© 2020 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 013/20 Seeschifffahrt und Seehäfen in Deutschland Zuständigkeiten und Verwaltung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 013/20 Seite 2 Seeschifffahrt und Seehäfen in Deutschland Zuständigkeiten und Verwaltung Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 013/20 Abschluss der Arbeit: 13. Februar 2020 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 013/20 Seite 3 1. Einleitung Gefragt wurde nach den Strukturen und Zuständigkeiten im Bereich der Seeschifffahrtsverwaltung und Verwaltung von Seehäfen in Deutschland. 2. Struktur einer „Seeschifffahrtsverwaltung“ in Deutschland (Frage 1) Für die Steuerung und die Belange der Seeschifffahrt gibt es in Deutschland keinen Zweig „Seeschifffahrtsverwaltung “ bzw. keine besondere Behörde, welche sämtliche staatliche Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Seeschifffahrt zu erfüllen sind, zentral und gebündelt wahrnehmen würde. So ist beispielsweise für die Verwaltung der Bundeswasserstraßen die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) verantwortlich. Zu den Bundeswasserstraßen zählen nicht nur die 7.3000 km Binnenwasserstraßen sondern auch 23.000 km² Seewasserstraßen. Die WSV gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Sie gliedert sich in die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) mit Sitz in Bonn und die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sowie die Wasserstraßen-Neubauämter in den Regionen .1 Die WSV betreibt und unterhält die Bundeswasserstraßen (Binnenwasserstraßen und Seewasserstraßen ) und die dazugehörigen Anlagen (Schleusen, Wehre, Schiffshebewerke, Brücken etc.). Des Weiteren übernimmt sie den bedarfsgerechten Ausbau. Zudem berät, unterstützt und lenkt sie den Schiffsverkehr durch ihr Fachpersonal in den Verkehrs- und Revierzentralen.2 Außerhalb der WSV können für die Seeschifffahrt ferner die folgenden dem BMVI nachgeordneten Einrichtungen von Bedeutung sein: Bundesanstalt für Wasserbau (Karlsruhe, Hamburg), Bundesanstalt für Gewässerkunde (Koblenz), Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (Hamburg , Rostock), Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (Hamburg) sowie das Havariekommando (Bundesaufgaben) in Cuxhaven. Zum Aufbau und zur Durchführung eines gemeinsamen Unfallmanagements auf Nord- und Ostsee haben der Bund und die Küstenländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch eine Bund-Küstenländer -Vereinbarung dieses Havariekommando als gemeinsame Einrichtung geschaffen.3 Die Zuständigkeit des Bundes für die Verwaltung der Seewasserstraßen ergibt sich insbesondere aus dem Bundeswasserstraßengesetz und dem Seeaufgabengesetz. 1 Vgl. https://www.gdws.wsv.bund.de/DE/gdws/01_ueber-uns/ueber-uns-node.html sowie zur Struktur der WSV das Organigramm unter https://www.gdws.wsv.bund.de/DE/gdws/01_ueber-uns/organigramm/Organigramm _WSV_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=9 (diese und die nachfolgenden Internetquellen sind zuletzt am 13. Februar 2020 abgerufen worden). 2 Vgl. https://www.gdws.wsv.bund.de/DE/gdws/01_ueber-uns/ueber-uns-node.html. 3 Für weitere Einzelheiten zum Havariekommando vgl. Sachstand des Fachbereichs WD 3 „Fragen zum Weisungsrecht des Havariekommandos“ vom 8. November 2019 (WD 3 – 3000 – 254/19), abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/678434/484f8fdfc88af467fe04486074167e5d/WD-3-254-19-pdfdata .pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 013/20 Seite 4 Für die allgemeine Wasserwirtschaft, insbesondere die Gewässerreinhaltung und die Wassergüte, sind die Bundesländer zuständig.4 Auch die Gefahrenabwehr auf den Seewasserstraßen (Schifffahrtspolizei und allgemeine Gefahrenabwehr) wird in erster Linie von den Bundesländern wahrgenommen .5 3. Seehäfen: Verwaltung, Betrieb und Sicherheit (Fragen 2 und 3) Die Seehäfen sind in Deutschland unterschiedlich organisiert. Gemeinsam haben sie, dass das Management (zum Teil im öffentlichen Auftrag) unter privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten handelt und die Infrastruktur zumeist öffentlich finanziert wird. Privat betriebene Seehäfen sind zum Beispiel Nordenham6 und Brunsbüttel7. Die vorherrschende Hafenorganisation ist das sogenannte „Landlord-Modell“. Dabei ist die öffentliche Hand hauptsächlich für die Hafenverwaltung verantwortlich. Die Hafendienste werden von privaten oder privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen durchgeführt. Ehemals öffentliche Hafenumschlagsunternehmen wurden in den letzten Jahren zunehmend privatisiert. Die Verantwortung für den Betrieb liegt dabei aber zumindest partiell noch bei der öffentlichen Hand.8 Die Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen unterliegt landesrechtlichen Bestimmungen.9 Die Zuständigkeit kann je nach Bundesland und je 4 Vgl. dazu https://www.gdws.wsv.bund.de/DE/gdws/01_ueber-uns/gesetzliche-grundlage/gesetzliche-grundlagenode .html. 5 Vgl. hierzu Sachstand des Fachbereichs WD 3 „Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben“ vom 5. April 2019 (WD 3 – 3000 – 099/19), abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource /blob/648496/e41393ad8f3352228c83338d8b9af563/WD-3-099-19-pdf-data.pdf. 6 Vgl. dazu https://www.seaports.de/virthos.php?//HOME/HAFENSTANDORTE/Nordenham; der Seehafen Nordenham gehört zu den größten privat betriebenen öffentlichen Seehäfen Deutschlands. 7 Vgl. dazu https://www.brunsbuettel-ports.de/schramm-group.html; die Brunsbüttel Ports GmbH ist Eigentümer und Betreiber der drei Brunsbütteler Häfen Elbehafen (Universalhafen), Hafen Ostermoor (Flüssiggut und Massengut ) und Ölhafen (Flüssiggut). 8 Vgl. dazu https://www.forschungsinformationssystem.de/servlet/is/252887/. 9 Vgl. z. B. Bremisches Hafensicherheitsgesetz (BremHaSiG) vom 30. April 2007, abrufbar unter https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.67687.de&asl=bremen 02.c.732.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d; Hamburg, Hafensicherheitsgesetz vom 6. Oktober 2005, abrufbar unter http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid =A41FD0F7AF91C1D9A5587C0CAEC7D4A5.jp15?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-HfSiGHArahmen &doc.part=X&doc.origin=bs; Mecklenburg-Vorpommern: Gesetz über die Nutzung der Gewässer für den Verkehr und die Sicherheit in den Häfen (Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz - WVHaSiG M-V) vom 10. Juli 2008, abrufbar unter http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase =1&st=lr&doc.id=jlr-WVHfSiGMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs; Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG) in der Fassung vom 16. Februar 2009, abrufbar unter http://www.voris.niedersachsen .de/jportal/portal/t/19xk/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste &documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-HafenSiGND2009rahmen &doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint; Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit in den schleswig-holsteinischen Häfen (Hafensicherheitsgesetz - HaSiG) vom 7. Januar 2008, abrufbar unter http://www.gesetze-rechtsprechung .sh.juris.de/jportal/portal/t/192u/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase =1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-Hafen- SiGSHrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint; Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 013/20 Seite 5 nach Fall bei den jeweils zuständigen Fachministerien der Länder, bei lokalen Gebietskörperschaften (z. B. Kreise oder Gemeinden) oder der Polizei (z. B. Wasserschutzpolizei) angesiedelt sein. Der Betreiber einer Hafenanlage hat der zuständigen Behörde einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu benennen und einzusetzen.10 4. Küsten- und Deichschutz sowie maritime Sicherheit (Frage 4) Der Küsten- und Deichschutz unterliegt Landesrecht. Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Fachministerien der Länder und anderer Landesbehörden in diesem Bereich sind in den Wasserbzw . Deichgesetzen der Länder im Einzelnen geregelt.11 Für die Sicherheit im Küstenmeer sind insbesondere die Wasserschutzpolizeien der fünf Küstenländer (Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein) zuständig.12 Im Interesse der nationalen und internationalen Schifffahrt sowie der Sicherheit vor der deutschen Küste werden die fachlichen Kompetenzen der für die maritime Sicherheit zuständigen Behörden von Bund und Ländern in einem Maritimen Sicherheitszentrum (MSZ) mit Sitz in Cuxhaven gebündelt. Diese gemeinsame Einrichtung des Bundes und der fünf Küstenländer besteht aus Bundespolizei, dem Zoll, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV), der Deutsche Marine, den Wasserschutzpolizeien der fünf Küstenländer und dem Havariekommando.13 5. Laufende Gesetzgebungsvorhaben (Frage 5) Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene zur Reform der Verwaltung im Bereich der Seeschifffahrt sind in der einschlägigen Datenbank DIP (Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge - gemeinsames Informationssystem von Bundestag und Bundesrat) aktuell nicht ersichtlich14. *** 10 Vgl. dazu die unter FN 9 angegebenen Quellen. 11 Vgl. dazu die Sachstände des Fachbereichs WD 8 „Einzelfragen zum Küstenschutz“ vom 11. April 2019 (WD 8 - 3000 - 042/19), abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource /blob/651448/751a4eea3029871374c222264686eb81/WD-8-042-19-pdf-data.pdf sowie „Einzelfragen zum Deichschutz“ vom 28. Mai 2015 (WD 8 - 3000 - 047/19, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource /blob/660790/9fe58151606dc4c8c23e0a62faccf39d/WD-8-047-19-pdf-data.pdf. 12 Vgl. Sachstand des Fachbereichs WD 3 „Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben“ vom 5. April 2019 (WD 3 – 3000 – 099/19), abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource /blob/648496/e41393ad8f3352228c83338d8b9af563/WD-3-099-19-pdf-data.pdf. 13 Vgl. http://www.msz-cuxhaven.de/DE/Home/home_node.html. 14 https://dipbt.bundestag.de/dip21.web/bt.