© 2018 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 041/18 Afrikanische Schweinepest Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 041/18 Seite 2 Afrikanische Schweinepest Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 041/18 Abschluss der Arbeit: 15. März 2018 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 041/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Einleitung 4 3. Aktuelle Zahlen 5 4. Maßnahmen und Pläne des Bundes und der Länder zur Abwehr der ASP 7 4.1. Baden-Württemberg 10 4.2. Bayern 11 4.3. Brandenburg 12 4.4. Mecklenburg-Vorpommern 12 4.5. Niedersachsen 12 5. Tierseuchenkassen 14 5.1. Bayern 15 5.2. Niedersachen 16 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 041/18 Seite 4 1. Fragestellung Gefragt wurde nach aktuellen Zahlen zur Afrikanischen Schweinepest, nach den Plänen des Bundes zur Abwehr der Infektion, nach Kooperationen mit den Ländern sowie nach Regularien bzgl. möglicher Entschädigungen in der Landwirtschaft. 2. Einleitung Das Virus, das die anzeigepflichtige Tierseuche Afrikanische Schweinepest (ASP) verursacht, ist ausschließlich für Haus- und Wildschweine hochansteckend. Für den Menschen ist das Virus ungefährlich. Die ASP wird in Mitteleuropa durch den direkten Kontakt mit infizierten Tieren, durch Sekrete, Sperma und insbesondere durch Blut übertragen. Weitere Übertragungswege sind neben der Aufnahme von Speiseabfällen oder Schweinefleischerzeugnissen bzw. -zubereitungen durch die Tiere auch andere „indirekte Übertragungswege (Fahrzeuge, kontaminierte Ausrüstungsgegenstände einschl. Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Kleidung)“1. Auf den Seiten des BMEL wird konstatiert, dass der Erreger gegenüber Umwelteinflüssen sehr widerstandsfähig sei und er auch während des Verwesungsprozesses des Schweins mehrere Wochen bis Monate infektiös bleibe. In Schlachtkörpern und Blut sei das Virus monatelang , in Gefrierfleisch sogar jahrelang vermehrungsfähig.2 Es gibt bisher keinen Impfstoff.3 Bislang ist die ASP in Deutschland nicht aufgetreten. Das Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), bewertete das Risiko einer Einschleppung der ASP nach Deutschland und kam im Juli 2017 zu folgendem Ergebnis: „Das Risiko, dass die ASP zunächst in die deutsche Wildschweinpopulation eingeschleppt wird, erscheint vor dem Hintergrund der neu aufgetretenen Fälle in der Tschechischen Republik und der Situation in den baltischen Staaten und Polen größer als ein Ersteintrag in die Hausschweinpopulation. Hierbei stellen hohe Wildschweindichten bei gleichzeitiger ausgeprägter Hausschweinehaltung mit niedriger Biosicherheit in unseren östlichen Nachbarländern und die sehr gut ausgebildete Verkehrsinfrastruktur (Fernstraßennetzwerk, Schifffahrtsstraßen und Wasserwege, Eisenbahnen und Flugverkehr) und damit einhergehende Anbindung an Deutschland die entscheidenden Risikofaktoren dar. Das Risiko des Eintrags von ASP nach Deutschland durch illegale Verbringung und Entsorgung von kontaminiertem Material wird als hoch eingeschätzt. Das Risiko des Eintrags durch kontaminiertes Schweinefleisch oder daraus hergestellte Erzeugnisse entlang des Fernstraßennetzes durch Fahrzeuge oder Personen wird im Sinne eines „worst case scenario“ als hoch bewertet. Das Risiko einer 1 Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, Friedrich-Loeffler-Institut (FLI). Afrikanische Schweinepest. https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/afrikanische-schweinepest/ 2 BMEL (2018). Afrikanische Schweinepest. Fragen und Antworten. Stand: 08.02.18. https://www.bmel.de/DE/Tier/Tiergesundheit/Tierseuchen/_texte/ASP_Dossier.html?nn=449144¬- First=true&docId=10390376 3 FLI (2016). Afrikanische Schweinepest. Stand 09.05.2016. https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet /Document_derivate_00014451/Steckbrief-Afrikanische-Schweinepest-2016-05-09K.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 041/18 Seite 5 Einschleppung durch den Jagdtourismus und das Mitbringen von Jagdtrophäen aus betroffenen Regionen wird als mäßig eingeschätzt. Das Risiko eines Eintrags der ASP durch direkten Kontakt zwischen infizierten Wildschweinen wird als mäßig beurteilt.“4 3. Aktuelle Zahlen Derzeit grassiert die ASP im Baltikum, Polen, Tschechien, Rumänien und der Ukraine. Nachfolgend findet sich die aktuelle Tabelle zur Anzahl der gemeldeten Ausbrüche bzw. Fälle: Quelle: FLI.5 Auf der nachfolgenden Karte finden sich die Gebiete, in denen die ASP bereits ausgebrochen ist. Rote Punkte kennzeichnen den Ausbruch der ASP bei Hausschweinen, die blauen Punkte bei Wildschweinen: 4 FLI. Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus Verbreitungsgebieten in Europa nach Deutschland. Stand 12.07.2017. 5 Stand: 06.03.2018. https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/afrikanische-schweinepest/ (abgerufen am 12.03.2018); Aktualisierte Daten finden sich unter dem nachfolgenden Link: https://www.fli.de/de/aktuelles /tierseuchengeschehen/afrikanische-schweinepest/karten-zur-afrikanischen-schweinepest/ Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 041/18 Seite 6 Quelle: FLI6 6 FLI. Stand: 06.03.2018. https://www.fli.de/fileadmin/FLI/Images/Tierseuchengeschehen/afrikanischeschweinepest /Karten/2018/Map_ASF_06-03-2018_09-00.jpg Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 041/18 Seite 7 4. Maßnahmen und Pläne des Bundes und der Länder zur Abwehr der ASP Am 7. März 2018 hat das Kabinett zur Bekämpfung der ASP der „Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten“7 zugestimmt.8 Nunmehr wird eine ganzjährige Bejagung der Schwarzwildpopulation ermöglicht, wodurch insbesondere das Risiko der Verschleppung der ASP vermindert werden soll. Mit der Änderung der Verordnung werden zudem die Regelungen des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU in nationales Recht überführt. Hierdurch werden bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP ermöglicht. Demnach muss künftig Folgendes beachtet werden: • „Trennung der Maßnahmen bei Schweinepest und bei ASP bei Wildschweinen, • Regelung zur Reinigung und Desinfektion von Viehtransportfahrzeugen, Erweiterung der Anordnungsbefugnisse der zuständigen Behörde, • Anordnung der verstärkten Bejagung oder einer Jagdruhe für ein bestimmtes Gebiet; Änderung der Verordnung über die Jagdzeiten, z. B. Aufhebung der Schonzeit sowie die Erlaubnis , unter bestimmten Voraussetzungen Beibachen zu bejagen, • Kennzeichnung erlegter Wildschweine und Untersuchung jedes erlegten Wildschweines im Rahmen eines zentralen Aufbruchs und dessen Sammlung, • Probenentnahme jedes verendeten Wildschweins und Anzeige des Fundortes, • Ermächtigung der zuständige Behörde in gefährdeten Gebieten, die Wildschweinjagd zu untersagen, • Verbot der Verfütterung von Gras, Heu und Stroh aus gefährdeten Gebieten oder der Nutzung als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial, • Regelungen über die Ausweitung der von ASP betroffenen Gebiete“.9 Nachfolgend werden detailliert die bisherigen Maßnahmen des Bundes in Zusammenarbeit mit den Ländern zur Vermeidung eines Ausbruchs der ASP in Deutschland beschrieben. Sie wurden der Antwort der Bundesregierung vom 23. Februar 2018 auf eine Kleine Anfrage entnommen: „Nach Auffassung der Bundesregierung wurde bislang sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene eine Vielzahl von Maßnahmen initiiert, die geeignet sind, das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) aus betroffenen Gebieten in Europa nach Deutschland erfolgreich einzudämmen. Da im Falle des Ausbruchs der ASP weder Impfstoffe noch Therapiemöglichkeiten existieren, stehen bei diesen Maßnahmen die Prävention einer Erregereinschleppung in die Bundesrepublik Deutschland über erweiterte und intensivierte Informationskampagnen zu den Einschleppungsrisiken, die Installation erfolgreicher Früherkennungssysteme , Biosicherheitsmaßnahmen in Schweinehaltungen sowie eine nachhaltige Populationsregulation mit Reduktion des Schwarzwildbestands im Fokus der Bundesregie- 7 BGBl. I 2018, S. 226. 8 https://www.bmel.de/DE/Tier/Tiergesundheit/Tierseuchen/_texte/Schweinepest-Jagdzeiten-VO-Aenderung .html 9 Afrikanische Schweinepest – Kabinett stimmt weiteren Vorsorgemaßnahmen zu. https://www.bmel.de/DE/Tier/Tiergesundheit/Tierseuchen/_texte/Schweinepest-Jagdzeiten-VO-Aenderung .html Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 041/18 Seite 8 rung. So begegnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) dem hohen Einschleppungsrisiko über unsachgemäß entsorgte Lebensmittel seit dem Jahr 2014 fortlaufend mit umfassenden mehrsprachigen Informationskampagnen, die sich an verschiedene aus den betroffenen Ländern einreisende Personengruppen richten, beispielsweise LKW-Fahrer und Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft. In Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesamt für Güterverkehr wurde insbesondere eine Plakataktion initiiert, in deren Rahmen auf Autobahnparkplätzen und -raststätten an den wichtigsten Ost-West-Routen auch Handzettel und digitale Informationsstelen zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus wird ein auf der Website des BMEL eingestellter Fragen-Antwort-Katalog zu ASP und ihrer Verbreitung laufend aktualisiert. Die zuständigen Behörden der Länder waren ebenso in die Informationskampagne einbezogen wie die betroffenen Wirtschaftsverbände und Interessenkreise (z. B. Jagdreisende). Informationen wurden auch über diverse Medien verbreitet (Fachpresse, Funk, Fernsehen, Internet). Im Auftrag des BMVI werden zudem seit Jahren im Bereich der Bundesfernstraßen aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes Maßnahmen ergriffen, die ebenfalls der Ausbreitung der ASP entgegenwirken (wie regelmäßiges Entleeren von Abfallbehältern auf Rastanlagen , Reinigung der Straßenränder und Fernhalten von Wild durch Wildschutzzäune). Als Früherkennungssystem kommen die Regelungen der bereits im Jahr 2016 mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen (Schweinepest -Monitoring-Verordnung – SchwPestMonV) vom 9. November 2016 (BGBl. I S. 2518) zur Anwendung. Der Fokus liegt auf der frühestmöglichen Erkennung initialer Fälle, die aller Wahrscheinlichkeit nach bei Schwarzwild zu erwarten sind. Darüber hinaus sind Biosicherheitsmaßnahmen , wie sie durch die Europäische Kommission im Strategiepapier „African Swine Fever Strategy for Eastern Part of the EU“ definiert werden, von hohem Wert für den Schutz der Hausschweinepopulation. Hierzu zählen Maßnahmen, mit denen der direkte und indirekte Kontakt zwischen Wild- und Hausschweinen verhindert wird, sowie ein konsequentes Reinigungs- und Desinfektionsregime für Transportfahrzeuge. Der Einhaltung der Maßnahmen der geltenden Verordnung über hygienische Maßnahmen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung) kommt insoweit eine hohe Bedeutung zu. Das Verfüttern von Speiseabfällen an Schweine ist wegen des hohen Risikos der Übertragung der Schweinepest ohnehin EU-weit seit Jahren ausdrücklich verboten. Entscheidend für den Seuchenverlauf und Bekämpfungserfolg ist schließlich die deutliche Reduzierung der Wildschweinepopulation , auch als Präventivmaßnahme in der seuchenfreien Zeit. Die Gefahr und das Ausmaß eines Eintrags der ASP in die Wildschweinpopulation kann durch eine Bestandsreduzierung abgemildert werden. (…) Mit der Änderung der Verordnung über die Jagdzeiten , die derzeit im Rechtssetzungsverfahren ist10, wird die bestehende Schonzeit auf Keiler und Bachen aufgehoben und wird erstmals bundeseinheitlich die ganzjährige Bejagung ermöglicht . Insoweit erachten die Länder eine erhebliche Reduktion des Wildschweinebestandes für notwendig; die Bundesregierung unterstützt diesen Ansatz. Zu den Unterstützungsmaßnahmen ist ergänzend auf die Finanzhilfe der Europäischen Union im Rahmen des von der Bundesregierung eingereichten und von den Dienststellen der Europäischen Kommission genehmigten Plans zur Überwachung der ASP zu verweisen. Sie richtet sich nach den Vorgaben der einschlägigen Verordnung (EU) 652/2014. Die Finanzhilfe für das Plan 2018 umfasst 10 Es handelt sich hierbei um die bereits zuvor erwähnte „Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten“, der vom Kabinett am 7. März 2018 zugestimmt worden ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 041/18 Seite 9 50 Prozent der sich hieraus ergebenden Einheitskosten (PCR-Tests an Proben tot aufgefundener Wildschweine: 19,01 Euro). Für die Probenahme der genannten Tiere gewährt die Kommission 50 Prozent der entstandenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 10,00 Euro (100 Prozent). Das Auffinden von insgesamt 2 000 verendeten Wildschweinen oder die Einlieferung bei der zuständigen Behörde wird mit 50 Prozent der Prämienzahlung bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro bezuschusst. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen den Überwachungsplan zur ASP durch und tragen die Kosten, die im Rahmen der Kofinanzierung in Höhe der vorgesehenen EU-Mittel auf Antrag erstattet werden. In einigen Ländern gibt es auch Abschussprämien bzw. sind geplant11; die Kosten sind nicht EU-kofinanzierungsfähig .“12 Die Bundesregierung erläuterte ebenfalls am 23. Februar 2018 auf eine weitere Kleine Anfrage zu der Frage, mit welchen konkreten Maßnahmen das Risiko der Einschleppung an den Grenzübergängen , an Flughäfen und Fähren minimiert werde und wer die Umsetzung dieser Maßnahmen mit welchen Ergebnissen kontrolliere, Folgendes: „Die für die ASP geltende einschlägige gemeinschaftsrechtliche Tiergesundheitsvorschrift (Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11. Oktober 2014, S. 63, i. g. F.) untersagt grundsätzlich die Versendung von lebenden Haus- und Wildschweinen, von Samen, Eizellen und Embryonen von Hausschweinen, von Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die Fleisch von Haus- oder Wildschweinen enthalten, sowie von tierischen Nebenprodukten aus den nach dem Durchführungsbeschluss einzurichtenden Restriktionsgebieten. Dabei handelt es sich um Regionen, von denen ein besonderes Risiko der Erregerverschleppung ausgeht. Sofern eine Ausnahme beim Handel mit den genannten Produkten zugelassen ist, gelten besondere Anforderungen in Bezug auf das Produkt. Das Verbringen von den genannten Tieren oder Erzeugnissen aus nicht reglementierten Gebieten unterliegt keinen Beschränkungen. Jedwede Sendung ist aber von dem einschlägigen Gesundheitszeugnis zu begleiten. Seit Herstellung des Binnenmarktes werden amtliche Kontrollen am Versand- bzw. Bestimmungsort der Sendung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Einhaltung der entsprechenden tiergesundheitlichen Unionsvorschriften durchgeführt; amtliche Kontrollen finden an den innereuropäischen Grenzen nicht mehr statt. Bei nicht zufriedenstellenden Ergebnissen dieser Kontrollen ergreifen die zuständigen Behörden die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Maßnahmen . Einfuhren von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Nicht EU-Ländern 11 Vgl. hierzu Herrmann, Wiebke (2018). ASP: Diese Länder zahlen Prämien für erlegte Wildschweine. agrarheuteonline . 06.03.2018 - 10:00 Uhr. https://www.agrarheute.com/tier/schwein/asp-diese-laender-zahlen-praemienfuer -erlegte-wildschweine-541797 12 BT-Drs. 19/941. http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/009/1900941.pdf, zu Frage 1 und 2; siehe auch BT-Drs. 19/936. http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/009/1900936.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 041/18 Seite 10 („Drittländer“), werden an den Außengrenzen der Union in dafür unionsweit zugelassenen Grenzkontrollstellen überprüft.“13 Auf den Seiten des BMEL wird zum Informationsaustausch zur ASP mit den Bundesländern konstatiert , das BMEL stehe auf Fachebene in regelmäßigem Kontakt mit den Bundesländern. Aber auch auf politischer Ebene finde ein Austausch statt. Zusätzlich seien auf Bund-Länder-Ebene der Austausch zwischen Jagd- und Veterinärbehörden intensiviert und Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung koordiniert worden. Es sei auch der Ernstfall geprobt worden und es habe eine Bund-Länder-Übung stattgefunden.14 Der Deutscher Jagdverband e.V. hat in Zusammenarbeit mit dem FLI bereits einen Maßnahmenkatalog mit Optionen für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Seuchenfall15 erarbeitet. Während der Sonderagrarministerkonferenz im Januar 2018 wurde das Thema ASP unter TOP 2 ausführlich besprochen.16 Auch auf der Agrarministerkonferenz am 29. September 2017 in Lüneburg wurde die ASP unter TOP 38 – 40 erörtert.17 Nachfolgend finden sich Maßnahmen gegen die Einschleppung der ASP ausgewählter Bundesländer : 4.1. Baden-Württemberg Der Maßnahmenkatalog des Landes Baden-Württemberg sieht einen 12-Punkte-Plan vor: „1. Verstärktes Monitoring bei Haus- und Wildschweinen und Tierseuchenübung 2018, 2. Erstellung von Notfallplänen, Informationsunterlagen für Biosicherheitsmaßnahmen und Durchführung von Informationsveranstaltungen für die Landwirtschaft, 3. Einrichtung eines flächendeckenden Netzes von Verwahrstellen, 4. Information der Jägerschaft, 5. Investitionshilfen zur Verbesserung der Bejagung, 13 BT-Drs. 19/936. http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/19/009/1900936.pdf, zu Frage 2. 14 BMEL https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Tier/Tiergesundheit/Tierseuchen /ASP/ASP_FAQ_2018.pdf?__blob=publicationFile 15 Deutscher Jagdverband e.V. (2017). Maßnahmenkatalog Optionen für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Seuchenfall. Stand 10.10.2017. https://www.openagrar .de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00005433/DJV-FLI_Massnahmenkatalog- ASP_101017.pdf 16 https://www.agrarministerkonferenz.de/documents/ergebnisprotokoll-der-sonder-amk-am-18012018-in-berlin _1517406692.pdf 17 https://www.agrarministerkonferenz.de/documents/2017_amk_2_finales_ergebnisprotokoll_1510304124.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 041/18 Seite 11 6. Regelungen zur Intensivierung der Schwarzwildbejagung, 7. Zulassung künstlicher Lichtquellen und Nachtzieltechnik bei der Jagd, 8. Pilotbetrieb Saufänge, 9. Unterstützung Wildbretvermarktung, 10. Informations- und Aufklärungskampagne 11. ACK/AMK18-Initiative zur Forschungsförderung 12. Einrichtung eines Krisenstab ASP und einer interministeriellen Arbeitsgruppe.“19 Die einzelnen Maßnahmen werden ausführlich unter folgendem Link beschrieben: https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/tierschutz-tiergesundheit/tiergesundheit /tierkrankheiten-tierseuchen-zoonosen/afrikanische-schweinepest/massnahmenkatalog/ Des Weiteren findet sich eine Stellungnahme des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Antrag „Maßnahmen gegen eine Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest “ unter dem Link: https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen /3000/16_3324_D.pdf 4.2. Bayern In Bayern wird, zur Minimierung der Risiken eines Ausbruchs der ASP, „die Jagd auf Schwarzwild durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zur ASP-Prophylaxe mit einer Aufwandsentschädigung von 20 Euro pro Tier für den Abschuss von Frischlingen, Überläuferbachen und Bachen, die für die Aufzucht von Jungtieren nicht notwendig sind, bezuschusst. Außerdem wurde bayernweit zur Früherkennung der ASP die Überwachung intensiviert. Krank erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine werden bayernweit untersucht. Jäger erhalten für die Probennahme bei verendet aufgefundenen Wildschweinen eine Aufwandsentschädigung von 20 Euro pro Tier. Die Auszahlung erfolgt über den Bayerischen Jagdverband. Die Freilandund Auslaufhaltungen von Hausschweinen werden in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften der Schweinehaltungshygieneverordnung von den Kreisverwaltungsbehörden verstärkt überwacht (Biosicherheitsmaßnahmen, Verhinderung des direkten und indirekten Kontakts zwischen Hausund Wildschweinen durch entsprechende Einzäunung/Sicherung des Weideplatzes und der Futtermittel ).“20 18 Amtschefkonferenz/Agrarministerkonferenz. 19 https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/tierschutz-tiergesundheit/tiergesundheit/tierkrankheitentierseuchen -zoonosen/afrikanische-schweinepest/massnahmenkatalog/ 20 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Wichtige Informationen zur Afrikanischen Schweinepest (ASP). http://portal.versorgungskammer.de/portal/pls/portal/!POR- TAL.wwpob_page.show?_docname=11324993.PDF Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 041/18 Seite 12 4.3. Brandenburg Maßnahmen, die das Land Brandenburg trifft, finden sich in den folgenden Landtagsdokumenten : Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3271 (CDU-Fraktion). Maßnahmen des Landes gegen die Afrikanische Schweinepest. 19.02.2018. LT-Drs. 6/8175. https://www.parlamentsdokumentation .brandenburg.de/parladoku/w6/drs/ab_8100/8175.pdf Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3269 (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN) vom 19.02.2018. Wie gut ist Brandenburg auf die Afrikanische Schweinepest vorbereitet? LT-Drs. 6/8176. https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/parladoku /w6/drs/ab_8100/8176.pdf Antwort auf die Frage 1037 des Abg. Folgart von der SPD-Fraktion. Verbreitung des Afrikanischen Schweinepest-Virus bei Wildschweinen. 28./29. September 2017. LT-PlPr. 6/50. https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku /w6/plpr/50-003.pdf 4.4. Mecklenburg-Vorpommern Aus den Antworten der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern lassen sich die Vorkehrungen des Landes gegen die ASP entnehmen: Antwort der Landesregierung vom 26. Februar 2017 auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Jagdpolitische Ziele der Landesregierung“ auf LT-Drs. 7/209. https://www.landtag-mv.de/fileadmin /media/Dokumente/Parlamentsdokumente/Drucksachen/7_Wahlperiode/D07-0000/Drs07- 0209.pdf Antwort der Landesregierung vom 26. Februar 2017 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE „Aktuelle Situation bei der Abwehr der Afrikanischen Schweinepest (ASP)“ auf LT-Drs. 7/233. http://www.dokumentation.landtag-mv.de/Parldok/dokument/38859/aktuelle-situationbei -der-abwehr-der-afrikanischen-schweinepest-asp-.pdf Antwort der Landesregierung vom 3. November 2017 auf die Kleine Anfrage der Fraktion der BMV „Ausbreitung der afrikanischen Schweinepest“ auf LT-Drs. 7/1145. http://www.dokumentation .landtag-mv.de/Parldok/dokument/39955/ausbreitung-der-afrikanischen-schweinepest.pdf 4.5. Niedersachsen Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erläuterte im Dezember 2017 auf eine Kleine Anfrage: „Im Falle eines Eintrags der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in die Wildschweinpopulation sind unverzüglich umfangreiche Bekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen, die eine enge Ab- Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 041/18 Seite 13 stimmung zwischen den Jagd- und Veterinärbehörden erfordern. Das FLI hat dazu in Zusammenarbeit mit dem deutschen Jagdverband Empfehlungen erarbeitet.21 Niedersachsen hat bereits 2014 die nach Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG geforderte Sachverständigengruppe eingerichtet, die für Niedersachen einen Tilgungsplan erarbeitet hat. Der Tilgungsplan beschreibt die erforderlichen anzuordnenden Maßnahmen und stellt für die zuständigen Behörden den Rahmen für den eigenen Bekämpfungsplan dar. Er enthält Empfehlungen zur Einrichtung der Restriktionszonen, zu den jagdlichen Maßnahmen, zur Fallwildsuche und Bergung von Wildschweinen und zur Einrichtung von Wildsammelstellen. Als Hilfestellung für die Umsetzung der für den Einzelfall erforderlichen Maßnahmen wird ML einen Leitfaden erstellen , um die Verantwortlichkeiten zu Anordnungsbefugnissen zu definieren. Folgende Maßnahmen wurden in Niedersachsen bereits umgesetzt: – mit Erlass vom 14.07.2017 wurden die niedersächsischen kommunalen Veterinärbehörden aufgefordert, Schweinehalter, Jagdausübungsberechtigte, Viehhändler und Transporteure über die Gefahr und Vorsichtsmaßnahmen zu informieren. Insbesondere sind die Schutzmaßnahmen der Schweinehaltungshygieneverordnung strikt einzuhalten. Das betrifft im besonderen Maße die Freilandhaltungen. – Auf verschiedenen Informationsveranstaltungen seitens der Landwirtschaft und der Behörden wurde über die Gefahr der Einschleppung und die Konsequenzen eines Seuchenausbruches informiert. – Umfangreiche aktuelle Information zur ASP sind auf der Homepage des LAVES unter www.tierseucheninfo.niedersachsen.de eingestellt. – Im Rahmen des Schweinepestmonitorings werden bereits seit 2016 erlegte Wildschweine auf ASP untersucht. Wichtig zur Früherkennung ist die Untersuchung verendet aufgefundener Wildschweine. Die Veterinärbehörden sind hierzu mit Probenmaterial ausgestattet, welches den Jägern zur Verfügung gestellt wird. Bisher wurden im ersten Halbjahr 2017 im passiven Monitoring 52 Wildschweine auf ASP untersucht, davon waren sechs Stücke Fallwild. Außerdem wurden 2 756 Wildschweine aus der Jagdstrecke auf ASP untersucht. In der „Gemeinsamen Erklärung zum Schwarzwildmanagement“ vom 14.04.2010 werden bereits effektive Jagdstrategien zur Reduktion der Wildschweinpopulation vereinbart. 21 Deutscher Jagdverband e.V. (2017). Maßnahmenkatalog Optionen für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Seuchenfall. Stand 10.10.2017. https://www.openagrar .de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00005433/DJV-FLI_Massnahmenkatalog- ASP_101017.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 041/18 Seite 14 – Niedersachen hat am 20./21.11.2017 an der bundesweiten Übung zur Afrikanischen Schweinepest teilgenommen.“22 5. Tierseuchenkassen Sollte es in Deutschland zum Seuchenausbruch kommen, greifen die tierseuchenrechtlichen Regelungen der Schweinepest-Verordnung23. Die Bundesregierung schildert die daraus resultierenden Maßnahmen wie folgt: „Im Falle der Feststellung der Seuche bei einem Hausschwein sind die Schweine des Bestandes zu töten und unschädlich zu beseitigen; zudem werden Restriktionszonen eingerichtet (Sperrbezirk mit einem Radius von mindestens 3 km um das Seuchengehöft; Beobachtungsgebiet mit einem Radius von mindestens 10 km um das Seuchengehöft); in diesen Restriktionszonen gelten neben Untersuchungsverpflichtungen Verbringungsverbote für lebende Schweine für 40 Tage (Sperrbezirk) bzw. 30 Tage (Beobachtungsgebiet). Die Beschränkungen können frühestens 45 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchengehöftes durch die zuständige Behörde aufgehoben werden. Im Falle der Feststellung von ASP bei einem Wildschwein ist ein gefährdeter Bezirk einzurichten, dessen Ausdehnung sich an den Gegebenheiten vor Ort sowie den Erkenntnissen zur Seuchenausbreitung ausrichtet. Auch in dem gefährdeten Bezirk gelten erhebliche Einschränkungen sowohl für den innerstaatlichen Handel als auch für den innergemeinschaftlichen Handel. In aller Regel ist auch der Export in Drittländer erheblich eingeschränkt, sodass es im Falle der ASP, unabhängig davon, ob die Seuche bei einem Haus- oder bei einem Wildschwein festgestellt wird, zu Marktstörungen kommen wird. Zudem muss aus den derzeitigen Erfahrungen der von ASP betroffenen Mitgliedstaaten davon ausgegangen werden, dass insbesondere bei ASP bei Wildschweinen die Restriktionsmaßnahmen über einen langen Zeitraum bestehen werden und insoweit der Handel eingeschränkt sein wird.“24 Das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)25 regelt die Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung und enthält Regelungen zur Entschädigung für die aufgrund der Tierseuche erlittenen Tierverluste, § 15ff Tiergesundheitsgesetz. Hierbei wird in der Regel der „gemeine Wert des Tieres “26 ersetzt, nicht die wirtschaftlichen Folgeschäden. Hierzu wären ergänzende privatwirtschaftliche Versicherungen abzuschließen. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 TierGesG regeln die Länder, 22 LT-Niedersachsen. Kleine Anfrage für die Fragestunde mit Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. 14.12.2017. LT-Drs. 18/75. https://www.parlamentsspiegel .de/home/suchergebnisseparlamentsspiegel.html?db=psakt&view=einzel&id=NDS_V-405738_0000 23 BGBl. I 2011, S. 1959; zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I 2018, S. 226). 24 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. Umgang mit der Afrikanischen Schweinepest. BT-Drs. 19/936. http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/19/009/1900936.pdf, zu Frage 40. 25 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen. BGBl. I 2013, 1324; zuletzt geändert durch Artikel .6 des Gesetzes vom 17.7.2017, BGBl. I 2017, 2615. 26 § 16 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 041/18 Seite 15 „wer die Entschädigung gewährt und wie sie aufzubringen ist.“ Die Bundesregierung antwortete auf eine Kleine Anfrage im September 2014: „Für direkt betroffene Betriebe sind Leistungen aus den Tierseuchenkassen27 vorgesehen für den Fall, dass Schweine auf Anordnung der zuständigen Behörde getötet und unschädlich beseitigt werden. Darüber hinaus gehende Leistungen sieht das Tiergesundheitsrecht nicht vor. Für indirekt betroffene Betriebe in Sperrgebieten können die Mitgliedstaaten außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 220 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse28 beantragen. So können beispielsweise Beihilfen für Tiere, die in einem Sperrgebiet von Vermarktungsbeschränkungen betroffen sind, als Entschädigung an die Erzeuger gezahlt werden. Die Maßnahmen werden zu 50 Prozent von der EU und zu 50 Prozent vom betroffenen Mitgliedstaat finanziert. Derzeit wird dies zum Beispiel in den betroffenen Gebieten der Mitgliedstaaten nach den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 324/2014 und Nr. 428/2014 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Litauen und Polen praktiziert.“29 Nachfolgend finden sich die Entschädigungsregelungen einzelner Tierseuchenkassen: 5.1. Bayern Rechtsgrundlage für die Bayerische Tierseuchenkasse ist das Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG)30. Nachfolgend finden sich die Leistungen der Bayerischen Tierseuchenkasse bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest: „1. Was wird entschädigt? Bei Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche wie der Afrikanischen Schweinepest erfolgt die Entschädigung von Tierverlusten nach den §§ 15 ff des Tiergesundheitsgesetzes. Demnach werden Tiere entschädigt, die auf behördliche Anordnung getötet worden sind sowie Tiere, die nachgewiesenermaßen an der Seuche verendet sind. 2. Wie hoch ist die Entschädigung? 27 Die Tierseuchenkassen finden sich unter dem folgenden Link: http://www.tierseuchenkasse.de/; in Schleswig- Holstein heißt sie Tierseuchenfonds. https://www.lksh.de/fileadmin/dokumente/Bauernblatt/PDF_Toepper _2017/BB_42_21.10/35-36_Bremer.pd 28 ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671–854. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R1308&qid=1520866668797&from=DE 29 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 30. September 2014. Afrikanische Schweinepest. http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/027/1802705.pdf, zu Frage 23. 30 Vom 8. April 1974 (BayRS 7831-1-U), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2017 (GVBl S. 366). http://portal.versorgungskammer.de/portal/pls/portal/!PORTAL.wwpob_page.show?_docname=11233084.PDF Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 041/18 Seite 16 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert) der Tiere zum Zeitpunkt des Verlustes. Die Wertminderung durch die Folgen der Seuche wird dabei nicht berücksichtigt. Der gemeine Wert wird vom zuständigen Amtstierarzt geschätzt. Dabei darf die Entschädigung den gesetzlich festgelegten Höchstsatz von 1500 € pro Schwein nicht überschreiten. 3. Welche Kosten werden ansonsten übernommen? Darüber hinaus werden auch die bei der für die behördlich angeordnete Tötung von Tieren direkt entstehenden Kosten von der Tierseuchenkasse übernommen. Für die unschädliche Beseitigung der toten Schweine muss der Landwirt im Seuchenfall keinen Eigenbeitrag leisten. Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach Keulung des Bestandes werden unter satzungsgemäß festgelegten Voraussetzungen mit 6 € pro m² befestigter Stallbodenfläche bezuschusst . 4. Welche Kosten werden nicht übernommen? Nicht übernommen werden die Kosten für seuchenbedingte Ertragsausfälle, wie z.B. durch Verbringungsverbote von Schweinen aus Sperr- und Beobachtungsgebieten. Derartige Folgeschäden können ggf. über eine private Ertragsschadenversicherung abgesichert werden. 5. Wann wird keine Entschädigung gewährt? Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Tierhalter schuldhaft seinen Schweinebestand nicht oder eine zu geringe Tierzahl bei der Bayerischen Tierseuchenkasse angegeben oder seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat. Auch bei schuldhaftem Verstoß gegen einschlägige Tierseuchenvorschriften (z.B. schuldhaft keine oder verspätete Seuchen(verdachts)anzeige beim Veterinäramt) oder Verstoß gegen behördliche Anordnungen im Zusammenhang mit dem Entschädigungsfall entfällt der Entschädigungsanspruch.“31 5.2. Niedersachen Die Landwirtschaftsministerin von Niedersachsen antwortete am 25. Januar 2018 auf eine Dringliche Anfrage zur finanziellen Entschädigung durch die Tierseuchenkasse: „Die Niedersächsische Tierseuchenkasse leistet finanzielle Entschädigungen für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wurden oder die nach der behördlichen Tötungsanordnung verendet sind. Wird also in einem Schweinebestand der Ausbruch der ASP amtlich festgestellt oder gibt es in einem Bestand deutliche Anhaltspunkte für den Ausbruch der ASP, so ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung aller Schweine dieses Bestandes an. In einem solchen Falle zahlt die Niedersächsische Tierseuchenkasse eine Entschädigung für die getöteten Tiere und übernimmt zusätzlich die bei der Tötung und der unschädlichen Beseitigung der Tiere entstehenden Kosten. Darüber hinaus zahlt die Niedersächsische Tierseuchenkasse gemäß der Satzung über die Gewährung von Beihilfen eine freiwillige Beihilfe zu den 31 http://portal.versorgungskammer.de/portal/pls/portal/!PORTAL.wwpob_page.show?_docname=11324988.PDF Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 041/18 Seite 17 Kosten für die Reinigung und Desinfektion nach Stallräumungen aufgrund amtlicher Tötungsanordnungen . Während die finanziellen Mittel für die Kosten der Entschädigung und Tötung zur Hälfte von der Niedersächsischen Tierseuchenkasse und zur anderen Hälfte vom Land Niedersachsen getragen werden, wird die Beihilfe für die Reinigung und Desinfektion zu 100 % durch die Niedersächsische Tierseuchenkasse finanziert. Die Kosten für die Beseitigung der getöteten Tiere übernimmt gemäß Niedersächsischem Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz die Tierseuchenkasse zu 60 %, während die jeweilige Gebietskörperschaft die anderen 40 % der Kosten trägt. Darüber hinaus übernimmt die Tierseuchenkasse im Zuge der Aufhebung von Restriktionsgebieten die Kosten für die Probenahmen und die Untersuchung. Die Niedersächsische Tierseuchenkasse hat sowohl durch eigene Kalkulationen als auch mittels einer statistischen Modellierung durch einen Epidemiologen die Höhe der erforderlichen Rücklagen berechnet. Dabei wurden die Gesamtkosten inklusive der Landesleistungen, der Kompensation und dem Anteil der Tierseuchenkasse an den Gesamtkosten - also die notwendigen Rücklagen - sowie die anteiligen Kosten für insgesamt 25 Tierkategorien bzw. Subkategorien an letzteren ermittelt. Um parallele Seuchenzüge in mittlerer Größe finanzieren zu können, sind danach für den Bereich der Schweine ca. 61 Millionen Euro erforderlich. Damit werden 80 % aller finanziellen Risiken der Tierseuchenkasse durch die Maul- und Klauenseuche und die klassische Schweinepest abgedeckt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass im Falle des Ausbruchs der ASP bei Hausschweinen eine Kofinanzierung der EU in der Regel in Höhe von 50 % greift, sodass die Rücklage de facto doppelt so hoch ist. Insofern ist mit höchstmöglicher Sicherheit davon auszugehen, dass die jetzt vorhandene Rücklage für Schweine in Höhe von 60,9 Millionen Euro ausreichend ist, um die finanziellen Leistungen der Tierseuchenkasse für Entschädigungen an die Tierhalter, für die Übernahme der Kosten der Tötung, der Untersuchung, der Tierkörperbeseitigung sowie für die Beihilfe für Reinigung und Desinfektion im Rahmen eines ASP-Seuchenzuges zu decken. Weitere finanzielle Einbußen landwirtschaftlicher Betriebe werden seitens der Niedersächsischen Tierseuchenkasse nicht kompensiert. Zum Ausgleich wären gegebenenfalls, weitere gesetzliche Entschädigungsregelungen zu schaffen.“32 *** 32 Niedersächsischer Landtag - 18. Wahlperiode - 7. Plenarsitzung am 25. Januar 2018, S. 417f.