WD 5 - 3000 - 035/19 (14.03.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt ist, ob es in Deutschland gesetzlich vorgegebene Fristen für die maximale Lagerungszeit von Tiefkühlfleisch gibt, nach der dieses nicht mehr vermarktet werden kann. In Deutschland gibt es keine solche gesetzlich vorgegebene Höchstlagerungszeit. Es existieren vielmehr Vorschriften zum Mindesthaltbarkeitsdatum, allgemeine Vorgaben für Lebensmittelunternehmen zum verantwortlichen Handeln im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln sowie Bestimmungen zur Angabe des Einfrierdatums für eingefrorenes Fleisch und andere Lebensmittel tierischen Ursprungs. Im Einzelnen führt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) wie folgt aus1: „Weder die spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs noch das allgemeine Kennzeichnungsrecht treffen Regelungen zur Lagerungszeit von Tiefkühlfleisch. Nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittel-Informationsverordnung, LMIV) 2 ist auf vorverpackten Lebensmitteln verpflichtend ein Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums anzugeben(vgl. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 LMIV). Die Wahl des MHD ist Aufgabe des nach der LMIV verantwortlichen Lebensmittelunternehmers. Das Datum soll so gewählt werden, dass gewährleistet ist, dass 1 Antwortmail vom 14.3 auf eine Anfrage des Fachbereichs. Fußnoten im nachfolgenden Text durch Verfasser der Kurzinformation ergänzt. 2 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission , der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission; https://eur-lex.europa .eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32011R1169 (letzter Abruf 14.03.2019). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Frist für das Inverkehrbringen von gefrorenen tierischen Erzeugnissen Kurzinformation Frist für das Inverkehrbringen von gefrorenen tierischen Erzeugnissen Fachbereich WD 5 (Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 das Lebensmittel bis zum MHD bei sachgemäßer Lagerung und Transport seine spezifischen Eigenschaften behält. Zu beachten hat der verantwortliche Lebensmittelunternehmer, dass es verboten ist, nicht sichere Lebensmittel (Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002)3 sowie Lebensmittel mit irreführenden Angaben (Artikel 7 Absatz 1 LMIV, § 11 Absatz 1 Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuch4) in den Verkehr zu bringen. Außerdem ist bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen gemäß Anhang III Nummer 6 LMIV das Datum des Einfrierens oder das Datum des ersten Einfrierens, wenn das mehr als einmal eingefroren wurde, anzubringen . Das Einfrierdatum wird wie folgt angegeben: „eingefroren am …“, gefolgt vom Datum (Tag, Monat und Jahr) oder einem Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist (Artikel 24, Anhang X Nummer 3 LMIV). Bis zur Stufe, in der ein Lebensmittel nach der VO (EU) Nr. 1169/2011 etikettiert oder zur Weiterverarbeitung eingesetzt wird, sind Lebensmittelunternehmer, die andere Lebensmittelunternehmer mit gefrorenen Lebensmittel tierischen Ursprungs beliefern, gemäß Anhang II Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/20045 verpflichtet, diesen die Information über das Erzeugungsdatum und das Datum des Einfrierens, falls dieses vom Erzeugungsdatum abweicht, zur Verfügung zu stellen. Wird ein Lebensmittel aus einer Partie mit unterschiedlichen Erzeugungs- und Einfrierdaten hergestellt, so sind die ältesten Erzeugungs- und/oder Einfrierdaten zur Verfügung zu stellen.“ *** 3 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit; https://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32002R0178 (letzter Abruf: 14.03.2019). 4 https://www.gesetze-im-internet.de/lfgb/ (letzter Abruf: 14.03.2019). 5 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/?uri=CELEX%3A02004R0853-20171121 (letzter Abruf: 14.03.2019).