© 2017 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 012/17 Förderung für Junglandwirte aus der zweiten Säule Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 012/17 Seite 2 Förderung für Junglandwirte aus der zweiten Säule Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 012/17 Abschluss der Arbeit: 17. Februar 2017 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 012/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Förderung für Junglandwirte aus der ersten Säule 4 3. Förderung für Junglandwirte aus der zweiten Säule (ELER) 6 3.1. Höhe der ELER-Mittel in den einzelnen Bundesländern 7 3.2. Förderung für Junglandwirte in den einzelnen Bundesländern 9 3.2.1. Baden-Württemberg 9 3.2.2. Bayern 10 3.2.3. Brandenburg und Berlin 10 3.2.4. Hessen 10 3.2.5. Mecklenburg-Vorpommern 11 3.2.6. Niedersachsen und Bremen 12 3.2.7. Nordrhein-Westfalen 12 3.2.8. Rheinland-Pfalz 12 3.2.9. Saarland 14 3.2.10. Sachsen 14 3.2.11. Sachsen-Anhalt 14 3.2.12. Schleswig-Holstein 16 3.2.13. Thüringen 16 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 012/17 Seite 4 1. Fragestellung Gefragt wurde nach den Grundsätzen der Förderung für Junglandwirte aus der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), nach Fördermitteln und -programmen als Anreize zur Existenzgründung für Junglandwirte und nach der Vergabe von Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte in den einzelnen Bundesländern aus der zweiten Säule der GAP. Zudem sollte die Aufteilung der Mittel zwischen Bund und Bundesländern, die u. a. auch aus der zweiten Säule der GAP stammen, ermittelt werden. 2. Förderung für Junglandwirte aus der ersten Säule Der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)1, das Finanzierungsinstrument der sog. ersten Säule der GAP, wird vollständig von der EU finanziert und umfasst u. a. Direktzahlungen . Den rechtlichen Rahmen für die Direktzahlungen der EU an die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe bildet die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates.2 Nach Angaben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) beträgt der national im Direktzahlungen-Durchführungsgesetz3 festgelegte Prozentsatz für die Junglandwirteprämie ein Prozent der Obergrenze für die Direktzahlungen4: „Daraus ergibt sich im Jahr 2015 ein Betrag von 49 Mio. Euro. Im Gegensatz zu den Anteilen für die Greening-Prämie und die Umverteilungsprämie kann der für die Junglandwirteprämie festgelegte Anteil in späteren Jahren angepasst werden. Dies kann erforderlich werden, wenn das vorgesehene Prämienvolumen zu hoch oder zu niedrig ist, um die vorgesehenen Prämienbeträge zu finanzieren.“5 1 European Agricultural Guarantee Fund (EAGF). 2 ABl. L 347 20.12.2013, S. 608- 670. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUri- Serv.do?uri=OJ:L:2013:347:0608:0670:de:PDF 3 Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz – DirektZahlDurchfG). BGBl. I 2014, 897; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.10.2016, BGBl. I 2016, 2370. http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/direktzahldurchfg/gesamt.pdf BT-Drs 18/908 (Gesetzentwurf); BT-Drs 18/1493 (Beschlussempfehlung und Bericht). 4 § 20 Abs. 1 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz. http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/direktzahldurchfg /gesamt.pdf 5 BMEL (2015). Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland. Ausgabe 2015. (Stand 6. Februar 2015). http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/UmsetzungGAPinD.pdf?__blob=publicationFile Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 012/17 Seite 5 Die Höhe der Junglandwirteprämie für die Jahre 2015 bis 2019 kann der nachfolgenden Tabelle des BMEL entnommen werden. Im Jahr 2015 betrugen die Direktzahlungen der EU für Deutschland insgesamt 4.912,8 Mio. Euro (siehe Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013). Die Junglandwirteprämie, die ein Prozent der Obergrenze für die Direktzahlungen ausmacht, belief sich somit auf 49,1 Mio. Euro: Quelle: BMEL.6 Der Deutsche Bauernverband weist im Situationsbericht 2016/17 zum „Zuschlag für Junglandwirte “ auf die Vorgaben für die Direktzahlungen aus der ersten Säule hin und macht auf eine geplante Neuregelung im Rahmen eines Omnibus-Verordnungspakets7aufmerksam: „Einen Prämienzuschlag können seit 2015 alle Landwirte unter 40 Jahre erhalten, die erstmals einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen. Der Zuschlag wird 5 Jahre lang gewährt . Für junge Gesellschafter in Personengesellschaften (z.B. GbR) und junge Gesellschafter juristischer Personen (z.B. Genossenschaft, GmbH) wird die Förderung analog gewährt, soweit sie Mitentscheidungsrechte über wichtige Vorgänge im Unternehmen haben. Dafür werden in Deutschland in der Periode bis 2020 etwa 44 Euro/ha für bis zu 90 Hektar gezahlt. Im Jahr 2016 haben rund 28.500 Betriebe Anträge auf Junglandwirteförderung gestellt. Die der beantragten Junglandwirteförderung zu Grunde gelegte Fläche beträgt im Jahr 2016 rund 1.091.000 Hektar. Die Junglandwirteförderung macht knapp ein Prozent der Direktzahlungen in Deutschland aus. Im Rahmen eines sogenannten „Omnibus-Verordnungspakets“ hat die EU- Kommission im September 2016 vorgeschlagen, die bislang EU-rechtlich festgelegte Höchst- 6 BMEL (2015). Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland. Ausgabe 2015. (Stand 6. Februar 2015). S. 99. http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/UmsetzungGAPinD.pdf?__blob=publicationFile 7 http://ec.europa.eu/budget/mff/figures/index_de.cfm#com_2016_603, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002, der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, EU Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates COM(2016) 605 final. http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen /2016/0601-0700/673-16.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 012/17 Seite 6 grenze der je Junglandwirt geförderten Beihilfefläche in Höhe von maximal 90 Hektar zu streichen . Vorbehaltlich der Zustimmung im Rat und Parlament würde ab 2018 dann die Maßgabe greifen, dass national jährlich nicht mehr als 2 Prozent der Obergrenze für die Direktzahlungen für die Junglandwirteprämie aufgewendet werden dürfen.“8 3. Förderung für Junglandwirte aus der zweiten Säule (ELER) Der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)9 ist das Finanzierungsinstrument der GAP für den ländlichen Raum und wird als sog. zweite Säule der GAP bezeichnet. Den rechtlichen Rahmen für die Förderperiode 2014 bis 2020 bildet im Wesentlichen die sog. ELER-Verordnung, die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/200510. Der ELER wird mit nationalen Mitteln vom Bund, von den Ländern und den Kommunen kofinanziert. § 5 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz sieht eine Umschichtung von 4,5 Prozent der Mittel der jährlichen nationalen Obergrenze für die Direktzahlungen11 aus der ersten Säule als zusätzliche Förderung für die Jahre 2015 bis 2019 für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums vor.12 Das umgeschichtete Mittelvolumen beträgt insgesamt über 1,1 Mrd. Euro, jährlich beträgt es knapp 229 Mio. Euro.13 Diese Mittel, die aus der ersten Säule in die zweite Säule umgeschichtet werden, sind von der Kofinanzierung befreit.14 Die folgende Tabelle zeigt die Höhe die ELER-Mittel, die national kofinanziert werden, die Höhe der Umschichtungsmittel und die Höhe der ELER-Mittel insgesamt: 8 http://www.bauernverband.de/42-gemeinsame-agrarpolitik-gap-erste-saeule-683389 9 European Agricultural Fund for Rural Development (EAFRD). 10 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. (ABl. 2013 L 347 S. 487; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/791 der Kommission vom 27.4.2015, ABl. 2015 L 127 S. 1); letzte konsolidierte Fassung: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02013R1305- 20150523&qid=1456221592310&from=DE 11 http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/direktzahldurchfg/gesamt.pdf 12 http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/009/1800908.pdf; BGBl. I 2014, 897; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.10.2016, BGBl. I 2016, 2370. 13 http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/009/1800908.pdf 14 Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen -Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG). BR-Drs. 28/17. http://www.bundesrat.de/Shared- Docs/drucksachen/2017/0001-0100/28-17.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 012/17 Seite 7 Quelle: BMEL.15 3.1. Höhe der ELER-Mittel in den einzelnen Bundesländern Im Anhang I der sog. ELER-Verordnung16 sind die ELER-Mittel für alle EU-Mitgliedstaaten aufgeführt (ANLAGE 1). Deutschland stehen insgesamt 9 445 920 050 Euro für die Jahre 2014 bis 2020 zur Verfügung, hierin sind 4,5 Prozent Umschichtungsmittel enthalten. Die folgende Tabelle zeigt die Verteilung der ELER-Mittel (einschließlich der Umschichtungsmittel) auf die einzelnen Bundesländer, die Höhe der nationalen Kofinanzierung sowie freiwillige zusätzliche Mittel der jeweiligen Bundesländer: 15 E-Mail des BMEL vom 18. Februar 2016 an den Fachbereich. 16 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. http://eur-lex.europa.eu/legal -content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02013R1305-20150523&qid=1456221592310&from=DE Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 012/17 Seite 8 Quelle: BMEL.17 Die nächste Tabelle des Deutschen Bauernverbands gibt einen Überblick über die ELER-Mittel, die den einzelnen Bundesländern für die Jahre 2014 bis 2020 zur Verfügung stehen, zusätzlich ist die Höhe der Umschichtungsmittel für die einzelnen Bundesländer ausgewiesen: 17 BMEL. Entwicklung des ländlichen Raumes 2014 – 20. Stand: 26.05.15. http://www.bmel.de/DE/Laendliche- Raeume/03_Foerderung/Europa/_texte/Foerderung2014-2020.html?docId=5493798; http://www.bmel.de/SharedDocs/Bilder/Fachbereiche/LaendlicheRegionen/ELER20142020GrafikMittel BL_Download.jpg?__blob=thumbnail&v=8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 012/17 Seite 9 Quelle: Bauernverband.18 In Deutschland wird die ELER-Förderung auf der Grundlage sog. Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum ausgestaltet und umgesetzt. Sie werden der EU-Kommission vorgelegt und müssen von ihr angenommen werden. Die Bundesländer gestalten die Entwicklungsprogramme Ländlicher Raum (EPLR) für die Jahre 2014 bis 2020 unterschiedlich aus und bezeichnen sie auch unterschiedlich: Das Entwicklungsprogramme Ländlicher Raum heißt z.B. in Baden-Württemberg MEPL III, in Niedersachen/Bremen PFEIL und in Thüringen Filet. 3.2. Förderung für Junglandwirte in den einzelnen Bundesländern Die zuständigen Behörden der einzelnen Bundesländer wurden um Informationen über die Förderung von Junglandwirten (speziell aus der zweiten Säule), zu Förderprogrammen für Junglandwirte und zu Existenzgründungsbeihilfen gebeten. Nachfolgend finden sich die Antworten der Länder, die bis zum Stichtag antworten konnten, bzw. die Informationen, die aufgrund von Recherchen u.a. in den Entwicklungsprogrammen der Länder ermittelt werden konnten. 3.2.1. Baden-Württemberg Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg führte aus: „1. Im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) hat Baden-Württemberg in den Jahren 2014 bis 2016 keine Junglandwirteförderung angeboten. Sie wird jedoch mit der in 18 http://www.bauernverband.de/44-zweite-saeule-foerderung-laendlicher-raeume-664069; Agrarpolitik und Agrarförderung . S. 115. http://media.repro-mayr.de/99/648799.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 012/17 Seite 10 kürze in Kraft tretenden Verwaltungsvorschrift wieder eingeführt. Danach kann bei Junglandwirten zusätzlich ein Zuschuss von bis zu 10 % der Bemessungsgrundlage, bis max. 20.000 Euro Zuschuss gewährt werden. Junglandwirt ist u.a., wer zum Zeitpunkt der Antragstellung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die zu fördernde Investition während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt wird. Ist der Junglandwirt Mitglied in einem Betriebszusammenschluss, muss er innerhalb des Betriebszusammenschlusses landwirtschaftlich tätig sein. 2. Existenzgründungen selbst, z.B. der Erwerb einer Hofstelle, können nach dem AFP nicht gefördert werden. Eine Ausnahme für Existenzgründer im AFP besteht darin, dass sie in einem Zeitraum von bis zwei Jahren nach der Existenzgründung für eine AFP Förderung anstatt der Vorlage von zwei Buchführungsabschlüssen als Vorwegbuchführung eine ausreichende Eigenkapitalausstattung nachweisen müssen.“19 3.2.2. Bayern Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten antwortete: „In Bayern gibt es keine spezielle Förderung für Junglandwirte aus der zweiten Säule. Sie haben jedoch Vorteile gegenüber anderen im Zusammenhang mit den Auswahlkriterien bei den Maßnahmen Agrarinvestitionsförderprogramm und Diversifizierungsförderung. Das bedeutet: sollten die Mittel für die genannten Maßnahmen knapp sein, haben Junglandwirte eine bessere Chance eine Förderung zu bekommen als Altlandwirte.“20 Des Weiteren wurde in diesem Zusammenhang angemerkt, dass das Engagement für den Landwirtenachwuchs (v.a. im Bereich Bildung und Beratung) außerhalb der EU-Förderung erfolge. 3.2.3. Brandenburg und Berlin Nach Angaben des „Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins (2014 – 2020)“ wird Junglandwirten „zusätzlich ein Zuschuss von 10 % der Bemessungsgrundlage , max. 20.000 Euro, gewährt.“21 3.2.4. Hessen Das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Hessen führte Folgendes aus: 19 E-Mail vom 14. Februar 2017. 20 E-Mail vom 13. Februar 2017. 21 Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins 2014 – 2020 (1. Änderung, genehmigt von der EU KOM am 21.12.2015). http://www.eler.brandenburg.de/media_fast/4055/Programme _2014DE06RDRP007_2_1_de.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 012/17 Seite 11 „Junglandwirtinnen und Junglandwirte werden in Hessen sowohl über die erste Säule, als auch über die zweite Säule der GAP unterstützt. Im Rahmen des Systems der Direktzahlungen (erste Säule) können Junglandwirtinnen und Junglandwirte, die einen Betrieb übernehmen oder neu gründen, die Junglandwirteprämie beantragen . Im Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie dürfen sie nicht älter als 40 Jahre sein. Die Prämie wird für maximal 90 Hektar und maximal 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Übernahme /Gründung eines Betriebes gewährt; sie beträgt etwa 44 € /Hektar. Der genaue Prämiensatz wird im Laufe des Jahres festgelegt. Über die zweite Säule der GAP bietet der Entwicklungsplan für den ländlichen Raum 2014- 2020 (EPLR Hessen) Junglandwirtinnen und Junglandwirten im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP, ELER-Maßnahme 4.1) die Möglichkeit mit einem zusätzlichen Zuschussanteil in Höhe von 10 Prozent für Investitionen zur Verbesserung der Produktions - und Arbeitsbedingungen, Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten und Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung gefördert werden zu können. Pro Vorhaben kann ein maximaler Junglandwirtezuschuss in Höhe von 20.000 Euro gewährt werden. Unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes können über das AFP insbesondere Stallbauvorhaben gefördert werden, die maßgeblich auf eine Verbesserung des Tierwohls ausgerichtet sind. Die Fördersätze liegen je nach Vorhaben zwischen 20 und 40 Prozent bezogen auf das jeweils förderfähige Investitionsvolumen. In Hessen wurden in landwirtschaftlichen Betrieben über das AFP in den Förderjahren 2014 - 2016 Gesamtinvestitionen in Höhe von rund 169 Mio. Euro mit Zuschüssen in Höhe von rund 28 Mio. Euro gefördert. Bis Ende 2016 wurden in 37 von 217 Vorhaben Junglandwirtezuschüsse in Höhe von insgesamt 740.000 Euro bewilligt. Die ELER-Maßnahme 6.1 - "Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte" ist im EPLR Hessen 2014-2020 nicht programmiert und wird daher derzeit nicht angeboten.“22 Zudem wurde auf weitere Informationen zu Förderangeboten und dem EPLR Hessen 2014-2020 hingewiesen, der sich unter folgendem Link https://umweltministerium.hessen.de/landwirtschaft /foerderangebote findet. 3.2.5. Mecklenburg-Vorpommern Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Mecklenburg-Vorpommern erläuterte : 22 E-Mail vom 14. Februar 2017. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 012/17 Seite 12 „In der Säule 2 wird eine gesonderte Existenzgründerbeihilfe nicht angeboten. Allerdings ist im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) ein gesonderter Junglandwirtezuschuss (AFP-Richtlinie-MV: "5.4.5 Bei Junglandwirten/-innen nach Nummer 4.4 kann zusätzlich ein Zuschuss in Höhe von 10 Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens 20 000 Euro, gewährt werden.") möglich. Bislang wurde der Junglandwirtezuschuss nach AFP in der aktuellen Förderperiode in 8 Fällen gezahlt.“23 3.2.6. Niedersachsen und Bremen Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen aus Niedersachsen und Bremen (Agrarinvestitionsförderungsprogramm ) enthält folgende Regelung: Junglandwirte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 40 Jahre sind, „erhalten einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 10 % der Bemessungsgrundlage , maximal jedoch 20 000 EUR.“24 3.2.7. Nordrhein-Westfalen Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen antwortete, eine spezielle Junglandwirteförderung oder Existenzgründungsbeihilfe werde über das NRW-Programm Ländlicher Raum 2014-2020 nicht angeboten. Junglandwirte könnten jedoch im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms einen zusätzlichen Zuschuss von bis zu 10 % (max. 10.000 Euro) erhalten. Für detailliertere Informationen wurde zudem auf das Programm auf der Homepage des Ministeriums unter www.eler.nrw.de hingewiesen.25 3.2.8. Rheinland-Pfalz Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland- Pfalz verwies auf die beiden nachfolgenden Links: Entwicklungsprogramm "Agrarwirtschaft, Umweltmaßnahmen, Landentwicklung" (PAUL) Zwischenbericht 2015 und Schlussbericht http://www.eler-paul.rlp.de/Internet/global/themen .nsf/b81d6f06b181d7e7c1256e920051ac19/7C4C772AD9060BC4C1257FE20049F1E9/ $FILE/ZB%20PAUL_2016-06-29.final.pdf 23 E-Mail vom 14. Februar 2017. 24 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen aus Niedersachsen und Bremen (Agrarinvestitionsförderungsprogramm). H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Erl. d. ML v. 18. 8. 2016 — 106.2-60114/1-99 — — VORIS 78670 —. Nds. MBl. Nr. 36/2016. 25 E-Mail vom 14. Februar 2017. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 012/17 Seite 13 Ex post-Bewertung Programm „Agrarwirtschaft, Umweltmaßnahmen, Landentwicklung“ (PAUL) nach der VO (EG) 1698/2005 (14.12.2016) http://www.eler-paul.rlp.de/Internet/global/themen.nsf/Web_P_Aktuelles _XPt/98325D54F86E30E3C125808F0029C778/$FILE/Ex-post-Bewertung_EPLR- PAUL_finale-Fassung_2016_12_14.pdf Im Entwicklungsprogramm "Agrarwirtschaft, Umweltmaßnahmen, Landentwicklung" (PAUL) wird verlautbart, dass die Maßnahme "Code 112 - Förderung der Niederlassung von Junglandwirten " im Rahmen des ELER-Entwicklungsprogramms PAUL in der Förderperiode 2014–2020 nicht fortgeführt worden sei. Die Maßnahme sei seit dem Jahr 2012 ausgesetzt worden. Grund hierfür sei die positive Entwicklung auf den Agrarmärkten und die noch weiterhin günstigen Zinsen auf den Kapitalmärkten gewesen. In der Förderperiode 2007–2013 seien insgesamt 325 Junglandwirte mit insgesamt 4,5 Mio. Euro an öffentlichen Mitteln, davon 2,25 Mio. Euro an ELER-Mitteln , gefördert worden.26 Des Weiteren heißt es im Entwicklungsprogramm "Agrarwirtschaft, Umweltmaßnahmen, Landentwicklung " (PAUL): „Rheinland-Pfalz ist ein klassisches Realteilungsgebiet. Ziel des Programms war unter anderem , die Bereitschaft junger Landwirte/Innen und Winzer/Innen zur Betriebsübernahme zu stärken, einen qualifizierten Betriebsnachwuchs zu sichern und die Altersstruktur der Betriebsinhaber zu verbessern. Die Halbzeitbewertung zum rheinland-pfälzischen ELER-Entwicklungsprogramm der Förderperiode 2007 bis 2013 hat aber auch gezeigt, dass die Förderung der erstmaligen Niederlassung die Hofübernahme erleichtert hat, als Anreiz für die Hofübernahme allein aber bei weitem nicht ausreicht. Die Kritikpunkte der Halbzeitbewertung: Auswirkungen auf die Altersstruktur der Betriebsleiter/innen konnten nicht festgestellt werden . Das Problem, dass es in landwirtschaftlichen Betrieben oftmals an geeigneten Hofnachfolgern /Innen fehlt und es somit zur Betriebsaufgabe kommt, wurde durch das Programm nicht oder unzureichend gelöst. Deswegen wurde die Maßnahme eingestellt und der Mitteleinsatz auf die eigentliche Investitionsförderung im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms konzentriert. Dort 26 http://www.eler-paul.rlp.de/Internet/global/themen .nsf/b81d6f06b181d7e7c1256e920051ac19/7C4C772AD9060BC4C1257FE20049F1E9/$FILE/ZB%20PAUL_2 016-06-29.final.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 012/17 Seite 14 wurden die Rahmenbedingungen verbessert. Die dort mögliche besondere Förderung für Jungland-wirte/Innen wurde beibehalten.“27 In EULLE, dem ELER-Nachfolgeprogramm von PAUL, sieht das Agrarinvestitionsförderungsprogramm einen Junglandwirtebonus vor, der 10 % des förderfähigen Investitionsvolumens und somit max. 20.000 Euro ausmacht.28 Existenzgründungshilfen sind nicht vorgesehen. 3.2.9. Saarland Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Abteilung Landwirtschaft, Ländlicher Raum des Saarlands antwortete: „Das Saarland bietet in der ELER-Förderperiode 2014-2020 keine spezielle Junglandwirteförderung und auch keine Existenzgründungsbeihilfen an. Die landwirtschaftliche Investitionsförderung im Saarland stützt sich inhaltlich auf die Nationalen Rahmenregelung. Diese sieht für Junglandwirte eine zusätzliche Förderung von 10 % der Bemessungsgrundlage (max. 20.000 €) vor.“29 3.2.10. Sachsen Im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (EPLR) im Freistaat Sachsen 2014 – 2020 für die EU-Kommission wird Folgendes ausgeführt: „Eine zielgerichtete Junglandwirte-Förderung erfolgt im Rahmen der 1. Säule GAP, im EPLR 2014 – 2020 wurde daher kein Bedarf formuliert und ein diesbezügliches Angebot im Rahmen der ELER-Förderung erfolgt im Freistaat Sachsen nicht.“30 3.2.11. Sachsen-Anhalt Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt antwortete, Sachsen-Anhalt fördere im Rahmen der zweiten Säule der GAP Junglandwirte zum einen durch das Agrarinvestitionsförderungsprogramm, das einen Junglandwirtezuschuss beinhalte, der bis 27 http://www.eler-paul.rlp.de/Internet/global/themen .nsf/b81d6f06b181d7e7c1256e920051ac19/7C4C772AD9060BC4C1257FE20049F1E9/$FILE/ZB%20PAUL_2 016-06-29.final.pdf 28 http://www.eler-eulle.rlp.de/Internet/global/inetcntrmwvlw .nsf/dlr_web_full.xsp?src=H3VWW4K48Z&p1=title%3DM+04+a%29+-+Argarinvestitionsf %C3%B6rderprogramm+%28AFP%29~~url%3D%2FInternet%2Fglobal%2Fthemen .nsf%2F0%2F278714D69A0D13C7C1257F2300533754%3FOpen- Document&p3=K0VCQN4G82&p4=U72MKGMG31 29 E-Mail vom 14. Februar 2017. 30 Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. Germany - Rural Development Programme (Regional ) – Saxony. Version 2.2. Von der Europäischen Kommission angenommen. Zuletzt geändert am 14/12/2015 - 12:04:18 CET. https://www.smul.sachsen.de/foerderung/download/Programme _2014DE06RDRP019_2_2_de.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 012/17 Seite 15 zu 10% der Bemessungsgrundlage, also maximal 20.000 Euro betragen könne. Zum anderen plane Sachsen-Anhalt eine Existenzgründungsbeihilfe Junglandwirte nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Diese sei Bestandteil der im Dezember bei der Europäischen Kommission eingereichten Änderung des Entwicklungsplanes für den Ländlichen Raum. Für die Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte seien 3,4 Mio. Euro in insgesamt 5 Jahren (2017-2021) geplant. Der Richtlinienentwurf enthalte folgende Eckwerte: „Förderfähig sind nach dem Entwurf Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind, über ausreichende berufliche Qualifikation verfügen und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlassen. Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Maßgeblich für den Zeitpunkt der ersten Niederlassung ist die Aufnahme der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens. Hierzu sind Informationen oder Bescheinigungen laut InVeKoS, Sozialversicherungsträger oder Finanzamt für die Bestimmung des Zeitpunktes der ersten Niederlassung heranzuziehen.“ Personengesellschaften, juristische Personen oder Personenvereinigungen können nur gefördert werden, wenn der Junglandwirt das Unternehmen wirksam und langfristig in Bezug auf Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und finanziellen Risiken kontrolliert. Der mögliche Rahmen für die Förderung in Höhe von maximal 70.000 Euro über 5 Jahre wird ausgeschöpft. Es sind 3 Zahlungen vorgesehen. Nach Vorgaben der KOM wird dieser Betrag je Landwirt gezahlt. Er wird anteilig gekürzt, wenn weniger als eine Arbeitskraft im Unternehmen eingesetzt wird, um eine Abstufung zwischen Nebenerwerb und Haupterwerb zu realisieren. Existenzgründungsbeihilfe 1. und 2. Jahr 35.000 € 3. und 4. Jahr 21.000 € 5. Jahr 14.000 € Es ist ein Geschäftsplan einzureichen, aus der die Entwicklung des Unternehmens hervorgeht. Hauptwohnsitz und Unternehmenssitz müssen in Sachsen-Anhalt liegen, so sieht es der Entwurf vor. Der Tierbesatz darf 2 GV [Großvieheinheiten] je Hektar nicht überschreiten. Von den Mitgliedstaaten sind nach den EU-rechtlichen Vorschriften Ober- und Untergrenzen anhand des Standardoutputs festzulegen. Unter Anhörung der Verbände soll eine Untergrenze von 25.000 € Standardoutput (SO) und eine Obergrenze von 500.000 € gelten. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 012/17 Seite 16 Hintergrund ist, dass Betriebe unter 25.000 € SO als Hobbybetriebe bzw. Liebhaberei im Sinne des Testbetriebsnetzes gelten. Mit der Obergrenze könnten auch GbR von einer Förderung profitieren . Die Richtlinie befindet sich derzeit im Mitzeichnungsverfahren. Es wird mit einer Antragstellung noch im ersten Halbjahr 2017 gerechnet.“31 3.2.12. Schleswig-Holstein Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume konstatierte, in Schleswig-Holstein gebe es abgesehen von dem Prämienzuschlag in der ersten Säule der GAP gegenwärtig keine spezifischen Förderangebote für Junglandwirte.32 3.2.13. Thüringen Die folgenden Informationen wurden dem aktuellen und von der EU-Kommission genehmigten Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Landes Thüringen entnommen: „Ein Bedarf der spezifischen ELER-Förderung für Junglandwirte zur Erhaltung einer flächendeckenden Landwirtschaft ist in Thüringen nicht gegeben. Die Maßnahmen der ersten Säule (Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationale Reserve für Junglandwirte / Neueinsteiger sowie Zuschlag zum Wert der Zahlungsansprüche für Junglandwirte) und nationale Angebote der Rentenbank für Junglandwirte bieten eine gute Möglichkeit der Flankierung des Generationenwechsels.“33 „Zahlungen für Junglandwirte erfolgen nur über den EGFL [1. Säule].“34 Abweichend von der Nationalen Rahmenregelung (NRR), der Möglichkeit Junglandwirten zusätzlich einen Zuschuss von bis zu 10 % der Bemessungsgrundlage, max. 20.000 Euro zu gewähren, wird - laut Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum – in Thüringen kein Gebrauch davon gemacht.35 *** 31 E-Mail vom 16. Februar 2017. 32 E-Mail vom 14. Februar 2017. 33 Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Referat: EU-Fondsverwaltung und Gemeinschaftsaufgabe . Germany - Rural Development Programme (Regional) – Thuringia. Version 2.1 (Mit nationaler Rahmenregelung konsolidiert2014DE06RDNF001 - v2.1 - Von der Europäischen Kommission angenommen). Zuletzt geändert am 07/11/2016 - 16:03:39 CET. S. 169. https://www.thueringen.de/mam/th9/tmblv/16_11_programm _version_2_1_kombiniert_mit_nrr_version_2_1.pdf 34 Ebenda. S. 829. https://www.thueringen.de/mam/th9/tmblv/16_11_programm_version_2_1_kombiniert _mit_nrr_version_2_1.pdf 35 Ebenda. S. 285. https://www.thueringen.de/mam/th9/tmblv/16_11_programm_version_2_1_kombiniert _mit_nrr_version_2_1.pdf