© 2016 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 021/16 Umsetzungsstand der Richtlinie (EU) 2015/412 Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 021/16 Seite 2 Umsetzungsstand der Richtlinie (EU) 2015/412 Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 021/16 Abschluss der Arbeit: 14. März 2016 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Technologie; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; Tourismus Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 021/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Opt-Out Regime der Richtlinie (EU) 2015/412 4 2.1. Beschränkung während des Zulassungsverfahrens (Art. 26b Abs.1 u. 2) 4 2.2. Beschränkung nach Zulassung (Art. 26b Abs.3) 5 2.3. Übergangsmaßnahmen (Art. 26c) 5 3. Nationale Umsetzung der Änderungsrichtlinie und Übergangsmaßnahmen 5 3.1. Referentenentwurf in der Ressortabstimmung 5 3.2. Gesetzentwurf des Bundesrates 5 3.3. Kurzer Überblick über den Inhalt des Gesetzentwurfs 6 3.4. Übergangsmaßnahmen nach Art. 26c der Freisetzungsrichtlinie 7 4. Zusammenfassung und Ausblick 7 5. Gutachten zur Opt-out-Richtlinie 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 021/16 Seite 4 1. Einleitung Dieser Sachstand gibt einen Überblick über den aktuellen Stand der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedsstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen1. Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2015/412 (der sog. „Opt-Out-Richtlinie“) am 2. April 2015, die Änderungen an der Richtlinie 2001/18/EG (der sog. „Freisetzungsrichtlinie“)2 vornimmt, wurde nach einem mehrjährigen Legislativverfahren3 eine Grundlage für die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten geschaffen, den Anbau von auf EU-Ebene zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen (GVO) auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen (sog. „Opt-Out“). 2. Opt-Out Regime der Richtlinie (EU) 2015/412 Die zentrale Vorschrift der Richtlinie (EU) 2015/412, die im weiteren Verlauf des Sachstandes als Änderungsrichtlinie bezeichnet wird, ist Artikel 26 b. Art. 26b ermöglicht es den Mitgliedsstaaten während des Zulassungsverfahrens (siehe 2.1) und unter weiteren Voraussetzungen auch nach Abschluss des Zulassungsverfahrens (siehe 2.2), den Anbau von GVO für das gesamte Hoheitsgebiet oder Teilgebiete zu untersagen oder zu beschränken. Für alle Anträge oder Zulassungen, die vor dem 2. April 2015 vorgelegt bzw. erteilt wurden, können die Mitgliedsstaaten Übergangsmaßnahmen treffen (siehe 2.3). 2.1. Beschränkung während des Zulassungsverfahrens (Art. 26b Abs.1 u. 2) Während des Verfahrens zur Zulassung eines GVO können Mitgliedsstaaten den Anmelder/Antragsteller dazu auffordern, das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedsstaates insgesamt oder teilweise von dem geographischen Geltungsbereich der angestrebten Zulassung auszunehmen. Wenn der Anmelder/Antragsteller nicht ausdrücklich an dem geographischen Geltungsbereich seiner ursprünglichen Anmeldung festhält, wird der Geltungsbereich der Zulassung entsprechend beschränkt . 1 Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedsstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, ABl. L 68 v. 13.3.2015, S. 1- 8, (http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015L0412&qid=1429102521167&from=DE) 2 Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 12.3.2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates , ABl. L 106 v. 17.4.2001, S.1 – 38, (http://www.bfr.bund.de/cm/343/richtlinie_2001_18_eg_ueber_die_absichtliche _freisetzung.pdf). 3 Dazu: Falke ZUR 2015, 438 (438) mit kurzer Darstellung und weiteren Quellen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 021/16 Seite 5 2.2. Beschränkung nach Zulassung (Art. 26b Abs.3) Sofern eine Gebietsveränderung nicht nach den Absätzen 1 und 2 erreicht werden konnte, kann ein Mitgliedsstaat Maßnahmen erlassen, um in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon den Anbau eines GVO oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO zu beschränken oder zu untersagen. An solche Maßnahmen sind hohe Anforderungen gestellt. So müssen sie im Einklang mit Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein und sich zudem auf „zwingende Gründe“ stützen, die in Abs.3 abschließend aufgezählt sind. 2.3. Übergangsmaßnahmen (Art. 26c) Art. 26c enthält eine Übergangsregel: Mitgliedsstaaten können im Zeitraum zwischen dem 2. April 2015 und dem 3. Oktober 2015 dazu auffordern, dass der geographische Geltungsbereich einer Anmeldung/eines Antrags oder einer bereits erteilten Zulassung, die nach der Freisetzungsrichtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vor dem 2. April 2015 vorgelegt bzw. erteilt wurde, angepasst wird. 3. Nationale Umsetzung der Änderungsrichtlinie und Übergangsmaßnahmen Derzeit sind zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie die folgenden zwei Gesetzentwürfe anhängig : ein nicht öffentlicher Referentenentwurf und ein Gesetzentwurf des Bundesrates (Gesetzesantrag ), der dem Bundestag bislang zugeleitet, aber noch nicht beraten wurde. 3.1. Referentenentwurf in der Ressortabstimmung Zum Referentenentwurf erläutert das BMEL auf seiner Homepage, nachdem der ursprüngliche Gesetzentwurf vom 20. Februar 2015 die Zuständigkeit vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit allein bei den Ländern gesehen habe, sei am 4. Juni 2015 ein Gesetzentwurf vorgelegt worden , gemäß dem auch der Bund Anbauverbote oder –beschränkungen erlassen könne, soweit die Voraussetzungen hierfür vorlägen.4 Der Referentenentwurf des BMEL vom 4. Juni 2015 befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung .5 3.2. Gesetzentwurf des Bundesrates Um die in der Änderungsrichtlinie vorgesehene Möglichkeit von Anbaubeschränkungen oder – untersagungen für GVO in Deutschland nutzen zu können, haben die Länder Rheinland-Pfalz, Baden -Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein am 2. Juli 2015 4 https://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Pflanzenbau/Gentechnik/_Texte/NatRegelungAnbauverbote.html 5 Telefonische Auskunft des BMEL vom 11. März 2016. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 021/16 Seite 6 einen Gesetzesantrag mit einem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes6 in den Bundesrat eingebracht. In der Bundesratssitzung vom 10. Juli 20157 sind die Länder Hessen und Thüringen dem Antrag beigetreten. Zudem wurde der Gesetzentwurf federführend dem Agrarausschuss zugewiesen. In ihren Empfehlungen vom 11. September 2015 regen die Ausschüsse an, den Gesetzentwurf, z.T. in geänderter Fassung, nach Art. 76 Abs.1 GG in den Bundestag einzubringen .8 In der Bundesratssitzung vom 25. September 20159 wurden einzelne Ausschussempfehlungen abgestimmt und der Entwurf entsprechend geändert. Daraufhin beschloss der Bundesrat die Einbringung des geänderten Gesetzentwurfs in den Bundestag nach Art. 76 Abs.1 GG.10 Am 11. November 2015 wurde der Gesetzentwurf des Bundesrates dem Bundestag durch die Bundesregierung zugeleitet.11 In der Anlage zu dieser Drucksache regt die Bundesregierung in einer Stellungnahme zu Änderungen des Entwurfs an.12 Bisher wurde der zugeleitete Gesetzesentwurf noch nicht im Bundestag beraten. 3.3. Kurzer Überblick über den Inhalt des Gesetzentwurfs Der Gesetzentwurf zur Änderung des Gentechnikgesetzes, der dem Bundestag zugeleitet wurde, sieht vor, die in der Änderungsrichtlinie eingeführten Opt-Out Vorschriften umzusetzen. Dies soll insbesondere über die Einfügung eines neuen § 16f GenTG geschehen. Nach § 16f Abs.1, der die Regelungen des Art. 26b Abs.1 und 2 der Freisetzungsrichtlinie aufgreift, soll die zuständige Bundesbehörde während eines Verfahrens über die Zustimmung zum Anbau eines GVO nach der Freisetzungsrichtlinie (§ 16f Abs.1 Nr.1) oder nach der Verordnung (EG) Nr.1829/2003 (§ 16f Abs.1 Nr.2) den Anmelder/Antragsteller dazu auffordern, das „Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland vollständig vom Anbau“ auszuschließen. Das genaue Aufforderungsverfahren mit Regelungen zur Einbindung der zuständigen obersten Landesbehörden ist in den Absätzen 2, 3 und 4 geregelt. § 16f Abs. 5 sieht, in Anlehnung an Art. 26b Abs.3 der Freisetzungsrichtlinie , für die Fälle, in denen keine Anpassung des Geltungsgebiets für die Anmeldung 6 BR-Gesetzesantrag, Urheber Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig -Holstein, BR-Drs. 317/15 v. 02.07.2015. http://dip21.bundestag.btg/dip21/brd/2015/0317-15.pdf 7 BR-Sitzung v. 10.07.2015, Plenarprotokoll 935 TOP 57, S.252 C – 255 A. http://dip21.bundestag .btg/dip21/brp/935.pdf#P.252 8 BR-Empfehlungen der Ausschüsse, BR-Drs. 317/1/15 v. 11.09.2015. http://dip21.bundestag .btg/dip21/brd/2015/0317-1-15.pdf 9 BR-Sitzung v. 25.09.2015, Plenarprotokoll 936 TOP 8, S. 306 B – 309 A. http://dip21.bundestag .btg/dip21/brp/936.pdf#P.306 10 Beschlussdrucksache, BR-Drs. 317/15 (Beschluss) v. 15.09.2015. http://dip21.bundestag .btg/dip21/brd/2015/0317-15B.pdf 11 BT-Gesetzesentwurf, BT-Drs. 18/6664 v. 11.11.2015. http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/066/1806664.pdf 12 BT-Gesetzesentwurf, BT-Drs. 18/6664 v. 11.11.2015, Anl.2. Stellungnahme der Bundesregierung. http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/066/1806664.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 021/16 Seite 7 nach Abs.1 erfolgte, eine Untersagung des Anbaus durch Rechtsverordnung durch die Bundesregierung vor. Die hohen Anforderungen für eine derartige Maßnahme wurden aus dem Katalog des Art. 26b Abs. 3 der Freisetzungsrichtlinie übernommen. Jedoch enthält der deutsche Gesetzentwurf im Gegensatz zur Freisetzungsrichtlinie einen weiteren „zwingenden Grund“, nämlich die „Wahrung sonstiger wichtiger Gründe des Allgemeinwohls“, § 16f Abs.5 S.3 lit. h. 3.4. Übergangsmaßnahmen nach Art. 26c der Freisetzungsrichtlinie Neben dem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Opt-Out Vorschriften, hat die Bundesrepublik Deutschland auch von den in Art. 26c der Freisetzungsrichtlinie vorgesehenen Übergangsmaßnahmen Gebrauch gemacht. Am 30. September 2015 hat das BMEL der Europäischen Kommission die Aufforderung übermittelt, den geographischen Geltungsbereich der Genehmigung von mehreren GVO so anzupassen, dass die Hoheitsgebiete aller Bundesländer und damit das gesamte Hoheitsgebiet vom Anbau ausgeschlossen sind.13 Die Aufforderungen betrafen u.a. folgende GVO: Mais MON 810 (Monsanto Europe S.A.)14, Mais TC 1507 (Pioneer Hi-Bred/Mycogen Seeds)15, Mais 1507 x 59122 (Dow AgroSciences)16, Mais 59122 (Pioneer/Dow AgroSciences)17, Mais GA21 (Syngenta Seeds S.A.S)18. Die Aufforderungen enthalten jeweils eine Ausnahme, der Anbau zu Forschungszwecken ist hiervon ausgenommen. 4. Zusammenfassung und Ausblick Das Umsetzungsverfahren der Opt-Out Vorschriften ins nationale Recht steht noch am Anfang. Der dem Bundestag zugeleitete Gesetzentwurf wurde bisher noch nicht beraten. Derzeit finden intensive Gespräche zwischen Bund und Ländern statt. Zwar sind sich Bund und Länder einig darüber, dass der Anbau von GVO im Bundesgebiet beschränkt werden soll,19 inwiefern die Länder noch mehr am Beschränkungsverfahren beteiligt werden sollen, könnte noch Gegenstand von Beratungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren werden. Dafür könnte insbesondere die Position Bayerns sprechen: Das Bundesland ist bestrebt Beschränkungs- und Verbotsmöglichkeiten für die Länder 13 Die Aufforderungen und eine Übersicht über das Verfahren sind abrufbar unter: http://ec.europa .eu/food/plant/gmo/authorisation/cultivation/geographical_scope_en.htm#de (Stand: 10.03.2016). 14 Aufforderung, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/food/plant/docs/gmo_auth_cult_de_mon810.pdf (Stand: 10.03.2016). 15 Aufforderung, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/food/plant/docs/gmo_auth_cult_de_1507.pdf (Stand: 10.03.2016). 16 Aufforderung, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/food/plant/docs/gmo_auth_cult_de_1507x59122.pdf (Stand: 10.03.2016). 17 Aufforderung, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/food/plant/docs/gmo_auth_cult_de_59122.pdf (Stand: 10.03.2016). 18 Aufforderung, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/food/plant/docs/gmo_auth_cult_de_ga21.pdf (Stand: 10.03.2016). 19 Mitteilung des BMEL, abrufbar unter: https://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Pflanzenbau/Gentechnik /_Texte/NatRegelungAnbauverbote.html (Stand: 10.03.2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 021/16 Seite 8 durchzusetzen, falls die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung keinen Gebrauch machen sollte.20 Während der Agrarministerkonferenz am 20. März 2015 wurde eine „zeitnahe Umsetzung in nationales Recht in enger Abstimmung mit den Ländern“ erbeten. Des Weiteren heißt es dort wie folgt: „Die Ministerinnen, Minister und Senatoren der Agrarressorts der Länder vertreten die Auffassung , dass - „die Notwendigkeit eines einheitlichen Vollzugs und widerspruchsfreier Begründungen des Opt-out auf nationaler Ebene, - die staatenübergreifende Kommunikation zum Anbau von GVO in grenznahen Gebieten, - die Darlegungspflichten der Richtlinienkonformität des deutschen Vollzugs gegenüber der EU sowie - die Frage, ob Implikationen aus den internationalen Handelsabkommen es erforderlich machen, dass Opt-out zentral von einer Bundesbehörde gesteuert und vollzogen wird.“21 5. Gutachten zur Opt-out-Richtlinie Rechtsgutachten von Prof. Dr. Matthias Herdegen im Auftrag des BMEL Herdegen, Matthias; Kalla, Carsten (2014). Die geplante Opt-out-Regelung zum Anbau gentechnisch veränderter Organismen (Änderung der Richtlinie 2001/18/EG), Rechtliche Spielräume für die Mitgliedstaaten. Rechtsgutachten im Auftrag des BMEL vom November 2014.22 Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hans-Georg Dederer im Auftrag des BMBF Dederer, Hans-Georg (2014). Nationale „Opt-out“-Möglichkeiten beim Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen. Rechtsgutachten im Auftrag des BMBF vom 5. November 2014.23 Bericht des Thünen-Instituts und des BVL 20 Bayerischer Landtag (2015). Anfragen zum Plenum vom 28.10.2015 mit den dazu eingegangenen Antworten der Staatsregierung. LT-Drs. 17/8171, Antwort auf Frage 42. https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage _WP17/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000005000/0000005335.pdf 21 Agrarministerkonferenz vom 20. März 2015 in Bad Homburg. https://www.agrarministerkonferenz .de/documents/Endgueltiges_Ergebnisprotokoll_AMK_Bad_Homburg_20-03-2015_2.pdf 22 Abrufbar unter: https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft/Pflanze/GrueneGentechnik /OptOut-RegelungenGeplant.pdf?__blob=publicationFile (Stand: 11.03.2016). 23 Abrufbar unter: https://www.bmbf.de/files/Rechtsgutachten_Prof._Dr._Dederer.pdf (Stand: 11.03.2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 021/16 Seite 9 Johann Heinrich von Thünen-Instituts und des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) (2014). Mögliche Auswirkungen einer Ausweitung der Gentechnik -Kennzeichnungspflicht auf Lebensmittel tierischen Ursprungs.24 Rechtsgutachten von Prof. Dr. Gerd Winter im Auftrag des BfN Winter, Gerd (Mai 2015). Nationale Anbaubeschränkungen und -verbote für gentechnisch veränderte Pflanzen und ihre Vereinbarkeit mit Verfassungs-, Unions- und Völkerrecht“. Rechtsgutachten im Auftrag des BfN.25 Rechtsgutachten der Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. im Auftrag des BfN Gutachten der Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (2015). Rechtsfragen einer nationalen Umsetzung der Opt-out-Änderungsrichtlinie. Im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz vom 29. Mai 2015.26 Rechtsgutachten der Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. im Auftrag einiger Bundesländer Gutachten der Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (2015). Spielräume für ein rechtssicheres Verbot des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen (GVO). Im Auftrag der Länder Baden-Württemberg Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland- Pfalz und Schleswig-Holstein vom 17. Juni 2015.27 Öffentliches Fachgespräch mit der Präsidentin des BfN im Umweltausschuss des Bundestages Im Juni 2015 nahm Prof. Dr. Beate Jessel, Präsidentin des BfN während eines öffentlichen Fachgesprächs im Umweltausschuss des Bundestages Stellung zum Thema „Opt-out“- Richtlinie (EU) 2015/412.28 In der Stellungnahme heißt es, es werde eine einheitliche Regelung durch Bundesgesetz und –verordnung empfohlen. Ende der Bearbeitung 24 Abrufbar unter: http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft/Pflanze/GrueneGentechnik/TI- Studie_Kennzeichnung.html (Stand: 11.03.2016). 25 Abrufbar unter: https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/recht/Dokumente/Opt_Out_RGutachten_Winter.pdf (Stand: 11.03.2016). 26 Abrufbar unter: https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/recht/Dokumente/Opt_Out_RGutachten_Buchholz _Willand.pdf (Stand: 11.03.2016). 27 Abrufbar unter: http://www.abl-ev.de/fileadmin/Dokumente/AbL_ev/Gentechnikfrei/Hintergrund/R_Gutachten _Opt-out_L%C3%A4nder.pdf (Stand: 11.03.2016). 28 Abrufbar unter: http://www.bfn.de/fileadmin/BfN/agrogentechnik/Dokumente/18-16-230_fachgespraech_optout _stellungnahme_bfn-data.pdf (Stand: 11.03.2016).