© 2021 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 037/21 Amputation der Rute bei Jagdhunden Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 037/21 Seite 2 Amputation der Rute bei Jagdhunden Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 037/21 Abschluss der Arbeit: 9. April 2021 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 037/21 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Gesetzentwurf 1985 4 3. Gesetzesvorhaben 1992 5 4. Gesetzentwurf 1997 6 5. Grundlagen 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 037/21 Seite 4 1. Einleitung Das Tierschutzgesetz verbietet in § 6 Abs. 1 „das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen [...] eines Wirbeltieres“. Das Verbot gilt nicht, wenn der Eingriff im Einzelfall „bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen“, § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. b).1 Diese Ausnahme ist in der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes (BT-Drs. 13/10198)2 festgelegt, jedoch ohne diesen Schritt zu begründen. Von Interesse sind die wissenschaftlichen oder statistischen Grundlagen, die seinerzeit zur Entscheidung für die Ausnahme vom Amputationsverbot bei Jagdhunden führten. Ferner sind die wissenschaftlichen oder statistischen Gründe für die Ausnahme vom Amputationsverbot bei Jagdhunden von Belang. 2. Gesetzentwurf 1985 Bereits im Gesetzentwurf zum Ersten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom April 1985, in dem das Amputationsverbot u. a. auf das Kupieren der Ohren und der Rute bei Hunden ausgeweitet werden sollte, wurde als Ausnahme vom Amputationsverbot formuliert, wenn „der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres, […], unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen“.3 In der Gesetzesbegründung wurde darauf hingewiesen, dass das Kürzen der Rute bei Hunden bestimmter Rassen für den Nutzungszweck unerlässlich sein könne.4 Dem von der Bundesregierung vorgeschlagenen Kupierverbot für Ruten bei Hunden vermochte sich der zuständige Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht anzuschließen und argumentierte: „Er [der Ausschuss] konnte sich den schwerwiegenden Bedenken der Hundezüchter nicht verschließen, die mit Nachdruck dargestellt haben, dass bei bestimmten Gebrauchshunde- Rassen beim Absetzen der Rute eine konkrete Verletzungsgefahr zu befürchten sei. Zudem ist 1 https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html. 2 http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/13/101/1310198.pdf. 3 § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, BT-Drs. 10/3158, S. 6, http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/10/031/1003158.pdf. 4 BT-Drs. 10/3158, S. 21, http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/10/031/1003158.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 037/21 Seite 5 dieser weiterhin zugelassene Eingriff nicht sehr schmerzhaft und gegenüber dieser Verletzungsgefahr im fortgeschrittenen Alter vertretbar. Das im Entwurf durch die Neufassung des § 6 verhängte Kupierverbot für Ohren bei Hunden hat der Ausschuss jedoch gebilligt.“5 Der Tierschutzbericht 1991 verwies auf eine Prüfung des Sachverhalts bei der nächsten Novellierung des Tierschutzgesetzes. Dort heißt es: „Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, dass das in Artikel 10 des Übereinkommens enthaltene grundsätzliche Verbot des Kürzens der Rute bei Hunden im Interesse des Tierschutzes liegt. Im Hinblick auf die abweichende Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 5 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBl. I S. 1319), die auf einen Beschluss des Deutschen Bundestages zurückgeht – der Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes (Drucksache 10/3158, Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) enthielt ein grundsätzliches Kupierverbot –, soll zunächst von der in Artikel 21 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehaltsregelung6 Gebrauch gemacht werden. Die Bundesregierung wird bei der nächsten Novellierung des Tierschutzgesetzes prüfen, wie dem Anliegen des Bundesrates Rechnung getragen werden kann.“7 3. Gesetzesvorhaben 1992 Ein weiterer Gesetzentwurf zum Tierschutzgesetz aus dem Jahr 1992 wurde nicht weiterverfolgt, da sich der Ausschuss dem vom Bundesrat geforderten und von der Bundesregierung befürworteten Verbot des betäubungslosen Kürzens der Rute von unter acht Tage alten Welpen nicht anschloss , mit dem Argument, ein solches Verbot stelle eine Überreglementierung dar.8 Der Bundesrat attestierte dem Entwurf derart schwerwiegende Mängel, dass eine Zustimmung nicht möglich war. Als einen der Mängel erkannte der Bundesrat, dass zur Erlangung eines bestimmten Rassestandards bei Hunden entgegen dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren weiterhin Amputationen (Kürzen der Rute) möglich sein sollten.9 5 BT-Drs. 10/5259, S. 39, 25. März 1986, http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/10/052/1005259.pdf. Für die Neufassung des Tierschutzgesetzes siehe BGBl I 1986, S. 1309. 6 Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren. Deutschland trat am 1. Mai 1992 dem Übereinkommen bei, allerdings u. a. unter dem Vorbehalt vom Verbot des Schwanzkupierens abzuweichen (BGBl. II 1992, S. 12). Im Tierschutzbericht 2001 wird hierzu ausgeführt: „Abweichend vom Übereinkommen ist allerdings das Kupieren der Rute bei Hunden in bestimmten Einzelfällen erlaubt. Zum Zeitpunkt der Ratifikation war von der Möglichkeit entsprechender Vorbehalte Gebrauch gemacht worden. Nach der Novellierung des Tierschutzgesetzes ist es nun möglich, diese Vorbehalte zurückzunehmen. Die hierzu notwendigen Schritte werden derzeit vorbereitet “, BT-Drs. 14/5712, S. 33, http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/14/057/1405712.pdf. 7 BT-Drs. 12/224, 11. März 1991, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/12/002/1200224.pdf. 8 BT-Drs. 12/7587, S. 37, 18. Mai 1994, http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/12/075/1207587.pdf. 9 Unterrichtung durch den Bundesrat Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Drucksachen 12/4869, 12/7587 – hier: Zustimmungsversagung gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes, 14. Juni 1994, BT-Drs. 12/7871, S. 2, http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/12/078/1207871.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 037/21 Seite 6 4. Gesetzentwurf 1997 Mit Beschluss über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Tierschutzgesetzes 10 vom Februar 1997 wurde die Amputation der Rute grundsätzlich verboten (Streichung des § 5 Abs. 3 Nr. 5). Um den Gesetzentwurf, der vor allem Änderungen für Nutztiere (insbesondere in der Legehennenhaltung) und für Versuchstiere beinhaltete, wurde sehr gerungen. Im Vermittlungsausschuss im März 1998 einigten sich die Parteien dann auf eine Ausnahmeregelung vom Amputationsverbot, wenn „bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerlässlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen“.11 Warum die Ausnahmeregelung ins Tierschutzgesetz eingeführt wurde, wird aus der Beschlussempfehlung nicht deutlich. Auch das Stenographische Protokoll der 3. Fortsetzung der 28. Sitzung und der 31. Sitzung des Vermittlungsausschusses des Deutschen Bundestages und Bundesrates vom 25. März 1998 mit der Beschlussempfehlung zum Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes enthält keine Begründung für die Ausnahmeregelung. In der parlamentarischen Debatte wurde das Ergebnis des Vermittlungsausschusses begrüßt, da das Kupieren von Hunderuten nur noch in Ausnahmefällen zugelassen sei, „jedoch nicht mehr zur Erlangung von Rassestandards“12 und sichergestellt sei, dass das Kupieren der Ruten bei Jagdhunden auch zukünftig bei entsprechender tierärztlicher Behandlung durchgeführt werden dürfe und waidgerechtes Jagen mit Hunden auch in Zukunft möglich bleibe.13 Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (10. Ausschuss) hatte im Vorfeld des endgültigen Beschlusses am 23. Juni 1997 eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Nachfolgend finden sich die zum Sachverhalt relevanten Antworten der Sachverständigen, die sowohl dem Wortprotokoll der 75. Sitzung und den Anlagen zur Sitzung des 10. Ausschusses zur öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 23. Juni 1997 entnommen wurden. Die Sachverständigen antworteten auf die folgenden Fragen 7 und 8 unter Punkt III „Sonstige Probleme des Tierschutzes des Fragenkatalogs“: „Welche Beeinträchtigung bedeutet es für den Hund, wenn seine Rute kupiert wird, und wie ist ein grundsätzliches Kupierverbot für Hunderuten im Hinblick auf das Wohlbefinden des Hundes zu beurteilen?“ 10 BT-Drs. 13/7015, 21. Februar 1997, http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/13/070/1307015.pdf. 11 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BT-Drs. 13/10198, 25. März 1998, S. 2, http://dip21.bundestag .btg/dip21/btd/13/101/1310198.pdf. 12 13. Wahlperiode – 224. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. März 1998, S. 20602, http://dip21.bundestag .btg/dip21/btp/13/13224.pdf#P.20590. 13 13. Wahlperiode – 224. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. März 1998, S. 20603, http://dip21.bundestag .btg/dip21/btp/13/13224.pdf#P.20590. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 037/21 Seite 7 „Ist aus Tierschutzsicht das Kupieren einer Hunderute vertretbar, wenn dies in den ersten drei Tagen unter Betäubung geschieht und von einem Tierarzt durchgeführt wird?“ Auszüge aus dem Wortprotokoll Dr. Dorit Fedderson-Peterson vom Institut für Haustierkunde der Universität Kiel äußert, es gebe Untersuchungen, dass kupierte Tiere häufiger Probleme miteinander hätten und im Umgang miteinander aggressiver seien. Ergebnisse zur Verletzungsgefahr nichtrutenamputierter Jagdhunde seien bislang widersprüchlich.14 Prof. Günter Pschorn von der Bundestierärztekammer konstatiert: „Was das Rutenkürzen beim Hund betrifft, so haben wir vor längerer Zeit über unsere Organisation bzw. den Praktikerverband Erhebungen in den Tierarztpraxen stichprobenweise durchgeführt , wie häufig die Verletzungen von Ruten und Schwanznekrosen bei Hunden mit langen Ruten vorkommen. Dabei wurde festgestellt, dass es unerheblich ist, dass es zwar regelmäßig vorkommt, aber nicht in auffallendem Maße, so dass man also das Rutenkürzen von vornherein als Rassestandard fachlich gutheißen könnte. Wir haben die Sache weiterhin untersucht und sind zu der Feststellung gekommen, dass es aus tierärztlicher Sicht keine vernünftige fachliche Begründung gibt für das grundsätzliche Rutenkürzen zwecks Rassestandards oder auch zwecks Verletzungsgefahr bei bestimmten Hunderassen.“15 Auszüge aus den Anlagen Anlage 2, Die Bundestierärztekammer begrüßt, dass die Amputation der Rute von Welpen ohne Betäubung verboten werden soll. Anlage 3, Die Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft (Institut für Tierzucht und Tierverhalten ) erklärt, Amputation sei „grundsätzlich abzulehnen, jedoch sollten Ausnahmen zur Vermeidung von schwerer wiegenden Schäden für das Tier und ggf. für den Menschen erlaubt sein.“ Anlage 20, Der Verband für das Hundewesen (VDH) äußert: „Nach unserer Auffassung gibt es für das generelle Verbot des Rutenkupierens keine inhaltlichen Gründe. Darüber hinaus ist dieses Verbot auch nicht geeignet, die damit angestrebten tierschützerischen Belange zu erfüllen.“ Nachdem die Auswirkungen des Verbots kurz aufgezeigt wurden, heißt es dort weiter: „Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass ein Rutenkupierverbot für die seriöse Rassehundezucht in Deutschland einen enormen Rückschlag bedeuten würde und tierschutzrelevante Probleme durch die Verlagerung der Hundezucht ins Ausland zunehmen würden.“ 14 Wortprotokoll der 75. Sitzung, S. 92f. 15 Wortprotokoll der 75. Sitzung, S. 110. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 037/21 Seite 8 Das Kupieren der Rute bedeute laut VDH „keine Beeinträchtigung für den Hund und dessen Wohlbefinden“. Der VDH machte folgenden Vorschlag für eine gesetzliche Regelung: „Das Kupieren der Rute ist nur zulässig, wenn es sach- und fachgerecht und innerhalb der ersten drei Lebenstage und damit schmerzfrei vorgenommen wird. Dies ist gleichbedeutend damit, dass ein Kürzen der Rute ausschließlich von Tierärzten vorgenommen werden darf.“ Im Übrigen sind aus offenen Quellen keine wissenschaftlichen oder statistischen Grundlagen ersichtlich , die seinerzeit in die Entscheidung für die Ausnahme vom Amputationsverbot bei Jagdhunden einbezogen wurden. Wie § 6 Tierschutzgesetz auszulegen ist, erläutert ein juristischer Kommentar.16 Für das Kupieren der Rute müsse zunächst ein Nachweis erbracht werden, dass der Hund später jagdlich geführt werden solle. Zudem sei der Jagdschein des Besitzers erforderlich: „Die im Einzelfall festzustellende Unerlässlichkeit (=unbedingte Notwendigkeit) wird damit begründet, dass sonst die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass es bei der Tätigkeit im Dickicht oder Schilf zu erheblichen Verletzungen und/oder Entzündungen des Schwanzes kommen werde. Der Tierarzt, dem nach Abs. 1 S. 3 die Entscheidung über den Eingriff obliegt, muss aber prüfen, ob nicht eine schonendere Alternative zur Abwendung dieser Gefahr zur Verfügung steht und – vor allem – ob die Gefahr so groß ist, dass sie den mit Teilamputation verbundenen Schaden überwiegt.“17 Ferner wird ausgeführt: „Nach einer schwedischen Untersuchung kommt es bei unkupierten Hunden nur sehr selten zu erheblichen Schwanzverletzungen […]. Auffällig ist auch, dass vorwiegend kurzhaarige Jagdhundrassen (z. B. Deutsch Drahthaar oder Deutsch Kurzhaar) kupiert werden, nicht dagegen langhaarige (wie Deutsch Langhaar), bei denen ein amputierter Schwanz zu einem optisch gewöhnungsbedürftigen Erscheinungsbild führen würde; das legt nahe, dass der Grund für das Schwanzkupieren insgesamt eher kosmetischer Natur ist und die Maßnahme somit gegen das Gesetz verstößt […]. Die Niedersächsische Tierärztekammer hält angesichts der Erfahrungen , die mit nicht-kupierten Jagdhunden gemacht worden sind, die Unerlässlichkeit für ‘praktisch nicht gegeben‘ […]. In die gleiche Richtung weist die Tierschutzverordnung der Schweiz, die in Art. 22 lit. a das Kupieren der Rute bei Hunden ausnahmslos verbietet.“18 5. Grundlagen Statistische Grundlagen enthalten: 16 Hirt, Maisack, Moritz, Kommentar TierSchG, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 6 Rn. 6. 17 Hirt, Maisack, Moritz, Kommentar TierSchG, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 6 Rn. 6. 18 Hirt, Maisack, Moritz (2016), Kommentar TierSchG, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 6 Rn. 6. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 037/21 Seite 9 Strejffert, Gunilla (1992), Tail injuries of shorthaired German pointer dogs born in Sweden 1989, kommt beim Deutsch Kurzhaar zu folgendem Ergebnis: „Der Deutsch Kurzhaar konnte bis zum 31. Dezember 1988 kupiert werden. Ab dem 1. Januar 1989 wurde das Rutenkupieren in Schweden verboten. Es zeigte sich, dass die im Jahr 1989 geborenen Deutsch Kurzhaar mit langen Ruten bereits im Jahr 1989 eine ganze Reihe von Verletzungen an ihren Ruten aufwiesen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Hunde noch nicht einmal ein Jahr alt. Die Schwanzverletzungen traten auch in den Jahren 1990 und 1991 auf. Die Häufigkeit und Schwere der Schwanzverletzungen nahm zu. Der Züchterverein führte im Spätherbst 1990 bzw. 1991 Untersuchungen (Interviews und Fragebögen ) über das Auftreten von Schwanzverletzungen bei 1989 geborenen nichtkupierten Deutschen Kurzhaar durch. Im Herbst 1990, als die Hunde 1 bis 1,5 Jahre alt waren, hatten 27% der Hunde Schwanzverletzungen erlitten. Die untersuchte Gruppe bestand aus 44 Würfen , 299 einzelnen Hunden. Im Herbst 1991, als die Hunde 2 bis 2,5 Jahre alt waren, hatten 35% der Hunde Schwanzverletzungen erlitten. Bei den Schwanzverletzungen handelte es sich um verletzte und blutende Schwanzspitzen (teilweise sehr schwer heilend), geschwollene , lahme und oder gebrochene Schwänze etc. Der Schweregrad der Schwanzverletzungen nahm insgesamt bis 1991 zu. Bis jetzt sind 7 Fälle von schwanzamputierten Hunden in der untersuchten ‚erwachseneren‘ Altersgruppe bekannt. Der Schweregrad der Schwanzverletzungen scheint von der Lebhaftigkeit der Hunde und von der Rute abzuhängen, und wie viel die Hunde arbeiten und in welchem Gelände.“19 Lefebvre, D. et al. (2007) erklären in ihrem Literaturreview, wie bereits frühere Studien zeige dieser Review, dass es bisher keine wissenschaftliche Studie gebe, in der rutengekürzte und nicht rutengekürzte Hunde derselben Rasse vor und nach einem Amputationsverbot verglichen worden seien, um die angeblichen Tiergesundheitsziele der Rutenamputation zu veranschaulichen oder zu unterstützen: „Like previous studies, this review demonstrates that, to date, there has been no scientific study, comparing docked and undocked dogs of the same breed before and after a docking ban, to illustrate or support the supposed animal health objectives of tail docking. Can it then be assumed that the evidence is not there? It would certainly have been in the interests of proponents of docking to come forward with such data. Moreover, the particular problem of preventing tail damage in gundogs should be evaluated in the overall context of preventing all hunting wounds. Indeed, hunting generates a large variety of health problems, including superficial lesions to the tail. It would be more useful to consider additional prevention methods , such as binding the tail or providing education programmes for hunters that include safety and first aid for wounded dogs.“20 19 Mit Kürzungen von Verfasser des Sachstands übersetzt auf Basis einer maschinellen Übersetzung. 20 Lefebvre, D. et al. (2007), The European Convention for the Protection of Pet Animals and tail docking in dogs. Rev. sci. tech. Off. int. Epiz., 2007, 26 (3), 619-628. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 037/21 Seite 10 Der Vorsitzende der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V., Prof. Dr. Thomas Blaha, forderte im Jahr 2012 in einer Stellungnahme zu Amputationen bei Tieren, dass die Amputation der Rute bei Jagdhunden verboten werden solle: „Die Amputation der Rute wird bei Jagdhunden zur Vermeidung von Verletzungen der Rutenspitze von kurzhaarigen Rassen beim Stöbern vorgenommen. Durch den Einsatz von Langhaarrassen oder Verletzungsschutzwesten kann dies weitgehend vermieden werden. Deshalb: Verbot ohne Übergangsfrist, Haltung bereits rutenamputierter Tiere erlaubt.“21 Die Ergebnisse der American Veterinary Medical Association Animal Welfare Division (2013) ihres Literature Review on the Welfare Implications of Tail Docking-Dogs finden sich nachfolgend: „Human Benefits – The primary reason for tail docking appears to be maintenance of a distinctive appearance for a particular breed, and to take part in an ongoing tradition. Animal Benefits - Tail injuries are generally rare, with an incidence of 0.21 to 0.39% being reported in dog populations per year. In the largest study to date the incidence was 0.23%. It has been suggested that certain breeds of dogs, or dogs used for specific purposes, have a greater incidence of tail injury. An uncontrolled study of German Shorthaired Pointers in Sweden suggested there might be a high level of tail injury subsequent to a ban on docking. Houlton (2008) surveyed injuries to gundogs and found undocked Springer or Cocker Spaniels were more likely to suffer from tail injuries. In a study conducted in the United Kingdom, Diesel et al. also found Springer and Cocker Spaniels had a higher risk of injury (risk estimate 0.45% and 0.37%). Interestingly, the breeds having the greatest risk of tail injury in that study were Lurchers, Whippets and Greyhounds (risk estimate 1.22%), but there has not been a move to prophylactically dock these breeds. Other dog breeds that are not docked, such as Border Collies and Rough Collies, had a risk estimate of only 0.08%. Diesel et al. reported that working dogs (predominantly gundogs) were not at significantly greater risk of tail injury than nonworking dogs, but dogs that were kenneled were at increased risk. It has also been suggested that accidental tail trauma to the adult dog causes more suffering than amputation early in life. However, puppies are rarely provided analgesia when their tails are docked and the short-and long-term effects of painful procedures in neonates of many species are well documented . It has not been demonstrated that dog breeds whose tails are traditionally docked have a significant risk of tail trauma that would justify the docking of their tails. Although tail docking may reduce the risk of tail injury, based on the most current data available, approximately 500 dogs need to be docked to prevent one tail injury.“22 Lederer, Rose (2014), Investigations regarding tail injuries in working gundogs and terriers in pest control in Scotland: „We found that the introduction of the tail docking ban in Scotland appeared to have had a significant influence on the prevalence of tail injury in spaniels seen at veterinary practices 21 https://www.tierschutz-tvt.de/alle-merkblaetter-und-stellungnahmen/?no_cache=1&download=TVT-Stellungn ._Amputation__Mai_2012_.pdf. 22 American Veterinary Medical Association Animal Welfare Division (2013), Literature Review on the Welfare Implications of Tail Docking-Dogs, https://www.avma.org/sites/default/files/resources/dogs_tail_docking _bgnd.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 037/21 Seite 11 and that undocked spaniels and HPR [hunt point retriever] were significantly more at risk of sustaining a tail injury than those docked by one-third or shorter. These and other results in this study certainly encourage a discussion of the existing legislation on allowing docking of certain working dogs such as working spaniels and HPRs. On the other hand ethical considerations remain regarding the application of a NNT [Number Needed to Treat] to avoid one amputation due to tail injury, which in most cases would be sustained due to recreational use. A continued debate and further research are required, not only on whether preventive tail docking should occur but also on a gold standard surgical method of preventive docking.“23 Weiterführende Literatur: Eriksson, Anders (1999), Kupierverbot in Skandinavien – ein Erfahrungsbericht, http://www.vdd-canada.ca/public/docs/scandinavian-tail-docking-report.pdf. Armin Liese, Kupieren beim Jagdhund – Wedeln macht wund, 64 DJZ 9/2011, https://djz.de/wpcontent /uploads/sites/3/old_docs/jagdhunde_kupieren_djz_0911.pdf. Unsere Jagd, März 2016, Pro und Kontra. Die Streitfrage: Ist das Kupieren von Jagdhunden noch zeitgemäß?, https://www.fichtlmeier.de/fileadmin/user_upload/pdfs/Verschiedene/ProundKontra _Kupieren_Maerz2016.pdf. *** 23 Lederer, Rose (2014), Investigations regarding tail injuries in working gundogs and terriers in pest control in Scotland, MVM(R) thesis, http://theses.gla.ac.uk/5629/1/2014lederermvm.pdf.