 - 040/21 Abschluss der Arbeit: 20. Mai 2021 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz WD 6: Arbeit und Soziales (Abschnitt 2) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 043/21, WD 6 - 3000 - 040/21 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Allgemeine sozialrechtliche Grundlagen 4 3. Behindertenfahrzeuge 5 3.1. Rollstuhl 5 3.2. Handfahrrad 7 3.3. Behindertengerechtes Kraftfahrzeug 7 4. Beförderung schwerbehinderter Menschen mit Bewegungseinschränkungen 8 4.1. Behindertentransporte 8 4.2. Beförderung im öffentlichen Personenverkehr 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 043/21, WD 6 - 3000 - 040/21 Seite 4 1. Einleitung Es stellt sich die Frage, wie schwerbehinderte Menschen mit Bewegungseinschränkungen in Deutschland in ihrer Mobilität unterstützt werden. Hierbei sind zum einen eigene Transportmittel , wie z.B. Rollstühle oder speziell angepasste Automobile, zum anderen aber auch Maßnahmen im öffentlichen Personenfern- und -nahverkehr sowie individuelle Transporte von Belang. 2. Allgemeine sozialrechtliche Grundlagen Die sozialrechtlichen Bestimmungen für Menschen mit Behinderungen finden sich in Deutschland in verschiedenen Gesetzen. Abhängig vom Verwendungszweck eines Hilfsmittels können unterschiedliche rechtliche Regelungen gelten und auch verschiedene Kostenträger zuständig sein.1 Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX)2 enthält dabei eine bereichsübergreifende Zusammenfassung von Rechtsvorschriften zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen. Ziel des SGB IX ist es, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen sowie ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch besondere Sozialleistungen (Leistungen zur Teilhabe) zu fördern.3 Diese Teilhabeleistungen umfassen ein weites Spektrum an Leistungen und werden von unterschiedlichen Leistungsträgern erbracht (beispielsweise gesetzliche Krankenkassen, gesetzliche Unfallversicherung oder Bundesagentur für Arbeit). Die Kostenerstattung für Hilfsmittel richtet sich demzufolge nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden gesetzlichen Bestimmungen in den einzelnen Sozialgesetzbüchern (SGB), wobei die Rehabilitationsträger zur Zusammenarbeit verpflichtet sind. Besondere Bedeutung für die Versorgung mit Hilfsmitteln kommt dabei dem Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)4 zu, in dem die von der Leistungspflicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen umfassten Hilfsmittel aufgeführt sind. Hierzu zählen unter anderem auch orthopädische Hilfsmittel, wie beispielsweise Rollstühle, die bei schwerwiegenden motorischen Einschränkungen zum Einsatz kommen. Aus dem umfassenden Angebot der Rollstühle (zum Beispiel mechanische Rollstühle zum Schieben oder Selbstbedienen sowie Elektrorollstühle für verschiedene Verwendungszwecke) erfolgt nach 1 REHADAT-Hilfsmittel, Ablauf & Finanzierung der Hilfsmittelversorgung, abrufbar in deutscher Sprache unter: https://www.rehadat-hilfsmittel.de/de/ablauf-finanzierung/. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX), abrufbar in deutscher Sprache unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/ (Stand 9. Oktober 2020). 3 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Übersicht über das Sozialrecht, 16. Auflage 2019, Kapitel 9, Überblick. 4 GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes, abrufbar in deutscher Sprache unter: https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home.action#. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 043/21, WD 6 - 3000 - 040/21 Seite 5 ausführlicher Beratung die Auswahl und Anpassung des geeignetsten Modells anhand der individuellen Anforderungen des Patienten.5 3. Behindertenfahrzeuge Als Behindertenfahrzeuge werden fahrbare Mobilitätshilfen für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen bezeichnet. Hierbei kann es sich u.a. um einen Rollstuhl, ein Handfahrrad oder ein umgebautes Kraftfahrzeug handeln. Im Folgenden wird kurz auf diese drei Varianten eingegangen . 3.1. Rollstuhl Offizielle Angaben zu der Anzahl der Personen, die in Deutschland auf einen Rollstuhl angewiesen sind, liegen beim Statistischen Bundesamt nicht vor. Offene Quellen schätzen die Anzahl der Rollstuhlfahrer in Deutschland jedoch auf ca. 1,5 Millionen.6 Nach Angaben von Statista (2021) gestaltete sich der Wert der Inlandsproduktion von Rollstühlen und Zubehör in Deutschland im Jahr 2018 wie folgt: – Rollstühle, Fahrzeuge für Kranke ohne Motor: 92 Mio. Euro, – Rollstühle, Fahrzeuge für Kranke mit Motor: 87 Mio. Euro, – Teile und Zubehör für Rollstühle: 160 Mio. Euro. Ein Rollstuhl ist nach DIN 13240 ein Fortbewegungsmittel für Personen, deren Gehfähigkeit eingeschränkt ist. Hierbei handelt es sich um ein angepasstes orthopädisches Hilfsmittel, das ausgefallene oder teilweise ausgefallene Körperfunktionen ersetzen und Restbeweglichkeit bestmöglich unterstützen soll. Ganz generell unterscheiden sich die Rollstühle nach ihrem Antrieb:7 – Greifreifenrollstuhl, – Manueller Rollstuhl mit Zusatzantrieb, – Rollstuhl mit Einhandantrieb (das 2. Rad wird über das 1. Rad mitgesteuert), – Elektrorollstuhl oder – Schieberollstuhl (passive Form der Fortbewegung). 5 Beta-Institut, abrufbar in deutscher Sprache unter: https://www.betanet.de/rollstuehle.html. 6 Siehe u. a.: https://www.behindert-barrierefrei.de/rollstuhl/; https://www.treppenlifte-informationen.com/wissenswertes /statistik-schwerbehinderte-menschen-und-rollstuhlfahrer/. 7 https://www.der-querschnitt.de/archive/6566. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 043/21, WD 6 - 3000 - 040/21 Seite 6 Insbesondere die folgenden Rollstuhltypen sind in Deutschland gängig:8 Adaptivrollstuhl (auch: Aktivrollstuhl) Dieser Rollstuhl wird aktiv selbst gefahren. Es gibt ihn als faltbares Modell oder als nichtfaltbares Starrrahmen-Modell. Ein Starrahmen-Modell hat in der Regel eine bessere Fahreigenschaft, da die Kraft zum Antrieb des Rollstuhls direkt übertragen wird und er somit eine höhere Stabilität aufweist. Elektrorollstuhl Elektrorollstühle gibt es in unterschiedlichen Ausführungen. Sie verfügen über einen integrierten Elektromotor mit Batterie und sind mit diversen Steuerungen wie Joystick, Kinn- oder Kopfsteuerung ausrüstbar. Auch die Sitzsysteme können individuell auf die Bedürfnisse angepasst werden. Geländerollstuhl Gelände- oder Outdoor-Rollstühle gibt es sowohl für den manuellen Gebrauch wie auch als Elektrorollstühle . Sie haben meist sehr breite Reifen oder fahren auf Gleisketten, so dass auch Unebenheiten oder weicher Untergrund befahren werden können. Leichtgewichtsrollstuhl Hierbei handelt es sich in der Regel um einen Adaptivrollstuhl, der ein leichtes Gewicht hat und dadurch verschiedene Vorteile in Wendigkeit und Handhabung aufweist. Manueller Rollstuhl mit Zusatzantrieb Ein Zusatzantrieb erhöht die Mobilität für mechanische Rollstühle, so dass auch Steigungen mit geringem Kraftaufwand bewältigt werden können. In den Radnaben der Antriebsräder befindet sich ein Motor, der die vorhandenen Restkräfte des Nutzers sowohl beim Fahren wie auch beim Bremsen verstärkt. Multifunktionsrollstuhl (auch: Pflegerollstuhl) Ein Multifunktionsrollstuhl kann durch seine vielfältigen Einstellmöglichkeiten zum Sitzen, zum Liegen sowie zur Unterstützung der Sitzposition genutzt werden. Sportrollstuhl Sportrollstühle sind Aktivrollstühle, die auf die jeweiligen Anforderungen der Behindertensportarten angepasst sind und über spezielle Metallverstärkungen, Rammschutz oder Schutzbügel, die am Rollstuhl angebracht bzw. fest angeschweißt sind, verfügen. Ein extremer Radsturz sorgt für 8 https://www.der-querschnitt.de/archive/6566. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 043/21, WD 6 - 3000 - 040/21 Seite 7 eine gute Wendigkeit und Drehbarkeit und schützt gleichzeitig vor seitlicher Instabilität. Die Sportrollstühle sind i.d.R. aus Gewichtsgründen auf das Notwendigste reduziert. Stehrollstuhl (auch: Aufrichtrollstuhl) Ein Stehrollstuhl bietet die Möglichkeit, sich manuell oder elektronisch unterstützt aufzurichten, d. h. von einer sitzenden Position in eine aufrechte Stehhaltung zu wechseln. Der sichere Stand im Stehrollstuhl wird durch spezielle Fixiermöglichkeiten gewährleistet. Einige Modelle von Stehrollstühlen können in stehender Position gefahren werden. Strand-Rollstuhl Der Strandrollstuhl verfügt über spezielle Ballonräder. Durch Neigung nach vorne kann man im Wasser den Rollstuhl verlassen und durch Aufstützen an den Armlehnen auch wieder in den Stuhl einsteigen. Je nach Wasserverhältnissen und Handicap werden bis zu zwei Hilfspersonen benötigt. 3.2. Handfahrrad Handfahrräder gibt es zur Ankupplung an manuelle Rollstühle oder als eigenständige Fahrgeräte . Die Bedienung erfolgt manuell über Handkurbeln. Einige Handfahrräder verfügen über einen integrierten Motor, der das Kurbeln unterstützt.9 3.3. Behindertengerechtes Kraftfahrzeug Beeinträchtigte Fahrer sowie die jeweiligen Behindertenfahrzeuge müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, um sicher zu stellen, dass die Fahrtauglichkeit gewährleistet und der Straßenverkehr nicht gefährdet ist. Die rechtliche Grundlage bildet hierbei die Fahrerlaubnisverordnung (FeV),10 welche die Zulassung von Personen für das Führen von Kraftfahrzeugen regelt. In § 2 FeV wird unter anderem festgelegt, dass Verkehrsteilnehmer dafür sorgen müssen, dass sie andere nicht gefährden.11 In Deutschland gibt es eine Vielzahl von Spezialfirmen, die individuelle Fahrzeugumbauten bis hin zu Sprachsteuerungen bei Defiziten im Arm- und Fußbereich anbieten.12 Einen speziellen Begriff für ein behindertengerechtes Fahrzeug gibt es in Deutschland nicht. Weitere Informationen 9 https://www.rehadat-hilfsmittel.de/de/produkte/mobilitaet-orientierung/sonstiges/handbikes/. 10 https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/. 11 https://www.bussgeld-info.de/behindertenfahrzeuge/. 12 Eine Liste von Spezialfirmen findet sich unter folgendem Link des Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs e.V. (ADAC): https://assets.adac.de/image/upload/v1619163011/ADAC-eV/KOR/Text/PDF/mobil-behinderungfahrzeugumbau -2104_hpgukk.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 043/21, WD 6 - 3000 - 040/21 Seite 8 zum Autokauf, Umbau und Ausstattung finden sich unter anderem in der Veröffentlichung des Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs e.V. (ADAC): „Selbstbestimmt unterwegs“.13 Gegebenenfalls kann der Umbau eines Fahrzeuges für mobilitätseingeschränkte Selbstfahrer oder die Beförderung von mobilitätseingeschränkten Beifahrern in Rollstuhlsitzplätzen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 StVZO14 führen. Zur Erteilung einer erneuten Betriebserlaubnis ist eine Begutachtung gemäß § 21 StVZO in Verbindung mit § 19 Abs. 2 StVZO, § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV15 erforderlich. 4. Beförderung schwerbehinderter Menschen mit Bewegungseinschränkungen 4.1. Behindertentransporte Ein Behindertenfahrdienst ist in Deutschland ebenfalls eine Sozialleistung, um die Teilhabe behinderter Menschen am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben zu fördern (§ 54 SGB XII,16 § 78 Abs. 1 Satz 2,17 § 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX, 18 § 83 SGB IX19). Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten für den Fahrdienst von der Krankenkasse, dem Arbeitsamt, dem Sozialamt oder der Eingliederungshilfe übernommen werden.20 Ist die Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalls, Impfschadens, schuldhaften Verhaltens Dritter oder eines Kriegsereignisses eingetreten, ist die Frage nach den zuständigen Leistungsträgern in Spezialgesetzen wie § 40 SGB VII21, dem Bundesversorgungsgesetz22 oder Soldatenversorgungsgesetz23 geregelt. 13 https://www.adac.de/-/media/pdf/rechtsberatung/selbstbestimmt-unterwegs.pdf. 14 StVZO – Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung; https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/. 15 Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, https://www.gesetze-im-internet.de/eg-fgv_2011/. 16 https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/54.html. 17 https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__78.html. 18 https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__113.html. 19 https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__83.html. 20 https://www.familienratgeber.de/schwerbehinderung/nachteilsausgleiche/fahrdienste .php#:~:text=Ihre%20Postleitzahl%20ein.-,Wer%20bezahlt%20den%20Fahrdienst%3F,ein%20eigenes %20Fahrzeug%20benutzen%20k%C3%B6nnen. 21 https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__40.html. 22 https://www.gesetze-im-internet.de/bvg/BJNR104530960.html. 23 https://www.gesetze-im-internet.de/svg/. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 043/21, WD 6 - 3000 - 040/21 Seite 9 Die Fahrdienste werden in Deutschland einerseits von Wohlfahrtsverbänden24 wie der Caritas, dem Deutschen Roten Kreuz oder der Arbeiterwohlfahrt angeboten. Aber auch Städte, Gemeinden und private Anbieter betreiben Fahrdienste. Anspruchsberechtigt sind insbesondere schwerbehinderte Personen, die aufgrund ihrer Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können. Die Bedingungen und Kosten für Fahrdienste sind regional unterschiedlich. 4.2. Beförderung im öffentlichen Personenverkehr Nach § 228 SGB IX25 werden in Deutschland schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises im Nahverkehr im Sinne des § 230 Absatz 1 (SGB IX) unentgeltlich befördert. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Die Wertmarke wird derzeit gegen Entrichtung eines Betrages von 80 Euro für ein Jahr oder 40 Euro für ein halbes Jahr ausgegeben. Auf Antrag kann eine für ein Jahr gültige Wertmarke unter bestimmten Voraussetzungen auch kostenfrei an schwerbehinderte Personen ausgegeben werden . Die Wertmarke wird nicht ausgegeben, solange eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch genommen wird. Die Beförderung einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen ist ebenfalls kostenfrei, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist. Der Anspruch auf kostenfreie Beförderung umfasst die Mitnahme eines Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhles, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führhundes. Das Gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist.26 Im Fernverkehr (Intercity, Eurocity, Intercity-Express) ist in Deutschland auch von schwerbehinderten Menschen in der Regel der reguläre Fahrpreis zu zahlen. *** 24 Wohlfahrtsverbände sind freie Vereinigungen zur vorbeugenden und/oder heilenden Arbeit bei sozialer, gesundheitlicher und sittlicher Gefährdung und Not, https://www.caritas.de/glossare/wohlfahrtsverband. 25 https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__228.html. 26 https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/SGB_IX.pdf, § 228, Absatz 6.