WD 5 - 3000 - 030/17 (12. April 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Das Auftragsschreiben konstatiert eine unterschiedliche Behandlung von Ökostrom und Biogas /Biomethan im Wärmemarkt durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen könnten Erdgas aus dem Erdgasnetz zur Wärmeerzeugung einsetzen , dieses mittels des Erwerbs eines Zertifikats zum Nachweis der Aufbereitung von Biogas zu Biomethan wie Biomethan klassifizieren und die erzeugte Wärme als Wärme aus erneuerbaren Energiequellen vermarkten. Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Ökostrom (z. B. Betreiber von Wind- oder Photovoltaikanlagen) hätten dagegen keine entsprechende Möglichkeit; in das allgemeine Stromnetz eingespeister Ökostrom könne nicht wie Biogas/Biomethan an anderer Stelle mit Hilfe eines Zertifikats „entnommen“ und als grüner Ökostrom zu Heizzwecken vermarktet werden. Angesichts des spezifischen Charakters der im Auftrag aufgeworfenen Fragen hat der Fachbereich WD 5 das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) um eine Stellungnahme gebeten. Die Antwort des BMWi wird nachfolgend im Wortlaut wiedergegeben: ‚„Ziel des EEG ist es, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch zu steigern. Diesem Ziel dienen auch die speziellen Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Biomethan und anderen Gasen in § 44b Abs. 5 und 6 EEG 2017. Zweck der Aufbereitung von Biogas zu Biomethan ist es, das Biogas mit Hilfe des Erdgasnetzes zum Ort der Stromerzeugung mit Kraft-Wärme-Kopplung zu transportieren. Dies ist sinnvoll, weil am Ort der Gaserzeugung vielfach keine Möglichkeit zur Nutzung der bei der Stromerzeugung anfallenden Wärme besteht. Der Nachweis, dass die Stromerzeugung aus Biomethan erfolgt ist, wird durch ein Massebilanzsystem erbracht. Damit ist sichergestellt, dass nur so viel Gas dem Gasnetz zur EEG-Stromerzeugung entnommen wurde, wie an anderer Stelle des Gasnetzes Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist wurde. Auf die Vermarktung von Biomethan und von bei der Stromerzeugung anfallender Wärme als „erneuerbare Wärme" hat das EEG nur einen indirekten Einfluss. Der durch das EEG geförderte Strom, der über die EEG-Umlage von den Stromverbrauchern finanziert wird, erhöht den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch und kann grundsätzlich nicht noch einmal als „Strom aus erneuerbaren Energien" vermarktet werden . Für die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien be- Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Behandlung von Ökostrom und Biogas/Biomethan durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz Kurzinformation Erneuerbare-Energien-Gesetz Fachbereich WD 5 (Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 steht daher keine Möglichkeit, EEG-geförderten Strom aus erneuerbaren Energien mit Hilfe eines Zertifikates noch einmal zu vermarkten. Eine Benachteiligung der Stromerzeuger gegenüber den Biomethanerzeugern besteht hier nicht, denn auch das in das Erdgasnetz eingespeiste Biomethan darf nur einmal als Biomasse vermarktet werden. Anlagenbetreiber haben nach § 21a EEG 2017 jedoch das Recht, in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der Förderung nach EEG im Rahmen der so genannten „sonstigen Direktvermarktung" direkt zu vermarkten. Für Strom aus erneuerbaren Energien, der nicht nach dem EEG gefördert wird, besteht die Möglichkeit, diesen gegenüber dem Letztverbraucher mit Hilfe eines Herkunftsnachweises gesondert als Strom aus erneuerbaren Energien zu kennzeichnen. Dazu hat das Umweltbundesamt ein „Herkunftsnachweisregister" eingerichtet .“‘ Nähere Informationen zum Herkunftsnachweisregister und zur Registrierung finden sich unter der Internetadresse http://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien /herkunftsnachweise-fuer-erneuerbare-energien#energieversorger (zuletzt aufgerufen am 12.04.2017). Das aktuelle Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG 2017) – Link: http://www.gesetze-im-internet .de/bundesrecht/eeg_2014/gesamt.pdf (zuletzt aufgerufen am 12.04.2017) – basiert auf dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066). Dieses wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl: I S. 2258) maßgeblich geändert und teilweise neu gefasst ; vgl. auch Deutscher Bundestag (2016), 18. Wahlperiode, Drucksachen 18/8860 vom 21.06.2016 (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD) sowie 18/9096 vom 06.07.2016 (Beschlussempfehlung und Bericht des federführenden Ausschusses für Wirtschaft und Energie). Vor diesem Hintergrund wird auf folgende für das Jahr 2017 angekündigte, aber in der Bibliothek des Deutschen Bundestages derzeit noch nicht verfügbare Kommentare zum EEG aufmerksam gemacht: Baumann, Toralf/Brucker, Guido (Hrsg.). EEG: Handkommentar. Baden-Baden: Nomos. 2017. Vgl. Link http://www.nomos-shop.de/Baumann-Brucker-EEG/productview.aspx?product =23493 (zuletzt aufgerufen am 12.04.2017). Greb, Klaus/Boewe, Marius (Hrsg.). Erneuerbare-Energien-Gesetz: EEG. München: Beck. 2017. Vgl. Link http://www.beck-shop.de/Greb-Boewe-Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG/productview .aspx?product=17770130 (zuletzt aufgerufen am 12.04.2017). Reshöft, Jan/Schäfermeier, Andreas (Hrsg.). EEG. Erneuerbare-Energien-Gesetz. 5. Auflage. Baden-Baden: Nomos. 2017. Vgl. Link http://www.nomos-shop.de/Resh%C3%B6ft- Sch%C3%A4fermeier-EEG/productview.aspx?product=23987&toc=55 (zuletzt aufgerufen am 12.04.2017). Säcker, Franz Jürgen (Hrsg.). Berliner Kommentar zum Energierecht. Band 6. Erneuerbare- Energien-Gesetz 2017: EEG. Frankfurt/Main: Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft. 2017. Vgl. Link: http://shop.ruw.de/buchvorschau/berliner-kommentar-energierecht -band-6,978-3-8005-1652-0.html (zuletzt aufgerufen am 12.04.2017). ***