© 2018 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 034/18 Rechtliche Vorgaben für landwirtschaftliche Familienbetriebe in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Nach Auskunft des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) entsprechen landwirtschaftliche Familienbetriebe und Unternehmen mit bäuerlicher Wirtschaftsweise dem agrarpolitischen Leitbild der Bundesregierung in besonderer Weise. Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zur Ernährungssicherheit, zur Wertschöpfung sowie zum Schutz der Umwelt und zur Artenvielfalt in ländlichen Räumen.1 Die vom BMEL zur Verfügung gestellte nachfolgende Übersicht listet insbesondere die in Deutschland geltenden Maßnahmen der agrarsozialen Sicherung, der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie des Steuerrechts auf, die der gezielten Begünstigung der landwirtschaftlichen Familienbetriebe dienen.2 Der Begriff der „landwirtschaftlichen Familienbetriebe“ ist in Deutschland jedoch nicht durch ein Gesetz klar definiert (Legaldefinition). Die privilegierenden Regelungen enthalten vielmehr Sonderbestimmungen für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe. 2. Wesentliche rechtliche Regelungen für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe Regelung Gesetzliche Grundlage Beschreibung Sonderregelung für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe Förderung Gemeinschaftsauf - gabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes “ (GAK) Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und Die GAK ist das wichtigste nationale Förderinstrument für eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete und wettbewerbsfähige Land- und Forstwirtschaft, den Küstenschutz sowie vitale ländliche Räume. Sie enthält eine breite Palette von Agrarstruktur- und Infrastrukturmaßnahmen und Eine Vielzahl von Agrarstruktur - und Infrastrukturmaßnahmen kommen zum großen Teil landwirtschaftlichen Familienbetrieben zu Gute. 1 So die per E-Mail vom 16.03.2018 vom BMEL übermittelten Informationen und Aussagen. 2 Die Übersicht wurde mit E-Mail vom 16.03.2018 vom BMEL an den Verfasser übersandt. Die Verwendung erfolgt mit Zustimmung des BMEL. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 034/18 Seite 4 Regelung Gesetzliche Grundlage Beschreibung Sonderregelung für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe des Küstenschutzes “ (GAK-Gesetz)3 deckt damit in weiten Teilen den Anwendungsbereich der ELER-Verordnung4 ab. Umverteilungsprämie § 21 – 23 Direktzahlun - gen-Durchführungsgesetz (DZDG)5 Nach dem EU-Recht optionale zusätzliche Förderung für die ersten 46 ha landwirtschaftlicher Fläche im Rahmen der EU-Direktzahlungen – nationale Umsetzung: für die ersten 30 Hektar in Höhe von rund 50 Euro pro Hektar und für weitere 16 Hektar von rund 30 Euro pro Hektar. Vorteil für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe, da ab einer betrieblichen landwirtschaftlichen Fläche von mehr als etwa 95 ha die Verringerung der Basisprämie zur Finanzierung der Umverteilungsprämie höher ist als die Umverteilungsprämie. 3 GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.1988, BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.10.2016, BGBl. I S. 2231. 4 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. ABl. EU Nr. L 347 vom 20.12.2013. S. 487. 5 Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 09.07.2014, BGBl. I S. 897; zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.10.2016, BGBl. I S. 2370. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 034/18 Seite 5 Regelung Gesetzliche Grundlage Beschreibung Sonderregelung für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/20136; Nationale Ausgestaltung : §§ 19, 20 DZDG Zusätzliche Zahlung an Junglandwirte im Rahmen der EU- Direktzahlungen. Junglandwirt als natürliche Person ist, wer bei der ersten Beantragung der Basisprämie nicht älter als 40 Jahre ist und sich während der fünf Jahre vor seinem ersten Antrag auf Basisprämie erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen hat. Die Regelung gilt für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe jeder Rechtsform und Größe. Der Junglandwirt muss die alleinige Kontrolle oder die gemeinschaftliche Kontrolle mit anderen Personen haben. Die Vorschriften umfassen, dass ein Betriebsinhaber nur einmal in den Genuss der Junglandwirteprämie kommen kann. Steuerrecht Gewinnermittlungs - zeitraum § 4a Einkommensteuerge - setz (EStG)7 Der Gewinn ist nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zu ermitteln . Buchführungspflicht § 141 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO)8 Die Buchführungspflicht tritt bei Überschreiten bestimmter Grenzen ein. Grenzen zur Buchführungspflicht für die Land- und Forstwirtschaft (LuF): - Umsätze > 600.000 € oder - Wirtschaftswert LuF-Fläche > 25.000 € oder - Gewinn aus LuF im Kalenderjahr > 60.000 €. 6 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates. ABl. EU Nr. L 347 vom 20.12.2013. S. 608. 7 Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.10.2009, BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.08.2017, BGBl. I S. 3214. 8 Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002, BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017, BGBl. I S. 2745. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 034/18 Seite 6 Regelung Gesetzliche Grundlage Beschreibung Sonderregelung für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe Investitionsabzugsbetrag zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe § 7g Abs. 1 – Abs. 4 EStG Für die geplante Anschaffung /Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs -/Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden, sog. Investitionsabzugsbetrag . Der Wirtschaftswert/Ersatzwirtschaftswert des Betriebes der LuF darf nicht 125.000 € oder den Gewinn von 100.000 € überschreiten. Allgemeiner Freibetrag § 13 Abs. 3 EStG 900 € bzw. 1.800 € (Ledige/ Verheiratete) als Freibetrag bei LuF. Übersteigt die Summe der Einkünfte 30.700 € bzw. 61.400 € (Ledige/ Verheiratete) entfällt der Freibetrag. Durchschnittssatz - gewinnermittlung § 13a EStG Vereinfachtes Gewinnermittlungsverfahren . Voraussetzungen zur Anwendung : - keine bestehende Buchführungspflicht , - selbstbewirtschaftete Flächen der LuF-Nutzung ohne Sonderkulturen überschreiten nicht 20 ha, - Tierbestände übersteigen nicht 50 Vieheinheiten, - selbst bewirtschaftete Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung überschreiten nicht 50 ha, - selbst bewirtschaftete Flächen der Sondernutzungen überschreiten nicht die Grenzen, die in der Anlage zum EStG ausgewiesen sind. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 034/18 Seite 7 Regelung Gesetzliche Grundlage Beschreibung Sonderregelung für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften in LuF-Betrieben § 40a Abs. 3 S. 1 EStG Bei Aushilfskräften, die in LuF-Betrieben ausschließlich mit typischen LuF-Arbeiten beschäftigt werden, kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 5 v.H. des Arbeitslohnes erheben . Durchschnittsätze für LuF-Betriebe § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG)9 Die umsatzsteuerliche Behandlung der LuF erfolgt grundsätzlich nach dem vereinfachten Verfahren der Durchschnittssatzbesteuerung. Grundsteuer „A“ für LuFgenutzte Grundstücke §§ 2 Nr. 1 i.V.m. 14 Grundsteuergesetz (GrStG)10 Für die Grundsteuer sind die Einheitswerte 1964/1935 bzw. die Ersatzwirtschaftswerte oder Ersatzbemessungsgrundlage für den Grundbesitz maßgebend . Bei der Steuererhebung wird allein auf die bewertungsrechtliche Zuordnung des Grundbesitzes abgestellt. Damit unterliegen der Grundbesitz von LuF-Betrieben und vergleichbare Betriebsgrundstücke gewerblicher Betriebe 9 Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.02.2005, BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017, BGBl. I S. 2745. 10 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973, BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008, BGBl. I S. 2794. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 034/18 Seite 8 Regelung Gesetzliche Grundlage Beschreibung Sonderregelung für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe der Grundsteuer A (Grundsteuermesszahl 6 v.T. gem. § 14 GrStG). Erbschaftsteuer – Verschonung § 13a Erbschaftsteuer - und Schenkungsteuerge - setz (ErbStG)11 Bei einem Vermögenswert bis 26 Mio. € ist die Übertragung des Wirtschaftsteils bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen begünstigt. Der Erwerber kann hierbei zwischen der Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 bis 9 ErbStG und der Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG) wählen. Für Kleinstunternehmen (Unternehmenswert bis 150.000 €) gelten hinsichtlich der Verschonungsregelungen folgende Erleichterungen: - Verzicht auf Lohnsummenklausel , - Prüfung der Behaltensregelung nur bei Veräußerung/ Aufgabe des begünstigt übertragenen Vermögens - Verstoß gegen die Behaltensregelung nur, wenn Überentnahmen über 150.000 € getätigt wurden, - keine Prüfung der Entnahmebegrenzung für LuF-Betriebe , die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln. Kraftfahrzeugsteuer - befreiung § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)12 Zugmaschinen (außer Sattelzugmaschinen ), Sonderfahrzeuge , Kraftfahrzeuganhänger hinter Zugmaschinen (ausgenommen Sattelanhänger) sind befreit, solange sie ausschließlich zur Durchführung landwirtschaftlicher Arbeiten eingesetzt werden. 11 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.1997, BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017, BGBl. I S. 2730. 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002, BGBl. I S. 3818; zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.06.2017, BGBl. I S. 1491. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 034/18 Seite 9 Regelung Gesetzliche Grundlage Beschreibung Sonderregelung für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe Steuervergütung nach Energiesteuergesetz § 57 Energiesteuergesetz (EnergieStG)13 Die Agrardiesel-Vergütung ist so ausgestaltet, dass die Landwirtschaft mit einem Steuersatz von 255,60 €/1.000 Liter für Dieselkraftstoff belastet wird. Seit dem Verbrauchsjahr 2003 entspricht dies einer Vergütung von 214,80 €/1.000 Liter für Dieselkraftstoff. Bei Verwendung in Betrieben der LuF wird für Pflanzenöl und Biodiesel eine Steuererstattung von 450,33 bzw. 450,00 € je 1.000 Liter gewährt . Flächenbindung der Tierhaltung /Vieheinheiten - staffel § 51 Bewertungsgesetz (BewG)14 Maßgebend für die steuerliche Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe im Bereich der Tierproduktion ist die Flächenbindung, die über den Vieheinheiten (VE)- Schlüssel und die VE-Staffel bestimmt wird. Die Einkünfte aus Tierzucht und -haltung gehören zu den Einkünften aus LuF, wenn die in der VE-Staffel genannte Tier-Bodenrelation eingehalten wird. 13 Energiesteuergesetz vom 15.07.2006, BGBl. I S. 1534 (2008 I S. 660, 1007); zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2017, BGBl. I S. 3288 (2018 I S. 126). 14 Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1991, BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.11.2016, BGBl. I S. 2464. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 034/18 Seite 10 Regelung Gesetzliche Grundlage Beschreibung Sonderregelung für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe Tierhaltungsge - meinschaften § 51a BewG Diese Sonderregelung ermöglicht es, dass sich Landwirte unter bestimmten Voraussetzungen zu einer gemeinschaftlichen Tierhaltung zusammenschließen , ohne ihre Einzelunternehmerschaft aufzugeben. Durch Übertragung von nicht ausgenutzten VE aus Einzelbetrieben auf eine Gemeinschaft können im Vergleich zum Zusammenschluss der Einzelbetriebe zu einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) deutlich mehr VE gehalten werden . Begünstigt i.S. der einkommensteuerrechtlichen Zuordnung zur LuF sind nur Zusammenschlüsse in Form von Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften ), deren Mitglieder im Hauptberuf Landwirte sind. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 034/18 Seite 11 Regelung Gesetzliche Grundlage Beschreibung Sonderregelung für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe Agrarsozialpolitik Versicherungsschutz für Ehegatten versicherter landwirtschaft - licher Unternehmer und mitarbeitende Familienange - hörige in der Alterssicherung der Landwirte § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)15 In der Alterssicherung der Landwirte (AdL) besteht für Ehegatten von versicherten landwirtschaftlichen Unternehmern und für mitarbeitende Familienangehörige eine eigenständige Absicherung durch eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft. Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte § 32 Abs. 1 und 2 ALG Versicherungspflichtige Landwirte erhalten bis zu einer Einkommensgrenze von jährlich 15.500 € bzw. 31.000 € für ein Betriebsleiterehepaar einen Beitragszuschuss. Auf diese Weise werden einkommensschwächere Landwirte entlastet, ohne dadurch ihre Absicherung für das Alter zu schmälern. Der Beitragszuschuss kommt vor allem für kleinere landwirtschaftliche Betriebe in Betracht . 15 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29.07.1994, BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.07.2017, BGBl. I S. 2575. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 034/18 Seite 12 Regelung Gesetzliche Grundlage Beschreibung Sonderregelung für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe Versicherungsschutz für mitarbeitende Familienange - hörige in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)16 In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht für mitarbeitende Familienangehörige eines versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers eine eigenständige Absicherung durch eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft . Pflanzenbau und Umweltanforderungen Befreiung von Kleinlandwirten von der Verpflichtung zur Zahlung eines Nachbauentgeltes § 10a Abs. 5 Sortenschutzgesetz (SortG)17 Ausnahme von Kleinlandwirten von der Verpflichtung zur Zahlung eines Entgeltes an den jeweiligen Sortenschutzinhaber für den Nachbau von Saatgut oder Vermehrungsmaterial einer sortenschutzrechtlich geschützten Pflanzensorte im eigenen Betrieb. Die in § 10a Absatz 3 SortG enthaltene Zahlungsverpflichtung gilt nicht für Kleinlandwirte im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 dritter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz18. Ein Kleinlandwirt ist danach beispielsweise ein Landwirt, der auf weniger als 5 ha Kartoffeln bzw. auf weniger als ca. 20 ha Getreide oder Grobleguminosen anbaut. 16 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20.12.1988, BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2017, BGBl. I S. 1228. 17 Sortenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.1997, BGBl. I S. 3164; zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2017, BGBl. I S. 872. 18 ABl. EG Nr. L 227 vom 01.09.1994. S. 1. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 034/18 Seite 13 Regelung Gesetzliche Grundlage Beschreibung Sonderregelung für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe Düngeverordnung § 8 Abs. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 S. 4 und § 3 Abs. 2 Düngeverordnung 19 Ausnahme von der Verpflichtung zur Erstellung eines Nährstoffvergleiches und der Düngebedarfsermittlung, sowie den dazugehörigen Aufzeichnungspflichten . Die Verpflichtung gilt nicht für 1. Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeerenund Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, 2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung ) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt, 3. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln , Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln oder Abfällen zur Beseitigung nach § 28 19 Düngeverordnung vom 26.05.2017, BGBl. I S. 1305. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 034/18 Seite 14 Regelung Gesetzliche Grundlage Beschreibung Sonderregelung für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 20 aufbringen, 4. Betriebe, die o abzüglich von Flächen nach den Nummern 1 und 2 weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften , o höchstens bis zu zwei Hektar Gemüse, Hopfen , Wein oder Erdbeeren anbauen, o einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen und o keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen. 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.02.2012, BGBl. I S. 212; zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017, BGBl. I S. 2808. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 034/18 Seite 15 Regelung Gesetzliche Grundlage Beschreibung Sonderregelung für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe Düngegesetz § 11a Abs. 2 Düngegesetz21 Befreiung von der Stoffstrombilanzierung durch Unterschreitung von Schwellenwerten . Betriebe, die die in § 11a Abs. 2 genannten Schwellenwerte (50 Großvieheinheiten (GV) bzw. 30 ha jeweils bei einer Viehbesatzdichte von > 2,5 GV/ha) unterschreiten und keine sonstigen Wirtschaftsdünger aufnehmen , müssen keine Stoffstrombilanz erstellen. Damit sind bis Ende 2022 nur viehintensive Betriebe von der Verpflichtung betroffen. Mitteilungspflichten Betriebe, die Masttiere halten, werden , sofern eine bestimmten Bestandsgröße (Tierzahl) nicht überschritten wird, von den Mitteilungspflich - ten der 16.AMG-Novelle (§§ 58a und 58b Verordnung über die Durchführung von Mitteilungen nach §§ 58a und 58b des Arzneimittelge - setzes (Tierarzneimittel - Mitteilungendurchfüh - rungsverordnung – TAM- MitDurchfV)23 Kleine Mastbetriebe werden von den Mitteilungspflichten der 16. AMG-Novelle (und damit auch vom nationalen Antibiotikaminimierungskon - zept) ausgenommen. Dies betrifft Betriebe, die durchschnittlich nicht mehr als - 20 zur Mast bestimmte Rinder, - 250 zur Mast bestimmt Schweine, - 1.000 Mastputen oder - 10.000 Masthühner halten. Es handelt sich um eine Sonderregelung für kleine Mastbetriebe . Die Zielsetzung der 16. AMG- Novelle, nämlich die Verringerung des Antibiotikaeinsatzes in der Nutztierhaltung, und die Repräsentativität der Kennzahlen zur betrieblichen Therapiehäufigkeit werden dadurch nicht beeinträchtigt. 21 Düngegesetz vom 09.01.2009, BGBl. I S. 54, 136; zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2017, BGBl. I S. 1068. 23 Verordnung vom 18. Juni 2014, BGBl. I S. 797. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 034/18 Seite 16 Regelung Gesetzliche Grundlage Beschreibung Sonderregelung für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe AMG22) ausgenommen . Diese Betriebe unterliegen damit nicht dem „Antibiotikaminimie - rungskonzept “ der 16. AMG-Novelle . Bezugsgröße für den Bestand ist die Zahl der im jeweiligen Kalenderhalbjahr durchschnittlich gehaltenen Tiere. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017)24 Teilnahme an Ausschreibungs - verfahren als Voraussetzung für die EEG-Vergütung § 22 Abs. 4 EEG 2017 Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Einspeisungsvergütung bzw. Marktprämie für Biogasanlagenbetreiber nur dann, soweit sie im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens der Bundesnetzagentur (BNetzA) einen Zuschlag bekommen haben. Kleinere Anlagen mit einer installierten Leistung von max. 150 Kilowatt (kW) sind von dem Erfordernis befreit. Für sie wird die Vergütung gemäß § 22 Abs. 6 S. 2 EEG 2017 gesetzlich bestimmt. Dies dürfte in der Praxis häufig Familienbetrieben zugutekommen Vergütungssätze für Strom aus Güllekleinanlagen §§ 42, 44 EEG 2017 Soweit die Vergütung für Strom aus Biomasse gesetzlich bestimmt ist, betragen die Vergütungssätze – auch für Gülleanlagen – maximal 13,32 Ct/kWh, § 42 EEG. Bei Güllekleinanlagen bis zu 75 kW beträgt der Vergütungssatz 23,14 Ct/kWh. Auch dies dürfte vorwiegend Familienbetrieben zugutekommen. 22 Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.12.2005, BGBl. I S. 3394; zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017, BGBl. I S. 2757. 24 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21.07.2014, BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.07.2017, BGBl. I S. 2532. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 034/18 Seite 17 Regelung Gesetzliche Grundlage Beschreibung Sonderregelung für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe Rechtsnachfolge bei Bestandsanla - gen bezogen auf die EEG- Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger § 61f Abs. 1 EEG 2017 Für Bestandsanlagen der Stromerzeugung kann die Ausnahme der Befreiung von der EEG-Umlagepflicht gewährt werden, sofern der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt und den Strom selbst verbraucht. Bei der Vererbung einer bestehenden Anlage bleibt auch eine Befreiung von der EEG- Umlage für eigenverbrauchten Strom erhalten, was insbesondere landwirtschaftliche Familienbetriebe schützt. * * *