© 2020 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 014/20 Rechtliche Rahmenbedingungen für den Import von Teakholz aus Myanmar Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 014/20 Seite 2 Rechtliche Rahmenbedingungen für den Import von Teakholz aus Myanmar Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 014/20 Abschluss der Arbeit: 24.02.2020 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 014/20 Seite 3 1. Fragestellung 4 2. Rechtliche Bedingungen für den Import von Teak 4 2.1. EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) 4 2.1.1. Legalität des Holzes 4 2.1.2. Sorgfaltspflichtregelung 5 2.2. Europäisches FLEGT-Genehmigungssystem 6 2.3. Holzhandels-Sicherungs-Gesetz 7 2.4. Gemeinsamer Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten 8 3. Teakholz aus Myanmar 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 014/20 Seite 4 1. Fragestellung Dieser Sachstand befasst sich mit den rechtlichen Bedingungen, unter denen Holz, insbesondere Teak, aus Myanmar importiert werden darf. Es geht dabei um die allgemeinen Vorschriften sowie um mögliche Folgen bei Verstößen dagegen. Weitere mit dem Thema in Zusammenhang stehende Fragen werden im Sachstand WD 7 – 012/20 erörtert. Die zitierten Links wurden zuletzt am 24. Februar 2020 aufgerufen. 2. Rechtliche Bedingungen für den Import von Teak 2.1. EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 20101 (nachfolgend: EU-Holzhandelsverordnung) die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen in die Europäische Union geregelt. Sie gilt in all ihren Teilen seit dem 3. März 2013.2 Die Europäische Kommission hat dazu Leitlinien3 erlassen, die die Anwendung der Verordnung erleichtern sollen. Die Verordnung, auch EUTR („European Timber Regulation“) genannt, verbietet den Import von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag und bestimmt für die Marktteilnehmer, i.d.R. die Importeure, eine Sorgfaltspflichtregelung. 2.1.1. Legalität des Holzes Holz gilt nach der Verordnung als „legal geschlagen“, wenn es im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen wurde. Einschlägige Rechtsvorschriften sind nach Artikel 2 h) der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 solche, die folgende Bereiche betreffen: „Holzeinschlagsrechte in per Gesetz bekannt gegebenen abgesteckten Gebieten Zahlungen für Einschlagsrechte und Holz, einschließlich Gebühren im Zusammenhang mit dem Holzeinschlag Holzeinschlag, einschließlich umwelt- und forstrechtlicher Vorschriften einschließlich solcher zu Waldbewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt, soweit sie unmittelbar mit dem Holzeinschlag zusammenhängen Landnutzungs- und Grundbesitzrechte Dritter, die von dem Holzeinschlag berührt sind Handel und Zoll, sofern der Forstsektor davon betroffen ist.“ 1 Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, Link: https://eur-lex.europa .eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32010R0995&from=DE. 2 Vgl. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Handel mit Holz aus legalem Einschlag, Link: https://www.ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Handel-Holz/handel-holz_node.html. 3 Leitfaden zur EU-Holzverordnung vom 12. Februar 2016, Link: https://www.ble.de/SharedDocs/Downloads /DE/Wald-Holz/Leitfaden_de.pdf?__blob=publicationFile&v=1. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 014/20 Seite 5 2.1.2. Sorgfaltspflichtregelung Die Sorgfaltspflichtregelung verpflichtet die Marktteilnehmer nachzuweisen, dass ihr in den Verkehr gebrachtes Holz bzw. ihre Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag stammen. Grundsätzlich steht es ihnen frei, wie sie diesbezüglich verfahren. Sie können selbst ein System dazu entwickeln oder aber dabei auf solche von externen Dritten zurückgreifen.4 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gliedert die Sorgfaltspflichtregelung in ihrem Merkblatt für Marktteilnehmer5 in drei Schritte. Zunächst müssen die Importeure gewisse Informationen zu ihrem Holzerzeugnis zur Verfügung haben. Laut BLE sind das die folgenden: „Beschreibung der Holzprodukte, einschließlich des Handelsnamens und der Produktart sowie des gängigen Namens der Baumart. Ist der gängige Name (Handelsname) der Baumart nicht eindeutig, muss der vollständige wissenschaftliche Name angegeben werden. Land/Länder des Holzeinschlags und gegebenenfalls • die Region(en) des Landes, in der / denen das Holz geschlagen wurde, wenn das Risiko illegalen Holzeinschlags in den Regionen eines Landes unterschiedlich ist. • Konzession für den Holzeinschlag. Diese ist bereit zu stellen, wenn das Risiko des illegalen Holzeinschlags zwischen den Konzessionen in einem Land oder einer Region unterschiedlich ist. Mengen (Volumen, Gewicht oder Anzahl) der Holzprodukte Lieferanten (Name und Anschrift) Händler (Name und Anschrift) der Holzprodukte. Dokumente oder andere Nachweise dafür, dass die Holzprodukte den geltenden nationalen Rechtsvorschriften entsprechen. Holz und Holzerzeugnisse, für die eine FLEGT- oder CITES-Genehmigung vorliegt, werden als legal geschlagen angesehen.“ Anhand dieser Informationen müssen die Importeure eine Risikobewertung vornehmen. In dieser muss festgestellt werden, dass das Risiko, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte, vernachlässigbar ist. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere folgende Aspekte: „die Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag oder illegalen Praktiken beim Holzeinschlag in bestimmten Herkunftsländern und/oder in den Regionen eines Landes und/oder bei spezifischen Baumarten, die Gefahr von Korruption in dem Land des Holzeinschlags, die Häufigkeit bewaffneter Konflikte, vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union verhängte Sanktionen für die Ein- oder Ausfuhr von Holz, Komplexität der Lieferkette des Holzes und der Holzerzeugnisse.“ 4 Vgl. Import Promotion Desk, Leitfaden zur Europäischen Holzhandelsverordnung, Juli 2014, S.5, Link: https://www.bhb.org/fileadmin/user_upload/publikationen/Leitfaden_zur_Europaeischen_Holzhandelsverordnung .pdf. 5 Vgl. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Merkblatt für Marktteilnehmer, Link: https://www.ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Handel-Holz/Merkblatt-Marktteilnehmer.html?nn=8904412. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 014/20 Seite 6 anerkannte Zertifizierungssysteme oder sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, die die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften umfassen. Im letzten Schritt hat der Marktteilnehmer für den Fall, dass er im Rahmen seiner Risikobewertung zu dem Ergebnis kommt, es bestehe die Möglichkeit einer illegalen Herkunft seines Holzes, das Risiko durch eine Risikominderung zu begrenzen. Dafür muss er beispielsweise zusätzliche Informationen oder Dokumente beschaffen. Auch eine Überprüfung durch Dritte ist möglich. Sollte das Risiko dennoch nicht weitestgehend ausgeschlossen werden können, darf das betroffene Holz nicht eingeführt werden.6 Für den Marktteilnehmer macht es dabei keinen Unterschied, ob das importierte Holz im Auftrag oder für eine Einrichtung der Bundesverwaltung eingeführt wird. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichtregelung ergeben sich immer aus den Vorschriften der EU-Holzhandelsverordnung . Händler, die bereits auf den Binnenmarkt gebrachtes Holz an- oder verkaufen, sind nach der Verordnung verpflichtet, durch Dokumentation ihrer Lieferanten bzw. Abnehmer die Rückverfolgung der Produkte zu gewährleisten.7 Die EU hat zu der Holzhandelsverordnung Durchführungsbestimmungen festgelegt. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 20128 enthält detaillierte Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und Häufigkeit der von den Mitgliedsstaaten durchzuführenden Kontrollen. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 363/2012 der Kommission vom 23. Februar 20129 bestimmt Verfahrensregeln für die Anerkennung von Überwachungsorganisationen im Sinne der Holzhandelsverordnung. 2.2. Europäisches FLEGT-Genehmigungssystem Bereits 2003 beschloss die Europäische Union den Aktionsplan zur „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (FLEGT - Forest Law Enforcement, Governance and Trade), um den illegalen Holzeinschlag sowie den Handel mit Holz aus illegalem Einschlag zu bekämpfen. Die dafür erlassene Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 6 Vgl. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Sorgfaltspflichtregelung, Link: https://www.ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/FAQs/Sorgfaltspflichtregelung.html?nn=8904412. 7 Vgl. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, EU-Holzhandelsverordnung, Link: https://www.ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Handel-Holz/EU-Holzhandelsverordnung/eu-holzhandelsverordnung _node.html. 8 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen Text von Bedeutung für den EWR, Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32012R0607. 9 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 363/2012 der Kommission vom 23. Februar 2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern , die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32012R0363&from=DE. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 014/20 Seite 7 200510 regelt die Einführung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft.11 Es sieht den Abschluss von Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Holzlieferländern vor, die ein Genehmigungsverfahren beinhalten, das dafür sorgen soll, dass nur legal geschlagenes Holz importiert wird.12 Aus den Ländern, mit denen ein solches Abkommen besteht, darf dann nur Holz mit einer FLEGT-Genehmigung importiert werden. Führt ein Marktteilnehmer solches Holz ein, so unterliegt er dann nicht der Sorgfaltspflichtregelung der Holzhandelsverordnung.13 Mit Myanmar besteht ein solches Partnerabkommen bislang nicht14, so dass bei der Einfuhr von Teak aus Myanmar den Marktteilnehmer die Sorgfaltspflichtregelung trifft. 2.3. Holzhandels-Sicherungs-Gesetz Auf nationaler Ebene hat der Gesetzgeber durch das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG)15 die Überwachung der europarechtlichen Vorgaben sowie Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen konkretisiert. Zuständige Behörde für die Überwachung ist nach § 1 Abs. 2 HolzSiG die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Sie ist gemäß § 2 HolzSiG mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet . Für Holz, das in Deutschland erzeugt und vermarktet wird, liegt die Zuständigkeit bei den entsprechenden Landesbehörden.16 Das HolzSiG bestimmt neben der Sanktionierung von Verstößen gegen die EU-Holzhandelsverordnung (siehe dazu WD 7 – 012/20) Eingriffsbefugnisse für die BLE. So kann sie gemäß § 2 HolzSiG u. a. Holz oder Holzerzeugnisse in Verwahrung nehmen oder einen Dritten mit der Verwahrung beauftragen, wenn Zweifel an der Gültigkeit einer FLEGT-Genehmigung bestehen oder der Verdacht besteht, dass das Holz im Sinne der EU-Holzhandelsverordnung aus illegalem Einschlag stammt. Sollte ein Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung festgestellt worden 10 Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32005R2173&from=DE. 11 Vgl. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Handel mit Holz aus legalem Einschlag, Link: https://www.ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Handel-Holz/handel-holz_node.html. 12 Ebd. 13 Vgl. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren aus Partnerländern , Link: https://www.ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Handel-Holz/FLEGT/flegt_node.html. 14 Vgl.EU FLEGT facility, EU FLEGT licensed timber, FLEGT and VPA countries, Link: http://www.flegtlicence .org/vpa-countries. 15 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1345), das zuletzt durch Artikel 415 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Link: https://www.gesetze-im-internet .de/holzsig/BJNR134500011.html. 16 Vgl. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Illegaler Holzeinschlag, Link: https://www.bmel.de/DE/Wald-Fischerei/Waldpolitik/_texte/IllegalerHolzeinschlag.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 014/20 Seite 8 sein, so kann die BLE auch die Beschlagnahme, die Einziehung oder sogar die Vernichtung der Erzeugnisse anordnen. 2.4. Gemeinsamer Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten Die Bundesregierung hat 2010 in Form einer Verwaltungsvorschrift den Gemeinsamen Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten („Holzerlass“) erlassen. Dabei handelt es sich um Beschaffungsregeln , die die Bundesverwaltung bei der Beschaffung von Holzprodukten zu beachten hat. Darin heißt es:17 „Holzprodukte, die durch die Bundesverwaltung beschafft werden, müssen nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Der Nachweis ist vom Bieter durch Vorlage eines Zertifikats von FSC, PEFC, eines vergleichbaren Zertifikats oder durch Einzelnachweise zu erbringen. Vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise werden anerkannt, wenn vom Bieter nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC erfüllt werden.“ Der Erlass macht dabei keine Ausnahmen für bestimmte Holzarten, so dass davon auszugehen ist, dass er gleichermaßen für die Beschaffung von Teak gilt. Als Interpretationshilfe hat die Bundesregierung im Oktober 2017 den Gemeinsamen Leitfaden zum Gemeinsamen Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten erlassen.18 Bei Verwaltungsvorschriften handelt es sich um abstrakt-generelle Regelungen, die jedoch keine echten Rechtsnormen, sondern vielmehr innerdienstliche Richtlinien darstellen. Ihnen kommt i.d.R. keine Außenwirkung zu. Daher führt ein Verstoß nicht direkt zu einer klassischen Rechtsverletzung . 19 Der Bundesregierung zufolge könnten bei einer Missachtung von Verwaltungsvorschriften dienstrechtliche Konsequenzen die Folge sein.20 3. Teakholz aus Myanmar Beim Import von Teakholz, das aus Myanmar stammt, müssen demnach die Vorschriften der EU- Holzhandelsverordnung beachtet werden. Das Teak muss im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften geschlagen worden sein, damit es rechtmäßig in die EU eingeführt werden 17 Gemeinsamer Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten vom 22. Dezember 2010, Link: http://www.verwaltungsvorschriften -im-internet.de/bsvwvbund_22122010_NII4421040.htm. 18 Gemeinsamer Leitfaden zum Gemeinsamen Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten vom 22. Dezember 2010, 06.10.2017, Link: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_06102017_534625050005.htm. 19 Vgl. Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 37. EL, Juli 2019 § 137 Rn. 22, Link: https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2Fschochkovwgo _37%2Fvwgo%2Fcont%2Fschochkovwgo.vwgo.p137.gliii.gl2.glb.glbb.htm&pos=1&hlwords=on. 20 Vgl. BT-Drs. 19/10560, S. 5. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 014/20 Seite 9 kann. Ob dort geschlagenes Holz, insbesondere Teak, im Einklang mit den dortigen Rechtsvorschriften geschlagen wird und demnach als legal im Sinne der Verordnung anzusehen ist, kann im Rahmen dieses Sachstands nicht beantwortet werden. Die Nichtregierungsorganisation „Environmental Investigation Agency“ (EIA) hat im Jahr 2016 in einem Bericht21 daraufhin gewiesen, dass die Myanmar Timber Enterprise (MTE), ein staatliches Unternehmen, das für die Rodung und den Verkauf von Holz in Myanmar ausschließlich verantwortlich ist, die importierenden Unternehmen daran hindere, die erforderlichen Nachweise hinsichtlich der Herkunft des Holzes zu erhalten. Der Bericht schätzt das Risiko eines illegalen Einschlags des aus Myanmar stammenden Teakholzes als außergewöhnlich hoch ein. Die BLE hat im Zusammenhang mit dem Import von Tropenholz aus Myanmar im März 2017 eine Anordnung an deutsche Importeure erlassen, in der sie auf das hohe Risiko, dass das Holz aus Myanmar aus illegalem Einschlag stammen könnte, hingewiesen hat. Gleichzeitig wies sie die betroffenen Marktteilnehmer daraufhin, dass im Rahmen der Sorgfaltspflichtprüfung zusätzliche Nachweise zur Ursprungsregion bzw. zum genauen Einschlagsgebiet des Holzes vorzulegen und weitere risikomindernde Belege einzuholen seien. Problematisch sei gewesen, dass die vorgelegten Nachweise die Herkunft des Holzes stets erst ab dem Vorgang des Kaufvertrages am Auktionsplatz der Myanmar Timber Enterprise (MTE) dokumentiert hätten. Jegliche Angaben zum Transport aus dem Einschlagsgebiet hätten jedoch gefehlt, so dass eine Verbindung des Holzes zum Einschlagsgebiet nicht zu erkennen gewesen sei. Außerdem sei keine Liste der Einschlagsstempel vorhanden gewesen. Auch die Vorlage von ausschließlich staatlichen Stellen sei nicht ausreichend, da aufgrund des hohen Korruptionsrisikos in Myanmar nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese unrichtig seien.22 Daher wies die BLE die Marktteilnehmer daraufhin, dass die Vorlage von Zertifizierungen oder Verifizierungen durch Dritte zusätzlich erforderlich sei. Zu diesem Ergebnis kam im Juni 2017 auch die FLEGT-Expertengruppe auf EU-Ebene, bestehend aus der Europäischen Kommission und den zuständigen EUTR-Behörden.23 Trotz der seit März 2017 geltenden strengeren Anforderungen an die Sorgfaltspflichtregelung für Holzimporte aus Myanmar gab die BLE im Juni 2018 in einer Pressemitteilung letztendlich bekannt , dass sie nach Überprüfung mehrerer Holzimporte seit der Anordnung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass ein Import von Teakholz aus Myanmar derzeit nicht im Einklang mit der Holzhandelsverordnung möglich sei. Diese Einschätzung, die von den anderen Mitgliedsstaaten sowie 21 Vgl. Environmental Investigation Agency (EIA), Overdue Diligence – Teak exports from Myanmar in breach of European Union rules, Oktober 2016, abrufbar unter Link: https://eia-international.org/report/overdue-diligence /. 22 Vgl. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Einfuhren von Holz aus Myanmar, Link: https://www.ble.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2017/170321_ImportMyanmar.html. 23 Siehe dazu Information in United Nations environment, Myanmar Länderübersicht zur Unterstützung der Umsetzung der EUTR, zuletzt aktualisiert Oktober 2018, S. 4, Link: https://www.ble.de/SharedDocs/Downloads /DE/Wald-Holz/Laenderuebersicht_Myanmar.pdf?__blob=publicationFile&v=2. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 014/20 Seite 10 der Europäischen Kommission geteilt worden sei, beziehe sich jedoch nur auf das geschlagene Holz vor dem von Myanmar verhängten Einschlagsverbot24 von 2016.25 Auch in ihrer Antwort vom 9.11.2018 auf eine kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN26 schreibt die Bundesregierung, dass das Risiko für illegalen Holzeinschlag in Myanmar grundsätzlich als hoch einzustufen sei. Die Konsequenz sei, dass derzeit keine EUTR-rechtskonforme Einführung von Holz aus Myanmar möglich sei. Holz, das noch vor der Pressemitteilung vom 13. Juni 2018 importiert worden sei, dürfe noch verwendet werden.27 *** 24 Die Regierung Myanmars verhängte für die Jahre 2016 bis 2017 ein Komplettverbot des Holzeinschlages in ganz Myanmar. Vgl. dazu Forest Trends Association, Information Brief, Februar 2017, European, US, and Australian Markets Are Still Importing Logs from Countries with Full or Partial Log Export Bans, Link: https://www.foresttrends .org/wp-content/uploads/2017/03/Information-Brief-LEB-Data-Analysis_Final-2-13-17-FINAL_REV.pdf. 25 Vgl. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Presseinformation, EUTR: Informationen zu Holzimporten aus Myanmar, Link: https://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/Pressemitteilungen/180613_Myanmar .pdf?__blob=publicationFile&v=2. 26 BT-Drs. 19/5681. 27 BT-Drs. 19/5681.