© 2021 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 019/21 Zu einer künftigen Abnahmegarantie für Wasserstoff auf außereuropäischen Märkten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 019/21 Seite 2 Zu einer künftigen Abnahmegarantie für Wasserstoff auf außereuropäischen Märkten Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 019/21 Abschluss der Arbeit: 4. März 2021 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 019/21 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 1.1. Abnahmegarantie nach EEG 4 1.2. Abnahmegarantie für Wasserstoff 4 1.3. Fragestellung 4 2. Handlungsspielraum der Bundesregierung 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 019/21 Seite 4 1. Einleitung 1.1. Abnahmegarantie nach EEG Das Erneuerbare-Energien-Gesetz garantiert Betreibern von Photovoltaikanlagen (und anderen Anlagen zur Erzeugung von Energie mit regenerativen Mitteln) die Abnahme ihres selbsterzeugten Stroms zum Vergütungssatz der jeweils gültigen Einspeisevergütung (§ 11 EEG).1 Abnahmeverpflichtet sind die Netzbetreiber. Sie sind verpflichtet, den Strom aus Photovoltaikanlagen an einer öffentlichen Strombörse zu vermarkten. 1.2. Abnahmegarantie für Wasserstoff Eine Abnahmegarantie für Wasserstoff und eine entsprechende Verteilungsinfrastruktur bestehen derzeit nicht. Es wäre aber denkbar, dass künftig eine Abnahmegarantie gilt. Diese könnte auch gegenüber ausländischen Produzenten gelten. Hierzu finden sich bereits Forderungen.2 So könnte Wasserstoff künftig z. B. in Afrika produziert und in Deutschland genutzt werden.3 Auch besteht in diesem Bereich eine weitreichende Forschungs- und Innovationsförderung der Bundesregierung .4 1.3. Fragestellung Es stellt sich die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland in der Wahl ausländischer Unternehmen oder anderer Staaten als Vertragspartner verfassungsrechtlich frei ist, wenn sie für von außerhalb Europa5 stammenden Wasserstoff Abnahmegarantien erklären will. 1 https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__11.html. 2 BDI, Prioritäten der Industrie für die Nationale Wasserstoffstrategie, 5. November 2019, S. 11: „Abnahmegarantien für die im Ausland produzierten Kraftstoffmengen sichern“. 3 Siehe nur: FAZ vom 12. Februar 2021, „Ich will nicht, dass Amerika und China Afrika unter sich aufteilen“: Für den „Afrikabeauftragten der Bundeskanzlerin“ liegt die „Produktion von grünem Wasserstoff in Kongo […] daher im europäischen Interesse“, https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/klima-energie-und-umwelt/guenternooke -ueber-gruenen-wasserstoff-und-inga-3-im-kongo-17191051.html. 4 Siehe auch WD 8 - 3000 - 020/21, Kurzinformation, Forschungsförderung und internationale Kooperation im Bereich, grüner Wasserstoff/Power to X. 5 Für den europäischen Energiemarkt gelten im Übrigen gesonderte Zuständigkeiten und Bestimmungen der EU, siehe nur: https://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/68/energiepolitik-allgemeine-grundsatze; Europäische Kommission (8. Juli 2020), Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa, https://ec.europa .eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_20_1257. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 019/21 Seite 5 2. Handlungsspielraum der Bundesregierung Der Gleichbehandlungsgrundsatz6 aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gilt gegenüber internationalen Vertragspartnern grundsätzlich nicht.7 In ihrer auswärtigen Handels-, Forschungs- und Entwicklungshilfepolitik hat die Bundesregierung zunächst einmal verfassungsrechtlich einen weiten Spielraum. Die Bundesregierung ist aber an gesetzliche Vorgaben gebunden. In Bezug auf den internationalen Ankauf von Wasserstoff dürften bislang keine spezifischen Gesetzesgrundlagen bestehen . Vorgaben könnte der Gesetzgeber auch im Haushaltsplan8 machen. Die Bundesregierung könnte daher etwaige künftige Haushaltsmittel zum Ankauf von Wasserstoff nur einsetzen unter Beachtung etwaiger künftiger Vorgaben im Haushaltsplan. *** 6 Siehe hierzu WD 5 - 3000 - 003/21, Bedingungen bei Wirtschaftshilfen, S. 3, https://www.bundestag.de/resource /blob/817916/e3e16f2fff1168ced5e660a3b1e50ace/WD-5-003-21-pdf-data.pdf. 7 Vgl. Kischel, BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, 45. Edition, Stand: 15. November 2020, Art. 3 Rn. 7. 8 Siehe hierzu WD 8 - 3000 - 020/21, Kurzinformation, Forschungsförderung und internationale Kooperation im Bereich, grüner Wasserstoff/Power to X.