© 2017 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 035/17 Rechtliche Regelungen der Organisation des Bäcker- und Konditorenhandwerks Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 035/17 Seite 2 Rechtliche Regelungen der Organisation des Bäcker- und Konditorenhandwerks Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 035/17 Abschluss der Arbeit: 04. April 2017 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 035/17 Seite 3 1. Fragestellung Gefragt ist nach rechtlichen Regelungen zum Bäcker- und Konditorenhandwerk in Deutschland, im Einzelnen: 1. Welche Gesetze regeln die Organisation und Ausübung des jeweiligen Handwerks? 2. Sind Bäcker bzw. Konditoren Mitglieder in einer Kammer? 3. Ist eine etwaige Mitgliedschaft eine zwingende Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit? 4. Welche Voraussetzungen gibt es für die Ausübung des jeweiligen Handwerks? 2. Antworten 2.1. Zu Frage 1 Die Organisation und die Voraussetzungen für die Ausübung des Bäcker- und Konditorenhandwerks regelt die Handwerksordnung (HWO)1 und die diese ausführenden Rechtsverordnungen. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 HWO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nur den in der Handwerksrolle2 eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 HWO ist ein Gewerbebetrieb der Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder wesentliche Tätigkeiten für dieses Gewerbe dort ausgeübt werden. Sowohl Bäcker als auch Konditoren sind in der Liste der Anlage A (Nummer 30 bzw. 31) der Handwerksordnung als Gewerbe aufgeführt, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können. Weiter bestimmt § 7 Absatz 1 HWO, dass als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen wird, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Eine mögliche Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle ist nach § 7 Absatz 1a) HWO das Bestehen der Meisterprüfung in dem zu betreibenden oder in einem mit diesem ver- 1 Neugefasst durch Bekanntmachung v. 24.09.1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095); zuletzt geändert durch Artikel 283 V vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), abzurufen in deutscher Sprache unter: https://www.gesetze-iminternet .de/bundesrecht/hwo/gesamt.pdf. 2 Die Handwerksrolle ist in § 6 Absatz 1 HWO definiert. Danach hat die Handwerkskammer ein Verzeichnis zu führen, in das die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen Handwerken einzutragen sind. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 035/17 Seite 4 wandten zulassungspflichtigen Handwerk oder das Absolvieren einer der Meisterprüfung gleichwertigen Prüfung3. Ferner erfolgen Eintragungen in die Handwerksrolle bei Ausübungsberechtigungen nach § 7a und § 7b HWO (§7 Absatz 7 HWO). So erhält zum Beispiel derjenige eine Ausübungsberechtigung , der eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden Handwerk abgeleistet hat und über einen Zeitraum von sechs Jahren mit vier Jahren in leitender Stellung in dem zu betreibenden oder einem verwandten zulassungspflichtigen Gewerbe über Berufspraxis verfügt. Außerdem sind Inhaber von Ausnahmebewilligungen in die Handwerksrolle einzutragen (§ 7 Absatz 3 HWO). Auch ihnen ist folglich der selbständige Betrieb des zulassungspflichtigen Handwerks , hier eines Bäcker- bzw. Konditorbetriebs, nach § 1 Absatz 1 HWO gestattet. Eine solche Ausnahmebewilligung regelt beispielsweise § 8 Absatz 1 Satz 1 HWO. Hiernach ist in Ausnahmefällen eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. 2.2. Zu Frage 2 und 3 § 90 HWO regelt die Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer. Danach sind kraft Gesetzes alle Inhaber eines Handwerks- oder handwerksähnlichen Betriebes und die dort beschäftigten Gesellen und anderen Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung sowie Lehrlinge Angehörige der Handwerkskammer, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat (§ 90 Absatz 2 HWO). Folglich unterliegen auch Inhaber von Betrieben des Bäcker- und Konditorenhandwerks und der soeben genannte, bei diesen beschäftigte Personenkreis dieser Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer. § 90 HWO nennt noch weitere Personen unterhalb des Betriebsinhabers eines A- Handwerks: So sind zum Beispiel auch Kleinunternehmer im zulassungspflichtigen Handwerk kraft Gesetzes Mitglieder der Handwerkskammer, die eine Nebentätigkeit des A-Handwerks ausüben und bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllen (§ 90 Absatz 3 HWO). 2.3. Zu Frage 4 Sowohl Bäcker als auch Konditor sind staatlich anerkannte Ausbildungsberufe. Für diese Handwerksberufe wurden gemäß § 25 Abs. 1 HWO verbindliche Ausbildungsordnungen erlassen, die die Anforderungen an die Berufsausbildung regeln. Es sind dies die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin(BäAusbV 2004)4 und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin(KondAusbV 2003)5. Entsprechend den Vorgaben des § 26 HWO beinhalten diese Ausbildungsordnungen unter anderem die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs sowie Vorgaben zur Ausbildungsdauer, zum Ausbildungsablauf und zur Zwi- 3 Regelungen in § 7 Absatz 2 und 9 HWO. 4 Vom 21.04.2004 (BGBl. I S. 632), geändert durch Artikel 1 Erste ÄndVO vom 08.02.2016 (BGBl. I S. 179), abzurufen in deutscher Sprache unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/b_ausbv_2004/gesamt.pdf. 5 Vom 03.06.2003 (BGBl. I S. 790), abzurufen in deutscher Sprache unter: https://www.gesetze-im-internet .de/bundesrecht/kondausbv_2003/gesamt.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 035/17 Seite 5 schen- und Gesellenprüfung. Die Anforderungen für die Meisterprüfung regeln Rechtsverordnungen gemäß § 45 HWO, für die in Rede stehenden Handwerke sind dies die Bäckermeisterverordnung (BäckMstrV) 6 bzw. die Konditormeisterverordnung (KondMstrV)7. *** 6 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Bäcker-Handwerk vom 28.02.1997 (BGBl. I S. 393), abzurufen in deutscher Sprache unter: https://www.gesetze-im-internet.de/b_ckmstrv/BJNR039300997.html. 7 Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Konditoren-Handwerk von 12.10.2006 (BGBl. I S. 2278), geändert durch Artikel 32 VO zur Änderung von VO über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 17.11.2011 (BGBl. I S. 2234), abzurufen in deutscher Sprache unter: https://www.gesetze-im-internet.de/kondmstrv _2006/BJNR227800006.html.