© 2017 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 034/17 Kälbertransporte Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 034/17 Seite 2 Kälbertransporte Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 034/17 Abschluss der Arbeit: 7. April 2017 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 034/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Rechtliche Grundlagen und Vollzugshinweise für Kälbertransporte 4 2.1. Verordnung (EG) Nr. 1/2005 4 2.2. Tierschutztransportverordnung 5 2.3. Handbuch Tiertransporte 5 2.4. Gayer/Rabitsch/Eberhardt (2016) 6 2.5. Antrag auf Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Deutschland, Niederlande, Dänemark) 7 2.6. EU-Kommission 8 3. Anzahl und Dauer der Kälbertransporte 8 4. Berichte zu Kälbertransporten seit 2013 12 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 034/17 Seite 4 1. Fragestellung Gefragt wurde nach der Anzahl und der Dauer von Kälbertransporten sowie nach der Anzahl der jährlich transportierten Kälber seit dem Jahr 2013, der Anzahl exportierter Kälber unter zwei Monaten und dem Zielland. Des Weiteren wurde nach den gesetzlichen Grundlagen gefragt, die Tierschutzaspekte beim Transport von Kälbern unter zwei Monaten regeln. Zudem sollten Publikationen zu Tierschutzproblemen bei Kälbertransporten seit dem Jahr 2013 ermittelt werden. 2. Rechtliche Grundlagen und Vollzugshinweise für Kälbertransporte Auf EU-Ebene ist die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/971 für Tiertransporte einschlägig, national ist es die Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)2. 2.1. Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 regelt den Transport lebender Wirbeltiere in der Europäischen Union. Sie gilt für Transporte, die in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen. Im Anhang I Kapitel I Ziffer 2 lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 heißt es, weniger als zehn Tage alte Kälber seien nicht transportfähig, es sei denn, die Tiere würden „über eine Strecke von weniger als 100 km befördert.“3 Anhang I Kapitel V Ziffer 1.4. lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 regelt die „Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie die Beförderungsdauer und Ruhezeiten“ von noch nicht abgesetzten und mit Milch ernährten Kälbern. Diese Kälber „müssen nach einer Beförderungsdauer von 9 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere 9 Stunden fortgesetzt werden.“4 1 ABl. 2005, L 3, 1. http://publications.europa.eu/resource/cellar/dcca2396-000e-4c6f-bf0f- 79ccb7738362.0003.02/DOC_1; konsolidierter Text: Berichtigung, ABl. L 113 vom 27.4.2006, S. 26 (1/2005). http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02005R0001- 20050125&qid=1490773403506&from=DE 2 BGBl I 2009, 375; zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 14 des Gesetzes vom 3.12.2015. BGBL I 2015, 2178. https://www.gesetze-im-internet.de/tierschtrv_2009/BJNR037500009.html 3 Ebenda. 4 Ebenda. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 034/17 Seite 5 Anhang I Kapitel VI Ziffer 1.9. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthält „zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen“, es handelt sich um Mindestanforderungen für bestimmte Tierarten. Dort heißt es zu Kälbern: „Lange Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern und Hausschweinen sind, wenn diese nicht von ihren Muttertieren begleitet werden, nur zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - (…) - Kälber müssen mehr als 14 Tage alt sein.“5 2.2. Tierschutztransportverordnung National regelt die Tierschutztransportverordnung6 den Tiertransport. Danach gilt das Folgende: Gemäß § 10 Abs. 4 TierSchTrV dürfen Kälber im Alter von weniger als 14 Tagen innerstaatlich nicht befördert werden. Ausgenommen hiervon ist der Transport durch den Landwirt in den eigenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Transportmitteln in den Fällen, in denen aus geografischen Gründen ein Transport im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung erforderlich ist. Dieser Transport ist über eine Entfernung von weniger als 50 km vom jeweiligen Betrieb aus erlaubt. 7 2.3. Handbuch Tiertransporte Das aktuelle „Handbuch Tiertransporte“, das die Vollzugshinweise zur Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen ...und zur Tierschutztransportverordnung vom November 20158 enthält, fasst die rechtlichen Vorgaben wie folgt zusammen: „Kälber unter 10 Tagen (außer wenn sie über eine Strecke von weniger als 100 km befördert werden); national: Kälber unter 14 Tage“9 gelten als transportunfähig. Im „Handbuch Tiertransporte“ wird kritisch angemerkt, „für eine ordnungsgemäße Versorgung von nicht abgesetzten Kälbern, Lämmern und Zickeln, sowie von 5 Ebenda. 6 BGBl I 2009, 375; zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 14 des Gesetzes vom 3.12.2015. BGBL I 2015, 2178. https://www.gesetze-im-internet.de/tierschtrv_2009/BJNR037500009.html 7 Ebenda. 8 Das „Handbuch Tiertransporte“ soll im Laufe des Jahres 2017 überarbeitet werden. 9 Handbuch Tiertransporte. Stand November 2015. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 034/17 Seite 6 adulten Rindern, Schafen und Ziegen“ reiche eine „einstündige Versorgungspause (Mindestzeitangabe )“ nicht aus. Zudem lägen zur Anrechenbarkeit der Versorgungspause auf die Beförderungsdauer widersprüchliche Gerichtsurteile vor; deshalb sei die Frage zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt worden. Nach einer Stellungnahme der EU- Kommission sei die Dauer der Versorgungspause auf die maximal zulässige Beförderungszeit anzurechnen .10 Des Weiteren wird auf die Notwendigkeit bestimmter Vorrichtungen für das Tränken von Kälbern auf Tiertransporten hingewiesen: „Sofern Kälber transportiert werden sollen, die nur an das Tränken aus Eimern mit Gummisaugern gewöhnt sind, müssen entsprechende Vorrichtungen zur Versorgung eingebaut sein oder mitgeführt werden. Für Kälber steht ein der Physiologie und den Verhaltensansprüchen genügendes „automatisches“ Versorgungssystem, wie in der Verordnung gefordert, bisher weder für Elektrolyt- noch für Milchaustauschertränke noch für ihre Temperierung zur Verfügung . Eine reine Wassertränke wird den Ansprüchen von Kälbern auf langen Transporten nicht gerecht, auch droht hier die Gefahr der Wasserintoxikation. Im Grundsatz sind diese Zusammenhänge auch auf Schaf- und Ziegenlämmer zu übertragen. Lange Transporte dieser Tierkategorien sind deshalb zu versagen, so lange während der vorgeschriebenen Ruhepausen eine bedarfs- und verhaltensgerechte Versorgung mit temperierter Elektrolyt- oder Milchaustauscherlösung (cave: Durchfall) aus Vorrichtungen mit verformbaren Saugern nicht möglich ist.“11 2.4. Gayer/Rabitsch/Eberhardt (2016) Die Veterinärmediziner Gayer/Rabitsch/Eberhardt (2016) erläutern in ihrem Buch „Tiertransporte : rechtliche Grundlagen, Transportpraxis, mit Prüfungswissen Befähigungsnachweis Tiertransport “ die fachlichen und rechtlichen Aspekte u. a. auch für die Beförderung von Kälbern. Dort heißt es, ab dem 10. bis 13. Tag sei die Beförderung von Kälber in der EU bis maximal 8 Stunden erlaubt, national greife die TierSchTrV, die Kälbertransporte erst ab einem Alter von 14 Tagen erlaube. Zu den Transportzeiten von nicht abgesetzten, säugenden Kälbern ab 14 Tagen konstatieren die Autoren, für diese Kälber seien Ferntransporte von maximal 19 Stunden gestattet , die sich wie folgt zusammensetzen: 9 Stunden Transport, mindestens 1 Stunde Pause mit Tränken und nötigenfalls Füttern, weitere 9 Stunden Transport). Des Weiteren stellen sie kritisch fest, für die lange Beförderung stünden derzeit Fahrzeuge mit kälbergerechten Zapfentränken nicht zur Verfügung, so dass an Bord auch für Kälber nur Schalentränken mit Wasser oder fest installierten Tränknippel angeboten würden, die zur ordnungsgemäßen Versorgung der Tiere im Normalfall nicht ausreichen würden. Es sei zu betonen, dass derzeit bei Kälbern ein artgemäßes Tränken auf dem Fahrzeug nach praktischen Erwägungen kaum möglich sei. Die Autoren empfehlen , Kälber höchstens 8 Stunden und erst entwöhnte Tiere mehr als 8 Stunden zu transportie- 10 Handbuch Tiertransporte. Stand November 2015. 11 Handbuch Tiertransporte. Stand November 2015. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 034/17 Seite 7 ren. Ab Entwöhnung der Kälber mit einem Alter von mehr als zwei Monaten seien derzeit Ferntransporte bis maximal 29 Stunden erlaubt (14 Stunden Transport, mindestens 1 Stunde Pause, 14 Stunden Transport). 2.5. Antrag auf Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Deutschland, Niederlande, Dänemark ) Bereits Ende 2014 hat Deutschland gemeinsam mit den Niederlanden und Dänemark an die EU- Kommission einen Antrag auf Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 gestellt. Für Kälbertransporte müssten danach insbesondere die folgenden zwei Aspekte in der Verordnung geklärt werden: „Sowohl die Definition von ‘noch nicht abgesetzten’ Kälbern/Lämmern als auch die Art und Weise ihres Zugangs zu Flüssigkeit und Futter erfordern eine Klarstellung. Definition: Bedingt durch die gängigen Tierproduktionssysteme werden die Kälber schon sehr früh von ihren Müttern getrennt und werden daher zuweilen als abgesetzte Tiere angesehen, obwohl sie sich hauptsächlich noch von Milch ernähren (oder von Milchaustauschfutter). Diese Auslegung würde zu dem Schluss führen, dass anstatt 9 Stunden Transportzeit 14 Stunden bis zur ersten Fütterungspause vergehen dürfen. Wie bereits von der Europäischen Kommission (GD SANCO) in dieser Frage empfohlen, sollten im Rahmen der Transportverordnung 1/2005 weniger als zwei Monate alte Kälber als „nicht abgesetzte Kälber“ und weniger als 6 Wochen alte Lämmer als noch „nicht abgesetzte Lämmer“ definiert werden. Diese Definition sollte in Artikel 2 der Transportverordnung 1/2005 aufgenommen werden. Versorgung mit Flüssigkeit und Futter: Gemäß der EU-Transportverordnung 1/2005 müssen Kälber und Lämmer, die noch nicht abgesetzt sind und noch mit Milch ernährt werden, nach einer Beförderungsdauer von 9 Stunden eine Ruhepause erhalten, damit sie getränkt und gefüttert werden können. Jüngste Erfahrungen in diesem Bereich deuten darauf hin, dass noch mit Milch ernährte Kälber und Lämmer während der Fahrtdauer selbst nicht ausreichend Futter und Wasser im Transportmittel zu sich nehmen. Es ist daher unerlässlich, dass Kälber und Lämmer, die noch mit Milch ernährt werden, nach spätestens 9 Stunden getränkt und, falls erforderlich, gefüttert werden. Dies würde bedeuten, dass diese Kälber und Lämmer nach einer Beförderungsdauer von 9 Stunden eine ausreichende (mindestens einstündige) Ruhepause erhalten, damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. (Nach dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere 9 Stunden fortgesetzt werden). Um den Tierschutz bei Kälbertransporten weiter zu verbessern, sollten weniger als 14 Tage alte Kälber generell als transportunfähig eingestuft werden und die Häufigkeit der Aufenthalte von Kälbern in Kontroll- oder Sammelstellen begrenzt werden .“12 12 BMEL. http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Tier/Tierwohl/GemeinsameErklaerungTransportverordnung .pdf?__blob=publicationFile Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 034/17 Seite 8 2.6. EU-Kommission Am 12. August 2016 antwortete der zuständige EU-Kommissar Vytenis Andriukaitis auf eine Frage zu Langstreckentransporten von lebenden Tieren, die Kommission plane derzeit keine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.13 Am 3. Februar 2017 erläuterte er Folgendes: „Im Rahmen des derzeit laufenden Pilotprojekts14, das auf drei Jahre angelegt ist, sollen Leitfäden für bewährte Verfahren für den Transport der wichtigsten Nutztierarten ausgearbeitet und verbreitet werden. Diese Leitfäden sollen als praktische Hilfestellung für die Unternehmer und zuständigen Behörden bei der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften dienen. (…) Das Pilotprojekt erstreckt sich auf ein breites Spektrum wichtiger Fragen, darunter zahlreiche Aspekte der Rechtsvorschriften. Es umfasst sechs technische Kapitel (Transportfähigkeit, Transportmittel, Umgang mit den Tieren usw.) für folgende neun Tierarten: Kälber, Milchkühe , Mastrinder, Schafe, Schweine, Masthühner, Eintagsküken, Legehennen und Truthühner .“15 3. Anzahl und Dauer der Kälbertransporte Belastbare Zahlen zur tatsächlichen Anzahl und Dauer der Kälbertransporte sowie zu exportierten Kälbern unter zwei Monaten waren nicht zu ermitteln. Nachfolgend finden sich dazu einige Hinweise. Die nachfolgende Tabelle des Statistischen Bundesamtes für die Jahre 2013 bis 2016 zeigt die Außenhandelsstatistik (Ausfuhr und Einfuhr) von lebenden Rindern bis 80 kg: 13 http://www.europarl.europa.eu/RegData/questions/reponses_qe/2016/005182/P8_RE(2016)005182_DE.pdf 14 http://animaltransportguides.eu/about-the-project/ 15 Antwort von Vytenis Andriukaitis im Namen der Kommissionvom 3. Februar 2017 auf die Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-009522/16 an die Kommission Eleonora Evi (EFDD), Stefan Eck (GUE/NGL), Isabella Adinolfi (EFDD), Fabio Massimo Castaldo (EFDD), Anja Hazekamp (GUE/NGL) und Ignazio Corrao (EFDD) (16. Dezember 2016) Betrifft: Projekt betreffend Leitfäden für den Tiertransport. http://www.europarl.europa.eu/Reg- Data/questions/reponses_qe/2016/009522/P8_RE(2016)009522_DE.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 034/17 Seite 9 Quelle: Statistisches Bundesamt.16 Die nachfolgende Tabelle aus einer Antwort des niederländischen Landwirtschaftsressorts vom 10. November 2016 auf eine Frage zur Einfuhr von Kälbern in die Niederlande für die Kälberaufzucht seit dem Jahr 2012 und in den ersten drei Quartalen des Jahres 2016 (aufgeschlüsselt nach 16 E-Mail vom 7. April 2017. Die ursprünglich umfangreichere Statistik wurde vom Verfasser des Sachstandes auf Aus- und Einfuhren reduziert. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 034/17 Seite 10 Herkunftsländern) gibt ebenfalls Aufschluss über die Anzahl importierter Kälber u.a. aus dem Herkunftsland Deutschland, aber nicht über das Alter der Kälber: 17 Die europäische Datenbank Trade Control and Expert System (TRACES) erfasst zwar den gesamten grenzüberschreitenden Tiertransportverkehr innerhalb der EU und mit Drittstaaten sowie die erwartete Transportdauer18, Tiertransporte auf nationaler Ebene bedürfen jedoch keiner Meldung an TRACES.19 Nach Angaben von Gayer/Rabitsch/Eberhardt (2016) enthält die TRACES-Bescheinigung alle Angaben zur Identifizierung der Tiersendung, wie Alter, Rasse, Geschlecht, Nutzungszweck und Anzahl der Tiere; zudem müssten die Tiere transportfähig sein. Die Autoren weisen allerdings darauf hin, dass „hin und wieder“ unter 14 Tage alte Kälber befördert würden .20 17 https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/begrotingen/2016/11/10/beantwoordingschriftelijke -vragen-ez-begroting-onderdeel-landbouw-en-natuur/beantwoording-schriftelijke-vragen-ez-begroting -onderdeel-landbouw-en-natuur.pdf. Frage 85. Vragen en antwoorden over de EZ-begroting, onderdeel landbouw en natuur. 10.11.2016. https://www.rijksoverheid.nl/documenten/kamerstukken/2016/11/10/beantwoording-schriftelijke-vragen-ezbegroting -onderdeel-landbouw-en-natuur 18 BT-Drs. 17/14718. http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/17/147/1714718.pdf 19 Vgl. Gayer, Robert; Rabitsch, Alexander; Eberhardt, Ulrich (2016). Tiertransporte: rechtliche Grundlagen, Transportpraxis , mit Prüfungswissen Befähigungsnachweis Tiertransport. 20 Gayer, Robert; Rabitsch, Alexander; Eberhardt, Ulrich (2016). Tiertransporte: rechtliche Grundlagen, Transportpraxis , mit Prüfungswissen Befähigungsnachweis Tiertransport. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 034/17 Seite 11 Auf eine Anfrage an TRACES zur Anzahl der Kälbertransporte, die via Deutschland – also grenzüberschreitend – abgewickelte wurden, verwies das TRACES Application Services Center auf die nationalen Veterinärbehörden („local veterinary authorities“), denen diese Daten vorliegen müssten .21 Belastbare Zahlen zur Anzahl von Kälbertransporten innerhalb Deutschlands sind nicht ermittelbar , da die Anzahl aller Tiertransporte in Deutschland nicht statistisch erfasst wird. Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz aus Bayern begründete das Nichterfassen von Tiertransporten in Deutschland in seiner Antwort vom 31. März 2016 auf eine Schriftliche Anfrage wie folgt: „Aus Sicht der Staatsregierung wäre die statistische Erfassung aller auf dem Gebiet der Bundesrepublik stattfindenden Tiertransporte mit einem unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand verbunden.“22 Im niederländischen Agrarwirtschaftsbericht des Jahres 2014 (“Landbouw-Economisch Bericht 2014“), der sich u.a. mit der Verbesserung des Tierwohls während Langzeittransporten (“Verbetering van dierenwelzijn tijdens lange afstandstransporten“) beschäftigt, findet sich ein Hinweis auf die Anzahl von Langzeittransporten. Zur Veranschaulichung der Problematik von Tiertransporten von mehr als acht Stunden in der EU wird die nachfolgende Tabelle aufgeführt. Sie gibt die Anzahl der im Jahr 2011 in der EU transportierten Kälber (“Jonge kalveren“) mit 582.900 an. Die Anzahl der Kälbertransporte belief sich demnach auf 2.060, davon dauerten 600 Transporte länger als 24 bzw. 29 Stunden: 21 E-Mail an Verfasser des Sachstandes am 6. April 2017. 22 Bayerischer Landtag (2016). Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 31. März 2016 auf die Schriftliche Anfrage vom 26. Februar 2016. Erfassung und Kontrolle von Tiertransporten. LT-Drs. 17/10789 vom 20. Mai 2016. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 034/17 Seite 12 Quelle: Landbouw-Economisch Bericht 2014.23 4. Berichte zu Kälbertransporten seit 2013 Die Recherche nach Publikationen zu Tierschutzproblemen bei Kälbertransporten seit dem Jahr 2013 wurde sowohl von der Bundestagsbibliothek als auch von der hauseigenen Datenbankabfragestelle unterstützt. Einschlägige wissenschaftliche Publikationen konnten – abgesehen vom nachfolgenden niederländischen Forschungsbericht - nicht ermittelt werden. Der Forschungsbericht über die physiologischen und ethologischen Bedürfnisse von noch nicht abgesetzten Kälbern bei Transporten über 8 Stunden („Fysiologische en ethologische behoeften van niet gespeende kalveren in relatie tot transport langer dan 8 uur“24 von Gerritzen et al. (2016) wird im Volltext allerdings erst am 30. August 2017 zur Verfügung stehen. Der Forschungsbericht wurde im Auftrag des niederländischen Wirtschaftsministeriums erstellt. In den Niederlanden werden die Ergebnisse des Berichts z.T. bereits berücksichtigt. Siehe hierzu die Antworten der niederländischen Regierung vom 10. November 2016 auf die Schriftlichen Fragen 74 bis 81 zu Kälbertransporten (Beantwoording schriftelijke vragen EZ-begroting, onderdeel landbouw en natuur.): https://www.rijksoverheid.nl/documenten/begrotingen/2016/11/10/beantwoording-schriftelijke -vragen-ez-begroting-onderdeel-landbouw-en-natuur 23 http://library.wur.nl/WebQuery/wurpubs/fulltext/306953 24 Gerritzen, M. A.; Kluivers-Poodt, M.; Reenen, C.G. van (2016). Fysiologische en ethologische behoeften van niet gespeende kalveren in relatie tot transport langer dan 8 uur. Wageningen : Wageningen UR Livestock Research (Livestock Research rapport 957). http://library.wur.nl/WebQuery/wurpubs/505957 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 034/17 Seite 13 Allerdings konnten aktuelle Dokumentationen von Tierschutzorganisationen und Medien zu Kälbertransporten ermittelt werden. Die nachfolgenden Links bilden nur einen kleinen Ausschnitt: WDR 1 „Kälbertransporte: Tiere müssen oft hungern“. http://www1.wdr.de/fernsehen/tiere-suchen -ein-zuhause/kaelbertransport-102.html Compassion in world farming. Suffering of thousands of EU calves exposed. 25 August 2015. https://www.ciwf.org.uk/news/2015/08/suffering-of-thousands-of-eu-calves-exposed Tierschutzbund Zürich. EU-Qualtransporte: Kälber - länger als 8 Stunden auf Transporten. 11. November 2016. http://tierschutzbund-zuerich.ch/de/detailansicht/article/eu-qualtransporte-kaelber -laenger-als-8-stunden-auf-transporten.html ***