WD 5 - 3000 - 036/18 (23.3.2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In dieser Kurzinformation wird eine Reihe von Fragen zu den deutschen Regelungen des Personenbeförderungswesens beantwortet: 1. Das Taxiwesen ist in der Bundesrepublik Deutschland ein Teil des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Die gesetzlichen Grundlagen für den Taxiverkehr sind geregelt im Personenbeförderungsgesetz (PBefG)1 und in der dazu erlassenen Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)2. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG gilt als Verkehr mit Taxen die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Städte und Gemeinden regeln den Betrieb von Taxen mit Verordnungen3. Sie bestimmen im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit auch Flächen für Taxis (so genannte Taxistände), häufig in enger Abstimmung mit dem lokalen Taxigewebe. Solche Warteplätze werden dann durch entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichnet. Auch die Ordnung an diesen Taxiständen wird üblicherweise durch die o.g. Verordnungen geregelt4. 1 Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808); http://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/PBefG.pdf. 2 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 483 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474). 3 z. B. Rechtsverordnung für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen http://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/satzungen/koelner-taxenordnung2004-07-05.pdf; Verordnung zum Betrieb von Taxen in der Stadt Leipzig http://www.loewentaxi.de/pdf/taxiordnung-leipzig.pdf. 4 z.. B. § 3 Rechtsverordnung für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen http://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/satzungen/koelner-taxenordnung2004-07-05.pdf; § 7 der Verordnung zum Betrieb von Taxen in der Stadt Leipzig http://www.loewentaxi.de/pdf/taxiordnung-leipzig.pdf. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Rechtsgrundlagen des Transportgewerbes Kurzinformation Rechtsgrundlagen des Transportgewerbes Fachbereich WD 5 (Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 2. Der öffentliche Personenfernverkehr wird vor allem von der Deutschen Bahn geleistet, auch wenn seit dem Wegfall des Fernverkehrsmonopols der Bahn im Jahr 2013 Fernbusse eine zunehmende Rolle spielen.5 3. Der Öffentliche Personennahverkehr ist Teil der kommunalen Daseinsvorsorge. Nach § 8 PBefG ist Personennahverkehr allgemein zugänglicher Linienverkehr für die Beförderung von Personen, der überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorortoder Regionalverkehr zu befriedigen. Rechtsgrundlagen für den öffentlichen Personennahverkehr sind das Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs-Regionalisierungsgesetz (RegG)6 und die Nahverkehrsgesetze der Bundesländer. Betrieben wird der ÖPNV regelmäßig durch privatrechtlich organisierte Verkehrsunternehmen, die sich in staatlichem, kommunalem oder privatem Besitz befinden. 4. Nach dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt nicht nur die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen (O-Bussen) und Kraftfahrzeugen der Genehmigung (§ 1 PBefG). Das Personal benötigt regelmäßig auch einen speziellen Qualifikationsnachweis. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder nach allgemeinem Sprachgebrauch der Personenbeförderungsschein erlaubt das gewerbsmäßige Transportieren von Personen. Geregelt wird dies in § 48 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)7. Auch die Beförderung von gefährlichen Gütern ist in der Bundesrepublik Deutschland streng und detailliert geregelt. Die Gefahrgutverordnung8 auf Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) bestimmt unter anderem auch alle Voraussetzungen, die Fahrer von Gefahrguttransporten erfüllen müssen. Zu diesen Voraussetzungen gehören die Teilnahme an einer speziellen Schulung sowie das Erlangen einer so genannten ADR-Bescheinigung. *** 5 https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/fernbusse-liberalisierung.html. 6 Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378 ,2395), zuletzt geändert durch Artikel 19 Absatz 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) http://www.gesetze-im-internet.de/regg/RegG.pdf. 7 Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2). 8 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859).