© 2019 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 014/19 Subventionen für Hagelschutznetze Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 014/19 Seite 2 Subventionen für Hagelschutznetze Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 014/19 Abschluss der Arbeit: 1. März 2019 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 014/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Einleitung 4 2.1. Baden-Württemberg 5 2.2. Bayern 5 2.3. Nordrhein-Westfalen 6 2.4. Rheinland-Pfalz 6 2.5. Sachsen 7 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 014/19 Seite 4 1. Fragestellung Gefragt wurde, ob Landwirte für Hagelschutznetze Subventionen erhalten, und wenn ja, wer diese zahlt. Des Weiteren sind neben der Höhe auch die Bedingungen für die Gewährung der Subventionen von Interesse. 2. Einleitung In Deutschland sind Hagelschutznetze in einigen Bundesländern förderfähig. So sehen z. B. einige der 13 Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum (EPLR)1, die durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)2 bezuschusst werden , eine investive Förderung von Hagelschutznetzen vor. Alternativ können auch anerkannte Erzeugerorganisationen3 für den Obstbau, die in den meisten Bundesländern organisiert sind, im Rahmen ihrer operationellen Programme Hagelschutznetze bezuschussen. Einen Überblick über den Flächenanteil, den Hagelschutznetze in den einzelnen Bundesländern an der Gesamtfläche einnehmen, gibt die folgende Tabelle. Demnach ist diese Fläche in Baden- Württemberg am größten, gefolgt von Bayern, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen: Quelle: Wiebusch/Hilbers (2017).4 1 Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum (EPLR) - Rural Development Programmes. https://ec.europa .eu/agriculture/rural-development-2014-2020/country-files/de_en 2 https://ec.europa.eu/agriculture/rural-development-2014-2020/country-files/de_en 3 BMEL (2018). Nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme der Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse in Deutschland. Stand 23.05.2018. https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren /NatStrategieObstGemuese.pdf?__blob=publicationFile 4 Wiebusch, Jan-Henrik; Hilbers, Joerg (2017). Hagelschutz an der Niederelbe. Mitt. OVR 72 ·12/2017. http://kp.eufrin.eu/fileadmin/user_upload/documents/977-234ffdd2754b313f3a7c6dbf3c0c8e14.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 014/19 Seite 5 Nachfolgend wird die investive Förderung von Hagelschutznetzen in einigen ausgewählten Bundesländern beschrieben: 2.1. Baden-Württemberg In Baden-Württemberg sind Hagelschutznetze im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms Teil A förderfähig, sofern keine Förderung im Rahmen eines operationellen Programmes einer Erzeugergemeinschaft erfolgt.5 Es gelten bestimmte Fördervoraussetzungen. „Als Basisförderung kann ein Zuschuss von bis zu 20 % gewährt werden.“6 Die Mittel stammen aus dem Maßnahmen - und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014-2020 (MEPL III)7.8 2.2. Bayern In Bayern sind auf Grundlage der Richtlinie Bayerisches Sonderprogramm Landwirtschaft, die in Anwendung des Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/20149 erlassen und bei der EU-Kommission freigestellt wurde10, u. a. Investitionen zuwendungsfähig, die der Abwehr von Witterungsschäden für Dauerkulturen im Obst-, Garten-, Weinbau und bei sonstigen Sonderkulturen dienen.11 „Die 5 Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014-2020 (MEPL III). https://lw.landwirtschaft-bw.de/pb/MLR.Foerderung,Lde/Startseite/Foerderwegweiser/Agrarinvestitionsfoerderungsprogramm +_AFP_+_+Teil+A 6 Ebenda. 7 https://ec.europa.eu/agriculture/rural-development-2014-2020/country-files/de_en, dann weiter unter Rural Development Programme - Baden-Württemberg full text. https://lw.landwirtschaft-bw.de/pb/MLR.Foerderung ,Lde/Startseite/Agrarpolitik/MEPLIII 8 https://lw.landwirtschaft-bw.de/pb/MLR.Foerderung,Lde/Startseite/Foerderwegweiser/Agrarinvestitionsfoerderungsprogramm +_AFP_+_+Teil+A 9 Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. ABl. L 193, 1.7.2014, S.. 1–75. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0702&from=DE 10 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=6dbfb491a3ce9404c25474caf3af142a;views;document&doc=12367&typ=RL 11 Siehe 3.1. unter dem Buchstaben d der Richtlinie Bayerisches Sonderprogramm Landwirtschaft. „Die Richtlinie galt bis zum 31. Dezember 2018, Anträge können nicht mehr gestellt werden. Die Wiedereröffnung der Antragstellung ist zu Beginn des zweiten Quartals 2019 geplant.“ http://www.foerderdatenbank.de/Foerder -DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=6dbfb491a3ce9404c25474caf3af142a;views;document&doc=12367&typ=RL Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 014/19 Seite 6 Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“12 Der Zuschuss beträgt bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.13 2.3. Nordrhein-Westfalen Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein -Westfalen antwortete: „Hagelschutznetze können im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms in Nordrhein -Westfalen gefördert werden. Der Fördersatz beträgt 20 %. In den letzten 10 Jahren wurde nur ein Förderantrag für Hagelschutznetze bewilligt.14 2.4. Rheinland-Pfalz Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland- Pfalz führte aus: „In Rheinland-Pfalz können Investitionen in Hagelschutznetze gefördert werden. Die Konditionen unterscheiden sich, je nachdem ob der betreffende Erzeuger Mitglied einer Erzeugerorganisation ist (z.B. VOG Ingelheim) oder nicht. Für Mitglieder von Erzeugerorganisationen gilt: Wenn die Erzeugerorganisation Investitionen in Hagelschutznetze in ihr operationelles Programm aufgenommen und ausreichend Mittel dafür vorgesehen hat, können die entsprechenden Investitionen mit einem Fördersatz von 50 % gefördert werden. Die öffentlichen Mittel stammen dabei ausschließlich aus dem EU-Haushalt (EGFL-Mittel). Die Erzeugerorganisationen nehmen regelmäßig solche Kulturschutzanlagen in ihr operationelles Programm auf. Wenn ein Erzeuger kein Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, kann er eine Förderung über das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) erhalten. Der Fördersatz beläuft sich hier auf 20 %. In den zurückliegenden Jahren hat es keinen derartigen Förderfall gegeben.“15 12 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=6dbfb491a3ce9404c25474caf3af142a;views;document&doc=12367&typ=RL 13 Siehe 6.2. Satz 2 der Richtlinie Bayerisches Sonderprogramm Landwirtschaft. 14 E-Mail-Antwort vom 26.02.2019. 15 E-Mail-Antwort vom 26.02.2019. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 014/19 Seite 7 2.5. Sachsen Laut telefonischer Auskunft aus dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft in Sachsen kann die Errichtung von Schutzeinrichtungen in Weinbau- und Baumobstanlagen auf Grundlage von Punkt 1.1.2.3 der Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer 16 vom 15. Dezember 2014 zu 25 % bezuschusst werden (Basisförderung). Die gilt nur für Antragsteller, die nicht Mitglied in einer anerkannten Erzeugerorganisation sind.17 *** 16 Grundlage für die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Landwirtschaft, der Europäischen Innovationspartnerschaften (EIP AGRI) und des Wissenstransfers einschließlich Demonstrationsvorhaben im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer – RL LIW/2014) ist das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (EPLR) in der Förderperiode 2014 – 2020. (SächsABl.SDr. 2015 S. S 74), die zuletzt durch die Richtlinie vom 15. Mai 2018 (SächsABl. S. 721) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl.SDr. S. S 433). https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/14196-Foerderrichtlinie_Landwirtschaft__Innovation__Wissenstransfer #romII; https://www.smul.sachsen.de/foerderung/4769.htm Erläuterungen zur Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Landwirtschaft, der Europäischen Innovationspartnerschaften (EIP AGRI) und des Wissenstransfers einschließlich Demonstrationsvorhaben im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer - RL LIW/2014). https://www.smul.sachsen.de/foerderung/download/Erlaeuterungen_LIW_20022019.pdf 17 Telefonische Auskunft vom 25.02.2019.