© 2021 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 023/21 Nationale Postversorgung in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 023/21 Seite 2 Nationale Postversorgung in Deutschland Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 023/21 Abschluss der Arbeit: 04.03.2021 Fachbereich: WD 5 Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 023/21 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Historie 4 3. Deutsche Post AG 4 4. Bundesnetzagentur: Regulierung des Wettbewerbs 5 5. Postbank AG 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 023/21 Seite 4 1. Einleitung Die vorliegende Arbeit gibt einen Überblick zum Tätigkeitsbereich nationaler Postunternehmen hinsichtlich ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, der Häufigkeit der Postzustellung, der Frequenz der Paketzustellung, der Verpflichtungen zur Postpräsenz sowie weiterer gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen. 2. Historie Mit der ersten Postreform durch das Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz – PostStruktG)1 vom 1. Juli 1989 wurde die Deutsche Bundespost grundlegend reformiert und in drei öffentliche Unternehmen (Post, Telekom und Postbank) aufgeteilt.2 Im Rahmen einer zweiten Postreform zum 1. Januar 1995 wurden die drei öffentlichen Unternehmen in Aktiengesellschaften und damit eigene juristische Personen des Privatrechts umgewandelt . Damit entstanden die Deutsche Post AG, die Deutsche Telekom AG und die Postbank AG. Schließlich wurde 1998 die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) gegründet , aus der im Juli 2005 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, kurz BNetzA als Kontrollorgan hervorging.3 3. Deutsche Post AG Das Büro für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag (TAB) bemerkt in einem im Jahre 2014 erschienenen Arbeitsbericht zum Postdienst:4 „Die ehemals staatliche Deutsche Bundespost ist seit den 1990er Jahren schrittweise privatisiert worden und steht seit 2008 im Briefgeschäft mit anderen Postunternehmen im Wettbewerb. Der Bund hat weiterhin eine Gewährleistungspflicht für flächendeckend angemessene und ausreichende Postdienstleistungen. Dieser sogenannte Postuniversaldienst 1 https://dejure.org/BGBl/1989/BGBl._I_S._1026. 2 Arge Prof. Winkel/Stefan Greiving, 2008, MORO – Forschungsvorhaben: Sicherung der Daseinsvorsorge und Zentrale Orte Konzepte – gesellschaftspolitische Ziele und räumliche Organisation in der Diskussion, im Auftrag des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (BBR) und des Bundesministeriums für Verkehr, Bauund Stadtentwicklung (BMVBS), Sonderexpertise: Postwesen, S. 11 f., https://silo.tips/download/sonderexpertise-postwesen. 3 Ders. 4 Büro für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag (TAB), 2014, Postdienste und moderne Informations - und Kommunikations-Technologien, TAB-Fokus Nr. 2 zum Arbeitsbericht Nr. 156, https://www.tab-beim-bundestag.de/de/pdf/publikationen/tab-fokus/TAB-Fokus-002.pdf; Alle Hervorhebungen – auch in folgenden Zitaten – durch Verfasser der Arbeit. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 023/21 Seite 5 basiert auf Artikel 87f. des Grundgesetzes, der im Postgesetz (PostG)[5] und der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV)[6] weiter konkretisiert wird. Das PostG fordert den Gesetzgeber auf, die Festlegungen für die Universaldienstleistungen der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen.“ Ein Gutachten zum Postwesen führt ergänzend wie folgt aus:7 „Postdienstleistungen werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die Deutsche Post AG und andere private Anbieter erbracht (Art. 87f Abs. 2 Grundgesetz). Dennoch besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine flächendeckende angemessene und ausreichende Dienstleistung, der sich aus dem Gewährleistungsauftrag des Art. 87f GG ergibt. Die wirtschaftliche Betätigung privater Anbieter ist Ausdruck grundrechtlicher Freiheitsausübung (Art. 12 GG, Berufs- und Gewerbefreiheit). Danach ist grundsätzlich jedermann berechtigt, Postdienstleistungen am Markt anzubieten. Für das Erbringen bestimmter Postdienstleistungen ist nach dem Postgesetz eine Erlaubnis (Lizenz) erforderlich (Erlaubnisvorbehalt).“ 4. Bundesnetzagentur: Regulierung des Wettbewerbs Die Bundesnetzagentur (BNetzA) beschreibt ihr Aufgabenfeld im Bereich Post wie folgt:8 „Im Bereich Post sorgt die, für die wettbewerblichen Regulierungsmaßnahmen zuständige Bundesnetzagentur für die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche, die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen, und die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit. 5 https://www.gesetze-im-internet.de/postg_1998/BJNR329400997.html. 6 https://www.gesetze-im-internet.de/pudlv/BJNR241800999.html. 7 Arge Prof. Winkel/Stefan Greiving, 2008, MORO – Forschungsvorhaben: Sicherung der Daseinsvorsorge und Zentrale Orte Konzepte – gesellschaftspolitische Ziele und räumliche Organisation in der Diskussion, im Auftrag des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (BBR) und des Bundesministeriums für Verkehr, Bauund Stadtentwicklung (BMVBS), Sonderexpertise: Postwesen, S. 5 f., Charakterisierung der Universaldienstleistung Postwesen, https://silo.tips/download/sonderexpertise-postwesen. 8 https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Allgemeines/DieBundesnetzagentur/UeberdieAgentur/Aufgaben/aufgaben -node.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 023/21 Seite 6 Neben der Regulierung hat die Bundesnetzagentur im Postmarkt noch weitere vielfältige Aufgaben; sie vergibt Lizenzen, trägt zu Lösungen von Fragen im Rahmen der Standardisierung bei, beobachtet den Markt und berät die Bürger über neue Regelungen und deren Auswirkungen.“ Zu den gesetzlichen Regelungen der Postversorgung bemerkt die Bundesnetzagentur ergänzend:9 „Inhalt und Umfang der Grundversorgung (Universaldienst) mit postalischen Leistungen regelt die Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV). Neben diesen Leistungen der Grundversorgung sind dort bestimmte Qualitätsmerkmale für die Brief- und Paketbeförderung festgelegt. Damit regelt die PUDLV insbesondere die Frequenz und die Modalitäten der Zustellung, die Zahl und die Verteilung von Filialen / Agenturen (Stationäre Einrichtungen) und Briefkästen sowie die durchschnittlichen Brief- und Paketlaufzeiten. Grundversorgung Die Deutsche Post AG hat sich verpflichtet, die gesetzlich geforderte Grundversorgung sicherzustellen. Brief Die Briefzustellung muss mindestens einmal werktäglich – somit auch an Samstagen – erfolgen. Briefe müssen durch Einwurf in den Briefkasten oder durch persönliche Aushändigung zugestellt werden, sofern keine Abholung vereinbart ist. Ist dies alles nicht machbar , kann die Post an eine Ersatzperson übergeben werden – es sei denn, eine gegenteilige Weisung der/des Empfängers*in liegt vor. Im Jahresdurchschnitt müssen mindestens 80 Prozent der Briefsendungen in Deutschland am folgenden Werktag ausgeliefert werden, 95 Prozent müssen nach zwei Werktagen ankommen . Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch, dass ein einzelner Brief innerhalb dieser Fristen befördert wird. Paket Die Paketzustellung muss mindestens einmal werktäglich – somit auch an Samstagen – erfolgen. Pakete sind persönlich zuzustellen oder an eine Ersatzperson in demselben Haushalt bzw. in der Nachbarschaft auszuhändigen, soweit keine gegenteilige Weisung der/des Absenders*in oder der/des Empfängers*in vorliegt. Viele Postunternehmen hinterlegen Sendungen, die nicht zugestellt werden konnten, in Filialen oder Packstationen. 9 https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Post/Universaldienst/start.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 023/21 Seite 7 Im Jahresdurchschnitt müssen mindestens 80 Prozent der Paketsendungen in Deutschland am zweiten Werktag ausgeliefert werden. Zeitungen und Zeitschriften Zeitungen und Zeitschriften sind einmal werktäglich zuzustellen. Die Auslieferung sollte am Erscheinungstag erfolgen. Filialen/Agenturen Bundesweit müssen mindestens 12.000 Filialen vorhanden sein. Diese dürfen auch als Agenturen in Einzelhandelsgeschäften betrieben werden. In Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern*innen muss es mindestens eine Filiale geben. Ab 4.000 Einwohnern *innen muss eine Filiale in zusammenhängend bebauten Gebieten in maximal 2.000 Metern erreichbar sein. Briefkästen In zusammenhängend bebauten Wohngebieten darf der Weg zum Briefkasten 1.000 Meter nicht überschreiten. Briefkästen müssen jeden Werktag geleert werden. Die Leerungszeiten müssen die Bedürfnisse des Wirtschaftslebens berücksichtigen. An Sonn- und Feiertagen muss bedarfsgerecht geleert werden. Entgelte Preisfestsetzung Briefe Die Höhe des Briefportos der Deutschen Post AG als marktbeherrschendem Unternehmen muss vorab von der Bundesnetzagentur genehmigt werden. Die Bundesnetzagentur legt für einen bestimmten Zeitraum einen Preisänderungsspielraum für verschiedene Produkte (z. B. Postkarte, Standardbrief, Kompaktbrief, Einschreiben ) fest. Dabei werden u. a. die aktuellen Kosten und die Inflationsrate berücksichtigt. Von der Deutschen Post AG beantragte Preisänderungen werden genehmigt, wenn sie den vorgegebenen Spielraum nicht überschreiten. Paketpreise Die Preise für Pakete müssen in Deutschland nicht vorab genehmigt werden. Die Unternehmen können Ihre Preise frei festsetzen. Bei marktbeherrschenden Unternehmen kann die Bundesnetzagentur Paketentgelte im Nachhinein überprüfen, wenn diese gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen könnten. Bücher- und Warensendungen Die Entgelte für Bücher- und Warensendungen unterliegen nicht der Genehmigungspflicht durch die Bundesnetzagentur. Sie können von der Deutschen Post AG ohne vorherige Prüfung durch die Bundesnetzagentur festgelegt werden.“ Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 023/21 Seite 8 5. Postbank AG Die Statistikplattform Statista umreist das Profil der Postbank AG wie folgt:10 „Die Postbank Gruppe, die ihren Sitz in Bonn hat, gehört nach der Bilanzsumme zu den größten Kreditinstituten in Deutschland sowie zu den führenden Privat- und Firmenkundenbanken . Ihr Fokus liegt auf dem Geschäft mit Privatkunden sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen. Der Ursprung der heutigen Postbank findet sich im Jahre 1909 mit der Gründung von 13 Postscheckämter sowie der gleichzeitigen Einführung des Postüberweisungs- und Scheckverkehrs durch die Reichspost. Zu einem eigenständigen Institut wurde die Postbank durch das Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes im Juli 1989, welches ein Jahr später zur Teilung der Bundespost in drei Unternehmen (Post, Telekom und Postbank) führte. Die Vollbanklizenz erhielt die Postbank mit der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft im Jahr 1995. Im November 2010 erfolgte eine Übernahme der Mehrheit der Aktien durch die Deutsche Bank. Seit Dezember 2015 ist die Deutsche Bank 100-prozentiger Inhaber der Anteilsscheine des Unternehmens.“ Die Postbank führt ergänzend zu ihrem Unternehmensprofil wie folgt aus:11 „Die Postbank ist eine Niederlassung der Deutsche Bank AG.[12] Sie bietet ihren Privat-, Geschäfts- und Firmenkunden eine einzigartige Kombination aus einfachen und preiswerten Bankprodukten des täglichen Bedarfs sowie postalischen Dienstleistungen. Den rund 12,5 Millionen Postbank Kunden steht ein umfangreiches persönliches und digitales Service- und Beratungsnetz zur Verfügung. So können diese aus einem bundesweit flächendeckenden Filialnetz mit rund 800 eigenen Filialen, 3.000 Partnerfilialen der Deutschen Post sowie 500 Beratungscentern der Postbank Finanzberatung wählen. Oder sie lassen sich von den rund 3.000 mobilen Beratern und Maklern bequem zu Hause beraten. Darüber hinaus nimmt das Postbank Online- und Telefonbanking eine Spitzenposition in Deutschland ein. Rund 9 Millionen Kundenkonten sind jeweils für diese Digitalkanäle freigeschaltet.“ *** 10 https://de.statista.com/themen/2759/postbank/. 11 https://www.postbank.de/unternehmen/ueber-uns/im-profil/portraet.html. 12 https://www.db.com/ir/de/db-pfk-postbank-finanzpublikationen.htm; https://www.db.com/newsroom _news/2020/db-privat-und-firmenkundenbank-ag-geht-in-der-deutsche-bank-ag-auf-de-11583.htm.