WD 5 - 3000 - 011/21 (3. Februar 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Erwerb und die Bewirtschaftung bewaldeter Grundstücksflächen unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich keinen flächenmäßigen Maximalbeschränkungen. Insbesondere das Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG),1 welches sich unter anderem mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes befasst, enthält keine erwerbsbezogenen Regelungen. Den rechtsgeschäftlichen Grundstücksverkehr mit land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen regelt das Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz – GrdstVG).2 Gemäß § 2 Abs. 1 GrdstVG bedarf die rechtsgeschäftliche Veräußerung und damit auch der Erwerb solcher Flächen einer behördlichen Genehmigung. Dieser kontrollierende Eingriff in den rechtsgeschäftlichen Verkehr dient der Grundstückslenkung in der Land- und Forstwirtschaft. Er soll den Fortbestand land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gewährleisten, die Bevölkerungsernährung sichern und die Agrarstruktur erhalten oder verbessern.3 Die Größe des Erwerbsgrundstücks ist für die Entscheidung über die Genehmigungserteilung nur insofern von Bedeutung, als sie diesen Belangen entgegensteht; etwa weil „die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet“ (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG) oder das Grundstück durch die Veräußerung „unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde“ (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG). Konkrete flächenmäßige Maximalbeschränkungen sieht jedoch auch das Grundstückverkehrsgesetz nicht vor. *** 1 https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/BJNR010370975.html. 2 https://www.gesetze-im-internet.de/grdstvg/BJNR010910961.html. 3 Pflügl, Eigentumserwerb an landwirtschaftlich genutzten oder nutzbaren Grundstücken, NZM 2015, 724 (725). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Flächenmäßige Beschränkungen bei Erwerb und Bewirtschaftung von Waldgrundstücken