© 2020 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 038/20 Fragen zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 038/20 Seite 2 Fragen zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online- Vermittlungsdiensten Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 038/20 Abschluss der Arbeit: 29.04.2020 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 038/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Inhalt der Verordnung 4 3. Anwendungsbereich 5 4. Durchsetzung, Sanktionen und Überwachung 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 038/20 Seite 4 1. Fragestellung Den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages sind im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (Platform-to-Business-Verordnung, kurz: P2B-Verordnung)1 Fragen zur Um- bzw. Durchsetzung der Verordnung in Deutschland gestellt worden. Konkret geht es um den Anwendungsbereich sowie um Umsetzungsplanungen in Deutschland im Hinblick auf die Implementierung von Regelungen bei Verstößen nach Art. 15 Abs. 2 P2B-Verordnung und die Umsetzung der Überwachung in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission nach Art. 16 P2B-Verordnung . Zur Beantwortung dieser Fragen wurde das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Stand und zur Planung der Um- bzw. Durchsetzung befragt.2 2. Inhalt der Verordnung Die Europäische Union hat mit der Verordnung neue Transparenz- und Informationspflichten für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen gegenüber ihren gewerblichen Nutzern geschaffen. Sie sollen den in der Regel im Verhältnis zum Betreiber der Plattform schwächeren und häufig von ihm abhängigen gewerblichen Nutzer schützen und seine Position stärken.3 Mittelbar soll die Verordnung auch dem Verbraucherschutz dienen.4 In Artikel 2 P2B- Verordnung sind die Begriffe der „Online-Vermittlungsdienste“ und „Online-Suchmaschinen“ legal definiert. Die Vorschriften enthalten insbesondere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Plattformen, zur Offenlegung der Hauptparameter im Rahmen von Rankings sowie zur Implementierung eines internen Beschwerdemanagement-Systems. Dabei gelten die Vorschriften primär für Online-Vermittlungsdienste, weniger Regelungen treffen die Online-Suchmaschinen.5 1 Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019zur Förderung von Transparenz und Fairness für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten, Link: https://eur-lex.europa .eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:32019R1150 (zuletzt am 29.04.2020 aufgerufen). 2 Die Antwort des BMWi erfolgte mit E-Mail vom Parlaments- und Kabinettsreferat vom 22. April 2020. 3 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Digitale Plattformen, Link: https://www.bmwi.de/Redaktion /DE/Artikel/Digitale-Welt/digitale-plattformen.html (zuletzt am 29.04.2020 aufgerufen). 4 Vgl. Busch, Mehr Fairness und Transparenz in der Plattformökonomie?, GRUR 2019 788, Link: https://beck-onli-ne.beck.de/Dokument?vpath=bibdata %2Fzeits%2Fgrur%2F2019%2Fcont%2Fgrur.2019.788.1.htm&anchor=Y-300-Z-GRUR-B-2019-S-788-N-1 (zuletzt am 29.04.2020 aufgerufen). 5 Vgl. Voigt/Reuter, Platform-to-Business-Verordnung, MMR 2019, 783, Link: https://beck-onli-ne.beck.de/Dokument ?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fmmr%2F2019%2Fcont%2Fmmr.2019.783.1.htm&pos=5&hlwords=on ( zuletzt am 29.04.2020 aufgerufen). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 038/20 Seite 5 Die Verordnung gilt ab dem 12. Juli 2020. Aufgrund ihres Charakters als EU-Verordnung entfaltet sie automatisch Wirksamkeit. Die Vorschriften müssen daher grundsätzlich nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Die Verordnung sieht indes in Art. 15 und 16 Durchsetzungs- und Informationsmaßnahmen der Mitgliedstaaten vor. 3. Anwendungsbereich Die Vorschriften der Verordnung finden gemäß Art. 1 Abs. 2 dann Anwendung, wenn der gewerbliche Nutzer der Onlineplattform seine Niederlassung oder seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat und seine Waren oder Dienste Verbrauchern anbietet, die ihren Sitz ebenfalls innerhalb der EU haben. Es kommt also nicht darauf an, wo der Betreiber der Onlineplattform seinen Sitz hat, entscheidend ist, dass Nutzer und Verbraucher im Binnenmarkt ansässig sind. Mithin können die Vorschriften auch für einen Anbieter gelten, der seinen Sitz in einem Drittstaat hat. 4. Durchsetzung, Sanktionen und Überwachung Art. 15 Abs. 1 P2B-Verordnung bestimmt, dass die Durchsetzung der Verordnung durch die Mitgliedsstaaten erfolgt und letzteren gemäß Art. 15 Abs. 2 die Implementierung von Regelungen zu Sanktionen obliegt. Nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist eine behördliche Durchsetzung in Deutschland nicht vorgesehen, vielmehr soll die Durchsetzung durch zivilrechtliche Instrumente geschehen. Im Fokus steht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)6. Das BMWi ordnet die Regelungen der P2B-Verordnung als Marktverhaltensregeln i.S.v. § 3a UWG ein. Eine Nichteinhaltung oder ein Verstoß gegen diese stellt eine unlautere Handlung dar. Unlautere geschäftliche Handlungen sind gemäß § 3 UWG unzulässig. Sie können die in §§ 8 ff. UWG bestimmten (zivilrechtlichen) Rechtsfolgen nach sich ziehen. In Betracht kommen nach dem UWG Beseitigungs-, Unterlassungs- und auch Schadensersatzansprüche. Diese können gerichtlich durchgesetzt werden. Auch obliegt es dem Anspruchsberechtigten, außergerichtlich im Wege einer Abmahnung gegen den Schuldner vorzugehen. Art. 16 P2B-Verordnung überträgt die Überwachung der Auswirkungen der Vorschriften auf die Europäische Kommission und die Mitgliedsstaaten. Nach Angaben des BMWi ist die Einrichtung einer zentralen Stelle, die die Informationen sammelt und an die Kommission weiter-leitet, in Deutschland nicht geplant. *** 6 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, Link: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/BJNR141400004.html (zuletzt am 29.04.2020 aufgerufen).