WD 5 - 3000 - 037/18 (23. März 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt ist nach der nationalen Umsetzung von EU-Rechtsakten zur Regulierung des Tabakmarktes . Als zentraler EU-Rechtsakt ist hier die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (Tabakproduktrichtlinie - TPD)1 zu nennen. Mit der Tabakproduktrichtlinie wird angesichts der besonders schädlichen Wirkungen von Tabakerzeugnissen auf die menschliche Gesundheit das Ziel eines verbesserter Schutzes vor den Gefahren des Rauchens verfolgt2; vor allem auch Jugendliche sollen vom Einstieg in den Konsum von Tabakerzeugnissen und elektronischen Zigaretten abgehalten werden , in dem die Attraktivität dieser Erzeugnisse vor allem für diese Altersgruppe reduziert wird. Sie erfasst neben Tabakerzeugnissen auch nikotinhaltige elektronische Zigaretten.3 Die Umsetzung der EU-Tabakproduktrichtlinie erfolgte in Deutschland mit dem Tabakerzeugnisgesetz 4 und der Tabakerzeugnisverordnung5. Sie sind am 20. Mai 2016 in Kraft getreten. 1 ABl Nr. L 127 vom 29. April 2014, S. 1; http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0040&rid=1. 2 Siehe auch ABl Nr. L 127 vom 29. April 2014, Erwägungsgrund 8, S. 2. 3 https://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/Gesundheit/NichtRauchen/_Texte/EUTabakproduktrichtlinieNeuordnung 2014.html. 4 Gesetz vom 04.04.2016, BGBl. I 2016, S. 569, https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzg/TabakerzG.pdf; Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz als Artikel 1) auf BT-Drs 18/721;. http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/072/1807218.pdf; Beschlussempfehlung und Bericht auf BT-Drs 18/7696. http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/076/1807696.pdf. 5 BGBl. I 2016, S. 980, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I 2017, S. 1201), abzurufen unter: https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzv/TabakerzV.pdf. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Umsetzung der EU-Tabakproduktrichtlinie in Deutschland Kurzinformation Zur Umsetzung der EU-Tabakproduktrichtlinie in Deutschland Fachbereich WD 5 (Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Der wesentliche Regelungsgehalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: „Die Neuregelungen sehen unter anderem vor: • Packungen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak müssen großflächig in Bild und Text Warnungen vor Gesundheitsgefahren tragen. • Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen sind verboten, wenn sie ein charakteristisches Aroma haben, in ihren Bestandteilen Aromastoffe enthalten oder sonstige technische Merkmale aufweisen , die den Geruch, Geschmack oder die Rauchintensität verändern. Dies gilt ebenso, wenn der Filter, das Papier oder Kapseln Tabak oder Nikotin enthalten. • Für neuartige Tabakerzeugnisse ist künftig in Deutschland eine Zulassung erforderlich. • Erstmals werden auch spezielle Anforderungen an die Sicherheit und das Inverkehrbringen nikotinhaltiger elektronischer Zigaretten und Nachfüllbehälter geregelt. Es gelten die gleichen Werbebeschränkungen , wie sie für Tabakerzeugnisse bereits bestehen. Zudem wurde am 21. Juni 2016 die Erste Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung 6 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie passt das nationale Tabakrecht durch Verweise an zwei Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission an. Ferner wurden mit der Zweiten Änderungsverordnung der Tabakerzeugnisverordnung7 vom 17. Mai 2017 die Zusatzstoffverbote nach der Tabakprodukt-Richtlinie in Tabakerzeugnissen und in nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern durch Einzelstoffe konkretisiert.“8 Eine detailliertere Darstellung der Inhalte des Tabakerzeugnisgesetzes, der Tabakerzeugnisverordnung und der genannten Änderungsverordnungen findet sich auf der Website des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) unter: https://www.bmel.de/DE/Ernaehrung /Gesundheit/NichtRauchen/_Texte/EUTabakproduktrichtlinieNeuordnung2014.html. *** . 6 BGBl. I 2016, S. 1468, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Ernaehrung/Gesundheit/Tabakrichtlinie /1.AendVOTabakerzV.pdf;jsessionid=D83686DDC225B517E5EFD8008D5829B5.1_cid385?__blob=publication File; Entfristung dieser zunächst auf sechs Monate befristeten Eilverordnung durch die Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung vom 29. November 2016, BGBl. I 2016, S. 2680. 7 BGBl I 2017, S. 1201, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Ernaehrung/Gesundheit/Tabakrichtlinie /2.AendVOTabakerzVO.pdf;jsessionid=D83686DDC225B517E5EFD8008D5829B5.1_cid385?__blob=publication File. 8 Drogen- und Suchtbericht 2017. S. 30 f. Stand: Juli 2017, https://www.bundesgesundheitsministerium .de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Drogen_und_Sucht/Broschueren/Drogen-_und_Suchtbericht _2017.pdf.