WD 5 - 3000 – 026/20 (27. Februar 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wer in Deutschland Fahrgäste im Taxi entgeltlich oder geschäftsmäßig transportieren möchte, bedarf einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - in Verbindung mit §§ 1, 2 und 46 Personenbeförderungsgesetz - PBefG). Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen ist nach § 48 Abs. 4 FeV zu erteilen, wenn der Bewerber die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt , das 21. Lebensjahr vollendet hat, durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, seine geistige und körperliche Eignung nachweist, nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt, nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat, in einer Prüfung nachweist, dass er die erforderlichen Ortskenntnisse in dem Gebiet besitzt , in dem Beförderungspflicht besteht. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden, die die zuständige oberste Landesbehörde, die von ihr bestimmte Stelle oder die nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Ortskundeprüfung auch selbst durchführen. Zum dritten Punkt muss die Behörde eine Prognoseentscheidung treffen, die auf den Erkenntnissen über das bisherige Verhalten aus dem Führungszeugnis und der Auskunft aus dem Fahreignungsregister beruht. Dabei geht es einerseits um Verstöße gegen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts oder Straftaten im Zusammenhang mit dem Verkehr. Andererseits spielen z.B. auch Straftaten eine Rolle, die befürchten lassen, dass dem einzelnen Fahrgast gegenüber die dem Taxifahrer obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden (s. die Kommentierung Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Taxierlaubnis in Deutschland Kurzinformation Zur Taxierlaubnis in Deutschland Fachbereich WD 5 (Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 von Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 48 FeV, Rdnr. 138 ff, aus JURIS, Stand: 06.01.2020). Trésoret erläutert, bereits ein einmaliges Fehlverhalten könne die Unzuverlässigkeit begründen, wenn es schwer wiege und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung sei, die eine ordnungsgemäße Ausübung der Fahrgastbeförderung nicht erwarten lasse. Ferner falle die zu treffende Prognoseentscheidung auch dann zu Lasten des Bewerbers aus, wenn die begangenen Straftaten/Zuwiderhandlungen sowie das gesamte bisherige Verhalten einen gewissen Hang zur Missachtung von Rechtsvorschriften erkennen ließen und deshalb Pflichtverstöße gegenüber Fahrgästen nicht auszuschließen seien (Trésoret a.a.O, Rdnr. 145f). Nicht zu verlangen sei, dass eine erhebliche oder sogar überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe , dass eine solche Gefahr sich realisieren werde. Gerade im gewerblichen Personenbeförderungsverkehr seien die Fahrgäste in besonderem Maße dem Führer des Fahrzeugs ausgeliefert und müssten darauf vertrauen, dass seine persönliche Zuverlässigkeit keinerlei Zweifeln begegne . Dementsprechend müsse ein verantwortungsloses Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers praktisch auszuschließen sein (Trésoret a.a.O., Rdnr. 140). Rechtsvorschriften: Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2937) geändert worden ist, https://www.gesetze-im-internet .de/fev_2010/FeV.pdf . Die Angaben zum Stand des Gesetzes auf der Internetseite haben nach Angaben in der Datenbank JURIS auf die Regelung des § 48 FeV keinen Einfluss. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/PBefG.pdf. ***