© 2019 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 018/19 Zugang zu Eisenbahnanlagen in Deutschland für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 018/19 Seite 2 Zugang zu Eisenbahnanlagen in Deutschland für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 018/19 Abschluss der Arbeit: 13.2.2019 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 018/19 Seite 3 Zum Zugang zu Eisenbahnanlagen in Deutschland für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland erläutert die zuständige Bundesnetzagentur (BNetzA) auf ihrer Internetseite: „Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland haben das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen in Deutschland nur dann, wenn die Absicht besteht, grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste zu erbringen (vgl. § 10 Abs. 3 ERegG [Eisenbahnregulierungsgesetz, Anm. der Verfasserin der Kurzinformation]). Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines von diesem beabsichtigten Verkehrsdienstes Betroffenen fest, ob der Hauptzweck des Verkehrsdienstes in der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedsstaaten liegt. Die Einzelheiten des Verfahrens und der Kriterien für die Anwendung der Prüfung sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2014 der Kommission vom 11. August 2014 über neue Schienenpersonenverkehrsdienste (nachfolgend: DVO) geregelt. Die Absicht einen grenzüberschreitenden Verkehrsdienst zu erbringen, muss bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden, bevor entsprechende Zugtrassen beim Betreiber der Schienenwege beantragt werden (Art. 3 Abs. 1 DVO). Die Aufgabenträger und Eisenbahnunternehmen können eine Prüfung des Hauptzwecks beantragen, die vom vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienst betroffen sind. In dem Prüfungsersuchen sind bestimmte Angaben zu machen, welche sich unmittelbar aus Art. 6 DVO ergeben. Erst auf Grundlage dieses Prüfungsersuchens führt die Bundesnetzagentur die Prüfung durch.“ (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Eisenbahnen /Unternehmen_Institutionen/Internationales/Grenzueberschreitende_Verkerhrsdienste/Grenzue V-node.html, letzter Abruf 13.2.2019). Das Eisenbahnregulierungsgesetz vom 29. August 2016 findet sich unter dem Link: https://www.gesetze-im-internet.de/eregg/ERegG.pdf (letzter Abruf 13.2.2019). In Anlage 1 des Gesetzes findet sich eine Auflistung aller Anlagen, die Eisenbahnanlagen zugerechnet werden. Zum Schienengüterverkehr schreibt die BNetzA: „Um sich im Wettbewerb gegen andere Verkehrsträger wie Straße und Flugzeug durchsetzen zu können benötigt der Schienengüterverkehr die optimale Nutzung und Zuverlässigkeit des Netzes, was durch die Schaffung von Schienengüterverkehrskorridoren erreicht werden soll. Die Schienengüterverkehrskorridore bieten vorgegebene grenzüberschreitende Zugtrassen an, die zwischen mehreren Mitgliedstaaten bzw. europäischen Drittländern verlaufen. Diese speziellen Trassen werden nicht von den nationalen Eisenbahninfrastrukturunternehmen vergeben, sondern gemeinsam von allen Infrastrukturbetreibern des jeweiligen Korridors geplant und dann von speziell eingerichteten gemeinsamen Stellen für Antragssteller, sog. C-OSS (Corridor One-Stop-Shop) zugeteilt. Ausführliche Informationen über die Korridore und die gemeinsamen Stellen finden sich in der Schienengüterverkehrs-VO Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.09.2010.“ (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Eisenbahnen/Unternehmen _Institutionen/Internationales/Korridore/korridore-node.html, letzter Abruf 13.2.2019). Auf der Webseite des Eisenbahnbundesamtes findet sich ferner eine Darstellung des Genehmigungsverfahrens für Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) in Deutschland: https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Eisenbahnunternehmen/Genehmigungsverfahren _EVU/genehmigungsverfahren_evu_node.html;jsessionid=AF4BDCADC2DCB- CEEB89B0A8AEC013688.live11292 (letzter Abruf 13.2.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 018/19 Seite 4 Zur Frage „Gelten ausländische Genehmigungen auch in Deutschland?“ heißt es: „Wenn Sie bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Genehmigung für den Eisenbahnverkehr erhalten haben, können Sie damit auch in Deutschland Verkehrsdienste erbringen. Allerdings ist auch hier das Recht ausländischer Eisenbahnen auf freien Zugang zum deutschen Eisenbahnnetz wie oben beschrieben auf den Güterverkehr und den grenzüberschreitenden Personenfernverkehr beschränkt.“ Zur Frage „Welche Anforderungen müssen ausländische Eisenbahnverkehrsunternehmen erfüllen ?“ heißt es: „Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland müssen vor der erstmaligen Nutzung eines deutschen Schienenwegs beim Eisenbahn-Bundesamt ihre Zulassung nachweisen. Dazu ist die Genehmigung zum Erbringen von Schienenverkehrsdiensten in dem von der EU- Kommission vorgegebenen einheitlichen Format vorzulegen. Außerdem ist ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß den Vorschriften in den §§ 14 bis 14d AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz, Anm. der Verfasserin des Kurzinformation) vorzulegen. Wie alle EVU benötigen auch ausländische EVU vor der Benutzung des Schienennetzes eine Sicherheitsbescheinigung . Unternehmen, die bereits in einem Mitgliedstaat der EU eine Sicherheitsbescheinigung erhalten haben, können beim Eisenbahn-Bundesamt eine nationale Bescheinigung (Teil B der Sicherheitsbescheinigung) beantragen.“ Das Allgemeine Eisenbahngesetz findet sich unter dem Link https://www.gesetze-im-internet .de/aeg_1994/AEG.pdf (letzter Abruf 13.2.2019). ***