© 2021 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 041/21 Rechtliche und tatsächliche Aspekte der Tötung von Küken zur Verwendung als Futterküken Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 041/21 Seite 2 Rechtliche und tatsächliche Aspekte der Tötung von Küken zur Verwendung als Futterküken Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 041/21 Abschluss der Arbeit: 26. April 2021 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 041/21 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Einleitung 4 3. Allgemeines zu Zuchtlinien und zur Verwendung als Futtertiere 6 3.1. Zuchtlinien 6 3.2. Zur Verwendung von Eintagsküken als Futtertiere 7 4. Rechtliche Würdigung im Hinblick auf die Fortführung des Kükentötens nach Inkrafttreten des Gesetzentwurfs 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 041/21 Seite 4 1. Fragestellung Gegenstand des Sachstands ist die Frage, ob die Tötung von Küken zur Verwendung als Futterküken auch nach einem angenommenen Inkrafttreten des Gesetzentwurfs „zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Verbot des Kükentötens“1 bzw. nach der Änderung im Sinne des Bundesratsvorschlags 2 weiter möglich sein wird. Dabei beschränkt sich dieser Sachstand auf die Beurteilung der Tötung lebender Küken und lässt Eingriffe am Ei außen vor. Ferner bleibt eine Verwendung im Rahmen von verarbeiteten tierischen Produkten außen vor. Gegenstand dieses Sachstands ist damit ausschließlich die Ganzkörperverfütterung als Eintagsküken an andere Tiere. 2. Einleitung Im Jahr 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass das Töten männlicher Küken aus auf eine hohe Legeleistung ausgerichteten Zuchtlinien nur noch für eine Übergangsfrist erlaubt sei. Es argumentierte: „Gemäß § 1 Satz 2 TierSchG[3]darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Das Tierschutzgesetz schützt – anders als die Rechtsordnungen der meisten anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – nicht nur das Wohlbefinden des Tieres, sondern auch sein Leben schlechthin. Vernünftig im Sinne dieser Regelung ist ein Grund, wenn das Verhalten gegenüber dem Tier einem schutzwürdigen Interesse dient, das unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse am Schutz des Tieres. Im Lichte des im Jahr 2002 in das Grundgesetz aufgenommenen Staatsziels Tierschutz beruht das Töten der männlichen Küken für sich betrachtet nach heutigen Wertvorstellungen nicht mehr auf einem vernünftigen Grund. Die Belange des Tierschutzes wiegen schwerer als das wirtschaftliche Interesse der Brutbetriebe, aus Zuchtlinien mit hoher Legeleistung nur weibliche Küken zu erhalten. Anders als Schlachttiere werden die männlichen Küken zum frühestmöglichen Zeitpunkt getötet. Ihre „Nutzlosigkeit“ steht von vornherein fest. Zweck der Erzeugung sowohl der weiblichen als auch der männlichen Küken aus Zuchtlinien mit hoher Legeleistung ist allein die Aufzucht von Legehennen. Dem Leben eines männlichen Kükens wird damit jeder Eigenwert abgesprochen. Das ist nicht vereinbar mit dem Grundgedanken des Tierschutzgesetzes, für einen Ausgleich zwischen dem Tierschutz und menschlichen Nutzungsinteressen zu sorgen.“ 4 1 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Verbot des Kükentötens vom 17.3.2021, Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 19/27630, http://dip21.bundestag .btg/dip21/btd/19/276/1927630.pdf. 2 BT-Drs. 19/27630, Anlage 3. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG), https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/TierSchG.pdf. 4 BVerwG 3 C 28.16 und 3 C 29.16 - Urteil vom 13. Juni 2019, Pressemitteilung https://www.bverwg.de/pm/2019/47. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 041/21 Seite 5 Weiter führte das BVerwG aus, die Übergangszeit sei notwendig, damit nicht die Brütereien zunächst mit hohem Aufwand die Aufzucht der männlichen Küken ermöglichen müssten, um voraussichtlich wenig später ein Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei einzurichten oder ihren Betrieb auf das Ausbrüten von Eiern aus verbesserten Zweinutzungslinien umzustellen. In der Vermeidung einer solchen doppelten Umstellung liege ein vernünftiger Grund im Sinne des TierSchG.5 Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, das Töten dieser männlichen Küken zu beenden. Dazu soll über Art. 1 des Gesetzentwurfs in das Tierschutzgesetz § 4c neu eingeführt werden, der lautet6: „Es ist verboten, Küken von Haushühnern der Art Gallus gallus, die aus Zuchtlinien stammen , die auf die Legeleistung7 ausgerichtet sind, zu töten. Das Verbot gilt nicht 1. für den Fall, dass eine Tötung der Küken a) nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder b) im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist, 2. für nicht schlupffähige Küken, 3. für Stubenküken nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, und 4. für Küken, a) die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder b) deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.“8 Von dem Verbot sollen ausweislich des Gesetzentwurfs (S. 2) auch Zucht- und Vermehrungstiere erfasst werden. Das Verbot soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Der jetzige Wortlaut unterscheidet nicht zwischen männlichen und weiblichen Tieren. 5 A.a.O. 6 Über Artikel 2 des Gesetzentwurfs wird der im Folgenden zitierte Text zu Absatz 2 des neuen § 4c. Dieser Sachstand lässt dieses aus Gründen der Übersichtlichkeit außen vor. 7 Fettung durch Verfasser des Sachstands. 8 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Verbot des Kükentötens, S. 7, http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/19/276/1927630.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 041/21 Seite 6 Der Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme vor, das grundsätzliche Verbot in §4c Satz 1 unterschiedslos auf alle Küken von Haushühnern der Art Gallus gallus auszuweiten (Nr. 2 der Stellungnahme ). Ferner wird eine ausdrückliche Ausnahmeregelung für Küken, die zum Zwecke der Verfütterung getötet werden, vorgeschlagen (Nr. 3 der Stellungnahme). Dabei betont der Bundesrat , zahlreiche Vogelarten und Raubtiersäuger würden physiologisch mit Ganzkörpertieren gefüttert . Darum sei die Aufnahme eines Erlaubnisvorbehalts zum Töten von Küken zu Futterzwecken ins Tierschutzgesetz notwendig. Tierschutzethisch wäre es nicht sinnvoll, wenn zu diesem Zweck andere Tiere aufgezogen und zum Zwecke der Verfütterung getötet werden müssten, obwohl männliche Küken aus Legelinien zur Verfügung stehen könnten. Die Bundesregierung stimmt in ihrer Gegenäußerung diesen beiden Vorschlägen des Bundesrates inhaltlich zu und hat angekündigt, Formulierungsvorschläge, die inhaltlich und rechtsförmlich notwendige Aspekte berücksichtigen sollen, im Gesetzgebungsverfahren vorzulegen. Der Vorschlag des Bundesrates zur Ausnahmeregelung müsse u. a. insofern angepasst werden, als der Adressat des Verbots und der Adressat der Ausnahme vom Verbot in diesem Vorschlag nicht identisch seien.9 3. Allgemeines zu Zuchtlinien und zur Verwendung als Futtertiere Zur besseren Einordnung der Diskussion wird hier ein kurzer Überblick über Zuchtlinien bei Hühnern und die bisherige Verwendung von Eintagsküken als Futtertiere gegeben. 3.1. Zuchtlinien Weibliche Tiere von Haushühnern der Art Gallus gallus, die aus Zuchtlinien stammen, die auf die Legeleistung ausgerichtet sind, werden zur Eierproduktion genutzt. Die männlichen Tiere dieser Zuchtlinie werden bislang im Geflügelvermehrungsbetrieb aus „ökonomischen Gründen aussortiert“10 und getötet, da sie naturgemäß keine Eier legen und sich wegen ihres geringeren Fleischanteils nicht zur Mast eignen.11 Bei den Tieren, die aus Zuchtlinien stammen, die auf die Mastleistung ausgerichtet sind, handelt es sich um eine „getrennte Zuchtlinie“12, um eine „gänzlich andere Rasse“13. Sowohl die männlichen als auch die weiblichen Masthähnchen bzw. Masthühnchen (sog. Broiler) setzen sehr schnell Fleisch an und werden in der Regel zwischen dem 28. und 42. Tag nach dem Schlüpfen 9 BT-Drs. 19/27630, Anlage 4. 10 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Verbot des Kükentötens, http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/19/276/1927630.pdf. 11 https://www.bio-haehnlein.de/blog-kuekenproblematik-erklaert/. 12 Stellungnahme des Bundesrates, S. 21, http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/19/276/1927630.pdf. 13 https://www.quarks.de/umwelt/tierwelt/was-du-ueber-das-kurze-leben-eines-haehnchens-wissen-musst/. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 041/21 Seite 7 getötet. Bevor die Küken in den Mastbetrieb kommen, werden nicht überlebensfähige Küken aussortiert und getötet. Die Tiere beider Rassen werden auch als Zucht- und Vermehrungstiere gehalten .14 Im Jahr 2019 wurden in Deutschland rd. 45 Mio. männliche Legehennenküken getötet15. Sie werden u. a. an Karnivoren (Fleischfresser) in Zoos und an Greifvögel in Tiergehegen verfüttert oder werden neben anderem auch als Tierfutter für Heimtiere genutzt. 3.2. Zur Verwendung von Eintagsküken als Futtertiere Die Bundestierärztekammer äußerte im September 2020 in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes (Verbot des Kükentötens): „Zu bedenken ist auch, dass der überwiegende Teil der getöteten Eintagsküken als Futter für zoologische Gärten, Falkner und den Verkauf in Zoohandlungen u. a. für die Fütterung von Reptilien etc. Verwendung findet. Es ist sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn zukünftig stattdessen Eintagsküken aus dem Ausland importiert werden. Eine gezielte Zucht von beispielsweise Mäusen als Futtertiere wirft wiederum die Frage nach dem „vernünftigen Grund“ auf.“16 Im Jahr 2013 äußerte die Bundesregierung, ihr sei bekannt, dass neben Insekten vor allem Kleinsäuger wie z. B. Mäuse, Ratten, Hamster, Kaninchen oder Meerschweinchen, aber auch Vögel sowie Schafe und Ziegen in deutschen Zoos u. a. als Futtertiere für karnivore und omnivore Tierarten gezüchtet und gehalten würden. Sie führte hierzu weiter aus, eine Rechtfertigung für die Praxis der Zucht und Verfütterung von Futtertieren sei unter Berücksichtigung der tierschutzrechtlichen Grundsätze dann anzunehmen, wenn eine alternative Fütterung aus biologischen Gründen nicht angezeigt sei und die Futtertiere entsprechend der Tierschutzvorgaben gehalten würden.17 Auf Nachfrage von LAND & Forst erklärte der Zoo Hannover im Juni 2019, dass er 2.500 Kilogramm Eintagsküken pro Jahr aus einer Brüterei verfüttere. Auch der Verband der Zoologischen Gärten (VDZ) äußerte, eine Stichprobe unter seinen Verbandsmitgliedern habe ergeben, dass die Zoos jährlich ca. 70.000 bis 100.000 Eintagsküken verbrauchten. Sollte diese Nahrungsquelle für die Tiere wegen des Verbots Küken zu töten wegfallen, müsse eine Alternative her. Die artgerechte Versorgung verlange nach Ganzkörperfütterung (inkl. Federn und Knochen). Alternativ 14 Vgl. https://www.quarks.de/umwelt/tierwelt/was-du-ueber-das-kurze-leben-eines-haehnchens-wissen-musst/. 15 BT-Drs. 19/27630 Seite 1. 16 Bundestierärztekammer (2020), Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: Sechstes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchGÄndG 6), Stand 08.09.2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Stellungnahmen/aenderungtierschutzgesetz -kueken.pdf?__blob=publicationFile&v=2. 17 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Tierschutz in Zoologischen Gärten“, Antwort auf Frage 11, http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/17/122/1712235.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 041/21 Seite 8 würden Zoos den Wildtieren stattdessen extra für diesen Zweck gezüchtete Mäuse, Ratten oder kleine Vögel anbieten.18 Im August und September 2019 führten Mitarbeiter des Fachbereichs Agrarwirtschaft der Fachhochschule Südwestfalen telefonisch eine kurze stichprobenartige Expertenbefragung durch, um „Umfang und Verwertung männlicher Eintagsküken in Deutschland“19 abzuschätzen. Die Ergebnisse wurden anschließend hochgerechnet, wobei u.a. die Beurteilung des Bedarfs der Falknereien mit Unsicherheiten behaftet war. Die Autoren kamen zu folgendem Ergebnis, weisen allerdings darauf hin, dass es sich um eine mit Vorsicht zu interpretierende Schätzung handelt: „Anhand der vorliegenden Schätzung ist zu vermuten, dass mehr als alle in Deutschland getöteten Eintagsküken als Futter in Zoos, Falknereien und stationären Zoofachhandlungen verwendet werden und möglicherweise noch getötete Eintagsküken aus den Niederlanden und/oder anderen Ländern importiert werden. Überraschend ist an der gesellschaftlichen, politischen und juristischen Diskussion, warum von Befürworterinnen und Befürwortern des Kükentötens nicht der Futterbedarf von Zoos und Falknereien als vernünftiger Grund zur Rechtfertigung für das Töten der männlichen Eintagsküken angeführt wird. (…) Da die vorliegenden Daten und die damit durchgeführte Schätzung lediglich auf einer kleinen Stichprobe basieren, sollten die Ergebnisse mit Vorsicht interpretiert werden. Weitere Untersuchung, z.B. in Form von Experteninterviews mit Verbänden, sind notwendig.“20 4. Rechtliche Würdigung im Hinblick auf die Fortführung des Kükentötens nach Inkrafttreten des Gesetzentwurfs § 1 Satz 2 TierSchG verbietet es, einem Tier ohne vernünftigen Grund21 Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Hierauf stützt sich das BVerwG wenn es feststellt: „Das wirtschaftliche Interesse an speziell auf eine hohe Legeleistung gezüchteten Hennen ist für sich genommen kein vernünftiger Grund i.S.v. § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes (…) für das Töten männlicher Küken aus diesen Zuchtlinien.“22 18 Krieg, Cornelia (2019), Kükentöten: Ein Verbot verlangt nach Ersatz, Kükentöten bleibt vorerst erlaubt. Doch wie werden diese Tiere verwertet – und was, wenn die Quelle nach einem Verbot versiegt?, LAND & Forst online, 20. Juni 2019, https://www.landundforst.de/landwirtschaft/tier/kuekentoeten-verbot-verlangt-ersatz-554594. 19 Schulze Walgern, Anna et al. (2020), Umfang und Verwertung männlicher Eintagsküken in Deutschland, Fachhochschule Südwestfalen, Notizen aus der Forschung Nr. 31, September 2020, https://www4.fh-swf.de/media /downloads/fbaw_1/fbaw_4/forschungsnotizen/FN_31_2020_Umfang_und_Verwertung_maennlicher_Eintagskueken _in_Deutschland.pdf. 20 Schulze Walgern, Anna et al. (2020), Umfang und Verwertung männlicher Eintagsküken in Deutschland, Fachhochschule Südwestfalen, Notizen aus der Forschung Nr. 31, September 2020, https://www4.fh-swf.de/media /downloads/fbaw_1/fbaw_4/forschungsnotizen/FN_31_2020_Umfang_und_Verwertung_maennlicher_Eintagskueken _in_Deutschland.pdf. 21 Fettung durch Verfasser des Sachstands. 22 https://www.bverwg.de/pm/2019/47. Fettung durch Verfasser des Sachstands. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 041/21 Seite 9 Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/27630 will dieser Rechtsprechung Rechnung tragen und nimmt im Allgemeinen Teil der Begründung (S. 9f) ausdrücklich darauf Bezug. Der Wortlaut des § 4c TierSchG in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf BT- Drs. 19/27630 bezieht sich dabei ausschließlich auf männlich und weibliche Küken aus Zuchtlinien , die auf die Legeleistung ausgerichtet sind. Für diese Zuchtlinien findet sich in § 4c Satz 2 des Gesetzentwurfs keine ausdrückliche Ausnahme im Hinblick auf Küken, die als Futtertiere verwendet werden sollen. Allenfalls könnte in Erwägung gezogen werden, § 4c Satz 2 Nr. 1b (Ausnahme wegen Erforderlichkeit im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes) zur Anwendung zu bringen. Gegen dieses Verständnis spricht, dass in der Gesetzesbegründung zu dem neuen § 4c Satz 2 Nr. 1 b davon gesprochen wird, die tierschutzkonforme Nottötung kranken oder verletzter geschlüpfter Tiere solle vom Tötungsverbot ausgenommen sein. Eine zu erwartende Formulierung der Bundesregierung, die die Absicht des Bundesrats aus Nr. 2 und 3 seiner Stellungnahme aufgreift, wird voraussichtlich eine ausdrückliche Ausnahmeregelung für zur Verfütterung vorgesehene Tiere treffen. ***