WD 5 - 3000 - 038/21 (15. April 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Es stellt sich die Frage, wie die Vegetationsrückschnittszone entlang der Eisenbahnschienenwege in Italien definiert ist. Die folgenden Ausführungen basieren auf der Antwort einer Abfrage in Italien. In Italien verwaltet das Unternehmen Rete Ferroviaria Italiana (RFI) die Eisenbahninfrastruktur. Das Präsidialdekret Nr. 753 vom 11. Juli 1980 sieht u.a. Regelungen für die Sicherheit und Ordnungsmäßigkeit des Betriebs von Eisenbahnen und anderen Transportdiensten vor. Artikel 52 des Dekrets gibt Auskunft zu dem Vegetationsmanagement an Bahngleisen (siehe hierzu: https://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:decreto.del.presidente.della.repubblica :1980-07-11;753!vig; Articoli 52). Danach ist es grundsätzlich untersagt, entlang von Bahngleisen Bepflanzungen, Mauern oder Zäune in einem horizontalen Abstand von weniger als sechs Metern von dem nächstgelegenen Gleis anzubringen bzw. zu errichten. Für Bäume, die eine maximale Höhe von mehr als vier Metern erreichen können, gilt ein Mindestsicherheitsabstand, der sich aus der Summe der erwarteten Höhe plus zwei Metern errechnet. Generell müssen die Abstände zwischen Bepflanzung und Gleisanlagen so angelegt sein, dass die für das sichere Befahren von Kurvenabschnitten erforderliche Sicht gewährleistet ist. RFI kann die Fällung von Bäumen oder das Entfernen von Bepflanzungen veranlassen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen oder eine Gefahr für den Zugverkehr darstellen. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Vegetationsschnitt an Eisenbahnschienenwegen in Italien Ergänzung zu WD 5 - 020/21