Deutscher Bundestag Mitteilungspflichten von Legehennenhaltern Sachstand Wissenschaftliche Dienste WD 5 – 3000 - 024/13 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 – 3000 - 024/13 Seite 2 Mitteilungspflichten von Legehennenhaltern Verfasserin: Aktenzeichen: WD 5 – 3000 - 024/13 Abschluss der Arbeit: 4. März 2013 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Technologie; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; Tourismus Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 – 3000 - 024/13 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Regelungen der EU 5 2.1. Richtlinie 1999/74/EG (sog. EU-Tierschutzrichtlinie) 5 2.2. Richtlinie 2002/4/EG 5 2.3. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (sog. EU-Öko-Basisverordnung) 5 2.4. Verordnung (EG) Nr. 889/2008 (Durchführungsvorschriften zur sog. EU-Öko-Basisverordnung) 5 2.5. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 7 2.6. Verordnung (EG) Nr. 589/2008 7 3. Nationale Regelungen 7 3.1. Legehennenbetriebsregistergesetz 7 3.2. Legehennenbetriebsregisterverordnung 8 3.3. Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 8 3.4. Öko-Landbaugesetz 8 3.5. Öko-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung 8 3.6. Baugenehmigung, Immissionsschutzgenehmigung, Umweltverträglichkeitsprüfung 9 3.7. Agrarstatistikgesetz 11 4. Kontrollen der Bundesländer am Beispiel Niedersachsen 12 4.1. Niedersachsen 12 4.2. Kontrolle der Marktteilnehmer 13 4.3. Merkblatt des Landes Niedersachsen zur Legehennenregistrierung 14 4.4. Antrag auf Registrierung einer Legehennenbetriebsstätte 14 4.5. Entschließungsantrag des Landes Niedersachsen 14 5. ANHANG 15 6. ANLAGEN 17 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 – 3000 - 024/13 Seite 4 1. Einleitung Hintergrund sind die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen Legehennenhalter. Hühnereier wurden als Freiland- bzw. Bioeier deklariert, obgleich die Besatzdichte nicht den jeweiligen Haltungsarten entspricht. Die Legehennenhaltung in Deutschland erfolgt seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr in konventionellen Käfigen, sondern in Kleingruppen1-, Boden- und Freilandhaltung sowie in ökologischer Erzeugung.2 Die Kleingruppenhaltung wird auch als „ausgestaltete Käfighaltung“ bezeichnet. Zulässig sind derzeit - abhängig von der Haltungsart - folgende Besatzdichten: Quelle: BOELW.3 Zur Anzahl der Legehennen in der „ausgestalteten Käfighaltung“ bzw. Kleingruppenhaltung siehe Punkt 3.3. 1 Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten von Rheinland-Pfalz mahnte am 22. März 2012, die Kleingruppenhaltung sei eine Käfighaltung, die jeder Legehenne unwesentlich mehr Platz zugestehe als die alte Käfighennenhaltung. Das sei nämlich eine DIN-A4 -Seite plus ein Viertel. http://www.landtag.rlp.de/landtag/plenarprotokolle/PLPR-Sitzung-16-025.pdf Ein Ausstieg aus der Kleingruppenhaltung bzw. „ausgestalteten Käfighaltung“ ist geplant. Der Bund hat hierfür bislang eine Frist bis 2035 vorgesehen. Siehe BR-Drs. 95/12 (Beschluss). http://dip21.bundestag .btg/dip21/brd/2012/0095-12B%28zu%29.pdf Grundlage für den geplanten Ausstieg aus der Kleingruppenhaltung bildet der Beschluss des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12.10.2010. (BVerfG 2. Senat. 12.10.2010. 2 BvF 1/07. Unvereinbarkeit der Regelung über die Käfighaltung von Legehennen (§§ 13b, 33 Abs 3, Abs 4 TierSchNutztV idF vom 30.11.2006 sowie §§ 13b, 38 Abs 3, Abs 4 TierSchNutztV idF vom 01.10.2009) mit § 16b Abs 1 S 2 TierSchG sowie Art 20a GG - unzureichende Beteiligung der Tierschutzkommission (§ 16b TierSchG) als wesentlicher Verfahrensmangel - Befristete Weitergeltung der vorgelegten Vorschriften bis 31.03.2012). 2 http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Landwirtschaft/Tier/Tierhaltung/HaltungLegehennen.html 3 http://www.boelw.de/uploads/media/PM/Info_UEberbelegung_Legehennenstaelle_130225.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 – 3000 - 024/13 Seite 5 2. Regelungen der EU 2.1. Richtlinie 1999/74/EG (sog. EU-Tierschutzrichtlinie) Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen vom 19. Juli 19994 beinhaltet das Verbot der Käfighaltung ab dem 1. Januar 2012. National wurde die konventionelle Käfighaltung bereits früher abgeschafft. 2.2. Richtlinie 2002/4/EG Gemäß der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates5 sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Legehennenbetriebe zu registrieren und ihnen einen Code zuzuweisen6 2.3. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (sog. EU-Öko-Basisverordnung) Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/917 schenkt bei der ökologisch/biologischen Tierhaltung den Haltungspraktiken und der Besatzdichte besondere Aufmerksamkeit. So heiß es dort, die „Besatzdichte und Unterbringung, müssen den entwicklungsbedingten, physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere gerecht werden“ (VO (EG) Nr. 834/2007 Titel III Kapitel II Art. 14 b) ii). Dies wird national im Öko-Landbaugesetz umgesetzt. 2.4. Verordnung (EG) Nr. 889/2008 (Durchführungsvorschriften zur sog. EU-Öko-Basisverordnung ) Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der 4 ABl. 1999 Nr. L 203, S. 53ff. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUri- Serv.do?uri=OJ:L:1999:203:0053:0057:DE:PDF; Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. 2003 Nr. L 122 S 1). http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ .do?uri=OJ:L:2003:122:0001:0035:DE:PDF 5 ABl. 2002 Nr. L 3, S. 44ff. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ .do?uri=OJ:L:2002:030:0044:0046:DE:PDF 6 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2007:0865:FIN:DE:PDF 7 ABl. 2007 Nr. L 189, S. 1ff. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ .do?uri=OJ:L:2007:189:0001:0023:DE:PDF Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 – 3000 - 024/13 Seite 6 ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle8 regelt, dass jeder ökologisch bewirtschaftete Geflügelstall maximal 3 000 Legehennen beherbergt (VO (EG) Nr. 889/2008 Titel II Abschnitt 2 Art. 2 Abs. 3 e) ii). Kapitel 2 Abschnitt 2 Art. 10 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 889/2008 lautet: „(3) Die Besatzdichte in Stallgebäuden muss den Tieren Komfort und Wohlbefinden gewährleisten und gestatten, dass die Tiere ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben, die je nach Art, Rasse und Alter der Tiere unterschiedlich sind. Sie muss ferner den Verhaltensbedürfnissen der Tiere Rechnung tragen, die insbesondere von der Gruppengröße und dem Geschlecht der Tiere abhängen. Die Besatzdichte muss das Wohlbefinden der Tiere durch ein ausreichendes Platzangebot gewährleisten, das natürliches Stehen, bequemes Abliegen, Umdrehen, Putzen , das Einnehmen aller natürlichen Stellungen und die Ausführung aller natürlichen Bewegungen wie Strecken und Flügelschlagen gestattet.“9 Die nachfolgende Tabelle enthält die Mindeststallflächen für ökologisch/biologisch gehaltene Legehennen gemäß Titel II Abschnitt 2 Art. 10 Abs. 4: Quelle: VO (EG) Nr. 889/2008. ANHANG III.10 8 ABl. 2008 Nr. L 250 , S. 1 ff. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ .do?uri=OJ:L:2008:250:0001:0084:DE:PDF 9 VO (EG) Nr. 889/2008 Kapitel 2 Abschnitt 2 Art. 10 Abs. 3. 10 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:250:0001:0084:DE:PDF Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 – 3000 - 024/13 Seite 7 2.5. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)11 enthält die grundlegenden Vorschriften zur Haltungsform und zur Güteklasse, denen Eier entsprechen müssen, um in der Gemeinschaft vermarktet werden zu können. 2.6. Verordnung (EG) Nr. 589/2008 Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier12 beschreibt die von den Erzeugern zu führenden Register. Die Register müssen die Anzahl der Legehennen im jeweiligen Legehennenbetrieb enthalten (Art. 20 Abs. 1a VO (EG) Nr. 589/2008). 3. Nationale Regelungen 3.1. Legehennenbetriebsregistergesetz Das Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz - LegRegG)13 setzt die Richtlinie 1999/74/EG und die Richtlinie 2002/4/EG um. Das LegRegG regelt die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen zum Zweck der Kennzeichnung von Eiern. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 LegRegG hat der Tierhalter der nach Landesrecht zuständigen Behörde „die maximale Anzahl der Legehennen, die zur gleichen Zeit im Betrieb , in den einzelnen Ställen und je Haltungssystem gehalten werden können“14 anzugeben. § 7 LegRegG regelt die Überwachung und die Befugnisse der zuständigen Behörde. 11 ABl. 2007 Nr. L 299, S. 1–149. 12 ABl. 2008 L 163, S. 6–23, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUri- Serv.do?uri=OJ:L:2008:163:0006:0023:DE:PDF ; ABl. 2008 Nr. L 164, S. 14–15. http://eur-lex.europa.eu/LexUri- Serv/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:163:0006:0023:DE:PDF 13 BGBl I 2003, 1894. Zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 9.12.2010 I 1934. http://www.gesetze-iminternet .de/bundesrecht/legregg/gesamt.pdf 14 http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/legregg/gesamt.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 – 3000 - 024/13 Seite 8 3.2. Legehennenbetriebsregisterverordnung Aufgrund der Verordnung zur Durchführung des Legehennenbetriebsregistergesetzes (Legehennenbetriebsregisterverordnung -LegRegV)15 können sich auch nicht registrierungspflichtige Betriebe auf Antrag registrieren lassen. 3.3. Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – Tier- SchNutztV)16 beschreibt in § 13 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen. § 13a definiert die besonderen Anforderungen an die Bodenhaltung und § 13b die besonderen Anforderungen an die Kleingruppenhaltung bei Legehennen. Gemäß § 13b TierSchNutztV stehen Legehennen unter zwei Kilogramm bei der Kleingruppenhaltung 800 cm2 an Mindeststallfläche zur Verfügung. Dies entspricht 12,5 Tieren auf einem Quadratmeter Fläche. Wiegt eine Legehenne mehr als zwei Kilogramm, muss die Stallfläche mindestens 900 cm2 betragen. Nach telefonischer Auskunft des Zentralverbands der Deutschen Geflügelwirtschaft e.V. wird für die Kleingruppenhaltung durchschnittlich von einer Fläche von 850 cm2 ausgegangen. 3.4. Öko-Landbaugesetz Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG)17 Das Öko-Landbaugesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (sog. EU- Öko-Verordnung). 3.5. Öko-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung Die Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG- Kontrollstellen-Zulassungsverordnung – ÖLGKontrollStZulV)18 regelt seit Mai 2012 die Zulassung privater Kontrollstellen. 15 BGBl I 2003, 1969. http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/legregv/gesamt.pdf 16 BGBl I 2006, 2043. Geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 1.10.2009 I 3223. http://www.gesetze-im-internet .de/bundesrecht/tierschnutztv/gesamt.pdf 17 BGBl I 2008, 2358. Geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 9.12.2010 I 1934. 18 BGBl. I 2012, S. 1044. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 – 3000 - 024/13 Seite 9 3.6. Baugenehmigung, Immissionsschutzgenehmigung, Umweltverträglichkeitsprüfung Eine Baugenehmigung für Bauvorhaben ist grundsätzlich erforderlich. Für Niedersachsen ist dies § 59 Abs. 1 der Niedersächsichen Bauordnung (NBauO) zu entnehmen.19 Zuständige Stellen nach dieser Norm sind die Bauaufsichtsbehörden.20 Die einzelnen Anforderungen an eine solche Genehmigung sind objektspezifisch zu prüfen und hängen u.a. von der Größe des Objekts sowie insbesondere der geplanten Lage des Stalles ab. In der Regel wird keine Ausnahme der §§ 60 ff. NBauO greifen, weswegen eine Genehmigung einzuholen sein wird. Die Bauaufsichtsbehörde prüft in einem Baugenehmigungsverfahren (§§ 63 ff. NBauO) die Zulässigkeit der Anlage. Zu beachten ist jedoch die Konzentrationswirkung des § 13 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG21). Ist ebenso ein Verfahren nach dem BImSchG erforderlich, so schließt die Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlichrechtliche Genehmigungen. Das bedeutet, das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren schließt die Prüfung der Baugenehmigung mit ein22 und ist somit zu einem umfassenden Prüfungsverfahren ausgestaltet (vgl. auch § 6 BImSchG). Die „verdrängten“ Behörden sind nach § 4 BImSchG anzuhören.23 Die Genehmigungsbehörde prüft also auch andere öffentlich- rechtliche Belange. In Niedersachsen sind die jeweiligen Gewerbeaufsichtsämter zuständig.24 Nach § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG bedürfen „Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung“. Das ist zumindest immer dann der Fall, wenn die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV25) dies vorschreibt. Nach Nummer 7.1 a oder b Spalte 1 der Anlage ist ab 40.000 Hennenplätzen ein Verfahren nach § 10 BImSchG (vgl. § 2 der 4. BImSchV) vorgesehen. Nach Spalte 2 Nummer 7.1a des Anhangs der 4. BImSchV ist das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG (vgl. § 2 der 4. BImSchV) bei 15 000 bis weniger als 40 000 Hennenplätzen Pflicht. 19 Niedersächsische Bauordnung (NBauO), Nds. GVBl. 2012, 46 . http://www.nds-voris.de/jportal /?quelle=jlink&query=BauO+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true 20 Zur Bauaufsichtsbehörde in Niedersachsen: http://www.ms.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation _id=5070&article_id=14017&_psmand=17. 21 BGBl I 2002, 3830. http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschg/gesamt.pdf. 22 Jarass, Hans D. (2012). Bundes-Immissionsschutzgesetz. Kommentar. 9. Auflage. Münster 2012. § 13 Rn. 5. 23 Giesberts, Ludger. In: Giesberts, Ludger/Reinhardt. Michael (2013). Beck'scher Online-Kommentar Umweltrecht. Edition 26. München 2013. zu § 13 BImSchG und § 13 BImSchG Rn. 4. 24 http://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=11414&article _id=52099&_psmand=37; die einzelnen Gewerbeaufsichtsämter sind hier zu finden: http://www.gewerbeaufsicht .niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=11325&article_id=52142&_psmand=37. 25 BGBl I 1997, 504. http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschv_4_1985/gesamt.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 – 3000 - 024/13 Seite 10 Ferner ist in bestimmten Fällen das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG26) zu beachten , weswegen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgeschrieben sein kann. Dort sind in der Anlage 1 des UVPG27 umweltverträglichkeitspflichtige Vorhaben aufgeführt. Für Hennen bzw. Junghennen gilt nach den Nummern 7. bis 7.2.3 der Anlage 1 des UVPG: Quelle: UVPG (Anlage 1) 28 26 BGBl I 2010, 94. http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/uvpg/gesamt.pdf; vgl. auch die EU- Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1–21. Dort insbesondere Anhang I Nr. 17 a. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUri- Serv.do?uri=OJ:L:2012:026:0001:0021:DE:PDF. 27 BGBl. I 2010, 109 – 125. http://www.gesetze-im-internet.de/uvpg/anlage_1_62.html. 28 BGBl. I 2010, 109 – 125. http://www.gesetze-im-internet.de/uvpg/anlage_1_62.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 – 3000 - 024/13 Seite 11 Für Hennen ist somit ab einer Anzahl von 60 000 oder mehr Plätzen die Errichtung und der Betrieb einer Anlage gemäß Nummer 7.1.1 auf jeden Fall UVP-pflichtig. Für Junghennen ist dies ab 85 000 oder mehr Plätzen der Fall. Die Buchstaben A und S der Spalte 2 der Anlage 1 verweisen auf die so genannten A- und S- Vorhaben . Das bedeutet insbesondere, „die abschließende Entscheidung über die UVP- Pflichtigkeit wird hier (…) – im Rahmen einer Vorprüfung des Einzelfalls zu treffenden – Einschätzung der zuständigen Behörde abhängig gemacht.“ Nämlich davon, „ob das konkrete Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.“29 Für A- Vorhaben gilt, dass „ohne Fokussierung auf bestimmte schutzbedürftige Standorte – anhand des gesamten Kriterienkatalogs der Anlage 2 [des UVPG30] zu ermitteln und zu bewerten ist, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auftreten können. Demgegenüber sind die „S- Vorhaben“ nach Absatz 1 Satz 2 [des § 3c UVPG] lediglich einer standortbezogenen Vorprüfung zu unterziehen, bei der nur potentielle Umweltauswirkungen auf besonders empfindliche Gebiete im Sinne der Schutzkriterien nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zu betrachten sind“. Dies diene dazu, um mögliche Umweltauswirkungen „kleiner“ Vorhaben auf ökologisch sensible Areale in den Blick“ zu nehmen.31 Eine eigens zuständige Behörde bzw. Stelle für die UVP gibt es nicht. „Die UVP wird in der Regel in dem Verfahren durchgeführt, das die abschließende Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens zum Ziel hat. Die UVP ist somit kein eigenständiges Verfahren, sondern ist in das jeweilige Zulassungsverfahren integriert ("Huckepack-Verfahren"). Zuständig für die Umweltverträglichkeitsprüfung ist demzufolge die für die jeweilige Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde .“32 3.7. Agrarstatistikgesetz Umfasst der Betrieb mehr als 3000 Legehennen, ist gem. §§ 52ff des Gesetzes über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG)33 eine Meldung an das Statistische Bundesamt erforderlich, damit die Agrarstatistik erstellt werden kann. 29 Sangenstedt, Christof. In: Landmann/Rohmer Umweltrecht Kommentar Band III Sonstiges Umweltrecht (Bundesrecht ). Beckmann, Martin (Hrsg.). April 2008. München. Stand der Bearbeitung der Norm: Oktober 2003. § 3c UVPG Rn. 1. 30 Anmerkung des Verfassers: BGBl. I 2010, 126. http://www.gesetze-im-internet.de/uvpg/anlage_2_63.html. 31 Sangenstedt, Christof. In: Landmann/Rohmer Umweltrecht Kommentar Band III Sonstiges Umweltrecht (Bundesrecht ). Beckmann, Martin (Hrsg.). April 2008. München. Stand der Bearbeitung der Norm: Oktober 2003. § 3c UVPG Rn. 2. 32 http://www.umwelt.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=2531&article_id=8964&_psmand=10. 33 BGBl I 2009, 3886. http://www.gesetze-im-internet.de/agrstatg/BJNR004690989.html Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 – 3000 - 024/13 Seite 12 4. Kontrollen der Bundesländer am Beispiel Niedersachsen Die Kontrolle aller landwirtschaftlichen Betriebe – ob konventionell oder ökologisch – obliegt den Ländern. Sie sind sowohl für die Marktüberwachung als auch für die Lebensmittelkontrolle zuständig.34 Die Registrierungspflichten von Legehennenbetrieben sind in allen Bundesländern gleich. So kann eine Registrierung nur dann erfolgen, „wenn die im Anhang II zur VO (EG) Nr. 589/2008 genannten Mindestbedingungen und die Anforderungen der EU-Tierschutzrichtlinie 1999/74/EG erfüllt sind.“35 4.1. Niedersachsen In Niedersachsen, dem geflügelreichsten Bundesland, ist das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) die zuständige Behörde für die Registrierung von Legehennenbetrieben und für die Durchführung der EU-Rechtsvorschriften für die ökologische Produktion.36 Registrierte Betriebe erhalten einen Erzeugercode (siehe ANHANG). Registrierungspflichtige Betriebe sind: „Betriebe, die 350 oder mehr Legehennen halten oder Betriebe, die weniger als 350 Hennen halten, aber ihre Eier kennzeichnungspflichtig37 vermarkten “.38 Werden weniger als 350 Hennen gehalten und die Eier ohne Kennzeichnung auf dem Hof oder an der Tür direkt vermarktet, besteht keine Registrierungspflicht. Werden die Eier auf dem Wochenmarkt verkauft, besteht die Registrierungspflicht.39 Bevor allerdings eine Registrierung des Betriebes durch das LAVES stattfindet, meldet der Tierhalter sein Vorhaben bei der für ihn zuständigen Veterinärbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt an. Dies erfolgt auf Grundlage der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und 34 http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Landwirtschaft/Tier/Tierhaltung/HaltungLegehennen-Bioeier _FAQ.html#doc3674396bodyText1 35 Merkblatt des Landes Niedersachsen zur Legehennenregistrierung. 36 ANLAGE 1. Zuständige Behörden der Länder der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung der EU- Rechtsvorschriften für die ökologische Produktion. 37 Die Eier werden mit einem Erzeugercode gekennzeichnet, (Siehe ANHANG). 38 http://www.laves.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=20152&article_id=73564&_psmand=23 39 Vgl. http://www.laves.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=20152&article_id=73564&_psmand=23 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 – 3000 - 024/13 Seite 13 gemäß § 71 des Tierseuchengesetzes (TierSG40) i.V.m. § 14 Abs. 3 Nds. Ausführungsgesetz (AG- TierSG41) zum Tierseuchengesetz. Die Meldung der Größe des Bestandes an die Tierseuchenkasse 42 ist notwendig, um im Falle einer Tierseuche die Erstattung des „Schadens“ zu bekommen .43 Bei der ökologischen/biologischen Haltung meldet der Tierhalter seinen Betrieb den amtlich zugelassenen privaten Öko-Kontrollstellen (sog. „EU-Bio“). (ANLAGE 2) An die 5 000 Tierhaltungsbetriebe gehören zudem dem Verein für kontrollierte alternative Tierhaltungsformen e.V. (KAT) an. Hier werden u.a. Plausibilitätsprüfungen anhand der Anzahl der Legehennen, der Legeleistungen und der Handelsmengen durchgeführt.44 Gehört ein Legehennenhalter zu einem Ökoverband, wie Demeter, Neuland, Bioland o.ä., gehen die Haltungsbedingungen über die in der EU-Öko-Basisverordnung angegebenen Haltungsbedingungen hinaus (sog. „Verbandsbio“). Diese Betriebe werden auch von den privaten Öko-Kontrollenstellen überprüft. 4.2. Kontrolle der Marktteilnehmer In Niedersachsen ist das Dezernat 43 (Marktüberwachung) des LAVES für die Registrierung von Legehennenbetrieben zuständig. Die Prüfer des Dezernats 43 führen auch Vor-Ort-Kontrollen durch. In den Erzeugerbetrieben wird geprüft, ob die gesetzlichen Bestimmungen der jeweiligen Haltungsformen wie "Freilandhaltung" oder "Bodenhaltung" eingehalten werden.45 Die Häufigkeit der Überprüfung hängt von der Einstufung der Betriebe in Risikoklassen ab. „Erzeuger, Eierpackstellen und andere Eier handelnde Betriebe werden von den zuständigen Überwachungsbehörden auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Vermarktungsnormen überprüft. Dabei erfolgt die Kontrolle auf allen Stufen der Vermarktung auf Basis einer Risikoanalyse , die die Art der Betriebe, die vermarkteten Mengen und das frühere Verhalten des Marktteilnehmers hinsichtlich der Einhaltung der Vermarktungsnormen berücksichtigt. Die Kontrollen erfolgen regelmäßig und unangekündigt. Dabei sind die geforderten Aufzeichnungen und Unterlagen den Kontrolldiensten auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Auch die Überwachung der Mindestanforderungen an das jeweilige Haltungssystem sowie das 40 BGBl I 2004, 1260, 3588. http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/viehseuchg/gesamt.pdf. 41 Nds. GVBl. 1994, 411. http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=TierSGAG+ND&psml=bsvorisprod .psml&max=true&aiz=true 42 Jedes Bundesland hat eine Tierseuchenkasse. 43 Einen Überblick über die rechtlichen Regelungen für das Land Niedersachsen bekommt man auf der Seite der Tierseuchenkasse Niedersachsen. http://www.ndstsk.de/index.php?bereich=6&topic_id=173&akv=48 44 http://www.was-steht-auf-dem-ei.de/home/kat-der-verein/ 45 http://www.laves.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=20123&article_id=73578&_psmand=23 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 – 3000 - 024/13 Seite 14 Einhalten der Voraussetzungen für die Registrierung und Kennzeichnung sowie die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten erfolgt durch die zuständigen Behörden.“46 4.3. Merkblatt des Landes Niedersachsen zur Legehennenregistrierung Merkblatt des Landes Niedersachsen zur Legehennenregistrierung „Registrierung und Pflichten der Betriebe, die Legehennen halten“ (ANLAGE 3). 4.4. Antrag auf Registrierung einer Legehennenbetriebsstätte Im Antrag auf Registrierung/Änderung der Registrierung einer Legehennenbetriebsstätte nach § 3 Legehennenbetriebsregistergesetz und Zuteilung einer Kennnummer ist die „maximale Zahl der verfügbaren Legehennenplätze in der Betriebsstätte anzugeben“47. „Die zulässige Zahl bestimmt sich bei konventionellen Haltungssystemen (Freiland, Boden, Käfig) nach dem Tierschutzrecht und wird auf der Anlage 1 von der örtlich zuständigen Veterinärbehörde bestätigt. Die Anlage 1 ist Teil der einzureichenden Antragsunterlagen. Bei ökologischer Erzeugung bestimmt sich die zulässige Zahl nach den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 834/2007 und VO (EG) Nr. 889/2008 und wird auf der Anlage 2 durch die zuständige Öko-Kontrollstelle bestätigt. Ggf. weitergehende immissions- und baurechtliche Vorschriften können diese Zahl ggf. noch verringern.“48 (AN- LAGE 4) 4.5. Entschließungsantrag des Landes Niedersachsen Das Land Niedersachsen legte zur 907. Sitzung des Bundesrates am 1. März 2013 einen Entschließungsantrag 49 zur Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes vor. Er enthält konkreten Tierschutzvorgaben für die Haltung von Junghennen, Veröffentlichung der Produktionsstätten im Internet und Änderung des Öko-Landbaugesetzes, so dass die Kontrollstellen bei Verfehlungen vom jeweiligen Land sanktioniert werden können, in dem sie tätig sind. Zudem wird eine bessere Trennung von konventionellem und ökologischem Landbau angestrebt, so dass in Zukunft in einem Betrieb eine gleichzeitige Bewirtschaftung nach den Vorgaben des konventionellen und ökologischen Landbaus nicht mehr möglich ist.“50 46 W. Brade, G. Flachowsky, L. Schrader (Hrsg.), Legehuhnzucht und Eiererzeugung - Empfehlungen fur die Praxis 41. http://literatur.vti.bund.de/digbib_extern/dk042544.pdf 47 Antrag auf Registrierung/Änderung der Registrierung einer Legehennenbetriebsstätte nach § 3 Legehennenbetriebsregistergesetz und Zuteilung einer Kennnummer. 48 Antrag auf Registrierung/Änderung der Registrierung einer Legehennenbetriebsstätte nach § 3 Legehennenbetriebsregistergesetz und Zuteilung einer Kennnummer. 49 Entschließung des Bundesrates zur Verbesserungen der Überwachung in den Bereichen der Marktordnung, des Tierschutzes, des ökologischen Landbaus, des Schutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung und der staatlichen Instrumente zur Aufklärung solcher Vorfälle. BR-Drs. 143/13. http://dip21.bundestag .btg/dip21/brd/2013/0143-13.pdf Der Entschließungsantrag befindet sich derzeit in der Ausschussberatung. (Stand: 4.3.2013). 50 http://www.ml.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=1810&article_id=113156&_psmand=7 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 – 3000 - 024/13 Seite 15 5. ANHANG Beispiel eines Erzeugercodes: 51 Haltungsformen: 0 = Ökologische Erzeugung 1 = Freilandhaltung 2 = Bodenhaltung 3 = Käfighaltung bzw. Kleingruppenhaltung Bei Eiern aus ökologischer Erzeugung (Erzeugercode 0) ist die Einhaltung der ökologischen Erzeugung durch die Teilnahme an dem Kontrollsystem gemäß dem Gesetz über den Ökologischen Landbau nachzuweisen. Eine Bestätigung der zuständigen Öko-Kontrollstelle ist erforderlich.52 „Die Besatzdichte beträgt maximal 6 Hühner/m2 Nutzfläche. Bei mehretagigen Systemen darf die Besatzdichte insgesamt 12 Hennen pro m² Bodenfläche nicht überschreiten.“53 51 http://www.laves.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=20152&article_id=73564&_psmand=23 52 http://literatur.vti.bund.de/digbib_extern/dk042544.pdf 53 http://www.was-steht-auf-dem-ei.de/fileadmin/PDF/Leitfaden/Ltf._fuer_KAT_Legebetriebe_Maerz_2012.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 – 3000 - 024/13 Seite 16 Eier aus Freilandhaltung müssen zumindest den Anforderungen gemäß Art. 4 der Richtlinie 1999/74/EG entsprechen und die Vorgaben aus Anhang II Nr. 1 der VO (EG) 589/2008 erfüllen. „Dies bedeutet insbesondere, dass die Hennen – außer bei von den Veterinärbehörden verhängten zeitweiligen Beschränkungen – tagsüber spätestens ab 10:00 Uhr bis Sonnenuntergang uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien haben müssen.“54 „Eier aus Bodenhaltung müssen in Haltungen erzeugt sein, die zumindest den Anforderungen gemäß Art. 4 der Richtlinie 1999/74/EG entsprechen.“55 „Auf einem Quadratmeter nutzbarer Stallfläche darf der Tierbestand maximal 9 Hennen betragen. Bei der Anordnung der Haltungseinrichtungen auf mehreren Ebenen dürfen es maximal 18 Hennen pro Quadratmeter Stallgrundfläche sein. Insgesamt ist die Legehennenzahl in einer Gruppe auf höchstens 6.000 Legehennen begrenzt.“56 „Eier aus Käfighaltung müssen in Deutschland seit dem 01.01.2007 in Betrieben erzeugt werden, bei denen die Anforderungen des Artikels 6 der EU Richtlinie 1999/74/EG und der §§ 13, 13a und 13b der deutschen Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt sind. § 33 Abs. 3 und 4 der TierSchNutztV enthalten Übergangsregelungen für Betriebstätten, die vor dem 13. Marz 2002 die Produktion aufgenommen haben.“57 Diese Regelungen gelten nur für Eier der Güteklasse A. 58 EU-Mitgliedstaat: AT - Österreich BE – Belgien BG – Bulgarien CY – Zypern CZ – Tschechische Republik DE – Deutschland DK – Dänemark EE – Estland EL – Griechenland ES – Spanien FI – Finnland FR – Frankreich HU – Ungarn IE - Irland 54 http://literatur.vti.bund.de/digbib_extern/dk042544.pdf 55 http://literatur.vti.bund.de/digbib_extern/dk042544.pdf 56 http://www.deutsche-eier.info/die-henne/haltungsformen/ 57 http://literatur.vti.bund.de/digbib_extern/dk042544.pdf 58 http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=5211&dok_art=Drs&leg_per=5&pos_dok=-1 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 – 3000 - 024/13 Seite 17 IT – Italien LT – Litauen LU – Luxemburg LV – Lettland MT – Malta NL – Niederlande PL – Polen PT – Portugal RO – Rumänien SE – Schweden SI – Slowenien SK – Slowakei UK – Vereinigtes Königreich Bundesland: 01 – Schleswig Holstein 02 – Hamburg 03 – Niedersachsen 04 – Bremen 05 – Nordrhein-Westfalen 06 – Hessen 07 – Rheinland-Pfalz 08 – Baden-Württemberg 09 – Bayern 10 – Saarland 11 – Berlin 12 – Brandenburg 13 – Mecklenburg-Vorpommern 14 – Sachsen 15 – Sachsen-Anhalt 16 – Thüringen 6. ANLAGEN ANLAGE 1 Zuständige Behörden der Länder der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung der EU- Rechtsvorschriften für die ökologische Produktion59 59 http://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/02_Kontrolle/08_Oekolandbau/Behoerdenliste.pdf;jsessionid =51E5DC9C0026B3552E279CF68FA2BA30.1_cid325?__blob=publicationFile Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 – 3000 - 024/13 Seite 18 ANLAGE 2 Verzeichnis der in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kontrollstellen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr.834/2007 (sog. EU-Öko-Verordnung) unter Berücksichtigung der Erfüllung der Bedingungen der EN 4501160 ANLAGE 3 Merkblatt des Landes Niedersachsen zur Legehennenregistrierung „Registrierung und Pflichten der Betriebe, die Legehennen halten“61 ANLAGE 4 Antrag auf Registrierung/Änderung der Registrierung einer Legehennenbetriebsstätte nach § 3 Legehennenbetriebsregistergesetz und Zuteilung einer Kennnummer62 60 http://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/02_Kontrolle/08_Oekolandbau/ListeKontrollstellen.pdf;jsessionid =51E5DC9C0026B3552E279CF68FA2BA30.1_cid325?__blob=publicationFile 61 http://www.laves.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=20152&article_id=73564&_psmand=23, dann weiter zum Merkblatt. 62 http://www.laves.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=20152&article_id=73564&_psmand=23, dann weiter zum Antrag.