© 2016 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 034/16 Wolfsmanagementpläne der Bundesländer Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 034/16 Seite 2 Wolfsmanagementpläne der Bundesländer Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 034/16 Abschluss der Arbeit: 25. Mai 2016 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Technologie; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Tourismus Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 034/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern 5 2.1. Baden-Württemberg 5 2.2. Bayern 5 2.3. Brandenburg 6 2.4. Hessen 7 2.5. Mecklenburg-Vorpommern 8 2.6. Niedersachsen 8 2.7. Nordrhein-Westfalen 9 2.8. Rheinland-Pfalz 10 2.9. Saarland 12 2.10. Sachsen 14 2.11. Sachsen-Anhalt 14 2.12. Schleswig-Holstein 15 2.13. Thüringen 15 3. Tabellarische Übersicht über das Bestehen von Wolfsmanagementplänen und entsprechenden Richtlinien 17 4. Anlagen 18 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 034/16 Seite 4 1. Einleitung Gegenstand der vorliegenden Arbeit sind die Wolfsmanagementpläne der einzelnen Bundesländer im Hinblick auf die in den Konzepten jeweils festgelegten Maßnahmen. In 11 Bundesländern gibt es derzeit gültige Wolfsmanagementpläne, Leilinien, Konzepte oder Leitfäden. Hierbei handelt es sich um: Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen sowie Thüringen. In Sachsen-Anhalt und in Schleswig-Holstein befinden sich die entsprechenden Konzepte derzeit in Überarbeitung. Die grundlegenden Sachverhalte zur Lebensweise, zum rechtlichen Status und zum Management des Wolfes in Deutschland sind im Bericht der Bundesregierung für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 28. Oktober 2015 dargestellt, der als Anlage 1 beigefügt ist. Das gemeinsame Ziel aller Bundesländer ist es, einen angemessenen Umgang mit der geschützten Tierart Wolf zu fördern. Neben der Förderung von Präventionsmaßnahmen zum Herdenschutz oder von Entschädigungen für durch Wölfe verursachte Nutztierrisse liegt daher auch ein Augenmerk auf der Akzeptanz durch die Bevölkerung. Diese soll durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit erreicht werden, um so einerseits unbegründete Ängste abzubauen, andererseits aber auch der Bevölkerung den korrekten Umgang mit dem Wolf und entsprechende Handlungsempfehlungen zu vermitteln. Hierzu wird u.a. überlegt, das Thema Wolf in die Bildungs- und Erziehungsarbeit an Schulen aufzunehmen. Ein weiterer essentieller Aspekt ist das Monitoring, das als wichtige Grundlage für ein geeignetes Management betrachtet wird mit dem Ziel, Populationsgröße, Verbreitungsgebiete sowie die Tendenz dieser Parameter zu erfassen. Die Wolfsmanagementpläne werden hierbei jedoch nicht als statisch betrachtet, sondern vielmehr als ein sich laufend fortentwickelnder Prozess. Hierbei orientieren sich die Bundesländer, in denen der Wolf bisher eher selten bis gar nicht vorkommt an Bundesländern wie Sachsen oder Brandenburg. Auch werden die Förderung von Präventionsmaßnahmen oder Schadensersatzmaßnahmen unterschiedlich gehandhabt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 034/16 Seite 5 So haben verschiedene Bundesländer bereits Richtlinien zum Thema Wolf verabschiedet und diese auch veröffentlicht, während andere entsprechende Förderrichtlinien eher als „interne Orientierung “ betrachten. Im Folgenden werden die jeweils als Anlage beigefügten Wolfsmanagementpläne kurz dargestellt , und es wird auf die dort jeweils aufgeführten Regelungen zur Präventionsförderung und zu Schadensersatzmaßnahmen eingegangen bzw. auf entsprechende Richtlinien verwiesen. 2. Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern 2.1. Baden-Württemberg Baden-Württemberg hat im Dezember 2013 einen „Handlungsleitfaden für das Auftauchen einzelner Wölfe“ veröffentlicht (Anlage 2). Ziel des Leitfadens ist es, den rechtlichen und administrativen Handlungsrahmen aufzuzeigen sowie Zuständigkeiten, Kommunikationswege, das Monitoring und die Abwicklung von Ausgleichszahlungen zu regeln (Anlage 2, S. 3), um ein möglichst konfliktarmes Nebeneinander von Mensch und zuwandernden Wölfen zu erreichen. Der Leitfaden beschreibt einen Handlungsrahmen für einzelne zu- und durchwandernde Tiere. Die Zuständigkeiten und Strukturen im Wolfsmanagement in Baden-Württemberg sind in Anlage 2 auf Seite 16 dargestellt. Ein Ablaufschema zum Vorgehen beim Auftreten eines Wolfs in Baden-Württemberg findet sich in Anlage 2 auf Seite 24. Schäden durch Wölfe werden auf freiwilliger Basis mit Hilfe eines Ausgleichsfonds, der von privaten Verbänden getragen und gespeist wird, ausgeglichen. Den Großteil der Ausgaben refinanziert das Land im darauffolgenden Jahr. Präventionsmaßnahmen erscheinen derzeit nur in Einzelfällen notwendig.1 Eine gesonderte Richtlinie zum Thema Wolf wurde von Baden-Württemberg bisher nicht veröffentlicht . 2.2. Bayern Der „Managementplan Wölfe in Bayern – Stufe 2“ (Stand: April 2014) (Anlage 3) regelt als Fortschreibung des Ende 2007 veröffentlichten Managementplans „Wölfe in Bayern – Stufe 1“2 den Umgang mit einzelnen standorttreuen Wölfen in Bayern, um so auftretende Konflikte durch gezielte Managementmaßnahmen zu minimieren (Anlage 3, S. 5). 1 Siehe Anlage 2, S. 42. 2 http://www.wildundhund.de/r30/vc_content/bilder/firma438/wmp_bayern-stufe_1.pdf (zuletzt aufgerufen am 17.5.2016). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 034/16 Seite 6 Die Strukturen des Wolfsmanagements in Bayern, unterteilt in bayernweit, überregional und regional , sind in Anlage 3, S. 14, dargestellt. Die Handlungsabläufe bei einem Wolfsnachweis in Bayern finden sich in Anlage 3 auf Seite 16. Im Schadensfall kann es in der Nutztierhaltung zu einzelfallbezogenen, auf freiwilliger Basis gewährten Ausgleichszahlungen kommen, sofern hinreichende Indizien für einen Wolf als Verursacher vorliegen. Die Zahlungen werden in Bayern zu 80 % von dem bayerischen Naturschutzfonds und zu je 5 % von der Trägergemeinschaft aus Wildland Stiftung, Bund Naturschutz, Landesbund für Vogelschutz und WWF Deutschland übernommen. Zur Förderung von Präventionsmaßnahmen gegen Wolfsübergriffe hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz einen Präventionsfonds eingerichtet. In diesem Rahmen stellt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Forschungsmittel für Pilotprojekte zum Herdenschutz zur Verfügung.3 Eine Richtlinie zum Thema Wolf wurde von Bayern bisher nicht veröffentlicht. 2.3. Brandenburg Das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg hat im Dezember 2012 den „Managementplan für den Wolf in Brandenburg 2013 – 2017“ veröffentlicht (Anlage 4), dessen Ziel die Lösung der Konflikte ist, die mit der Rückkehr des Wolfes verbunden sind. Brandenburg sieht sich hierbei neben Sachsen innerhalb Deutschlands in einer Schlüsselposition hinsichtlich der gegenwärtigen Aufbauphase der Wolfspopulation. Der Managementplan richtet sich an Personen und Institutionen, die mit Wölfen direkt oder indirekt zu tun haben und gibt generelle Empfehlungen und Handlungsanweisungen (Anlage 4, S. 9). Eine Darstellung der Struktur des Wolfsmanagements in Brandenburg findet sich in Anlage 4 auf Seite 5. Die Voraussetzung für Schadensausgleichszahlungen bei Wolfsübergriffen sind geeignete Präventionsmaßnahmen bei Weidetieren, die in Anlage 4, S. 37 f, aufgeführt sind. Die Arbeitsgruppe Herdenschutz (Anlage 4, S. 24) kann zudem weitere Maßnahmen als wolfssichere und zumutbare Schutzmaßnahmen einstufen. Maßnahmen zur Vermeidung von Wolfsübergriffen auf Nutztiere werden im Land Brandenburg mit Mitteln auf der Grundlage der Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung des natürlichen Erbes und des Umweltbewusstseins im Land Brandenburg und Berlin vom 5. August 2015, geändert am 2. Februar 20164 (Anlage 5) im Rahmen des ELER5-Programms gefördert. Förderfähig 3 Siehe Anlage 3, S. 39. 4 http://www.mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/RL_Natuerliches_Erbe.pdf (zuletzt aufgerufen am 23.5.2016). 5 Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 034/16 Seite 7 ist der durch das Auftreten des Wolfs in Brandenburg bedingte Mehraufwand beim technischen Herdenschutz (z.B. Elektronetz- und Elektrolitzenzäune mit einer Mindesthöhe von 90 cm und einer Mindestspannung von 2.500 Volt). Bei der nachträglichen Aufrüstung von bestehenden Festzäunen ist z.B. das Anbringen eines Untergrabungsschutzes (nach außen vorgelegtes Drahtgeflecht , eingegrabenes Drahtgeflecht, Elektrolitzen) förderfähig. Bei der Neuanlage von Festzäunen ist der durch den Wolf bedingte Materialmehraufwand bzw. das notwendige Eingraben des Zauns förderfähig. Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen.6 Wird bei Schäden an Weidetieren der Wolf als Verursacher mit hinreichender Sicherheit festgestellt , erhalten nichtgewerbliche TierhalterInnen Ausgleichszahlungen von bis zu 100 % des Wiederbeschaffungswertes, für Tierarztkosten, für Entsorgungskosten. Gewerbliche Tierhalter erhalten den entstandenen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 7.500 € innerhalb von drei Jahren als De-minimis-Beihilfe7 zu 100 % ersetzt. Schäden, die darüber hinausgehen, sind in der Richtlinie des Brandenburgischen Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zum Ausgleich von durch Wölfe verursachte Schäden8 (Anlage 6) geregelt. 2.4. Hessen Im Juli 2015 legte das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das „Wolfsmanagement für Hessen“ vor (Anlage 7). Hiermit soll ein konfliktarmes Zusammenleben von Wolf und Mensch in Hessen geschaffen werden, indem Informationen vermittelt, Ängste genommen und Auskunft über behördliches Handeln bis hin zur Gefahrenabwehr gegeben wird (Anlage 7, S. 3). Die Koordination des praktischen Umgangs mit dem Wolf erfolgt in Hessen durch die Regierungspräsidien als obere Naturschutzbehörden. Nach einem Nutztierriss können Betroffene Kontakt mit dem Regierungspräsidium aufnehmen und sich dort ggf. zeitlich befristet einen wolfssicheren Elektrozaun ausleihen. Hierdurch soll verhindert werden, dass ein Hund oder Wolf mehrfach dieselbe Herde überfällt. Da derzeit Wölfe in Hessen noch selten vorkommen, steht deren Abwehr jedoch noch nicht im Mittelpunkt.9 6 http://www.mlul.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.413859.de (zuletzt aufgerufen am 23.5.2016). 7 Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor. 8 https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220753 (zuletzt aufgerufen am 23.5.2016). 9 Siehe Anlage 7, S. 28. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 034/16 Seite 8 Das zuständige Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz steht in ständigem Erfahrungsaustausch mit dem Landesbetrieb Hessen-Forst, dem Tierschutz, Tierhalterverbänden sowie zu Naturschutz- und Jagdverbänden und darüber hinaus zu weiteren fachlichen Stellen (z.B. Hessischer Verband für Schafszucht und –haltung, Hessischer Bauernverband). Eine gesonderte Richtlinie zum Thema Wolf wurde von Hessen bisher nicht veröffentlicht. 2.5. Mecklenburg-Vorpommern Der „Managementplan für den Wolf in Mecklenburg-Vorpommern“ (Stand: Juli 2010) (Anlage 8) wurde in enger Anlehnung an den sächsischen Wolfmanagementplan erstellt. Man wollte die bereits vorliegenden umfangreichen sächsischen Erfahrungen nutzen und eine größtmögliche Übereinstimmung im Wolfsmanagement erreichen (Anlage 8, S. 5). Die Struktur des Wolfsmanagements in Mecklenburg-Vorpommern ist in Anlage 8 auf Seite 7 abgebildet. Die Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Vermeidung oder Minderung von wirtschaftlichen Belastungen durch die Art Wolf in Mecklenburg-Vorpommern (Förderrichtlinie Wolf – FöRiWolf M-V)10 (Anlage 9) regelt die zusätzlichen Aufwendungen für Präventionsmaßnahmen , akzeptanzfördernde Maßnahmen sowie die Minderung wirtschaftlicher Belastungen bei Schäden an Haus- und Nutztieren. In der Richtlinie sind sowohl Art, Umfang und Höhe der Zuwendung als auch das entsprechende Verfahren festgelegt. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag mit schriftlichem Bescheid durch die Bewilligungsbehörde, d.h. in den Großschutzgebieten das jeweilige Nationalparkamt oder das jeweilige Amt für das Biosphärenreservat , in den übrigen Gebieten das jeweilige Staatliche Amt für Umwelt und Landwirtschaft als zuständige Naturschutzbehörden (FöRiWolf M-V, Absatz 6.2). Ein Grundschutz der Tiere muss durch die TierhalterInnen erfolgen. 2.6. Niedersachsen Das niedersächsische Wolfskonzept „Der Wolf in Niedersachsen. Grundsätze und Maßnahmen im Umgang mit dem Wolf“ (Stand: Juni 2010) (Anlage 10) beschreibt den Handlungsrahmen für Schutzmaßnahmen und für die Information der Bevölkerung (Anlage 10, S. 5). Das Konzept wurde unter Federführung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz und in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung aufgestellt. Hierbei wurden auch die Erfahrungen und Schutzkonzepte der Bundesländer Sachsen, Brandenburg, Bayern und Sachsen-Anhalt ausgewertet (siehe Anlage 10, S. 5). Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz steuert als oberste Naturschutzbehörde in enger Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft , Verbraucherschutz und Landesentwicklung die landesweiten Schutzbemühungen, 10 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 12. März 2015. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 034/16 Seite 9 legt die Grundsätze zum finanziellen Ausgleich von Schäden und zur finanziellen Unterstützung von schadensvorbeugenden Maßnahmen fest und entscheidet über die Verwendung der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Das Ministerium für Umwelt und Klimaschutz wählt die Wolfsberaterinnen und Wolfsberater aus (siehe Anlage 10, S. 10). Im September 2007 ist vom Ministerium für Umwelt und Klimaschutz der „Arbeitskreis Wolf“ eingerichtet worden. Er hat die Funktion eines Forums, in dem alle relevanten Institutionen und Gruppen ihre Erfahrungen und Belange einbringen und erörtern. Bei auffälligen Wölfen tritt zur Planung und Durchführung geeigneter Maßnahmen eine spezielle Arbeitsgruppe zusammen. Die Arbeitsgruppe informiert das Ministerium für Umwelt und Klimaschutz und das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung über die geplanten Maßnahmen. Durch verschiedene Maßnahmen lassen sich Nutztiere auf Weideflächen vorbeugend gegen Wolfsangriffe sichern. Vorbeugende Sicherungsmaßnahmen werden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durch das Land Niedersachsen finanziell gefördert. In besonderen Einzelfällen kann in begrenztem Umfang Zaunmaterial leihweise für eine begrenzte Dauer als Sofortmaßnahme zur Verfügung gestellt werden (siehe Anlage 10, S. 11). Die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen (Richtlinie Wolf) vom 6. November 2014 sieht Billigkeitsleistungen zum anteiligen finanziellen Ausgleich bei Nutztierrissen vor und unterstützt Präventionsmaßnahmen in Form einer vorsorglichen Beschaffung von wolfsabweisenden Schutzzäunen und Herdenschutzhunden. Die Richtlinie ist als Anlage 11 beigefügt. 2.7. Nordrhein-Westfalen Der „Wolfsmanagementplan für NRW. Handlungsleitfaden für das Auftauchen einzelner Wölfe.“ (Stand: April 2016) (Anlage 12) beschreibt „die bereits existierenden Handlungsabläufe zum Vorgehen bei Hinweisen auf Wölfe, legt konkrete Zuständigkeiten fest, benennt Ansprechpartner vor Ort und erläutert die im Konflikts- oder Schadensfall erforderlichen Maßnahmen. Zu diesen Maßnahmen zählt auch eine Entschädigungsregelung, mit der das Land betroffenen Nutztierhaltern den Verlust der von einem Wolf gerissenen Nutztiere finanziell entschädigt“ (siehe Anlage 12, S. 5). Die Zuständigkeiten und Strukturen des Wolfsmanagements in Nordrhein-Westfalen sind in Anlage 12 auf den Seiten 12 bis 18 dargestellt. Das Monitoring wird im Auftrag des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Ein Ablaufschema zum Wolfsmonitoring in NRW ist in Anlage 12 auf Seite 20 abgebildet. In NRW rechnet man damit, dass es in den nächsten Jahren eine Zu- oder Durchwanderung von einzelnen Wölfen geben könnte. Die Schadensausgleichsregelung für durch einzelne Wölfe verursachte Schäden an Nutztieren ist in Anlage 12, S. 30, wie folgt dargestellt: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 034/16 Seite 10 • „NRW entschädigt im Falle von nachweislich durch den Wolf erfolgten Nutztierrissen; ein Rechtsanspruch auf Schadensausgleich besteht jedoch nicht. • Die Begutachtung von Schäden durch Wölfe erfolgt im Rahmen des Monitorings. • Die Abwicklung von Ausgleichszahlungen für vom Wolf verursachte Schäden an Nutztieren erfolgt durch Mittel aus dem Naturschutzhaushalt. • Solange lediglich vereinzelte Wölfe in Nordrhein-Westfalen beobachtet werden, erfolgt ein Schadensausgleich, wenn der Wolf als Verursacher eindeutig nachgewiesen ist. Wenn sich territoriale Einzelwölfe, Paare oder Familienverbände („Rudel“) in Nordrhein-Westfalen etabliert haben, sind Nachfolgeregelungen zu treffen. Diese Möglichkeit wird bei der derzeit laufenden Erarbeitung der Förderrichtlinie „Entschädigung und Förderung von Präventionsmaßnahmen in Wolfsgebieten“ bereits berücksichtigt. • Schadensausgleichszahlungen sollen möglichst schnell und unbürokratisch geleistet werden . Entschädigt werden auf freiwilliger Basis folgende Schäden: Tötung eines Nutztiers (Risse) oder dessen erhebliche Verletzung, die eine sofortige Tötung erforderlich macht. Hiermit verbundene Tierarztkosten werden bis zur Höhe des Tierwertes entschädigt. Die Entschädigung kann auch Ausgaben für die Tierkörperbeseitigung einschließlich Transportkosten umfassen (soweit nicht das TierNebG11 und die TierNebV12 andere Regelungen vorsehen). • Diese Regelung gilt, bis die o.a. Förderrichtlinie „Entschädigung und Förderung von Präventionsmaßnahmen in Wolfsgebieten“ Näheres regelt.“ Der aktuelle Wolfsmanagementplan für NRW gilt nur, solange sich einzelne zu- und durchwandernde Wölfe in NRW aufhalten. In dieser Phase werden Präventionsmaßnahmen auf der gesamten Landesfläche für unverhältnismäßig erachtet. Jedoch gilt grundsätzlich, dass Schäden durch vorbeugende Maßnahmen vermieden werden sollen. Eine fehlende Prävention schließt jedoch Ausgleichszahlungen in diesem Stadium des Wolfsmanagements nicht aus. Bei Bedarf können sogenannte Herdenschutz-Sets kurzfristig und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt sowohl für die gewerblich wie auch für die nicht-gewerblichen Nutztierhalter Innen. Eine Förderrichtlinie zur Entschädigung und Förderung von Präventionsmaßnahmen in Wolfsgebieten wird derzeit erarbeitet. 2.8. Rheinland-Pfalz Der „Managementplan für den Umgang mit Wölfen in Rheinland-Pfalz“ (Stand: Februar 2015) (Anlage 13) soll „Handlungsabläufe regeln, Ansprechpartner benennen und Maßnahmen erläutern , die im Konflikt- oder Schadensfall ergriffen werden können. Die bekannten Risiken bezüglich des Wolfes bei der Haltung von Tieren oder der Ausübung der Jagd sollen aufgezeigt und mi- 11 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz http://www.gesetze-im-internet.de/tiernebg/ (zuletzt aufgerufen am 24.5.2016). 12 Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes http://www.gesetze-im-internet.de/tiernebv/ (zuletzt aufgerufen am 24.5.2016). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 034/16 Seite 11 nimiert werden. Der Managementplan gilt unbefristet. Anpassungen nach praktischen Erfordernissen bzw. Erkenntnissen oder auf Grund von geänderten Rahmenbedingungen sollen jederzeit möglich sein“ (Anlage 13, S. 6). Die Zuständigkeiten im Wolfsmanagement Rheinland-Pfalz sind in Anlage 13 auf Seite 29 dargestellt . Grundsätzlich werden alle nachweislichen Wolfsrisse in Rheinland-Pfalz entschädigt (siehe Anlage 13, S. 22). Innerhalb eines ausgewiesenen Präventionsgebiets ist nach einer einjährigen Übergangsfrist der Mindestschutz Voraussetzung für eine volle Entschädigung. Hinsichtlich geeigneter Schutzmaßnahmen gegen Wölfe wird auf die Broschüre „Mit Wölfen leben – Informationen für Jäger, Förster und Tierhalter in Sachsen und Brandenburg“ verwiesen (siehe Anlage 13, S. 32). Bezüglich der Präventionsförderung in Rheinland-Pfalz wird Folgendes ausgeführt (Anlage 13, S. 22): „Zunächst soll sich die Präventionsförderung in Rheinland-Pfalz auf die Tierarten beschränken , die nach den Erfahrungen aus anderen Wolfsgebieten in Deutschland als besonders gefährdet eingestuft werden. Bei der Haltung von Schafen, Ziegen und Damwild sind innerhalb eines Präventionsgebietes folgende Mindestschutzmaßnahmen die Voraussetzung für eine volle Entschädigung: • Elektronetzzäune oder Fünf-Litzenzäune von jeweils mindestens 90 cm Höhe, stromführend mit einer durchgängigen Spannung von mindestens 2.500 Volt, • Drahtgeflechtzäune, mindestens 1,40 m hoch und bodengleich mit einem Spanndraht oder stromführenden Litze versehen (Unterwühlschutz). Die Förderung geeigneter Schutzmaßnahmen innerhalb der Präventionsgebiete kann bei der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz (SNU) beantragt werden. Die Unterstützung erfolgt über eine Anteilsfinanzierung der förderfähigen Kosten zum Erwerb von geeigneten Zaunmaterialien oder Herdenschutzhunden. Es können bis zu 90 % der anfallenden förderfähigen Kosten erstattet werden.“ Im Bedarfsfall können außerhalb eines Präventionsgebietes zum unmittelbaren Schutz der Herde flexibel einsetzbare Schutzzäune kostenfrei ausgeliehen werden. Liegt ein Nutztierriss vor, bei dem der Wolf als Verursacher nicht auszuschließen ist, kann ein Antrag auf Entschädigung bei der SNU gestellt werden. Die Schadenshöhe wird dann anhand der Schätztabelle der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ermittelt. Ebenso werden Folgeschäden (z.B. Zäune, Entsorgung des Tierkadavers) entschädigt.13 13 Siehe Anlage 13, S. 25. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 034/16 Seite 12 Eine schematische Darstellung des Verfahrens zur Kompensation bei Schäden durch den Wolf in Rheinland-Pfalz findet sich in Anlage 13 auf Seite 26. Bezüglich Ausgleichszahlungen für verletzte oder tote Jagdhunde, Hütehunde und Herdenschutzhunde wird Folgendes ausgeführt (Anlage 13, S. 27): „Im Falle nachgewiesener Wolfsübergriffe auf Hunde während des Einsatzes bei der Jagd oder bei der Weidetierhaltung werden Tierarztkosten in Höhe von bis zu 4.000 Euro pro Fall übernommen. Dieselbe Summe kann erstattet werden, sollte der Hund getötet worden sein. Ein Antrag zur Kostenerstattung (mit Rechnung bei tierärztlicher Behandlung oder Attest) kann bei der SNU gestellt werden. Etwaige Versicherungen der Hunde sind dabei vorrangig zu behandeln.“ Eine gesonderte Richtlinie wurde von Rheinland-Pfalz bisher nicht veröffentlicht. 2.9. Saarland Der „Managementplan für den Umgang mit Wölfen im Saarland“ (Stand: Mai 2015) (Anlage 14) soll „Handlungsabläufe regeln, Ansprechpartner benennen und Maßnahmen erläutern, die im Konflikt- oder Schadensfall ergriffen werden können. Die bekannten Risiken bezüglich des Wolfes bei der Haltung von Tieren oder der Ausübung der Jagd sollen aufgezeigt und minimiert werden . Der Managementplan gilt vom 1. Mai 2015 bis zum 30. April 2020. Anpassungen nach praktischen Erfordernissen bzw. Erkenntnissen oder auf Grund von geänderten Rahmenbedingungen sollen jederzeit möglich sein. Eine generelle Anpassung soll nach jeweils fünf Jahren erfolgen“ (Anlage 14, S. 7). Die Zuständigkeiten im Wolfsmanagement Saarland sind in Anlage 14 auf Seite 27 dargestellt. Hinsichtlich geeigneter Schutzmaßnahmen gegen Wölfe wird auf die Broschüre „Mit Wölfen leben – Informationen für Jäger, Förster und Tierhalter in Sachsen und Brandenburg“ verwiesen (siehe Anlage 14, S. 29). Die im Wolfsmanagementplan beschriebenen Förderungen und Leistungen zur Prävention werden über eine saarländische „Förderrichtlinie Wolf“14 konkretisiert und stehen in ihrer Umsetzung in direktem Zusammenhang mit Entschädigungen bei Wolfsrissen (Anlage 14, S. 22). Im Hinblick auf die Prävention sieht das Saarland eine Eigenverantwortung als unabdingbar. Es kann jedoch eine flankierende Unterstützung durch staatliche Maßnahmen erfolgen. Hierzu muss der Wolf in einem Gebiet mindestens einmal sicher nachgewiesen worden sein (Anlage 14, S. 22). Bezüglich der Präventionsförderung im Saarland wird weiter ausgeführt (Anlage 14, S. 23): 14 Nach telefonischer Auskunft des zuständigen Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 24. 5.2016 befindet sich die Förderrichtlinie derzeit in der Überarbeitung. Eine Veröffentlichung ist nicht vorgesehen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 034/16 Seite 13 „Zunächst soll sich die Präventionsförderung im Saarland auf die Tierarten beschränken, die nach den Erfahrungen aus anderen Wolfsgebieten in Deutschland als besonders gefährdet eingestuft werden. Bei der Haltung von Schafen, Ziegen und Damwild sind folgende Mindestschutzmaßnahmen die Voraussetzung für eine volle Entschädigung: · Elektronetzzäune oder Fünf-Litzenzäune von jeweils mindestens 90 cm Höhe, stromführend mit einer durchgängigen Spannung von mindestens 2.500 Volt für Übernachtungsweiden /Gatter, · · Drahtgeflechtzäune, mindestens 1,40 m hoch und bodengleich mit einem Spanndraht oder stromführenden Litze versehen (Unterwühlschutz) für Übernachtungsweiden/Gatter. … Die Förderung geeigneter Schutzmaßnahmen kann bei der Obersten Naturschutzbehörde oder einer durch diese benannte und dafür autorisierte Einrichtung beantragt werden. Die Unterstützung erfolgt über eine Anteilsfinanzierung der förderfähigen Kosten zum Erwerb von geeigneten Zaunmaterialien oder Herdenschutzhunden. Es können bis zu 90 % der anfallenden förderfähigen Kosten erstattet werden.15“ Grundsätzlich werden alle nachweislichen Wolfsrisse im Saarland entschädigt. Liegt ein Nutztierriss vor, bei dem der Wolf als Verursacher nicht auszuschließen ist, kann ein Antrag auf Entschädigung bei der Obersten Naturschutzbehörde gestellt werden. Die Schadenshöhe wird dann anhand der Schätztabelle der Landwirtschaftskammer des Saarlandes ermittelt. Ebenso werden Folgeschäden (z.B. Zäune, Entsorgung des Tierkadavers) entschädigt.16 Eine schematische Darstellung des Verfahrens zur Kompensation bei Schäden durch den Wolf im Saarland findet sich in Anlage 14 auf Seite 24. Bezüglich Ausgleichszahlungen für verletzte oder tote Gebrauchshunde wird Folgendes ausgeführt (Anlage 14, S. 25): „Im Falle nachgewiesener Übergriffe durch den Wolf werden Tierarztkosten in Höhe von bis zu 4.000 Euro pro Fall übernommen. Dieselbe Summe kann erstattet werden, sollte der Gebrauchshund getötet worden sein. Ein Antrag zur Kostenerstattung (mit Gebrauchshundeprüfungsnachweis , Rechnung bei tierärztlicher Behandlung oder Attest) kann bei der Obersten Naturschutzbehörde gestellt werden. Etwaige Versicherungen der Hunde sind dabei vorrangig zu belangen.“ Eine gesonderte Richtlinie wurde vom Saarland bisher nicht veröffentlicht. 15 Bei der Prävention ist die De-minimis-Verordnung 1407/2013 und 1408/2013 der Europäischen Union zu beachten . 16 Siehe Anlage 14, S. 24. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 034/16 Seite 14 2.10. Sachsen Der „Managementplan für den Wolf in Sachsen“ (3. Fassung, Stand: Februar 2014) (Anlage 15) wurde aus Anlass der Übernahme des Wolfes in das sächsische Jagdrecht überarbeitet und aktualisiert . Die Struktur des sächsischen Wolfsmanagements ist in Anlage 15 auf Seite 13 dargestellt. Aktuelle Zahlen zur Schadensstatistik finden sich unter: www.wolfsregion-lausitz.de (zuletzt aufgerufen am 24.5.2016) Die Anzahl der Nutztierverluste durch den Wolf sowie die damit verbundenen Ausgleichszahlungen im Freistaat Sachsen in den Jahren 2002 – 2013 sind in Anlage 15 auf Seite 25 dargestellt. Sowohl gewerblichen als auch nicht-gewerblichen TierhalterInnen wird im Fördergebiet17 eine Unterstützung zur wolfssicheren Haltung ihrer Tiere gewährt. Die Unterstützung erfolgt über eine Anteilsfinanzierung der förderfähigen Kosten zum Erwerb von geeignetem Zaunmaterial, von Herdenschutzhunden oder für die Einbringung eines Untergrabschutzes bei stationären Gattern. Die Höhe der Förderung wird in einer Förderrichtlinie und in den zugehörigen Verfahrensbestimmungen geregelt, derzeit in der Förderrichtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2014 (Anlage 16).18 Im Fördergebiet (s.o.) werden Schäden an Nutztieren im Sinne dieses Managementplans, bei denen der Wolf als Verursacher nicht ausgeschlossen werden kann, auf Grundlage von § 40 Abs. 6 SächsNatSchG finanziell ausgeglichen (siehe Anlage 15, S. 46). Voraussetzung dafür ist ein zumutbarer Schutz der Tiere. Eine schematische Darstellung des Verfahrens zur Schadensbegutachtung und Schadensausgleichszahlung bei Schäden durch den Wolf im Freistaat Sachsen ist in Anlage 15 auf Seite 31 dargestellt. 2.11. Sachsen-Anhalt Die „Leitlinie Wolf. Grundsätze zum Umgang mit Wölfen. Handlungsempfehlungen und Managementmaßnahmen für Sachsen-Anhalt.“ ist von Oktober 2008 und wird derzeit überarbeitet. Der zweite Entwurf der Leitlinie befindet sich zurzeit in der Anhörungs- und Auswertungsphase und ist derzeit nicht zur Veröffentlichung freigegeben.19 Aus diesem Grund wird im Rahmen der vorliegenden Arbeit von einer näheren Betrachtung Sachsen-Anhalts Abstand genommen. 17 Eine aktuelle Karte zum Fördergebiet ist unter www.wolfsregion-lausitz.de einsehbar. 18 Siehe Anlage 15, S. 30. 19 E-Mail des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Mai 2016. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 034/16 Seite 15 2.12. Schleswig-Holstein In Schleswig-Holstein wird das Wolfsmanagement derzeit inhaltlich ergänzt, da das bisherige Wolfsmanagement aufgrund fachlicher Vorgaben davon ausgegangen war, dass sich in Schleswig- Holstein lediglich einzelne Wölfe nur für kurze Zeit zeigen würden. Entsprechend waren die Strukturen auf eine geringe Zahl durchwandernder Wölfe ausgerichtet worden.20 Nachdem Wölfe in Schleswig-Holstein lange Zeit ausgestorben waren, wurde im Jahr 2007 wieder ein Wolf gesichtet, seit 2012 gab es 22 bestätigte Nachweise (Stand: 19.05.2015). Durch die steigende Anzahl von Wolfsnachweisen seit Ende 2014 wurde das Wolfsmanagement im Mai 2015 zusätzlich gestärkt. Statt wie bisher beim Wolfsinformationszentrum in Eekholt ist es seit Anfang Mai beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) angesiedelt .21 Von einer näheren Betrachtung Schleswig-Holsteins wird daher im Rahmen der vorliegenden Arbeit Abstand genommen. 2.13. Thüringen Der aktuelle „Managementplan für den Wolf in Thüringen" (Stand: Dezember 2015) (Anlage 17) wurde weiterentwickelt aus dem Thüringer Wolfsmanagementplan von 2012. Um eine möglichst große Übereinstimmung im Wolfsmanagement zu erreichen, wurden auch Erkenntnisse der Wolfsmanagementpläne für Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern eingebunden. Ziel ist es, zu einem möglichst konfliktarmen Miteinander von Mensch und Wolf zu gelangen (Anlage 17, S. 7). Inhaltlich kann das Wolfsmanagement von Thüringen dabei auf ein Fachkonzept, einen europäischen Leitfaden zur Erstellung von Großraubtiermanagementplänen, die Wolfsmanagementpläne von Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern, wissenschaftliche Untersuchungen und die Erfahrungen aus anderen Bundesländern, vor allem aus Sachsen, zurückgreifen. (Anlage 17, S. 11) Das Wolfsmanagement liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN). Die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie unterstützt das TMUEN dabei fachlich und personell. Die Arbeitsgruppe „Wolf Thüringen“ begleitet das Wolfsmanagement beratend. (Anlage 17, S. 12) Die „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Vermeidung oder Minderung wirtschaftlicher Belastungen durch den Wolf (Förderrichtlinie Wolf)“22 (siehe Anlage 17, S. 60 ff) des 20 http://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/V/Presse/PI/2015/0615/MELUR_150610_Runder _Tisch_Wolfsmanagement.html (zuletzt aufgerufen am 20.8.2015). 21 http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/A/artenschutz/wolfsmanagement.html (zuletzt aufgerufen am 20.8.2015). 22 Die Richtlinie tritt am 31.12.2016 außer Kraft und soll ab 1.1.2017 durch eine fortzuschreibende Förderrichtlinie ersetzt werden. Die Richtlinie findet sich unter folgendem Link: http://www.safir-wid.de/fmdb2/doks/16009/News/arah1.htm?news (zuletzt aufgerufen am 24.5.2016). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 034/16 Seite 16 TMUEN regelt die Förderung von Präventionsmaßnahmen, den Ausgleich von Schäden durch Wolfsübergriffe sowie die Zuständigkeiten für das Verfahren. Die Struktur des Wolfsmanagements in Thüringen ist in Anlage 17 auf Seite 13 dargestellt. Derzeit ist es nicht geplant, den Wolf in das Jagdrecht im Freistaat Thüringen aufzunehmen, da bisher die zentraleuropäische Wolfspopulation noch keinen günstigen Erhaltungszustand erreicht habe. Jedoch sollten die Jäger des Landes intensiv in das Monitoring eingebunden werden, um so die Akzeptanz der Monitoringstrukturen und -ergebnisse deutlich zu verbessern. Im Freistaat Thüringen ist die Stabsstelle Presse, Öffentlichkeitsarbeit, Reden im TMUEN für die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Wolf zuständig. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 034/16 Seite 17 3. Tabellarische Übersicht über das Bestehen von Wolfsmanagementplänen und entsprechenden Richtlinien Bundesland Wolfsmanagementplan Richtlinie Wolf Baden-Württemberg x Keine Angaben. Bayern x Keine Angaben. Berlin - - Brandenburg x x Bremen - - Hamburg - - Hessen x Keine Angaben. Mecklenburg-Vorpommern x x Niedersachsen x x Nordrhein-Westfalen x Wird derzeit erarbeitet. Rheinland-Pfalz x Keine Angaben. Saarland x In Überarbeitung.(*) Sachsen x x Sachsen-Anhalt In Überarbeitung. In Überarbeitung. Schleswig-Holstein In Überarbeitung. In Überarbeitung. Thüringen x x (*) Eine Veröffentlichung ist nicht vorgesehen. ENDE DER BEARBEITUNG Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 034/16 Seite 18 4. Anlagen Anlage 1 Bericht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Lebensweise, zum Status und zum Management des Wolfes (Canis lupus) in Deutschland. Ausschuss für Umwelt, Naturschutz , Bau und Reaktorsicherheit. Ausschussdrucksache 18(16)313 zum Fachgespräch am 4.11.2015. 28.10.2015. https://www.bundestag .de/blob/393542/5e21bfea995e1f0f0f19271d442f365d/bericht-bmubdata .pdf (zuletzt aufgerufen am 18.5.2016). Anlage 2 Die Rückkehr des Wolfs nach Baden-Württemberg. Handlungsleitfaden für das Auftauchen einzelner Wölfe. Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg. Dezember 2013. https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien /publikationen/Rueckkehr_des_Wolfes.pdf (zuletzt aufgerufen am 18.5.2016). Anlage 3 Managementplan. Wölfe in Bayern. Stufe 2 – Stand: April 2014. Bayerisches Landesamt für Umwelt. http://www.gzsdw.de/files/managementplan_wolf_bayern_stufe_2.pdf (zuletzt aufgerufen am 18.5.2016). Anlage 4 Managementplan für den Wolf in Brandenburg 2013 – 2017. Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg . Dezember 2012. http://www.lugv.brandenburg.de/cms/media .php/lbm1.a.3310.de/wmp_2013_2017.pdf (zuletzt aufgerufen am 18.5.2016). Anlage 5 Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung des natürlichen Erbes und des Umweltbewusstseins im Land Brandenburg und Berlin vom 5. August 2015, geändert am 2. Februar 2016. https://www.ilb.de/media/dokumente/dokumente_fuer_programme/doku- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 034/16 Seite 19 mente_mit_programmzuordnung/wirtschaft/zuschuesse/natuerliches _erbe_und_umweltbewusstsein/ILB_Natuerliches_Erbe_und_Umweltbewusstsein _Richtlinie.pdf (zuletzt aufgerufen am 23.5.2016). Anlage 6 Richtlinie des Brandenburgischen Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zum Ausgleich von durch Wölfe verursachten Schäden. https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220753 (zuletzt aufgerufen am 23.5.2016). Anlage 7 Wolfsmanagement für Hessen. Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz , Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Stand: 22. 7.2015. https://umweltministerium.hessen.de/sites/default/files/media/hmuelv/wolfsmanagementfuerhessen .pdf (zuletzt aufgerufen am 18.5.2016). Anlage 8 Managementplan für den Wolf in Mecklenburg-Vorpommern. Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz. Juli 2010. www.regierung-mv.de/serviceassistent/download?id=23279 (zuletzt aufgerufen am 18.5.2016). Anlage 9 Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Vermeidung oder Minderung von wirtschaftlichen Belastungen durch die Art Wolf in Mecklenburg-Vorpommern (Förderrichtlinie Wolf – FöRiWolf M-V). Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 12. März 2015. http://www.lung.mv-regierung.de/dateien/foeri_wolf_text.pdf (zuletzt aufgerufen am 18.5.2016). Anlage 10 Der Wolf in Niedersachsen. Grundsätze und Maßnahmen im Umgang mit dem Wolf. Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz. Juni 2010. www.umwelt.niedersachsen.de/download/52657 (zuletzt aufgerufen am 18.5.2016). Anlage 11 Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen (Richtlinie Wolf) vom 6. November 2014. http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVND-281000-MU- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 034/16 Seite 20 20141106-SF&psml=bsvorisprod.psml&max=true (zuletzt aufgerufen am 23.5.2016). Anlage 12 Wolfsmanagementplan für NRW. Handlungsleitfaden für das Auftauchen einzelner Wölfe. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen. 2016. https://www.wald-und-holz.nrw.de/fileadmin/Naturschutz/Dokumente/Wolfsmanagementplan .pdf (zuletzt aufgerufen am 18.5.2016). Anlage 13 Managementplan für den Umgang mit Wölfen in Rheinland-Pfalz. Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten. Stand: Februar 2015. http://mulewf.rlp.de/uploads/media/Wolfmanagmentplan.pdf (zuletzt aufgerufen am 18.5.2016). Anlage 14 Managementplan für den Umgang mit Wölfen im Saarland. Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Saarland. Stand: Mai 2015. http://www.saarland.de/dokumente/thema_tierschutz/WOLF_Managementplan _Fassg._Mai_2015.pdf (zuletzt aufgerufen am 17.5.2016). Anlage 15 Managementplan für den Wolf in Sachsen. 3. Fassung - Stand: Februar 2014. http://www.wildundhund.de/r30/vc_content/bilder/firma438/wmp_sachsen _a5_rz_bf_final.pdf (zuletzt aufgerufen am 17.5.2016). Anlage 16 Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2014) vom 15. Dezember 2014. http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/14198/19658.html (zuletzt aufgerufen am 24.5.2016). Anlage 17 Managementplan für den Wolf in Thüringen. Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz. http://apps.thueringen.de/de/publikationen/pic/pubdownload1609.pdf (zuletzt aufgerufen am 17.5.2016).