WD 5 - 3000 - 033/20 (03.04.2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gegenstand der vorliegenden Arbeit sind Fragen zum aktuellen Stand (Stand: 31.12.2019) des ERP-Sondervermögens sowie der bislang nach § 4 (1) des ERP-Wirtschaftsplangesetz 20201 gebundenen Mittel. Da aktuelle Zahlen zum ERP-Sondervermögen nicht in Eigenrecherche ermittelt werden konnten, wurde das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) um eine Stellungnahme gebeten. Die zugrundeliegende Fragestellung lautet im Einzelnen: „In Ausschussdrucksache 19(9)348 (Wirtschaftsausschuss) wird der Vermögensstand des Sondervermögens zum 31. Dezember 2018 auf 19.072.348.759,66 € gesetzt. Das inflationierte Gegenwertaufkommen des ERP-Sondervermögens beträgt zum 31. Dezember 2018 insgesamt 15.347.020.332,68€. Können aktuelle Zahlen für 2019 genannt werden? In §4 (1) des ERP-Wirtschaftsplangesetz 2020 (Übernahme von Gewährleistungen) werden Sonderausgaben und Bürgschaften definiert. Wie viel der dort veranschlagten Summe ist bereits gebunden und kann diese noch ausgezahlt werden?“ Das BMWi äußert sich hierzu wie folgt: „Der Vermögensstand des ERP-Sondervermögens beläuft sich gemäß der vorläufigen Bilanz zum Jahresabschluss 31. Dezember 2019 auf 19.990.164.553,20 EUR. Demgegenüber beträgt das inflationierte Gegenwertaufkommen des ERP-Sondervermögens zum 31. Dezember 2019 insgesamt 15.568.798.083,15 EUR. § 4 ERP-Wirtschaftsplangesetz für das Jahr 2020 enthält die Ermächtigungsgrundlage zur Übernahme von Gewährleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 2900 Mio. EUR zu Lasten des ERP-Sondervermögens. Der Titel dient dazu, ungeplante Risiken im Fördergeschäft abzudecken. Es handelt sich bei dem dort genannten Betrag um einen Maximalrahmen unter Berücksichtigung der in 1 https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger _BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl119s1547.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl119s 1547.pdf%27%5D__1585904325454 (letzter Abruf: 03.04.2020) Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Fragen zum ERP-Sondervermögen Kurzinformation Fragen zum ERP-Sondervermögen Fachbereich WD 5 (Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 den Vorjahren bereits durchgeführten Fördermaßnahmen und der in der Folge übernommenen Gewährleistungen sowie entsprechend der im ERP-Wirtschaftsplangesetz vorgesehenen Finanzierungshilfen für das laufende Jahr. In der Gesetzessystematik finden sich die Planansätze für die Jahre 2020 und 2019 sowie das Ist-Ergebnis für das Jahr 2018 unter dem Titel 870 01 (Inanspruchnahme von Gewährleistungen ). Bei dem Titel können demnach mögliche Inanspruchnahmen des Sondervermögens aus übernommenen Gewährleistungen (z. B. Bürgschaften) veranschlagt werden. Für das Jahr 2020 wurden dort keine Ausgaben veranschlagt. Mögliche Ausgaben aus dem Titel sind durch einen Deckungsvermerk sichergestellt. Die Gewährleistungsermächtigung ist Voraussetzung dafür, dass das ERP-Sondervermögen überhaupt Förderung betreiben kann. Es ist davon auszugehen, dass die zu erwartenden Ausfälle wie bisher nicht über die geplante Förderlast hinausgehen.“ ***