WD 5 - 3000 - 032/19 (12.3.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In dieser Kurzinformation sollen Hinweise zur rechtlichen Einordnung des Berufs des Tierheilpraktikers gegeben werden. Soweit nach den Möglichkeiten gefragt wurde, dem Beruf zu einer staatlichen Anerkennung zu verhelfen, können nur Hinweise auf die Verortung der staatlichen Anerkennung in ähnlichen Berufen gegeben werden. „Die Ausbildung zum Tierheilpraktiker ist nicht staatlich geregelt oder an bestimmte Gesetze gebunden . Deshalb führen die Tierheilpraktikerschulen die Ausbildung nach eigenen Vorschriften durch. Die Inhalte richten sich häufig nach der Kenntnisüberprüfungsrichtlinie für Tierheilpraktiker der Kooperation deutscher Tierheilpraktiker-Verbände e.V. (kthp).“, schreibt die Webseite https://www.tierheilpraktiker.net/tierheilpraktiker-kurzprofil#regelung. Die Kenntnisüberprüfungsrichtlinie ist unter folgendem Link zu finden: https://www.tierheilpraktiker.net/websites /tierheilpraktiker.net/pdf/Pr%C3%BCfungsrichtlinien%20Tierheilpraktiker.pdf . Der Verband KTHP forderte bereits 2015 einen dem humanen Heilpraktiker entsprechenden Sachkundenachweis (https://www.wir-sind-tierarzt.de/2015/07/tierheilpraktiverband-vs-bundestieraerztekammer /). Die Tätigkeit als Tierarzt setzt eine Approbation nach der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) (https://www.gesetze-im-internet.de/tappv/index .html#BJNR182700006BJNE000100000) voraus. Studium und praktische Ausbildung dauern ca. fünfeinhalb Jahre und schließen mit einer staatlichen Prüfung ab. Rechtsgrundlage dieser Verordnung ist die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981, BGBl. I S. 1193, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2017, BGBl. I S. 817, http://www.gesetze-im-internet.de/bt_o/BJNR004160965.html .) Humane Heilpraktiker bedürfen einer Erlaubnis nach dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz). Die Erlaubnis setzt eine amtsärztliche Prüfung voraus (Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, https://www.gesetze-im-internet.de/heilprgdv _1/BJNR002590939.html). Einen Überblick über die sonstigen Voraussetzungen gibt die Seite des Bundes Deutscher Heilpraktiker e.V. Auf der Basis der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz hat das Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger vom Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Rechtliche Einordnung des Berufs des Tierheilpraktikers Kurzinformation Rechtliche Einordnung des Berufs des Tierheilpraktikers Fachbereich WD 5 (Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 22.12.2017 „Bundeseinheitliche Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern“ veröffentlicht . Auf der Internetseite https://www.bdh-online.de/bundeseinheitliche-leitlinien-zurueberpruefung -von-heilpraktikeranwaertern-jetzt-veroeffentlicht/ sind Neuerungen dieser Leitlinien dargestellt. Die Unterschiede zum Tierheilpraktiker werden u.a. deutlich, wenn man die Tätigkeit des Humanen Heilpraktikers mit der Tätigkeit des Tierheilpraktikers, wie sie die Tierärztekammer Hamburg beschreibt, vergleicht (s. dazu http://tieraerztekammer-hamburg.de/tierheilpraktiker.html). Auch der Verband Freier Tierheilpraktiker e.V. bietet Informationen zu dem Beruf: https://freietierheilpraktiker .de/Berufsverband/Beruf-THP . Alle Links wurden zuletzt am 11.3.2019 abgerufen. ***