© 2017 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 042/17 Rechtliche Vorgaben für Übernahme und Weiternutzung der Zechenbahninfrastruktur stillzulegender Steinkohlenbergwerke für den Betrieb von Steinkohlenkraftwerken Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. 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Anwendungsbereich des BBergG und Betriebsplanpflicht für Zechenbahnen 5 2.2. Abschlussbetriebspläne für Zechenbahnen 6 3. Überblick zu den rechtlichen Vorgaben für die Weiternutzung von Zechenbahninfrastruktur 7 3.1. Erfordernis eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens 8 3.1.1. Eisenbahnrechtliche Sonderregelungen für Werksbahnen 8 3.1.2. Keine eisenbahnrechtliche Planfeststellungspflicht für Werksbahnen 9 3.1.3. Betriebszunahme ist keine Änderung im Sinne des § 18 AEG 9 3.2. Immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernisse für Werksbahnen als Nebeneinrichtungen für den Betrieb industrieller Anlagen 10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 042/17 Seite 4 1. Einleitung Im Jahr 2018 läuft die staatliche Subventionierung der international nicht wettbewerbsfähigen Steinkohlenförderung in Deutschland aus.1 Dies hat zur Folge, dass auch die Steinkohlenförderung in den verbliebenen Steinkohlenbergwerken Deutschlands2 mangels Rentabilität aller Voraussicht nach beendet wird. Steinkohle wird in Deutschland vorwiegend zur Stromerzeugung in Kraftwerken verwendet.3 Um die entsprechenden Kosten für den Transport des Primärenergieträgers gering zu halten, befanden und befinden sich Steinkohlekraftwerke in der Nähe ehemaliger und bestehender Förderbetriebe , die allerdings auch nach Beendigung der Steinkohlenförderung in Deutschland etwa unter Nutzung importierter Steinkohle weiterbetrieben werden sollen.4 In diesem Zusammenhang können sich bestimmte rechtliche Fragestellungen für die Fälle ergeben, in denen bestehende Infrastrukturen , die dem Steinkohlenbergbau gedient haben und im Eigentum des Bergbauunternehmens stehen, wie etwa die Gleise der Gruben- oder Grubenanschlussbahnen (Zechenbahn), zukünftig vom Kraftwerkseigentümer übernommen und für die Anlieferung der zu importierenden Steinkohle genutzt werden sollen, wobei die Menge der transportierten Steinkohle um ein Vielfaches erhöht und somit der Betrieb auf der bestehenden Strecke erhöht werden soll. Einigen dieser Fragen in Bezug auf eine derartige Weiternutzung der Infrastruktur der Zechenbahn eines zu schließenden Steinkohlenbergwerks für den Betrieb eines sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Steinkohlenbergwerks soll nachfolgend nachgegangen werden. Die vorliegende Arbeit vermittelt dabei einen generellen Überblick über einige Aspekte des Themas und besitzt keinerlei Aussagekraft hinsichtlich der rechtlichen Maßgaben für tatsächlich existierende Planungen zur Weiternutzung bestehender Zechenbahninfrastruktur für den Betrieb von Steinkohlekraftwerken . Die Bewertung eines konkreten Einzelfalls mit umfassender Bewertung der sich stellenden Rechtsfragen ist daher nicht Gegenstand dieser Darstellung. 2. Zechenbahninfrastruktur als Bestandteil eines bergrechtlichen Abschlussbetriebsplans Nachfolgend soll den Fragen nachgegangen werden, ob und inwieweit Zechenbahnen Bestandteil von Abschlussbetriebsplänen nach den maßgeblichen Regelungen des Bundesberggesetzes 1 Dazu Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2017). Kohle. Themenseite. Link: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/kohlepolitik.html (letzter Abruf: 16.05.2017) sowie das Gesetz zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018 vom 20.12.207, BGBl. I S. 3086. 2 Vgl. dazu die Übersicht Gesamtverband Steinkohle e. V. (2015). Steinkohlenbergwerke und Standorte in Deutschland. Link: http://www.gvst.de/site/steinkohle/bergwerke.htm (letzter Abruf: 16.05.2017). 3 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2017). A. a. O. (Fn. 1). 4 Vgl. dazu etwa die Informationen zum Steinkohlenkraftwerk Ibbenbüren auf der Internetseite der RWE AG. Link: http://www.rwe.com/web/cms/de/1770936/rwe-generation-se/energietraeger/laenderuebersicht/deutschland /kw-ibbenbueren/ (letzter Abruf: 16.05.2017). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 042/17 Seite 5 (BBergG)5 sind, welche Bedeutung Teilabschlussbetriebspläne in diesem Zusammenhang besitzen und ob das Bergrecht Normen enthält, die das Recht des Eigentümers beschränken, über den Grund und Boden, auf dem die in Rede stehenden Zechenbahninfrastruktur verläuft, verfügen zu können. 2.1. Anwendungsbereich des BBergG und Betriebsplanpflicht für Zechenbahnen Nach § 2 Abs. 1 BBergG gilt das Bundesberggesetz für „1. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Befördern, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt, 2. das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen, 3. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.“ Um dienende Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG handelt es sich auch bei Grubenund Grubenanschlussbahnen (Zechenbahnen).6 Dabei sind Grubenbahnen alle rein innerbetrieblichen Bahnen eines Bergwerksbetriebs, die keine Gleisverbindung zu Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs haben. Grubenanschlussbahnen sind Anschlussbahnen des Bergbaus, die den Verkehr eines oder mehrerer Bergwerksbetriebe von und zu öffentlichen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs vermitteln und mit Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs in einer Gleisverbindung stehen, so dass ein Übergang von Betriebsmitteln möglich ist.7 Nach § 69 Abs. 1 BBergG unterliegt der Bergbau der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht). Der im BBergG nicht definierte Begriff des Bergbaus umfasst dabei alle dem Geltungsbereich des Gesetzes unterliegenden Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 BBergG.8 Der Bergaufsicht, die damit als Betriebs- und nicht als Anlagenaufsicht zu qualifizieren ist, sind daher die bergbaulichen Tätigkeiten und die Betriebsanlagen und –einrichtungen unterstellt , die den bergbaulichen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG zu dienen bestimmt 5 Bundesberggesetz vom 13.08.1980, BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2016, BGBl. I S. 2749. 6 So Keienburg, Bettina (2016). In: Boldt, Gerhard/Weller, Herbert/Kühne, Günther/von Mäßenhausen, Hans-Ulrich (Hrsg.). Bundesberggesetz (BBergG). Kommentar. 2. vollständig neu bearbeitete Auflage. 2016. Berlin: Walter de Gruyter. § 2 Rn. 13. 7 Keienburg, Bettina (2016). A. a. O. (Fn. 6). § 2 Rn. 34. 8 So Keienburg, Bettina (2016). A. a. O. (Fn. 6). § 69 Rn. 2. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 042/17 Seite 6 sind.9 Verfügungen eines Eigentümers über Grundstücke, die zur Durchführung der genannten Tätigkeiten verwendet werden, unterliegen darüber hinaus nicht der Bergaufsicht. Entsprechende Verfügungsbeschränkungen normiert das BBergG auch nicht, so dass auch Grundstücke, die für die Ausübung der unter Bergaufsicht stehenden bergbaulichen Tätigkeiten genutzt werden, zivilrechtlich verkauft und übertragen werden können. Die Bergaufsicht beginnt in dem Zeitpunkt, in dem mit einer in § 2 Abs. 1 BBergG genannten Tätigkeit begonnen wird.10 Nach § 51 Abs. 1 BBergG dürfen jedoch „Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung […] nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen.“ Zechenbahnen und ihre Infrastruktur, die als Betriebseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG gelten, gehören nach der Regelung in § 51 Abs. 1 S. 2 BBergG zu einem Bergbaubetrieb und unterliegen somit der Betriebsplanpflicht.11 2.2. Abschlussbetriebspläne für Zechenbahnen Während § 52 BBergG die Vorgaben für die Betriebspläne zur Errichtung und Führung eines Bergbaubetriebs normiert, enthält § 53 BBergG Regelungen für die Aufstellung eines Abschlussbetriebsplans , dessen Durchführung Voraussetzung für die Beendigung der Bergaufsicht nach § 69 Abs. 2 BBergG ist. Nach § 53 Abs. 1 BBergG ist für „die Einstellung eines Betriebes […] ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen, der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung , den Nachweis, dass die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, und in anderen als den in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Fällen auch Angaben über eine Beseitigung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen oder über deren anderweitige Verwendung enthalten muss.“ 9 Keienburg, Bettina (2016). A. a. O. (Fn. 6). § 69 Rn. 5. 10 So Keienburg, Bettina (2016). A. a. O. (Fn. 6). § 69 Rn. 14. 11 So auch Piens, Reinhart (2013). In: Piens, Reinhart/Schulte, Hans-Wolfgang/Graf Vitzthum, Stephan (Hrsg./Bearb .). Bundesberggesetz (BBergG). Kommentar. 2. Auflage 2013. Stuttgart: Verlag W. Kohlhammer. § 51 Rn. 26. Vallendar, Willi (2014). In: Hermes, Georg/Sellner, Dieter (Hrsg.). Beck’scher AEG-Kommentar. 2. Auflage 2014. München: C. H. Beck. § 18 Rn. 70; vgl. dazu auch Keienburg, Bettina (2016). A. a. O. (Fn. 6). Anh. § 57c. § 1 UVP-V Bergbau Rn. 37 f. zu den §§ 52 Abs. 2a, 57c BBergG i. V. m. § 1 Nr. 5 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13.07.1990, BGBl. I S. 1420; zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2016, BGBl. I S. 1957. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 042/17 Seite 7 Obwohl der Gesetzgeber davon ausging, dass Bergbaubetriebe mithilfe eines einheitlichen Abschlussbetriebsplans eingestellt werden,12 kann es aus praktischen Erwägungen sinnvoll sein, dass ein Unternehmer den Abschlussbetriebsplan zeitlich, räumlich oder inhaltlich in Teilabschlussbetriebspläne aufteilt.13 Diese rechtlich zulässige Vorgehensweise hat sich insbesondere im nordrhein-westfälischen Steinkohlenbergbau entwickelt: Dort gliedern sich Abschlussbetriebspläne üblicherweise in einen untertägigen und einen übertägigen Teil. Während der untertägige Teil überwiegend bergbauliche Gesichtspunkte wie die Rückzugsmaßnahmen und Fragen von Ausgasung, Wasserhaltung, Schachtverfüllung und Schachtsicherung regelt, herrschen im übertägigen Teil planerische Aspekte und Umweltfragen wie Gefährdungsabschätzung, Altlastenbehandlung und Wiedernutzbarmachung der Erdoberfläche vor.14 Regelmäßig ist die Einstellung eines Bergbaubetriebs oder eines seiner Teile auch mit der Beseitigung betrieblicher Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BbergG wie etwa der Zechenbahninfrastruktur verbunden. Nach § 53 Abs. 1 BBergG muss ein diese Betriebsteile betreffender Abschlussbetriebsplan grundsätzlich auch Angaben über den Umfang und die Art und Weise ihrer Beseitigung oder über ihre anderweitige Nutzung enthalten. Sollen bergbauliche Anlagen und Einrichtungen nach Betriebseinstellung noch für andere Zwecke genutzt werden können , trifft der Eigentümer im Rahmen seiner Verfügungsbefugnis die Entscheidung über ihre weitere Verwendung. Einzelheiten müssen nicht angegeben werden, da die neue Nutzung nicht Gegenstand des Abschlussbetriebsplans ist.15 Um sicherzustellen, dass die Betriebseinrichtungen nach der Einstellung des Betriebes der angegebenen Verwendung zugeführt werden, kann die behördliche Zulassung des Abschlussbetriebsplans festlegen, dass der Abschlussbetriebsplan erst durchgeführt ist, wenn die Umwidmung stattfindet bzw. die dazu erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind.16 Bis zu diesem Zeitpunkt unterliegen die betreffenden Einrichtungen wie etwa die Zechenbahninfrastruktur der Bergaufsicht nach § 69 Abs. 2 BBergG. 3. Überblick zu den rechtlichen Vorgaben für die Weiternutzung von Zechenbahninfrastruktur Da die neue Nutzung von bergbaulichen Einrichtungen nicht Gegenstand eines zuzulassenden Abschlussbetriebsplans ist und nicht dem Bergrecht unterliegt, ist die Frage, ob die Nutzung etwa von bestehender Zechenbahninfrastruktur für die Belieferung von Kraftwerken mit importierter Steinkohle rechtlich zulässig ist, anhand der im Übrigen maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beantworten. 12 Siehe dazu von Hammerstein, Fritz (2016). In: Boldt, Gerhard/Weller, Herbert/Kühne, Günther/von Mäßenhausen , Hans-Ulrich (Hrsg.). A. a. O. (Fn. 6). § 53 Rn. 8 m. w. N. 13 Dazu von Hammerstein, Fritz (2016). A. a. O. (Fn. 12). § 53 Rn. 8. 14 Von Hammerstein, Fritz (2016). A. a. O. (Fn. 12). § 53 Rn. 8 f. 15 Von Hammerstein, Fritz (2016). A. a. O. (Fn. 12). § 53 Rn. 20. 16 Von Hammerstein, Fritz (2016). A. a. O. (Fn. 12). ebd. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 042/17 Seite 8 In diesem Zusammenhang wird nachfolgend der Frage nachgegangen, ob eine derartige Weiternutzung die vorherige Durchführung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens erforderlich macht und welche rechtlichen Vorgaben darüber hinaus von Bedeutung sein können . 3.1. Erfordernis eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens Nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)17 dürfen „Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen […] nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes[18] nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ Eine derartige Planfeststellungspflicht wäre zu bejahen, wenn - es sich bei der weiterzunutzenden Zechenbahninfrastruktur zur Versorgung eines Kraftwerks mit Importsteinkohle um Betriebsanlagen einer Eisenbahn im Sinne des § 18 S. 1 AEG handelte und - die geplante Erhöhung der Menge der zu transportierenden Steinkohle bzw. die Betriebszunahme auf der bestehenden Strecke eine Änderung im Sinne dieser Norm darstellte. 3.1.1. Eisenbahnrechtliche Sonderregelungen für Werksbahnen Allerdings bestehen Sonderregeln für sog. Werksbahnen. Nach § 2 Abs. 8 AEG sind Werksbahnen „Eisenbahninfrastrukturen, die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben werden. Davon umfasst ist eine Eisenbahninfrastruktur, die dem innerbetrieblichen Transport oder der An- und Ablieferung von Gütern über die Schiene für das Unternehmen , das die Eisenbahninfrastruktur betreibt, oder für die mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen dient. Dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 steht nicht entgegen, wenn über die Eisenbahninfrastruktur auch Transporte für den eigenen Güterverkehr angeschlossener Eisenbahnen oder an der Infrastruktur ansässiger Unternehmen durchgeführt werden oder sonstige Nutzungen gelegentlich oder in geringem Umfang gestattet werden.“ Diese Kriterien dürften erfüllt sein, wenn ein Kraftwerksbetreiber die Infrastruktur der Zechenbahn eines zu schließenden Steinkohlenbergwerks übernimmt und für die Belieferung seines 17 Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27.12.1993, BGBl. I S. 2378, 2396 (1994 I S. 2439); zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.08.2016, BGBl. I S. 2082. 18 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003, BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.03.2017, BGBl. I S. 626. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 042/17 Seite 9 Steinkohlenkraftwerks weiterverwenden will. Im Folgenden soll davon ausgegangen werden, dass eine derartige Eisenbahninfrastruktur als Werksbahn im Sinne des § 2 Abs. 8 AEG anzusehen ist. Abweichend von den §§ 10 ff. Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)19 hat der Betreiber von Werksbahnen nach § 15 ERegG etwa die Möglichkeit, Transporte auf der von ihm betriebenen Eisenbahninfrastruktur oder Teilen davon selbst durchzuführen oder durch ein von ihm beauftragtes Eisenbahnverkehrsunternehmen durchführen zu lassen und muss nur unter bestimmten Voraussetzungen jedem Zugangsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 12 ERegG diskriminierungsfreien Zugang zu seinen Infrastrukturen gewähren. Weiterhin ist der Betrieb von Werksbahnen nach § 6 Abs. 1 S. 2 AEG genehmigungsfrei. 3.1.2. Keine eisenbahnrechtliche Planfeststellungspflicht für Werksbahnen Vor diesem Hintergrund sollen Anlagen einer privaten Eisenbahn, die von ihrem Eigentümer ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr unterhalten werden (wie Werksbahnen) nicht dem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsvorbehalt unterliegen.20 Begründet wird dies vor allem damit, dass der Geschäftsgegenstand dieser Betreiber von Schienenwegen nicht die erhöhten Anforderungen erfülle, die an eine Enteignung zugunsten eines gewinnorientierten Wirtschaftsunternehmens zu stellen wären (Gemeinwohlorientierung) und folglich eine Planfeststellung mit Enteignungsmöglichkeit21 mit Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz (GG)22 nicht zu vereinbaren sei.23 3.1.3. Betriebszunahme ist keine Änderung im Sinne des § 18 AEG Darüber hinaus sind Änderungen des Betriebs einer Bahnanlage nach § 18 AEG zulassungsfrei, solange der bauliche Bestand der Bahnstrecke keine wesentlichen Änderungen erfährt.24 Betriebsänderungen , die zu Lärmsteigerungen führen, können unter Umständen jedoch nachträglich Schutzansprüche der Betroffenen auslösen, die bauliche Maßnahmen wie etwa die Errichtung von Lärmschutzwänden erforderlich machen.25 19 Eisenbahnregulierungsgesetz vom 29.08.2016, BGBl. I S. 2082. 20 So Vallendar, Willi (2014). A. a. O. (Fn. 11). § 18 Rn. 70. 21 Siehe § 22 AEG. 22 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung; zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2014, BGBl. I S. 2438. 23 So Vallendar, Willi (2014). A. a. O. (Fn. 11). § 18 Rn. 70 m. w. N. 24 Vallendar, Willi (2014). A. a. O. (Fn. 11). § 18 Rn. 78. 25 Vallendar, Willi (2014). A. a. O. (Fn. 11). § 18 Rn. 78. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 042/17 Seite 10 3.2. Immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernisse für Werksbahnen als Nebeneinrichtungen für den Betrieb industrieller Anlagen Sollte die güterverkehrliche Eigennutzung dem Betrieb einer industriellen Anlage wie einem Kraftwerk dienen, wäre die Infrastruktur der weiterzuverwendenden Zechenbahn als Nebeneinrichtung dieser Anlage einzustufen und für die Weiternutzung wären in diesem Fall allein immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernisse nach §§ 4, 5, 6, 10, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)26 in Verbindung mit der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV)27 und der 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung (9. BImSchV)28 maßgeblich.29 * * * 26 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013, BGBl. I S. 1274; zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.03.2017, BGBl. I S. 626. 27 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ) vom 02.05.2013, BGBl. I S.973, 3756; zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.01.2017, BGBl. I S. 42. 28 Verordnung über das Genehmigungsverfahren (Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1992, BGBl. I S. 1001; zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.03.2017, BGBl. I S. 626. 29 So Vallendar, Willi (2014). A. a. O. (Fn. 11). § 18 Rn. 70.