© 2020 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 – 019/20 Umgang mit nichtstaatlichen Daten im Entwurf eines Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG) Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 – 019/20 Seite 2 Umgang mit nichtstaatlichen Daten im Entwurf eines Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG) Aktenzeichen: WD 5 - 3000 – 019/20 Abschluss der Arbeit: 25. Februar 2020 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 – 019/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs 4 2.1. Allgemein 4 2.2. Sachliche Rechtfertigung der Regelungen des Geologiedatengesetzes zur öffentlichen Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Fachdaten sowie der Zurverfügungstellung geologischer Daten für die öffentliche Hand 5 2.2.1. Allgemein 5 2.2.2. Zu einzelnen Regelungen 9 3. Gesetzgebungsverfahren 14 3.1. Referentenentwurf 14 3.2. Gesetzentwurf 14 3.2.1. Verfahren im Bundesrat 14 3.2.2. Verfahren im Bundestag 16 4. Zusammenfassende Würdigung 16 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 – 019/20 Seite 4 1. Einführung Der Arbeit liegt die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Regelungen zur Übermittlung von Daten an die zuständige Behörde und zur Veröffentlichung von Daten in dem „Entwurf eines Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG)1“ zugrunde. Der Fachbereich Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist dabei auf die Beantwortung der Fragestellung im Rahmen seiner fachlichen Expertise beschränkt. Ferner kann aus Zeitgründen keine umfängliche Begutachtung des Gesetzentwurfs erfolgen. Dieser Sachstand beschränkt sich auf einige wesentliche Aspekte bei der Übermittlung und Veröffentlichung nichtstaatlicher Daten. Alle Links wurden zuletzt am 25. Februar 2020 abgerufen. 2. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs 2.1. Allgemein Der Gesetzentwurf (im Folgenden GeolDG-E) beschreibt die mit ihm verfolgten Ziele wie folgt (S. 29): „Die Ablösung des Lagerstättengesetzes, das zukünftige Geologiedatengesetz, verfolgt drei wesentliche Ziele. 1. Mit der Ablösung werden vor allem überholte Bezeichnungen, Kompetenzen und Hintergründe des ursprünglichen Gesetzes von 1934, die die Verfassungsrealität der Bundesrepublik Deutschland nicht korrekt abbilden, aber in der Vergangenheit verfassungskonform ausgelegt worden sind, überarbeitet und angepasst. 2. Darüber hinaus wird die Pflicht der geologische Daten haltenden Behörden der Länder und des Bundes zur dauerhaften Datensicherung festgeschrieben. Deshalb sind zum einen die Vorgaben zur Übermittlung von Daten aus geologischen Untersuchungen im jetzigen Lagerstättengesetz zu ergänzen. Daten geologischer Untersuchungen müssen für die geologische Landesaufnahme und daran anknüpfend für die Aufgaben des Bundes und der Länder lückenlos an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Des Weiteren sollen geologische Daten für die vielfältigen Aufgaben der Länder und des Bundes im Untergrund gesichert, d. h. dauerhaft verfügbar, lesbar und verständlich sein. Mit der Sollvorschrift zur Datensicherung von Bund und Ländern geht eine Aufforderung zur Digitalisierung analog vorhandener Daten einher. 3. Das Ablösungsgesetz enthält drittens Regelungen zum Zeitpunkt der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten sowie eine Klarstellung, dass die zuständige Behörde geologische Daten für öffentliche Aufgaben zur Verfügung stellen muss. Öffentlich bereitgestellt werden müssen 1 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundesrat-Drucksache 13/20 vom 3.1.20, http://dipbt.bundestag .de/dip21/brd/2020/0013-20.pdf . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 – 019/20 Seite 5 auch solche Daten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes an die zuständige Behörde übermittelt worden sind.“ Kapitel 3 und Kapitel 4 enthalten u.a. Vorschriften zur Übermittlung der mit der geologischen Untersuchung gewonnen Daten an die zuständige Behörde, die hierfür geltenden Fristen sowie die Vorschriften zur Entledigung von Proben und Löschung von Daten (Kap. 3) und Vorschriften zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Kap. 4) (s. S. 29 f.). Die Begründung des GeolDG-E setzt sich insbesondere mit folgenden Punkten auseinander: sachliche Rechtfertigung der Regelungen des Geologiedatengesetzes zur öffentlichen Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Fachdaten sowie der Zurverfügungstellung geologischer Daten für die öffentliche Hand (S. 30 ff.); Vereinbarkeit mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 GG und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (S. 35 ff.); sonstige Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen (S. 37 ff.). Die Zuständigkeit des Fachbereichs WD 5 beschränkt sich dabei auf die Darstellung einfachgesetzlicher Regelungen zu Punkt eins. 2.2. Sachliche Rechtfertigung der Regelungen des Geologiedatengesetzes zur öffentlichen Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Fachdaten sowie der Zurverfügungstellung geologischer Daten für die öffentliche Hand 2.2.1. Allgemein Der Gesetzentwurf führt eine Reihe von Argumenten zur sachlichen Rechtfertigung der vorgesehenen Regelungen an, von denen hier nur einige wieder gegeben werden sollen: „Daten des geologischen Untergrunds wurden und werden ganz überwiegend im Zuge kommerzieller Erkundungen erhoben. Deshalb ist sowohl für die Weitergabe eines sehr großen Anteils geologischer Daten innerhalb staatlicher Stellen (…) als auch für den Zugang zu diesen Daten nach [hier erfolgt eine Verweisung auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften ] jeweils eine individuelle Abwägungsentscheidung der datenhaltenden Stelle notwendig. Dasselbe gilt für die landesrechtlichen Vorschriften. In der Entscheidung muss Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 – 019/20 Seite 6 die Behörde das öffentliche Interesse an der Weitergabe (Amtshilfe, § 4 VwVfG2), dem Zugang (§ 3 UIG3) bzw. der öffentlichen Bereitstellung (§§ 1 ff. GeoZG4) und Verbreitung (§ 10 UIG) der geologischen Daten mit dem privaten Interesse des ursprünglichen Dateninhabers an der Geheimhaltung abwägen. Die geringe Zahl öffentlich verfügbarer kommerziell gewonnener geologischer Daten lässt darauf schließen, dass die geologische Daten haltenden Behörden diese Abwägung, die die Behörden für digitale Geodaten, d. h. auch für digitale geologische Daten schon nach geltendem Recht aufgrund der Regelung des § 11 Absatz 1 GeoZG vorgegeben ist, nicht vornehmen. Die Menge der bei den geologischen Landesdiensten digital vorhandenen Daten, die in kommerziellen Unternehmungen gewonnen worden sind, ist so umfänglich, dass nicht nur die jeweilige Interessenslage im Vollzug unüberschaubar ist, sondern auch eine solche Vielzahl an Abwägungsentscheidungen gar nicht bewältigt werden kann. Deshalb besteht für diesen spezifischen Teil der Geodaten ein besonderes Bedürfnis nach gesetzgeberischer Klarstellung, also einer Abwägung des Gesetzgebers, welche geologischen Daten für die zukünftige Nutzung des geologischen Untergrunds wann und für wen zur Verfügung gestellt bzw. bereitgestellt werden müssen. Zumindest für die von diesem Gesetz erfassten Sachverhaltskonstellationen, die wissenschaftlich-technischer Natur sind, muss eine vorweggenommene Abwägung für immer wiederkehrende Varianten auch auf Gesetzesebene möglich sein, weil die beteiligten Interessen in abstrakt-genereller Form bereits vorab bekannt sind und gegeneinander abgewogen werden können.“ (s. S. 30 f., Ziffer 1). „Regelungen zum Zugang zu Umweltinformationen einerseits und zum Zugang zu Geodaten andererseits unterscheiden abgesehen von der unterschiedlichen Gestaltung des Rechts auf Informationszugang (Umweltinformationen: individueller Anspruch; Geodaten : öffentliche Zurverfügungstellung über die Bereitstellung) vor allem im Hinblick auf den Zweck des Informationszugangs. Umweltinformationen können den allgemeinen Umweltzustand , aber auch spezifisch auf den Antragsteller bezogene Umweltinformationen betreffen. Der Zugang zu Umweltinformationen schafft Transparenz und fördert eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen (vgl. ersten Erwägungsgrund der Umweltinformationsrichtlinie). Die Richtlinie zur Geodateninfrastruktur geht über den Umweltbezug hinaus und schafft gleiche wettbewerbliche Voraussetzungen für den Zugang zu Geoinformationen. Beiden Zwecksetzungen soll mit der gesetzgeberischen Klärung im Geologiedatengesetz Genüge getan werden: Der Umweltbezug wird besonders deutlich bei der Suche nach einem Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle – hier ist die öffentliche Hand auf alle erforderlichen geologischen Daten angewiesen ; ebenso muss die Bevölkerung den Entscheidungsprozess für die Standortauswahl für ein Endlager nachvollziehen können, so dass die geologische Datengrundlage für die Endlagerstandortsuche allgemein offengelegt werden muss (vgl. § 1 Absatz 2 des 2 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/ . 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, https://www.gesetze-im-internet.de/uig_2005/UIG.pdf . 4 Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2012 geändert worden ist, http://www.gesetze-im-internet.de/geozg/GeoZG.pdf . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 – 019/20 Seite 7 Standortauswahlgesetzes [StandAG]). Demgegenüber steht der wettbewerbliche Charakter des Informationszugangs im Vordergrund, wenn die Daten Aufschluss zur Nutzung des geologischen Untergrunds als Wirtschaftsraum oder über das Vorhandensein von Rohstoffen geben. Beiden Regelungsmaterien ist gemein, dass Zugang und Ausschluss von der Information in einem Regel-Ausnahmeverhältnis stehen sollen. So schreiben insbesondere die beiden Richtlinien den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und Rechten des geistigen Eigentums keineswegs zwingend vor, sondern gestatten den Mitgliedstaaten lediglich Schutzvorschriften einzuführen (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d, e – Inspire; Artikel 4 Absatz II Buchstabe d und e –Umweltinformationsrichtlinie), die Gründe für die Beschränkung sind nach Artikel 13 Absatz 2 der Inspire-Richtlinie eng auszulegen.“ (s. S. 31f, Ziffer 4). „Für eine – nach festgelegten Fristen und Kriterien – öffentliche Bereitstellung auch kommerziell erhobener geologischer Daten spricht zudem die allgemeine Zwecksetzung des Bundesberggesetzes – die Rohstoffsicherung bzw. allgemeiner gefasst, die nachhaltige Nutzung des Untergrunds, nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 BBergG. (…)“ (s. S. 32, Ziffer 5). „Von den öffentlichen Aufgaben und Interessen, die für eine klarstellende Regelung zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten sprechen, ist stellvertretend und wegen ihrer Bedeutung für das Allgemeinwohl die Suche nach einem Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle hervorzuheben. Im Laufe der Suche nach einem Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle hat sich gezeigt, dass der Entscheidungsprozess in einem offenen und transparenten Verfahren erfolgen muss, um Akzeptanz finden zu können. Insbesondere solche Entscheidungen, die Bürgerinnen und Bürger in ihren Grundrechten betreffen könnten, müssen für die Betroffenen nachvollziehbar auf sachlich zutreffender Grundlage getroffen worden sein. Die Betroffenen müssen überprüfen können, ob alle Tatsachengrundlagen vollständig berücksichtigt und sachgerecht bewertet worden sind. Die Suche nach einem Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle ist damit exemplarisch auch für weniger umstrittene und komplexe Entscheidungen der öffentlichen Hand; sie zeigt, dass Transparenz ein wesentliches Element für die Überprüfbarkeit und damit die Legitimität staatlichen Handelns ist.“ (s. S. 34, Ziffer 10). „Unter Zugrundelegung der unterschiedlichen Interessen an geologischen Daten differenziert das Gesetz für nichtstaatliche geologische Daten wie folgt: Geologische Nachweisdaten nach § 8 enthalten (ggf. abgesehen von personenbezogenen Daten) keine mit hohem Investitionsaufwand gewonnenen schützenswerte Inhalte; sie werden schon nach jetziger Rechtslage rasch verfügbar und sind gemäß § 26 spätestens nach drei Monaten öffentlich bereitzustellen. Geologische Fachdaten nach § 9 werden gemäß § 27 Absatz 1 nach fünf Jahren öffentlich bereitgestellt, es sei denn, sie wurden gemäß § 27 Absatz 2 im Zuge gewerblicher Betätigung gewonnen. Innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren kann die übermittlungsverpflichtete Person geologische Fachdaten verwerten, insbesondere etwaige Erkenntnisse daraus veröffentlichen oder aber für private Zwecke wie zum Beispiel die Grundwasser- oder Energiegewinnung nutzen. Nach dem Ablauf dieser Zeitspanne kann von der Eigenverwertung der Daten ausgegangen werden und das Interesse der Öffentlichkeit an diesen geologischen Daten Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 – 019/20 Seite 8 als höherrangig gegenüber dem Schutzbedürfnis des Übermittlungsverpflichteten bewertet werden. Geologische Fachdaten, die im Zuge einer gewerblichen Tätigkeit gewonnen werden und daher hohe eigene Investitionen in die Untersuchung voraussetzen, müssen vor zu frühzeitiger Kenntnisnahme durch etwaige Wettbewerber geschützt werden. Die Daten stellen während der von diesem Gesetz zu Grunde gelegten Fristen schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar. Der Schutz sollte nur für die Zeitspanne gewährt werden, die regelmäßig eine Anschlussinvestition in die mit der Untersuchung verfolgten Zwecke ermöglicht. Das Gesetz geht hierbei von einer Dauer von zehn Jahren aus, in der der Unternehmer die betriebsinternen Entscheidungsprozesse und erforderlichen Verfahren durchlaufen kann und solange vor einer Kenntnisnahme etwaiger Wettbewerber geschützt sein soll. Im Hinblick auf Materialanalysen differenziert das Gesetz und ordnet solche Analysedaten, die Aufschluss über den Wert des im Untergrund vorgefundenen Bodenschatzes geben könnten, den Bewertungsdaten zu. Wasserund gesteinsbezogene Analysen werden als Fachdaten qualifiziert. Bewertungsdaten nach § 10 werden gemäß § 28 nicht öffentlich bereitgestellt.5 Sie stellen ebenfalls schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, ggf. sogar Werke im Sinne des Urheberrechts dar. Deshalb beansprucht diese Kategorie an Daten einen noch höheren Schutz als die gewerblich gewonnenen Fachdaten, weil diese anders als die Messdaten und aufbereiteten Daten eigene Einschätzungen und Wertungen sowie ggf. auch detaillierte Schlussfolgerungen des Untersuchenden über den Wert des untersuchten Untergrunds enthalten. Im Hinblick auf bodenschatzbezogene Analysedaten wird hier von einem besonderen Geheimhaltungsbedürfnis ausgegangen. Die übrigen Daten dieser Datenkategorie werden voraussichtlich je nach Inhalt auch Werksqualität im Sinne des Urhebergesetzes erreichen können. Das Gesetz geht deshalb von einem hohen Schutzbedürfnis des Übermittlungsverpflichteten aus und stuft das Allgemeininteresse an der öffentlichen Bereitstellung dieser Daten als geringer ein. Für die Zurverfügungstellung geologischer Daten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben geht das Gesetz in § 33 von einem überwiegenden Interesse an der Verfügbarkeit dieser Daten für solche Aufgaben aus. Insbesondere die Tatsache , dass die Zurverfügungstellung für öffentliche Aufgaben nicht zugleich die Offenlegung der Daten beinhaltet, spricht für die Überlassung von Daten für die Aufgaben der öffentlichen Hand. Auch liegen die Aufgaben der öffentlichen Hand im Allgemeinwohlinteresse. Einziges Kriterium für die Weitergabe der Daten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist die Erforderlichkeit der Daten für die Erfüllung dieser Aufgaben. Mit dieser Anforderung wird sichergestellt, dass die Zurverfügungstellung für andere Aufgaben tatsächlich im öffentlichen Interesse liegt.“6 (s. S. 34f., Ziffer 12). 5 S. hierzu aber auch die Regelungen in § 34 des GeolDG-E. 6 Alle Fettungen in diesem Zitat durch die Verfasserin des Sachstands. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 – 019/20 Seite 9 2.2.2. Zu einzelnen Regelungen Im Hinblick auf einzelne Normen des GeolDG-E erörtert die Begründung auch verfassungsrechtliche Aspekte: Zu § 9 (Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde) Hierzu heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs (s. S. 59 f.): „§ 9 ist neben § 10 die zentrale Norm für das Geologiedatengesetz, weil er die übermittlungspflichtigen Fachdaten aufzählt und damit auch aufzeigt, welche Daten nach der im Gesetz bestimmten Frist öffentlich bereitgestellt werden. Anders als im Lagerstättengesetz wird hier also genau beschrieben, welche Daten innerhalb welchen Zeitraums übermittelt werden müssen. Sichergestellt ist damit auch ein grundsätzlich gleichartiger Forderungskatalog der Länder. Die offene Formulierung des Lagerstättengesetzes führte in der Praxis dazu, dass die Vollzugsbehörden in den Ländern unterschiedliche Anforderungen an die Übermittlungspflicht nach § 3 des Lagerstättengesetzes gestellt haben, so dass schon aus diesem formalen Grund die Datenlage in den Ländern recht heterogen sein muss. (…) Auch wenn die Fachdaten als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren sind, liegt in der Regelung allenfalls eine gerechtfertigte Berufsausübungsregelung nach Artikel 12 Absatz 1 GG bzw. eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG. Denn die Übermittlung an die zuständige Behörde ist nicht mit der Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an Wettbewerber verbunden. Die Aufgabe der geologischen Landesaufnahme dient den Zwecken des § 1, dem nachhaltigen Umgang mit dem Untergrund und der Verhinderung geologischer Gefahren und damit ihrerseits unter anderem auch grundrechtlich geschützten Rechtspositionen wie dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Artikel 2 Absatz 2 GG.“ Zu § 10 (Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde) Hierzu heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs (s. S. 62 f): „Anders als die Übermittlungspflichten nach § 9 erfasst § 10 solche geologischen Daten, die Aufschluss über die Einschätzung des Untersuchenden zum wirtschaftlichen Wert und zur Nutzbarkeit des untersuchten Untergrunds geben; nach der Definition in § 3 Nummer 3 handelt es sich hierbei um Bewertungsdaten. Einzig die Analysedaten zum Bodenschatz wären strenggenommen als Fachdaten zu qualifizieren; hier ist aber wegen des besonderen Schutzerfordernisses eine Einordnung unter die strenger geschützten Bewertungsdaten interessengerecht. Spezifische bodenschatzbezogene Material- und Laboranalysen, die genaue Rückschlüsse auf die Inhalte der Proben , die Verhältnisse der Inhaltsstoffe zueinander und damit den Wert der Nutzungsmöglichkeit, in der Regeln des Bodenschatzes oder der Bodenschätze zulassen, sollen vor der Kenntnisnahme und Verwertung durch etwaige Wettbewerber geschützt werden. Daher erfasst § 10 Absatz 1 die Ergebnisse der bodenschatzbezogenen Ergebnisse der Test- und Laboranalysen. (…) Es ist fraglich , ob mit der Übermittlungspflicht nach § 10 bereits ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen in Artikel 12 und 14 GG bejaht werden muss, da die Übermittlung keinen Zugriff Dritter, insbesondere keinen Zugriff von Wettbewerbern auf die Daten ermöglicht. Die in § 1 genannten und im Allgemeinen Teil der Begründung näher ausgeführten Zwecke rechtfertigen die Pflicht zur Übermittlung von Bewertungsdaten.(…) Um die Investition des Übermittlungsverpflichteten vor Wettbewerbern zu schützen, werden Daten nach § 10 nur unter den engen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 – 019/20 Seite 10 Voraussetzungen des § 34 Absatz 2 öffentlich bereitgestellt.7 Nach Satz 2 gilt Satz 1 nicht für Behörden oder Personen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2. Diese müssen vielmehr alle gewonnen Bewertungsdaten an die zuständige Behörde übermitteln. Den Bewertungsdaten zu Grunde liegende Fachdaten werden nach § 9 übermittelt.“ Zu § 27 (Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9) Hierzu heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs (s. S. 71): „Fachdaten nach § 9 sind bisher regelmäßig nicht öffentlich zugänglich gewesen. Sofern man die in § 9 aufgezählten Fachdaten bisher als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eingestuft hat, ist der Schutz dieser Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse über Artikel 12 Absatz 1 GG oder über Artikel 14 Absatz 1 GG gewährleistet worden. Die öffentliche Bereitstellung nach dem Ablauf einer bestimmten Frist beinhaltet damit ganz grundsätzlich einen Eingriff in den Schutzbereich dieser Grundrechte. Die Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes werden jedoch nicht grenzenlos gewährleistet , sondern stehen jeweils unter einem Gesetzesvorbehalt. Das Geologiedatengesetz schränkt den von den Artikeln 12 und 14 gewährten Schutz in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein. Bereits im Allgemeinen Teil der Begründung ist hinlänglich beschrieben worden, warum eine Offenlegung geologischer Fachdaten ein legitimes Ziel anstrebt. Das Gesetz regelt, welche geologischen Fachdaten zu welchem Zeitpunkt an die zuständigen Behörden zu übermitteln sind und wann sie öffentlich bereitgestellt werden bzw. unter welchen Voraussetzungen eine frühere öffentliche Bereitstellung möglich ist. Diese Regelungen sind dazu geeignet, das vom Gesetz angestrebte Ziel der öffentlichen Datenverfügbarkeit zu erreichen. Die bisherige Praxis offenbart darüber hinaus, dass eine Fristenlösung für den Zugang zu geologischen Daten erforderlich ist, weil die datenhaltenden Stellen eine Entscheidung über die öffentliche Bereitstellung der Daten angesichts der Vielzahl an betroffenen Daten, der jeweiligen Abwägung und den damit verbundenen rechtlichen Risiken letztlich in der Regel gleichartig – nämlich ablehnend – getroffen und nicht die in Rede stehenden Interessen miteinander abgewogen haben. Ohne die vom Gesetz angestrebte Fristenlösung würde sich diese Praxis fortsetzen, so dass der große Datenbestand zum Untergrund dauerhaft unter Verschluss bliebe und nur im Einzelfall einem Zugangsbegehren stattgegeben würde. Allenfalls eine gesetzgeberische Fristenregelung des Bundesgesetzgebers, die sich im Übrigen an den Regeln anderer Staaten orientiert, kann daher den einheitlichen Informationszugang und gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen in den Bundesländern sicherstellen. Über eine ausreichend bemessene Frist werden Investitionen hinreichend geschützt.“ Ergänzend wird ferner auf folgende weitere Regelungen zur Übermittlung und Veröffentlichung von nichtstaatlichen Fach- und Bewertungsdaten hingewiesen, in deren Begründung auch verfassungsrechtlich relevante Aspekte anklingen: Zu § 28 (Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12) Hierzu heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs (s. S. 73): „Die Fristenregelung des Gesetzes soll weder für Bewertungsdaten noch für nachträglich angeforderte Fachdaten gelten, dies ist mit § 28 ausdrücklich festgelegt. Eine lediglich konkludente Regelung dieser Sachverhalte durch schlichte Nichtaufnahme in die Bereitstellungsregelungen erschwert das Verständnis der Bereitstellungsabfolge zu sehr. 7 Fettung durch die Verfasserin dieses Sachstands. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 – 019/20 Seite 11 Anders als Fachdaten nach § 9 enthalten Bewertungsdaten nach § 10, sofern es sich nicht um bodenschatzbezogene Analysedaten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 handelt, eigene Einschätzungen und Wertungen des Übermittlungsverpflichteten. Für bodenschatzbezogene Analysedaten wird man den Geheimschutz vor dem Konkurrenten aus der Investition des Übermittlungspflichtigen ableiten (siehe Begründung zu § 10). Auch für die übrigen Bewertungsdaten geht das Gesetz von einem hohen Schutzbedürfnis aus, weil diese als eigene Einschätzung keinen objektiven Informationscharakter aufweisen. Bewertungsdaten geben vielmehr Aufschluss über betriebliche oder geschäftliche Einschätzungen und Schlussfolgerungen aus der geologischen Untersuchung oder daraus resultierender möglicher Geschäftsmodelle. Je nach Inhalt und Detailliertheit können Bewertungsdaten auch die Eigenschaften eines geistigen Werks erreichen; dies dürfte zum Beispiel bei 3D-Modellen des Untergrunds regelmäßig der Fall sein. Insgesamt muss das öffentliche Interesse an der Bereitstellung der Bewertungsdaten als niedrig eingestuft werden, weil schon öffentlich bereitgestellte Fachdaten eigene Schlussfolgerungen eines Dritten ermöglichen, so dass eine öffentliche Bereitstellung von Bewertungen des Untersuchenden für die Zwecke des § 1 in der Regel nicht erforderlich ist. Darüber hinaus geben die in § 10 enthaltenen Daten genaue Auskunft über den geschätzten spezifischen Nutzen und Wert des untersuchten Untergrunds und enthalten damit wesentliche Grundlagen für technisch-betriebliche Entscheidungen und Investitionen oder lassen den Wert eines Betriebs oder ganzen Unternehmens erkennen. Die öffentliche Bereitstellung der Daten wird grundsätzlich auch nicht angemessen sein, wenn die Zwecke des § 1 bereits durch die öffentliche Bereitstellung der Fachdaten erfüllt sind. Nur aus den in § 34 Absatz 2 genannten Gründen sollen Bewertungsdaten daher ausnahmsweise öffentlich bereitgestellt werden können. Fachdaten, die die zuständige Behörde nicht bereits nach § 3 Lagerstättengesetz angefordert hat, sollen im Nachhinein regelmäßig nicht mehr öffentlich bereitgestellt werden können. Anderenfalls könnte die Behörde zu umfangreichen Nachforderungen veranlasst werden, die sie vorher nicht für nötig gehalten hat.“ Zu § 29 (Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes an die zuständige Behörde übermittelt worden sind) Hierzu heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs (s. S. 74f): „§ 29 ordnet die rückwirkende Anwendung der Regelungen zur öffentlichen Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweis- und Fachdaten an. Für Nachweisdaten wird die Vorschrift kaum Relevanz haben, da diese Daten bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes üblicherweise öffentlich zugänglich gemacht wurden. (…) Für geologische Fachdaten beinhaltet Absatz 2 in jedem Fall eine rückwirkende Regelung. Laut Bundesverfassungsgericht wird bei der Frage, ob das Vertrauen gegenüber einer nachteiligen Änderung der Rechtslage schutzwürdig ist, traditionell zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden (seit BVerfGE 11 (139, 145)). Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn das Gesetz rückwirkend in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingreift. Werden noch nicht abgeschlossene Sachverhalte neuen Regelungen unterworfen, spricht man von unechter Rückwirkung. Während erstere grundsätzlich unzulässig und nur in strengen Ausnahmefällen zulässig sein soll, ist die unechte Rückwirkung in der Regel zulässig. Eine Zuordnung in diese Systematik ist entbehrlich, wenn schon die Gründe für eine ausnahmsweise Zulässigkeit der echten Rückwirkung hier zum Tragen kämen. Folgende Fallgruppen würden für die Zulässigkeit einer rückwirkenden Regelung in Frage kommen: Für den Rückwirkungszeitraum war mit der getroffenen Regelung zu rechnen, es besteht also kein schützenswertes Vertrauen der Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 – 019/20 Seite 12 Normadressaten; die bisherige Regelung ist unklar und verworren oder zwingende Gründe des Allgemeinwohls gebieten die Rückwirkung.“8 Im Folgenden setzt sich die Gesetzesbegründung zu § 29 Abs. 2 GeolDG-E mit allen drei Fallgruppen auseinander und bejaht ihr Vorliegen. Zu § 33 (Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben) Hierzu heißt es in der Begründung zu Absatz 1 der Regelung (s. S. 76): „Kommerziell erlangte Fach- und Bewertungsdaten stehen für öffentliche Aufgaben bisher nicht ausdrücklich zur Verfügung. Mit § 33 soll daher klargestellt werden, dass insbesondere für die in § 1 genannten Aufgaben auf den in Deutschland vorhandenen Bestand an geologischen Daten zugegriffen werden darf. Die Regelung geht davon aus, dass ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse an der ausführlichen und ordnungsgemäßen Tatsachenermittlung für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe zurückzustehen hat. Eine weitere Abwägung ist für die Zurverfügungstellung nicht mehr notwendig. Eingeschränkt ist der Anspruch auf Zurverfügungstellung lediglich durch die Erforderlichkeit geologischer Daten für die jeweilige Aufgabe.“ Zu §33 Abs. 4 GeolDG-E heißt es (s. S. 77): „Die Pflichten des Absatzes 1 und 2 gelten unabhängig von den Regelungen des Gesetzes. Im Hinblick auf das Standortauswahlverfahren nach dem Standortauswahlgesetz wiederholt § 33 Absatz 1 lediglich die Verpflichtung der Zurverfügungstellung der Daten nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des Standortauswahlgesetzes. Das Verfahren der Zurverfügungstellung der Daten für das Standortauswahlverfahren richtet sich nach § 12 Absatz 3 Satz 2 Standortauswahlgesetz; es wird durch § 33 nicht geändert oder beschränkt.“ § 34 GeolDG-E, der sich mit der erweiterten öffentlichen Bereitstellung auch nichtstaatlicher Fach- und Bewertungsdaten befasst, soll hier im Wortlaut wiedergegeben werden, da er sich auch mit der Veröffentlichung der Bewertungsdaten (§ 10 GeolDG-E) befasst: „§ 34 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten (1) Die für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder, insbesondere zu einem der in § 1 genannten Zwecke, zuständige Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1 kann, wenn die öffentliche Bereitstellung für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der öffentlichen Bereitstellung besteht, entscheiden, dass 1. nichtstaatliche Fachdaten9 nach § 9 vor Ablauf der Fristen nach § 27 Absatz 1 und 2 und § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 27 Absatz 1 und 2 öffentlich bereitgestellt werden sowie 2. nachgeforderte nichtstaatliche Fachdaten nach § 12 entgegen § 28 öffentlich bereitgestellt werden. 8 Fettungen durch die Verfasserin dieses Sachstands. 9 Fettungen im Normtext durch die Verfasserin dieses Sachstands. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 – 019/20 Seite 13 (2) Die für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder, insbesondere zu einem der in § 1 genannten Zwecke, zuständige Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1 kann entscheiden, dass nichtstaatliche Bewertungsdaten nach § 10 entgegen § 28 oder entgegen § 29 Absatz 3 in Verbindung mit § 28 öffentlich bereitgestellt werden, wenn die öffentliche Bereitstellung für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist und 1. der Bergbaubetrieb oder das Vorhaben zur Gewinnung von Bodenschätzen oder zur Nutzung des geologischen Untergrunds, das auf Grund anderer Vorschriften genehmigt oder angezeigt worden ist, tatsächlich eingestellt worden ist und das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung überwiegt, 2. nach dem Ablauf von 15 Jahren nach der Übermittlung von Bewertungsdaten kein Bergbaubetrieb auf Grund des Bundesberggesetzes oder kein anderweitiges Vorhaben zur Gewinnung von Bodenschätzen oder zur Nutzung des geologischen Untergrunds errichtet und betrieben wurde und das öffentliche Interesse an der Bereitstellung überwiegt oder 3. die Gründe des Allgemeinwohls für die öffentliche Bereitstellung aus anderen Gründen wesentlich überwiegen. (3) Vor der Entscheidung über die öffentliche Bereitstellung nach den Absätzen 1, 2 oder 4 sind die betroffenen, nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen anzuhören. Die Entscheidung nach den Absätzen 1, 2 oder 4 ist der Person nach § 14 Satz 1, die angehört wurde, zuzustellen . Die nach § 36 zuständige Behörde ist über die öffentliche Bereitstellung nach den Absätzen 1, 2 oder 4 zu informieren; sie unterstützt die Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1 bei der Ermittlung der nach Satz 1 anzuhörenden Personen, soweit ihr diese bekannt sind. (4) Bei geologischen Daten nach den Absätzen 1 und 2, die für die Suche und Auswahl eines Standortes zur Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen erforderlich sind, entscheiden der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die öffentliche Bereitstellung. Der Bund überträgt dem Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz durch Beleihung die hoheitliche Befugnis, Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 zu treffen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten nach den Absätzen 1 oder 2, die nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des Standortauswahlgesetzes benötigt werden und entscheidungserheblich sind, haben keine aufschiebende Wirkung. Für staatliche 3D-Modelle des Untergrunds, die über nichtstaatliche Fachdaten oder nichtstaatliche Bewertungsdaten Aufschluss geben könnten, ist davon auszugehen , dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind, wenn die 3D-Modelle für die Suche und Auswahl eines Standortes zur Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen erforderlich sind. Im Fall des Satzes 4 ist Absatz 3 nicht anzuwenden.“ In der Begründung zu § 34 Abs. 2 GeolDG-E heißt es: „Nichtstaatliche Bewertungsdaten nach § 10 können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ausnahmsweise öffentlich bereitgestellt werden. Das Gesetz geht für Bewertungsdaten von einem hohen Schutzbedürfnis aus. Deshalb können diese Daten nur unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 öffentlich bereitgestellt werden. Für die Erfüllung einer Aufgabe müssen die von § 34 Absatz 2 erfassten Daten vielmehr zunächst überhaupt erforderlich sein. Sind also Rohstoffanalysen oder anderweitige Bewertungsdaten für die Erfüllung der Aufgabe gar nicht herangezogen worden oder hätten nicht herangezogen werden müssen, kann die öffentliche Bereitstellung nicht in jedem Fall mit dem wesentlich überwiegenden Allgemeinwohl begründet werden.“ Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 – 019/20 Seite 14 3. Gesetzgebungsverfahren 3.1. Referentenentwurf Dem Gesetzentwurf ging ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) voraus.10 Die Stellungnahmen zum Referentenentwurf können auf der Internetseite des BMWi abgerufen werden.11 3.2. Gesetzentwurf 3.2.1. Verfahren im Bundesrat Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat zugeleitet und dort in den Ausschüssen beraten. Er stand am 14.2.2020 auf der Tagesordnung des Bundesrats. In der Erläuterung zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt der Sitzung des Bundesrates am 14.2.2020 heißt es zur Position der Ausschüsse: „Während der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Verkehrsausschuss gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen geltend machen, empfehlen die übrigen beratenden Ausschüsse dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf umfangreich Stellung zu nehmen. So mahnen der Rechts- und der Wirtschaftsausschuss im Zusammenhang mit den erhobenen Daten unter anderem eine Verbesserung des Rechtsschutzes für Privatpersonen und Unternehmen an. Der Wirtschaftsausschuss weist in diesem Zusammenhang zum Beispiel besonders darauf hin, dass zur fristgerechten Umsetzung des Standortauswahlgesetzes die Rechtssicherheit bei dem Umgang mit geologischen Daten, die vor allem durch Bergbauunternehmen oder andere Private auf eigene Rechnung erhoben wurden, gewährleistet werden muss. Die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten stelle einen Eingriff in Artikel 14 des Grundgesetzes dar (Schutz des Eigentums , Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb). Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Veröffentlichungsregeln nichtstaatlicher geologischer Daten seien jedoch zu weitgehend und bedürften einer weiteren Einschränkung. Das allgemeine öffentliche Interesse an Geodaten als Eingriffsschranke dürfte einer solchen Überprüfung nicht standhalten, da sich dieses weder als qualifiziert genug darstellte noch diese Daten ausreichende Aussagekraft für die Allgemeinheit besäßen. Außerdem müssten staatliche Entscheidungen, die einen Eingriff in das Eigentum bewirken , gerichtlich überprüfbar sein. 10 Referentenentwurf, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Gesetz zur amtlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung, öffentlichen Bereitstellung und Zurverfügungstellung geologischer Daten (Geologiedatengesetz – GeolDG) vom 11.7.2019, https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads /Gesetz/referentenentwurf-gesetz-geologische-landesaufnahme-zur-uebermittlung-sicherung-oeffentlichenbereitstellung -und-zurverfuegungsstellung-geologischer-daten.pdf?__blob=publicationFile&v=6 . 11 https://www.bmwi.de/Navigation/DE/Service/Stellungnahmen/Geologiedatengesetz-GeoIDG/stellungnahmengeoidg .html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 – 019/20 Seite 15 Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hingegen weist darauf hin, dass eine wesentliche Verabredung der Endlagerkommission für die Suche nach dem bestmöglichen Standort eines Endlagers für hochradioaktive, wärmeentwickelnde Abfälle darin bestand, größtmögliche Transparenz aller Daten und Informationen der Kommission wie auch weiterer Entscheidungen zur Lagerung radioaktiver Abfälle herzustellen und diese öffentlich zugänglich zu machen und dauerhaft in einer öffentlich-rechtlichen Institution aufzubewahren. Er hebt hervor , dass die Einhaltung dieses Grundsatzes für die Schaffung des zwingend notwendigen Vertrauens der Bevölkerung in die Endlagersuche entscheidend ist. Vor diesem Hintergrund bittet er darum, im weiteren Gesetzgebungsprozess sicherzustellen, dass die Regelungen zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten so angepasst werden, dass stets ein überwiegend öffentliches Interesse angenommen wird, wenn geologische Daten zum Zweck der Suche eines Endlagers für hochradioaktive, wärmeentwickelnde Abfälle verwendet werden. Der Finanzausschuss betont, dass die Umsetzung des GeolDG-E bei den Ländern zu dauerhaften Personal- und Sachkosten in nicht unerheblicher Höhe führt. Darüber hinaus fielen in Bezug auf die Erweiterung der IT-Infrastruktur einmalige Investitionskosten von vorsichtig geschätzten 350 000 Euro je Land, mithin 5,6 Millionen Euro insgesamt, an. Er möchte den Bund daher auffordern , eine angemessene Beteiligung an den Kosten durch Leistung einer Finanzzuweisung in Höhe der einmaligen IT-Infrastrukturkosten sicherzustellen.“12 Die Beschlussempfehlung des federführenden Wirtschaftsausschusses, des Finanzausschusses, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit findet sich auf der Bundesratsdrucksache 13/1/20.13 Das Land Niedersachsen hat mit Datum vom 13.2.2020 einen Antrag zu diesem Tagesordnungspunkt im Bundesrat gestellt.14 Die am 14.2.2020 im Bundesrat verabschiedete Stellungnahme findet sich auf Bundesratsdrucksache 13/20 (Beschluss).15 Zusammenfassend ist im Hinblick auf die Bedeutung für Unternehmen aus dem Gesetzgebungsverfahren folgendes hervorzuheben: Anders als die Bundesregierung hat der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates Bedenken gegen die weit gefasste Regelung des § 27 des GeolDG-E geäußert und hat vorgeschlagen, zur Wahrung der Rechte aus Art. 14 GG die öffentliche Bereitstellung der Daten bei geologischen Untersuchungen bis 100 Metern Tiefe auszunehmen. Ferner hat er angeregt zu prüfen, ob die Regelung des 12 Erläuterung, 985. BR, 14.02.20, TOP 35, https://www.bundesrat.de/Shared- Docs/TO/985/erl/35.pdf?__blob=publicationFile&v=1, Fettungen im Zitat entstammen dem Original. 13 https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0001-0100/13-1-20.pdf?__blob=publicationFile&v=3. 14 Bundesrat Drs. 13/2/2020, https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0001-0100/13-2- 20.pdf?__blob=publicationFile&v=1. 15 Bundesrat Drs. 13/20 (Beschluss) https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0001-0100/13- 20(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1 . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 – 019/20 Seite 16 § 27 GeolDG-E wonach nichtstaatliche Fachdaten geologischer Untersuchungen grundsätzlich öffentlich bereitgestellt werden müssen, auf solche geologischen Daten beschränkt werden sollte, die für die Standortsuche nach einem Endlager tatsächlich relevant sind, um den Belangen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen betroffener Unternehmen angemessen Rechnung zu tragen. In der Begründung zu dieser Prüfbitte wird darauf abgestellt, dass für einen verfassungsmäßigen Eingriff in Art. 12 und 14 GG hinreichende Rechtfertigungsgründe vorliegen müssten. Dies könne die Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle sein. Bei der Verfolgung anderer Ziele seien die betroffenen Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Bei Explorationen von oberflächennahen mineralischen Rohstoffen gewonnene geologische Daten seien für die Standortsuche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle belanglos und eine „Behördenöffentlichkeit“ dieser Daten ausreichend.16 Diese Stellungnahme hat in die Beschlussdrucksache 13/20 (Beschluss) des Bundesrates keinen Eingang gefunden. In einer anderen Empfehlung des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates wird darauf eingegangen , dass Unternehmensverbände die Regelungen in § 34 GeolDG-E im bisherigen Gesetzgebungsverfahren kritisch gesehen hätten. Teilweise werde eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen (Verletzung von Art. 12 und 14 GG) angenommen. § 34 Abs. 4 Satz 3 GeolDG-E sollte nach der Empfehlung des Wirtschaftsausschusses gestrichen werden, weil der Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage sich hier im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht rechtfertigen ließen.17 In der Beschlussdrucksache des Bundesrates 13/20 (Beschluss ) sind diese Bedenken nicht enthalten. Der Rechtsausschuss des Bundesrates hat außerdem Bedenken geäußert gegen die Regelung in § 34 Abs. 4 Satz 5 des GeolDG-E im Hinblick auf die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG.18 Auch diese Überlegungen sind in der Beschlussdrucksache 13/20 (Beschluss) des Bundesrates nicht enthalten. 3.2.2. Verfahren im Bundestag Der Gesetzentwurf liegt mit Datum vom 19. Februar 2020 auch als Bundestagsdrucksache 19/17285 vor.19 Diese Fassung enthält auch die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates. 4. Zusammenfassende Würdigung Sowohl im Gesetzentwurf wie auch in Dokumenten des Bundesrates finden sich Äußerungen zur verfassungsmäßigen Bewertung einzelner Regelungen. Im Wesentlichen werden die Vereinbar- 16 S. hierzu Bundesrat-Drucksache 13/1/20 S. 18f. 17 S. hierzu Bundesrat-drucksache 13/1/20 S. 23f. 18 S. hierzu Bundesrat-Drucksache 13/1/20 S. 25. 19 http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/19/172/1917285.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 – 019/20 Seite 17 keit einzelner Regelungen mit der Berufsfreiheit (Art 12 GG) sowie mit Art 14 GG und die Vereinbarkeit mit Art. 19 Abs. 4 GG mit teilweise unterschiedlichen Ergebnissen seitens der Bundesregierung einerseits und einzelnen Gremien des Bundesrates andererseits erörtert. Eine eigene verfassungsrechtliche Bewertung der einzelnen genannten Punkte kann der Fachbereich WD 5 nicht vornehmen. ***