© 2019 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 037/19 Zur Aussetzung und Zucht von Pferden Rechtliche Grundlagen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 037/19 Seite 2 Zur Aussetzung und Zucht von Pferden Rechtliche Grundlagen Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 037/19 Abschluss der Arbeit: 29. März 2019 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 037/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen 4 2. Rechtlicher Rahmen 4 3. Zum Aussetzen von Pferden 4 4. Zur Zucht von Pferden 5 5. Rechtsverstöße 6 6. Gesetzesdurchführung 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 037/19 Seite 4 1. Vorbemerkungen Der vorliegenden Arbeit liegen einzelne Fragestellungen zu den rechtlichen Grundlagen in Bezug auf das Aussetzen und die Zucht von Pferden zugrunde. Hochrechnungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung1 zufolge leben in der Bundesrepublik Deutschland etwa 1,3 Millionen Pferde.2 Gemeint sind die ursprünglich aus den Wildpferden gezüchteten Hauspferde, aus denen sich die heutigen Pferderassen gebildet haben.3 Die vorliegende Arbeit beschränkt sich auf solche Hauspferde , die weder für die Landwirtschaft noch für den Hochleistungssport genutzt werden, sondern vor allem der Freizeitgestaltung dienen. Der Fokus der Beantwortung der Fragestellungen liegt gemäß dem Aufgabenbereich der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages auf dem Bundesrecht. Ferner erhebt diese Arbeit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es soll lediglich ein Überblick über die rechtliche Lage des vorbezeichneten Themengebiets gegeben werden. 2. Rechtlicher Rahmen In Deutschland ist der Tierschutz seit dem Jahr 2002 als Staatsziel in der Verfassung verankert, Art. 20a Grundgesetz (GG). Gewährleistet wird er vor allem durch das Tierschutzgesetz (TierSchG)4, das gemäß § 1 TierSchG dem Zweck dient, „aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen“. Auch die Pferdezucht ist in gesetzliche Rahmenbedingungen eingebunden. So wurde zwecks Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/10125 jüngst eine Novelle des Tierzuchtgesetzes (TierZG)6 verkündet.7 3. Zum Aussetzen von Pferden In Deutschland ist die Haltung eines Pferdes, wie die Haltung eines jeden anderen Tieres auch, von einem Obhutsverhältnis geprägt.8 So normiert insbesondere § 2 TierSchG, dass das jeweilige 1 Fédération Equestre Nationale, FN, nationaler Dachverband des deutschen Reitsports. 2 Siehe: https://www.pferd-aktuell.de/fn-service/zahlen--fakten/zahlen--fakten (zuletzt abgerufen: 29.03.2019). 3 Vgl. https://brockhaus.de/ecs/julex/article/pferde (zuletzt abgerufen: 29.03.2019). 4 Siehe: BGBl I 2006, 1206, 1313, abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/ (zuletzt abgerufen: 29.03.2019). 5 Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzuchtund Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR), abrufbar unter: https://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R1012 (zuletzt abgerufen: 29.03.2019). 6 Siehe: BGBl I 2019, 18., abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/tierzg_2019/index.html (zuletzt abgerufen : 29.03.2019). 7 Einen Überblick zu (weiteren) rechtlichen Normen gibt z.B. der Deutscher Tierschutzbund e.V., abrufbar unter: https://www.tierschutzbund.de/information/hintergrund/recht/ (zuletzt abgerufen: 29.03.2019). 8 Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze (2018), TierSchG, § 2, Rn. 4. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 037/19 Seite 5 Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend ernährt, gepflegt und untergebracht wird und sich artgemäß bewegen kann.9 Nach § 3 S. 1 Nr. 3 TierSchG ist es daher verboten, „ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen , um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen“. Ein Aussetzen in diesem Sinne liegt vor, wenn das Tier freigelassen wird, ohne dass eine neue menschliche Obhut an die Stelle der früheren tritt, sondern das Tier als Teil der Natur auf seine eigenen Kräfte und Fähigkeiten verwiesen wird.10 Die Verbotsnorm soll Aussetzungen verhindern, da diese in der Regel mit einer Gefahr für das betroffene Tier einhergehen.11 Es besteht jedoch die Möglichkeit , das Pferd auf einen sogenannten Gnadenhof zu bringen. Ein solcher ist eine private von Spenden getragene Einrichtung, in der verschiedene Haus-, Nutz-, oder Wildtiere aufgenommen und von Menschen versorgt werden.12 Ferner hat das öffentliche Veterinärwesen die Aufgabe, das Leben und Wohlbefinden der Tiere zu erhalten und das Leiden der Tiere zu verhindern.13 Vor diesem Hintergrund ist das Problem der Aussetzung von Pferden in Deutschland marginal, weshalb auch die Suche nach entsprechenden Statistiken fruchtlos blieb. 4. Zur Zucht von Pferden Gemäß § 11 Nr. 8 TierSchG steht die Zucht von Hauspferden unter einem Erlaubnisvorbehalt, das heißt, es ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nötig. Züchten meint dabei die durch Auslese mittels Vermehrung erfolgende, bewusste Formung von Tieren.14 Wer ohne die erforderliche Erlaubnis tätig wird, dem ist die Ausübung durch die jeweilige Verwaltungsbehörde zu untersagen.15 Speziellere Regelungen finden sich vor allem im TierZG, das gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. e TierZG ausdrücklich auf das Hauspferd anwendbar ist. Die Pferdezucht ist ausschließlich den tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtverbänden übertragen worden, vgl. § 2 Nr. 12 TierZG. Die Zuchtverbände müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein, §§ 3 Abs. 1, 4 TierZG. Dies ist zum Beispiel zu versagen, wenn die Anforderungen nach Art. 4 Abs. 3 S. 2 der VO (EU) 2016/1012 nicht vorliegen, der Verband z.B. seinen Hauptsitz nicht in Deutschland hat, 9 Näheres dazu: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltung unter Tierschutzgesichtspunkten (2009), abrufbar unter: http://www.bmel.de/cae/servlet/contentblob/651026/publicationFile/37958/HaltungPferde.pdf (zuletzt abgerufen : 29.03.2019). 10 Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze (2018), TierSchG, § 3, Rn. 19. 11 Ebenda (Fn. 10). 12 Vgl. „Gnadenhof“, Auszug aus Munzinger Online/Duden − 4. Auflage (2012) (zuletzt abgerufen: 29.03.2019); Beispiel eines Gnadenhofes: https://www.gnadenhof-pferdeoase.de/ (zuletzt abgerufen: 29.03.2019). 13 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), Das öffentliche Veterinärwesen, abrufbar unter: https://www.bmel.de/DE/Tier/Tiergesundheit/_texte/Veterinaerwesen.html#doc377468bodyText5 (zuletzt abgerufen : 29.03.2019). 14 Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze (2018), TierSchG, § 11, Rn. 1. 15 Ebenda (Fn. 14), Rn. 19. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 037/19 Seite 6 vgl. § 4 Abs. 1 TierZG. Die jeweiligen Zuchtverbände legen ihre Zuchtprogramme fest.16 Diese sind jedoch von der jeweiligen Behörde zu genehmigen, §§ 3 Abs. 1, 5 TierZG. Nicht genehmigungsfähig ist ein Zuchtprogramm beispielsweise dann, wenn es nicht dem Ziel der Verbesserung oder Erhaltung der Rasse dient, vgl. § 5 Abs. 1 TierZG, Art. 8 Abs. 3 der VO (EU) 2016/1012. Weitere Voraussetzungen regelt darüber hinaus die Verordnung über Zuchtorganisation (TierZOV). 5. Rechtsverstöße In §§ 17 – 20a TierSchG finden sich Straf- und Bußgeldvorschriften. So stellt § 17 TierSchG die ungerechtfertigte Tötung eines Tieres sowie die rohe und quälerische Misshandlung von Tieren unter Strafe. Ordnungswidrigkeiten sind dagegen in § 18 TierSchG normiert. So handelt nach § 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG z.B. ordnungswidrig, wer die Zucht von Pferden ohne die dafür nötige Erlaubnis durchführt. Auch handelt nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG ordnungswidrig, wer dem Aussetzungsverbot zuwider handelt. Gemäß § 18 Abs. 4 TierZG können die aufgezählten Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 € geahndet werden. Spezielle tierzuchtrechtliche Vorschriften finden sich in § 23 TierZG. So handelt nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 TierZG beispielsweise ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Genehmigung ein Zuchtprogramm durchführt. Der Verstoß kann gemäß § 23 Abs. 3 TierZG mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden. 6. Gesetzesdurchführung Der Vollzug der Vorschriften des TierSchG obliegt gemäß § 15 Abs. 1 TierSchG den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Auf kommunaler Ebene ist diese Aufgabe zumeist den Veterinärämtern als zuständigen Behörden übertragen.17 Diese können nach § 16a TierSchG Maßnahmen zur Durchsetzung der tierschutzrechtlichen Regelungen ergreifen. Hierbei reicht das Spektrum von Auflagen zur Besserung der Tierhaltung bis zur Wegnahme vernachlässigter Tiere, vgl. § 16a TierSchG. Die konkrete verwaltungsrechtliche Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des TierZG bestimmt sich gemäß §§ 21 Abs. 1, 22 TierZG grundsätzlich nach Landesrecht.18 Im Übrigen wird insbesondere auf die Zuständigkeit der allgemeinen Polizeibehörden verwiesen. *** 16 Beispiel: Zucht-Verbands-Ordnung (ZVO) der FN, abrufbar unter: https://www.pferd-aktuell.de/zvo/zucht-verbands -ordnung-zvo (zuletzt abgerufen: 29.03.2019). 17 Siehe z.B. Landesrecht des Freistaats Sachen: §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 2 des Sächsisches Ausführungsgesetzes zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften (SächsAGTierSchG). 18 Siehe z.B. Landesrecht des Bundeslandes Schleswig-Holstein: §§ 1 ff. der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Tierzuchtgesetz (TierzZustVO).