© 2018 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 028/18 Regelungen im Agrotourismus Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 028/18 Seite 2 Regelungen im Agrotourismus Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 028/18 Abschluss der Arbeit: 13. März 2018 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 028/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Allgemeines 4 3. Tourismusgesetz 5 4. Klassifizierung im Agrotourismus 5 5. Gewerbeanzeigepflicht im Agrotourismus 5 6. Gaststättenrechtliche Erlaubnis im Agrotourismus 6 7. Weitere Angebote im Bereich Agrotourismus 6 8. Rechtsformen 7 9. Steuerrechtliche Aspekte 7 10. Bundesweite Zertifizierungen im Bereich Agrotourismus 8 11. Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 028/18 Seite 4 1. Einleitung Gegenstand des vorliegenden Sachstands sind folgende Fragestellungen zum Thema Agrotourismus : • Ist Agrotourismus in Deutschland gesetzlich geregelt? • Gibt es in Deutschland Klassifizierungen von landwirtschaftlichen Betrieben im Bereich Agrotourismus? • Gibt es für Betriebe im Bereich Agrotourismus eine Gewerbeanzeigepflicht? • Welche Dienstleistungen dürfen in Deutschland im Bereich Agrotourismus neben der reinen Übernachtungsmöglichkeit angeboten werden? • Wie gestalten sich die steuerrechtlichen Aspekte in Deutschland im Bereich Agrotourismus ? • Welche Fördermaßnahmen gibt es im Bereich Agrotourismus? • Entspricht das Anreizsystem der Fördermaßnahmen den Erwartungen der Fördermittelempfänger ? 2. Allgemeines Das Deutsche Wirtschaftswissenschaftliche Institut für Fremdenverkehr e.V. an der Universität München (dwif)1 hat im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) mit der AFC Public Services GmbH2 die Studie „Urlaub auf dem Bauernhof. Analyse der Ist-Situation und des Marktpotentials im Agrotourismus“3 durchgeführt, die im März 2017 veröffentlicht wurde. Die Schwerpunkte der Studie lagen auf der Analyse der Strukturen von Angebot und Nachfrage in agrotouristischen Betrieben in Deutschland, der wirtschaftlichen Bedeutung des Agrotourismus sowie der Agrotourismus-Förderung.4 In der Studie wird auf Seite 17 ausgeführt: „Eine bundesweite Übersicht über die quantitative Dimension der Angebotsseite des Agrotourismus fehlt bislang; belastbare Zahlen sind mangels regelmäßiger statistischer Datenerhebung für den Sektor nicht verfügbar. Die Agrarstatistik erfasst zwar Betriebe mit Einkommenskombinationen , bei denen zusätzliche Tätigkeiten in direkter Verbindung zum landwirtschaftlichen Betrieb stehen und mit denen der Betrieb landwirtschaftliche Umsätze erzielt – dieses jedoch nur in großen zeitlichen Abständen und auch nur aufgrund von spezifischen Stichprobenerhebungen (z.B. Agrarzählung). Oft wird für die touristischen Tätigkeiten (Fremdenverkehr, Beherbergung) jedoch ein rechtlich selbstständiger Gewerbebetrieb (z.B. 1 http://www.dwif.de/ (zuletzt aufgerufen am 7.3.2018). 2 http://www.afc.net/oeffentlicher-sektor.html (zuletzt aufgerufen am 7.3.2018). 3 http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft/LaendlicheRaeume/StudieAgrotourismus .pdf?__blob=publicationFile (zuletzt aufgerufen am 26.2.2018). 4 http://www.dwif.de/news-events/news/item/studie-agrotourismus-urlaub-auf-dem-bauernhof.html (zuletzt aufgerufen am 26.2.2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 028/18 Seite 5 Tochtergesellschaft) gegründet, der nicht mehr in die Agrarstatistik einbezogen wird. Die statistische Datenerhebung zum Tourismus (bundesweite Beherbergungsstatistik) erfasst seit 2012 nur noch Anbieter mit zehn und mehr Betten anstelle von bisher acht Betten. Die Beherbergungsstatistik differenziert nicht zwischen Betrieben mit und ohne Agrarbezug.“5 3. Tourismusgesetz Es gibt in Deutschland kein Tourismusgesetz des Bundes. Spezielle Rechtsvorschriften zu bestimmten Tourismusausrichtungen gibt es in Deutschland auf Bundesebene ebenfalls nicht. Aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands werden innerhalb der Bundesländer jeweils eigenständige Tourismuskonzeptionen entwickelt.6 4. Klassifizierung im Agrotourismus Bauernhof- und Landurlaub lässt sich in verschiedene Kategorien entsprechend den Angeboten bzw. der Ausrichtung des landwirtschaftlichen Betriebszweiges unterteilen. Die thematische Ausrichtung der Höfe mit agrotouristischem Angebot lässt sich in Deutschland wie folgt unterteilen:7 • Hof mit Tierhaltung, • Biohof, • Land- und Forstwirtschaft, • Obsthof, • Reiterhof, • Winzerhof, • Landurlaub, • weitere Themen wie Almhütten, Fischerhöfe, Heuherbergen, Wellness- und Gesundheitshöfe sowie unklare Fälle. 5. Gewerbeanzeigepflicht im Agrotourismus Eine gewerbliche Vermietung liegt vor, wenn 10 Betten oder mehr zur Vermietung zur Verfügung stehen.8 5 Fettungen durch den Verfasser. 6 Email des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 21.2.2018. 7 http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft/LaendlicheRaeume/StudieAgrotourismus .pdf?__blob=publicationFile (S. 56, zuletzt aufgerufen am 26.2.2018). 8 http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft/LaendlicheRaeume/StudieAgrotourismus .pdf?__blob=publicationFile (S. 26, zuletzt aufgerufen am 26.2.2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 028/18 Seite 6 Auf Seite 26 der o.g. Studie wird weiter ausgeführt: „Nach Ordnungsrecht besteht eine Gewerbeanzeigepflicht nach §§ 149, 55c10 Gewerbeordnung (GewO), d.h. ein Vermieter von Privatzimmern, Pensionszimmern, Zimmern auf dem Bauernhof oder von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern muss die private Vermietung gegenüber dem örtlichen Gewerbeamt anzeigen. Diese Anzeige hat lediglich deklaratorischen Charakter. Sie ist von keinerlei Voraussetzungen abhängig. Das Gewerbeamt gibt diese Meldung z.B. an das Finanzamt weiter, das dann wiederum prüft, inwieweit der Vermieter steuerlich veranlagt wird oder nicht. Die Gewerbeanzeigepflicht entfällt nur in den Fällen, bei denen der geschäftliche Umfang der Vermietung vernachlässigenswert gering, insbesondere auch zeitlich beschränkt ist.“ 6. Gaststättenrechtliche Erlaubnis im Agrotourismus Beherbergungsbetriebe, die in Verbindung mit der Beherbergung Getränke und Speisen ausschließlich an Hausgäste abgeben, bedürfen nach § 2 Abs. 2, Nr. 4 Gaststättengesetz11 keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Ein Beherbergungsbetrieb, in dem Speisen und Getränke auch an Dritte abgegeben werden, ist dagegen konzessionspflichtig. 7. Weitere Angebote im Bereich Agrotourismus Neben den Übernachtungsmöglichkeiten im Bereich Agrotourismus bieten landwirtschaftliche Betriebe auch vielfach Produkte aus eigener Herstellung an, die ihren Übernachtungsgästen angeboten werden oder z.B. direkt auf dem Hof an externe Besucher verkauft werden.12 Darüber hinaus gibt es landwirtschaftliche Betriebe mit weiteren gastronomischen Angeboten, wie z.B. Hofcafés mit hausgemachten Kuchen, Weinstuben mit Weinen aus eigenem Anbau oder Restaurants mit Produkten aus eigener Schlachtung.13 Weitere Einnahmequellen können auch die Organisation und Gestaltung von Veranstaltungen, reitbezogene bzw. Bauernhoferlebnisangebote oder die Vermietung von Veranstaltungsräumen für Tagungen, Hochzeiten etc. sein.14 9 https://dejure.org/gesetze/GewO/14.html (zuletzt aufgerufen am 27.2.2018). 10 https://dejure.org/gesetze/GewO/55c.html (zuletzt aufgerufen am 27.2.2018). 11 https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__2.html (zuletzt aufgerufen am 27.2.2018). 12 http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft/LaendlicheRaeume/StudieAgrotourismus .pdf?__blob=publicationFile (S. 59, zuletzt aufgerufen am 26.2.2018). 13 http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft/LaendlicheRaeume/StudieAgrotourismus .pdf?__blob=publicationFile (S. 60, zuletzt aufgerufen am 26.2.2018). 14 http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft/LaendlicheRaeume/StudieAgrotourismus .pdf?__blob=publicationFile (S. 61, zuletzt aufgerufen am 26.2.2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 028/18 Seite 7 8. Rechtsformen Nach einer Anbieterbefragung gliedert fast jeder dritte Vermieter im Bereich „Agrotourismus“ die Vermietung in eine eigene Rechtsform aus. Auf Seite 55 der o.g. Studie wird dazu ausgeführt: „Die häufigsten Formen sind hierbei die eines auf eine einzelne Person angemeldeten Gewerbes , Einzelunternehmens oder Kleingewerbes, gefolgt von der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Danach folgen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie Einzelnennungen wie Unternehmergesellschaft (UG), eingetragener Kaufmann (e.K.), Kommanditgesellschaft (KG) oder Grundstücksgemeinschaft.“ 9. Steuerrechtliche Aspekte Zum Grundsatz heißt es auf Seite 27 der Studie: „Die Vermietung von Ferienwohnungen/-häusern und Privatzimmern ist ein Gewerbebetrieb im Sinne des Steuerrechts, wenn eine hotelmäßige Nutzung vorliegt oder die Vermietung nach Art einer Pension erfolgt. Entscheidend ist somit, ob die mit der Vermietung angebotenen Serviceleistungen eine Unternehmensorganisation wie in einer Ferienpension oder einem Hotel erforderlich macht. Stellt der Vermieter Serviceleistungen zur Verfügung, um den Aufenthalt für seine Gäste attraktiv zu gestalten, so kommt es entscheidend auf Umfang und Qualität der Zusatzleistung an. Erlangen die Zusatzleistungen ein solches Gewicht, dass sie nicht mehr im Haushalt des Vermieters miterledigt werden können, sondern eine gewisse unternehmerische Organisation (z.B. Rezeption) wie in einem Hotel oder einer Pension erforderlich machen, ist eine Gewerblichkeit im Sinne des Steuerrechts zu bejahen. Für Ferienwohnungen und -häuser wird ein Gewerbebetrieb in der Regel steuerrechtlich erst ab über 3 Wohnungseinheiten angenommen (entsprechend 10 Betten).“ Weiter heißt es: „Unabhängig von der Definitionsfrage … besteht eine Gewerbesteuerpflicht des „privaten Vermieters“ von Ferienunterkünften ab einem jährlichen Gewinn von 24.500 Euro. In jedem Fall hat der „private Vermieter“, der unter diese Freigrenze fällt, seine Einnahmen aus der Vermietung jedoch bei seiner Lohn- bzw. Einkommenssteuererklärung anzugeben. … Eine Umsatzsteuerpflicht und damit die Pflicht zur Ausweisung von Mehrwertsteuer auf der Rechnung bestehen auch für den Privatvermieter, der Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Als kurzfristig wird eine Beherbergung angesehen, wenn sie nach der Absicht des Vermieters nicht länger als sechs Monate dauern soll. … Eine Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst, wenn die Einnahmen des Privatvermieters eine Freigrenze von 17.500 Euro pro Jahr überschreiten. … Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 028/18 Seite 8 Allerdings gilt für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung seit 2010 der ermäßigte Steuersatz von 7 % für Hotelbetriebe. Der ermäßigte Steuersatz erfordert neben der Kurzfristigkeit, dass die Umsätze unmittelbar der Fremdenbeherbergung dienen. Die Steuerermäßigung erfasst die kurzfristigen Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern , Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Vermietet der Landwirt Campingflächen, sind die Einnahmen daraus als Vermietungsumsätze zu sehen. Diese sind steuerfrei, wenn die Mietdauer sechs Monate übersteigt („Dauercamper“). ... Auch die kurzfristige Vermietung von ortsfesten Wohnmobilen, Wohncaravans und Wohnanhängern unterliegt der 7 %- igen Mehrwertsteuer. Zur begünstigten Vermietung gehören auch die Lieferung von Strom und die Überlassung der Gemeinschaftseinrichtungen (Wasch- und Duschräume, Toiletten, Wasserzapfstellen, elektrische Anschlüsse, Kinderspielplätze etc.). ... Werden Reiterferien angeboten, kommt neben den allgemeinen Beherbergungsumsätzen auch die Unterbringung fremder Pferde in Betracht. Diese Umsätze aus dem Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern in ihrer Freizeit genutzt werden, sind nicht pauschalierungsfähig , sondern lösen ebenfalls 19 % Umsatzsteuer aus.“ Zu steuerrechtlichen Aspekten wird auf Seite 158 der Studie weiter ausgeführt: „Die Steuerrelevanz des Agrotourismus beschränkt sich nicht nur auf die mit den Ausgaben der Gäste verbundene Mehrwertsteuer. Darüber hinaus dürfen auch die anteilige Lohn- und Einkommensteuer, die über die durch den Agrotourismus erzielten Einkommen entsteht, nicht vernachlässigt werden. Allein aus Mehrwertsteuer und Einkommensteuer resultieren unter Ansatz niedriger Eingangssteuersätze ca. 82,2 Mio. Euro Steueraufkommen aus dem Agrotourismus, welches zunächst dem Bund zufließt (Gemeinschaftssteuern) und infolge der Umverteilungsmechanismen auch den Ländern und Kommunen (Länderfinanzausgleich) zukommt.“ 10. Bundesweite Zertifizierungen im Bereich Agrotourismus In Deutschland gibt es derzeit drei gängige bundesweite Zertifizierungen für touristische Betriebe :15 • Die Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft (DLG) prüft im Bereich Landtourismus seit mehr als 45 Jahren und verleiht die drei Gütezeichen: - „Urlaub auf dem Bauernhof“, - „Urlaub auf dem Winzerhof“ und - „Landurlaub“. Die DLG bewertet nach den Vorgaben der RAL-Gütezeichen (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.).16 15 http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft/LaendlicheRaeume/StudieAgrotourismus .pdf?__blob=publicationFile (S. 63, zuletzt aufgerufen am 26.2.2017). 16 http://www.dlg-landtourismus.de/dlg-guetezeichen/ (zuletzt aufgerufen am 27.2.2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 028/18 Seite 9 • Die Klassifizierung des Deutschen Tourismusverbandes e.V. (DTV) für Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Privatzimmer wurde 1994 entwickelt und eingeführt.17 Die DTV-Sterne sind eine freiwillige Qualitätskontrolle. Die derzeitigen Kriterien gelten seit dem 1. Januar 2016. Die DTV-Zertifizierung ist Voraussetzung für das Erlangen eines landtourismusspezifischen BAG-Gütesiegels. • Die BAG18-Gütesiegel sind eine bundesweite Auszeichnung der Erlebnisqualität von Ferienwohnungen , -häusern und Privatzimmern im ländlichen Raum. Die Zertifizierung wurde 2007 eingeführt und erfolgt anhand von sieben Qualitätssiegeln:19 - Qualitätsgeprüfter Landurlaub, - UrlaubsBauernhof, - UrlaubsReiterhof, - UrlaubsWinzerhof, - UrlaubsFischerhof, - UrlaubsObsthof und - UrlaubsErlebnishof). Das am weitesten verbreitete Klassifizierungsinstrument im Privatvermieter- und Ferienwohnungsmarkt ist DTV-Klassifizierung. Jeder zweite Anbieter ist DTV klassifiziert. Die brancheneigenen Label der BAG und der DLG liegen im Vergleich deutlich zurück. Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Zertifizierungen, Siegel, Auszeichnungen, Marketingkennzeichen etc.20 11. Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes In der Studie der dwif heißt es hierzu wie folgt:21 „Wesentliche Grundlage der Förderung ist der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) als 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union. Die Maßnahmen der EU zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes werden seit der Förderperiode 2007 – 2013 fast ausschließlich durch den ELER finanziert ; die beteiligten Mitgliedsstaaten sind gleichwohl zu einer Kofinanzierung verpflichtet . In Deutschland geschieht dies im Wesentlichen durch Mittel der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK). Die GAK als das zentrale Instrument der nationalen Agrarstrukturpolitik gibt für viele Maßnahmen den nationalen 17 https://www.deutschertourismusverband.de/qualitaet/qualitaetsinitiativen/beherbergungsklassifizierung/dtvklassifizierung -fuer-ferienhaeuser-wohnungen-privatzimmer.html (zuletzt aufgerufen am 26.2.2018). 18 BAG - Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. 19 https://www.deutschertourismusverband.de/qualitaet/qualitaetsinitiativen/landtourismus/bag-bauernhof-undlandurlaub .html (zuletzt aufgerufen am26.2.2018). 20 http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft/LaendlicheRaeume/StudieAgrotourismus .pdf?__blob=publicationFile (S. 64, zuletzt aufgerufen am 26.2.2017). 21 http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft/LaendlicheRaeume/StudieAgrotourismus .pdf?__blob=publicationFile (S. 101, zuletzt aufgerufen am 26.2.2017). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 028/18 Seite 10 Förderrahmen. Innerhalb desselben haben die Bundesländer Gestaltungsspielraum ergänzende oder einschränkende Förderbedingungen zu erlassen. Weite Teile des Anwendungsbereichs der ELER-Verordnung werden in Deutschland durch die GAK abgedeckt. … Die Länder haben somit im Wesentlichen die Wahlmöglichkeit, eine Förderung ganz oder in Teilen • aus EU-, Bundes- und Landesmitteln (ELER-Förderung innerhalb der nationalen Rahmenregelung ), • aus EU- und Landesmitteln (ELER-Förderung außerhalb der nationalen Rahmenregelung ), • aus Bundes- und Landesmitteln (reine GAK-Förderung) oder • allein aus Landesmitteln zu finanzieren.“ Auf Seite102 der Studie heißt es weiter: „Durch den föderalen Aufbau der Bundesrepublik wird die Förderung der ländlichen Entwicklung über Entwicklungsprogramme umgesetzt, die in der Verantwortung der Bundesländer liegen. Die Maßnahmen der GAK bilden einen inhaltlichen Kern dieser Länderprogramme . Sie sind damit gemeinsame Bestandteile der Länderprogramme und werden in der Nationalen Rahmenregelung definiert.22 Überdies hat jedes Bundesland die Möglichkeit, die Mittel für verschiedene Maßnahmen durch „Top ups“ individuell aufzustocken. Für die Förderperiode 2007 – 2013 standen in Deutschland so insgesamt 17,9 Mrd. Euro zur Verfügung.“ und auf Seite 158: „Der Auf- und Ausbau agrotouristischer Dienstleistungen wurde und wird substantiell mit öffentlichen Mitteln unterstützt. Als Instrumente sind hierbei zum einen direkte, auf den landwirtschaftlichen Einzelbetrieb ausgerichtete und vornehmlich investive Förderrichtlinien etabliert (Diversifizierungsförderung, Förderung der Gründung von Kleinstunternehmen). Zum anderen wird der Agrotourismus durch die Entwicklung von Rahmenbedingungen komplementär unterstützt, die sowohl über den Ausbau von Infrastruktur (Wanderwege, Beschilderungen etc.) als auch konzeptionelle, meist gebietsbezogene Entwicklungsansätze umgesetzt werden (bspw. im Rahmen von ILE- / LEADER-Prozessen).“ 22 Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung ländlicher Räume nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) mit gemeinsamen Bestandteilen der regionalen Programme der deutschen Bundesländer auf der Grundlage von Maßnahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK); Fassung vom 11.05.2012 (8. Änderung). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 028/18 Seite 11 Zu der Frage, ob die Fördermaßnahmen den Erwartungen der Fördermittelempfänger entsprechen , liegen keine Informationen vor. ***