WD 5 - 3000 - 040/17 (5. Mai 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Nachfolgend werden Fragen zum Handel mit Weintrauben in Deutschland beantwortet.1 1. In welchen Gesetzen oder Vorschriften ist der Handel mit Weintrauben zwischen Traubenproduzenten und Aufkäufern wie Kellereien oder Händler geregelt? Das deutsche Weingesetz2 regelt u.a. das Inverkehrbringen von Wein und sonstigen Erzeugnisses des Weinbaus. Auf Weintrauben, die nicht zur Herstellung von Erzeugnissen des Weinbaus bestimmt sind (d.h. beispielsweise solche, die verzehrt werden3) findet es - abgesehen von einzelnen Vorschriften des Gesetzes - keine Anwendung. Zudem enthält das Weingesetz4 keine Regelungen zum Handel mit Weintrauben. Für den Handel mit Weintrauben gibt es keinen gesonderten gesetzlichen Rahmen. Der Handel mit Weintrauben wird vielmehr nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Handelsgesetzbuchs (HGB) 5 abgewickelt. Es gelten entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen - hier insbesondere bei Einschaltung von Weinkommissionären. 1 Die Informationen basieren u.a. auf einer Antwort des Bundesverbandes der Deutschen Weinkellereien und des Weinfachhandels e.V. - in Abstimmung mit dem Deutschen Weinbauverband e.V. erstellt -, die dem Fachbereich auf eine entsprechenden Anfrage zu der Thematik per E-Mail vom 4. Mai 2017 übermittelt wurde. 2 Nur in deutscher Sprache unter: https://www.gesetze-im-internet.de/weing_1994/. 3 Hiervon zu unterscheiden sind Tafeltrauben, die Erzeugnisse des Obstbaus sind, und damit überhaupt nicht vom Weinrecht erfasst sind. 4 Weiterführende Informationen zum deutschen Weinrecht finden sich unter dem folgenden Link: http://www.deutscheweine.de/fileadmin/user_upload/Website/Intern/Dozentenportal/Aktuelles_Weinrecht.pdf 5 Deutscher Text unter: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/; englischer Text unter: https://www.gesetze-iminternet .de/englisch_hgb/index.html. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Fragen zum Handel mit Weintrauben Kurzinformation Fragen zum Handel mit Weintrauben Fachbereich WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Seite 2 2. Sind die Aufkäufer verpflichtet eine Zahlungsgarantie für die Produktion, die sie aufkaufen wollen, abzugeben? Es besteht keine gesonderte Pflicht der Aufkäufer, eine Zahlungsgarantie, z.B. in Form einer Bankgarantie, abzugeben. In der Regel werden die Aufkäufer als entsprechend solvent eingeschätzt , um ihre Käufe fristgerecht bezahlen zu können, so dass von Sicherheiten abgesehen wird. 3. Ist der Handel zwischen den Traubenproduzenten und den Aufkäufern durch vertragliche Instrumente geregelt? Es gilt die Vertragsfreiheit. Die Vertragspartner sind danach auch frei in der Wahl der inhaltlichen Gestaltung der Verträge in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Handel mit Weintrauben findet also auf der Basis frei verhandelbarer Verträge zwischen den Vertragspartnern statt. 4. Sehen sich die Aufkäufer Konsequenzen ausgesetzt, wenn sie keinen Zahlungsplan anbieten ? Die Aufkäufer sind verpflichtet, entsprechend den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften des Kaufrechts, ihren Zahlungsverpflichtungen zum vereinbarten Zeitpunkt nachzukommen. Konsequenzen ergeben sich aus den allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, z.B. Schadensersatzansprüche bei Verzug. Der Verkäufer hat die Möglichkeit, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Darüber hinaus können zwischen den Vertragsparteien individuell Vertragsstrafen im Falle einer verspäteten Leistung vereinbart worden sein. 5. Ist der Preis der Weintrauben durch den Markt oder durch Abnahmeverträge bestimmt? Der Preis ist marktbestimmt. Mitunter gibt es vertraglich vereinbarte Zuschläge, z.B. für besondere Qualitäten. Eine Festlegung des Preises vor der Ernte oder auch nach der Ernte gibt es nicht. Der Preis bildet sich durch Angebot und Nachfrage. Witterungsbedingte Einflüsse (Mengen einzelner Rebsorten oder Qualitäten) können dabei eine Rolle spielen. Verträge legen Spezifikationen fest, keine Preise - hier kann es im Rahmen von vertraglichen Absprachen möglicherweise zu Zuschlägen kommen, z.B. bei hohen Oechslegraden, geringer Ernte durch Selektion, besonderer Weinlagen oder spezieller Qualitäten (wie z.B. Bio, Steillage etc.). 6. Ist der Preis für die Weintrauben auch abhängig von der Einheit der Zuckerkonzentration ? Der Zuckergehalt (Oechslegrade) kann auch ein Element sein, im Falle vorher vereinbarter Zuschläge (s. Frage 5), ist aber kein bestimmender Faktor. Selbstverständlich ist der Zuckergehalt nach Marktlage insoweit preisbestimmend, wie Qualitätsstufen vorgegeben sind. Die zum Beispiel für Prädikatsstufen erforderlichen Oechslegrade dienen zur Einstufung und führen damit wegen höherer Qualitäten auch zu Preisdifferenzierungen. ***