© 2016 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 012/16 Rechtliche Vorgaben für das geplante Erdgaspipelineprojekt Nord Stream 2 Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 012/16 Seite 2 Rechtliche Vorgaben für das geplante Erdgaspipelineprojekt Nord Stream 2 Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 012/16 Abschluss der Arbeit: 29. Februar 2016 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Technologie; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; Tourismus Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 012/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Bewertung der Rechtslage im Zeitpunkt der Erstellung der vorliegenden Arbeit nicht möglich 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 012/16 Seite 4 1. Einleitung Am 4. September 2015 wurde zwischen dem russischen Erdgasunternehmen Gazprom sowie weiteren europäischen Unternehmen (BASF, E.ON, ENGIE, OMV sowie Royal Dutch Shell) eine Vereinbarung getroffen, mit der sich die Beteiligten darauf einigten, neben der bereits bestehenden Nord-Stream-Gaspipeline, mittels der in Russland gefördertes Erdgas durch die Ostsee nach Deutschland transportiert wird, eine weitere Gaspipeline durch die Ostsee zu verlegen (Nord Stream 2). Zur Umsetzung dieses Infrastrukturprojekts gründeten die beteiligten Vertragsparteien eine Projektgesellschaft mit Sitz in der Schweiz, an der Gazprom mit 51%, E.ON, Shell, OMV und BASF je mit 10% und ENGIE mit 9% beteiligt sind (New European Pipeline AG bzw. Nord Stream 2 AG).1 Nach den Angaben auf der Internetseite der Projektgesellschaft soll sich Nord Stream 2 an der bestehenden Nord Stream orientieren. Konkretere Informationen etwa hinsichtlich des Verlaufs oder der Umweltauswirkungen dieses Projekts, dessen komplexe Planungen im Zeitpunkt der Erstellung der vorliegenden Arbeit noch am Anfang stehen, liegen nicht vor.2 Wie der im Zeitpunkt der Erstellung der vorliegenden Arbeit aktuellen Presse zu entnehmen ist, ist die Realisierung dieses Pipelineprojekts in Europa politisch äußerst umstritten: So bekämpfen etwa osteuropäische Staaten wie die Ukraine, Polen und die Slowakei dieses Infrastrukturprojekt, insbesondere weil sie fürchten, dass ihnen Transitgebühren verloren gehen, die sie bisher für die Gestattung der Gasdurchleitung durch ihre Länder vereinnahmen konnten.3 Auch Italien kritisiert die geplante Pipeline, da das Konkurrenzprojekt South Stream, mit dem russisches Erdgas nach Süd- und Zentraleuropa transportiert werden sollte, aufgrund rechtlicher Bedenken 2014 von der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gestoppt worden sei.4 Kritisch äußerte sich auch der Vize-Präsident der EU-Kommission und EU-Kommissar für die Energieunion Maroš Šefčovič.5 Vor diesem Hintergrund ist der Auftrag zu sehen, der die Grundlage der vorliegenden Arbeit bildet : Angefordert wurde eine Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen, denen die geplante Gaspipeline Nord Stream 2 und die damit zusammenhängenden Infrastrukturprojekte unterliegen würden. Hinsichtlich der in der Ostsee zu verlegenden Gaspipeline sollte sowohl das 1 Vgl. dazu Gazprom (2015). Gazprom, BASF, E.ON, ENGIE, OMV and Shell sign Shareholders Agreement on Nord Stream 2 project. Pressemitteilung vom 04.09.2015. Link: http://www.gazprom.com/press/news/2015/september /article245837/ (letzter Abruf: 25.02.2016) sowie die Informationen auf der Internetseite der Projektgesellschaft Nord Stream 2 AG zur Unternehmensstruktur (Link: http://www.nord-stream2.com/de/unser-unternehmen /kunftige-unternehmensstruktur/ (letzter Abruf: 25.02.2016)) sowie die Übersetzung der Pressemitteilung der Gazprom (Link: http://www.nord-stream2.com/de/media-info/aktuelles/gazprom-basf-e-on-engie-omvund -shell-unterzeichnen-gesellschaftervertrag-fur-das-nord-stream-2-projekt-2/ (letzter Abruf: 25.02.2016)). 2 Vgl. dazu die Informationen auf der Internetseite der Nord Stream 2 AG. Link: http://www.nordstream 2.com/de/unser-projekt/die-pipeline/ (letzter Abruf: 25.02.2016). 3 Dazu etwa Siebenhaar, Hans-Peter (2016). Osteuropäer bekämpfen Nord Stream 2. Handelsblatt vom 08.02.2016. S. 6. 4 Dazu etwa Knuf, Thorsten (2016). EU will Mitspracherecht bei Gasverträgen. Berliner Zeitung vom 17.02.2016. S. 7. 5 Dazu etwa Kafsack, Hendrik (2016). Kommissionsvize für Neustart in Nord-Stream-Debatte. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 11.02.2016. S. 16. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 012/16 Seite 5 maßgebliche energierechtliche Regulierungsregime als auch Einzelaspekte des relevanten Genehmigungs - und Wettbewerbsrechts dargestellt werden. Hinsichtlich der möglicherweise erforderlichen landseitigen Anbindungsleitungen sollten die energieregulierungsrechtlichen Vorgaben erläutert werden. 2. Bewertung der Rechtslage im Zeitpunkt der Erstellung der vorliegenden Arbeit nicht möglich Wie gezeigt, befindet sich das Gaspipelineprojekt Nord Stream 2 allenfalls am Anfang seiner Planungsphase . Dazu kommt, dass es nicht nur politisch sondern auch rechtlich unter den verschiedensten Gesichtspunkten sehr umstritten ist, sodass nicht sicher gesagt werden kann, ob und wenn ja, wie es tatsächlich realisiert wird. So heißt es in diesem Zusammenhang bei Kafsack, Hendrik (2016): „Jenseits aller politischen Bedenken stehen dem Bau von Nord Stream 2 aber auch rechtliche Gründe entgegen. „Eine abschließende rechtliche Beurteilung können wir erst vornehmen , wenn wir alle Informationen haben“, sagte Sefcovic. „Wir sind deshalb in regem Kontakt mit der Bundesregierung und den zuständigen Behörden.“ Die entscheidende Frage sei, ob Nord Stream 2 unter die EU-Energiebinnenmarktregeln falle. Dann müsste anderen Anbietern Zugang zu der Pipeline gewährt werden. Zudem dürfte die Pipeline nicht vom Nord-Stream-2-Konsortium betrieben werden, weil es auch für die Gaslieferung zuständig ist. Dazu aber ist Gazprom nicht bereit. […] Es gebe noch andere Hürden für den Bau der Pipeline, sagte Sefcovic. So müsse sichergestellt sein, dass von der Pipeline keine Risiken für die Umwelt ausgingen. Auch Sicherheitsrisiken etwa durch auf dem Meeresboden liegende Überbleibsel aus dem Zweiten Weltkrieg müssten ausgeschlossen werden. Bis wann Klarheit über den Bau von Nord Stream 2 herrschen könne, ließ Sefcovic offen. „Wir warten immer noch auf die endgültige Entscheidung der Investoren.““6 Im Zusammenhang mit der Frage, ob und inwieweit das Recht des europäischen Energiebinnenmarktes auf dieses Infrastrukturprojekt Anwendung findet, ist der Inhalt eines weiteren Artikels aus der Fachpresse vom Dezember 2015 zum Teil von Bedeutung. Darin heißt es etwa: „Ob die Vorschriften für den europäischen Energiebinnenmarkt für die Pipeline durch die Ostsee im vollen Umfang gelten, ist umstritten. Europäisches Recht gilt zwar überall dort, wo die Rohre auf dem Territorium eines EU-Staates verlegt sind. Nord Stream II würde jedoch überwiegend in den Seewirtschaftszonen Deutschlands und der skandinavischen Länder verlaufen. Dieser bis zu 200 km breite Küstenstreifen kann zwar von den betreffenden Ländern wirtschaftlich genutzt werden, ist völkerrechtlich aber internationales Seegebiet . Die EU-Kommission will sich dazu erst äußern, wenn die beteiligten Firmen die Baupläne vorgelegt haben.“7 6 Kafsack, Hendrik (2016). A. a. O. (Fn. 5). 7 Weingärtner, Tom (2015). Gezerre um Nord-Stream-Ausbau. Onlineartikel der E&M – Energie und Management vom 18.12.2015. Link: http://www.energie-und-management.de/nachrichten/detail/gezerre-um-nord-streamausbau -112616 (letzter Abruf: 25.02.2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 012/16 Seite 6 Aus diesen Gründen können die aufgeworfenen Fragen nach den rechtlichen Vorgaben für das geplante Gaspipelineprojekt Nord Stream 2 im Zeitpunkt der Erstellung der vorliegenden Arbeit nicht beantwortet werden. ENDE DER BEARBEITUNG