© 2017 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 011/17 Schieds- und Schlichtungsstellen in Deutschland Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 011/17 Seite 2 Schieds- und Schlichtungsstellen in Deutschland Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 011/17 Abschluss der Arbeit: 20. Februar 2017 Fachbereiche: WD 3: Verfassung und Verwaltung WD 4: Haushalt und Finanzen WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Federführung) WD 6: Arbeit und Soziales WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bauund Stadtentwicklung WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 5 2. Einrichtungen mit Schlichtungsfunktion in ausgewählten Bereichen des öffentlichen Rechts (WD 3) 5 2.1. Einleitung 5 2.2. Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 6 2.2.1. Anrufungsrecht 6 2.2.2. Tätigkeitsaufnahme und Eingabezahlen 6 2.3. Antidiskriminierungsstelle des Bundes 7 2.3.1. Schlichtungsfunktion 7 2.3.2. Tätigkeitsaufnahme und Eingabezahlen 7 2.4. Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration 8 2.4.1. Schlichtungsfunktion 8 2.4.2. Tätigkeitsaufnahme und Eingabezahlen 8 2.5. Härtefallkommissionen der Länder? 9 3. Schieds- und Schlichtungsstellen für Finanzdienstleistungen (WD 4) 9 4. Ausgewählte Schieds- und Schlichtungsstellen in den Bereichen Wirtschaft, Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (WD 5) 14 4.1. Anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen 16 4.1.1. Wirtschaft 16 4.1.2. Verkehr 18 4.1.3. Verbraucherschutz 19 4.2. Sonstige Schieds- und Schlichtungsstellen 21 5. Ausgewählte Schieds- und Schlichtungsstellen im Behindertenrecht, in der gesetzlichen Unfallversicherung und im Arbeitsrecht (WD 6) 23 5.1. Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz 23 5.2. Schiedsstelle der Unfallversicherung für Katasterfragen 23 5.3. Schieds- und Schlichtungsstellen im Arbeitsrecht 24 5.3.1. Tarifvertragliche Schiedsstellen 24 5.3.2. Einigungs- und Schlichtungsstellen nach Betriebsverfassungsrecht 24 5.3.3. Schlichtungsausschüsse für Streitigkeiten in der Berufsbildung 24 5.3.4. Schlichtungsstellen nach kirchlichem Arbeitsrecht 25 6. Zivilrechtliche Schlichtungsstellen und Schiedsgerichte außerhalb des Verbraucherrechts – Bundesrechtliche Rahmenbedingungen und Beispiele (WD 7) 25 6.1. Einleitung 25 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 4 6.2. Schlichtungsstellen 26 6.2.1. Allgemeines 26 6.2.2. Beispiele für Schlichtungsstellen 26 6.3. Schiedsgerichte 28 6.3.1. Allgemeines 28 6.3.2. Beispiele für einzelne Schiedsgerichte 29 7. Übersicht über Beschwerde- und Schlichtungsstellen im Gesundheitswesen, in der Pflege und in der Kinder- und Jugendhilfe (WD 9) 30 7.1. Einleitung 30 7.2. Gesundheitswesen 30 7.2.1. Bundesversicherungsamt 30 7.2.2. Gesundheits- bzw. Sozialministerien der Länder 31 7.2.3. Landesärztekammern, Landeszahnärztekammern und Landespsychotherapeutenkammern 31 7.2.4. Patientenbeauftragte der Länder 32 7.2.5. Patientenfürsprecher und Beschwerdestellen in Krankenhäusern 32 7.2.6. Unabhängige Beschwerdestellen im Bereich der Psychiatrie 32 7.3. Pflege 33 7.3.1. Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle 33 7.3.2. Deutsche Stiftung Patientenschutz 33 7.4. Kinder- und Jugendhilfe 33 7.4.1. Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe e.V. 34 7.4.2. Ombudsstelle für Kinder- und Jugendrechte in Hessen 34 7.4.3. Ombudschaft Jugendhilfe NRW e.V. 34 7.4.4. Initiative Habakuk in Baden-Württemberg 35 7.4.5. Kinder- und Jugendhilferechtsverein e.V. in Sachsen 35 7.4.6. Bremer Beratungs- und Beschwerdebüro für Erziehungshilfen 35 8. Schieds- und Schlichtungsstellen im Bereich von Kultur und Medien (WD 10) 35 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 5 1. Einleitung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages wurden mit der Erstellung einer Ausarbeitung beauftragt, die einen Überblick über die Schieds- und Schlichtungsstellen in Deutschland, das Jahr ihrer jeweiligen Tätigkeitsaufnahme sowie die jährlichen Eingabenzahlen ab dem Jahr 2000 vermitteln soll. Zum Zweck der Bearbeitung dieses Auftrags wurden die thematisch befassten Fachbereiche 2 bis 101 durch den federführenden Fachbereichs WD 5 aufgefordert, entsprechende Recherchen für ihre Zuständigkeitsbereiche durchzuführen und etwaige Ergebnisse zu übermitteln. Die vorliegende Arbeit führt die übersandten Beiträge zusammen, wobei die inhaltliche Gestaltung im Verantwortungsbereich des jeweiligen Fachbereichs liegt: WD 3 – Verfassung und Verwaltung, WD 4 – Haushalt und Finanzen, WD 5 – Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Federführung ), WD 6 – Arbeit und Soziales, WD 7 – Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung , WD 9 – Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, WD 10 – Kultur, Medien und Sport. 2. Einrichtungen mit Schlichtungsfunktion in ausgewählten Bereichen des öffentlichen Rechts (WD 3) 2.1. Einleitung Es wird darum gebeten, einen Überblick über Einrichtungen mit Schlichtungsfunktion in ausgewählten Bereichen des öffentlichen Rechts zu geben. Unter Einrichtungen mit Schlichtungsfunktion sind hier solche Stellen zu verstehen, die sich – vergleichbar dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages – mit Beschwerden von Bürgern über das Handeln oder Unterlassen von öffentlichen Einrichtungen des Bundes (Eingaben) befassen, eine Einzelfallprüfung vornehmen und sich ggf. um Abhilfe bemühen. Aufzuführen sind der Zeitpunkt ihrer Tätigkeitsaufnahme sowie – soweit verfügbar – die Zahl der jährlichen Eingaben seit dem Jahr 2000. 1 Der Fachbereich WD 1 – Geschichte, Zeitgeschichte und Politik wurde nicht abgefragt, weil er thematisch nicht befasst ist. Die Fachbereiche WD 2 - Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung , Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe sowie WD 8 – Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit , Bildung und Forschung meldeten, dass sie für ihre Zuständigkeitsbereiche zum Themenbereich Schieds- und Schlichtungsstellen keine Informationen beisteuern können. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 6 2.2. Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 2.2.1. Anrufungsrecht Nach § 21 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kann sich jedermann an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein (Anrufungsrecht). Das Anrufungsrecht aus § 21 BDSG bezieht sich damit auf Beschwerden über das Handeln oder Unterlassen von öffentlichen Einrichtungen des Bundes. Die BfDI bearbeitet die Eingaben nach den Grundsätzen des Petitionsrechts 2 und bemüht sich ggf. um Abhilfe. Sie nimmt insoweit eine Schlichtungsfunktion wahr.3 2.2.2. Tätigkeitsaufnahme und Eingabezahlen Die Einrichtung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und das Anrufungsrecht waren bereits in der Ursprungsfassung des Bundesdatenschutzgesetzes von 1977 vorgesehen (§§ 17 ff., § 21 BDSG).4 Die Tätigkeitsaufnahme erfolgte im Jahr 1978. Zu den jährlichen Eingabezahlen hat der BfDI auf Anfrage folgende Aufstellung zur Verfügung gestellt: Jahr schriftliche Eingaben telefonische Eingaben (erfasst seit 2005) gesamt 2000 1.541 0 1.541 2001 2.000 0 2.000 2002 1.547 0 1.647 2003 1.927 0 1.927 2004 2.376 0 2.376 2005 2.449 6.031 8.480 2006 3.067 6.471 9.538 2007 3.295 5.997 9.292 2008 4.309 6.872 11.181 2009 5.085 7.034 12.119 2010 6.091 7.170 13.261 2011 5.161 9.143 14.304 2012 4.568 8.173 12.741 2013 4.610 7.464 12.074 2014 4.200 6.958 11.158 2015 4.045 6.598 10.643 2016 3.699 6.687 10.386 2 Worms, in: Wolff/Brink, Beck`scher Online-Kommentar Datenschutzrecht (Stand: November 2016), Rn. 22 zu § 21; Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz (12. Aufl., 2015), Rn. 6 zu § 21. 3 Siehe auch Worms, in: Wolff/Brink, Beck`scher Online-Kommentar Datenschutzrecht (Stand: November 2016), Rn. 1 zu § 21: „Der Bundesbeauftragte nimmt in diesem Zusammenhang die Funktion eines Ombudsmannes ein.“ 4 Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung vom 27. Januar 1977, BGBl. I, 201. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 7 Eine weitere Aufschlüsselung der schriftlichen und telefonischen Eingaben nach ihrem Inhalt (allgemeine Anfrage zur Rechtslage, Beschwerden in Bezug auf öffentliche Stellen des Bundes etc.) liegt nicht vor. Die Zahlen umfassen auch solche Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich der Landesdatenschutzbeauftragten fallen. 2.3. Antidiskriminierungsstelle des Bundes 2.3.1. Schlichtungsfunktion Nach § 28 Abs. 2 S. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unterstützt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) Personen, die sich wegen einer Benachteiligung im Sinne des § 1 AGG an sie wenden, bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen. Neben der Beratung der Betroffenen kann sie nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 AGG auch eine „gütliche Einigung zwischen den Beteiligten anstreben“. Man kann der ADS somit eine Schlichtungsfunktion zuordnen.5 Zu den Beteiligten können auch öffentliche Stellen des Bundes gehören, z.B. in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber oder Dienstherren. 2.3.2. Tätigkeitsaufnahme und Eingabezahlen Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat ihre Tätigkeit im Jahr 2006 aufgenommen. In den Berichten der ADS wird die Zahl der Kontakte und Anfragen für folgende Zeiträume wie folgt beziffert: - August 2006 bis November 2010: 12.2406 - September 2009 bis Dezember 2012: 6.1387. Eine weitere Aufschlüsselung nach den Kontakten pro Jahr sowie nach der Wahrnehmung der Schlichtungsfunktion enthalten die Berichte der ADS nicht. Zu den jährlichen Kontakten hat die ADS auf Anfrage darüber hinaus folgende Aufstellung übermittelt: - 2013: 2.178 - 2014: 2.011 - 2015: 2.117 - 2016: 2.793. 5 Ernst, in: Däubler/Bertzbach, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (3. Aufl., 2013), RN. 4, 7 zu § 27. 6 Gemeinsamer Bericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und der in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages (2010), abrufbar unter: http://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/BT_Bericht/Gemeinsamer _Bericht_erster_2011.pdf?__blob=publicationFile; 29. 7 Zweiter Gemeinsamer Bericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und der in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages (2013), Diskriminierung im Bildungsbereich und im Arbeitsleben, abrufbar unter: http://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads /DE/publikationen/BT_Bericht/Gemeinsamer_Bericht_zweiter_2013.pdf;jsessionid =A03E60C1ABC0BFA67A25210DAA3E8DA7.2_cid332?__blob=publicationFile&v=3, 46. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 8 Auch zu diesen Zahlen gibt es keine weitere Aufschlüsselung danach, in welchem Umfang sich die Anfragen auf öffentliche Stellen des Bundes beziehen. Darüber hinaus wurde von Seiten der ADS darauf hingewiesen, dass die Beratungsfunktion im Vordergrund stehe und man sich nicht als eine Stelle verstehe, die eine Schlichtung aktiv lenkt. Die ADS würde die Bestrebungen der Parteien zur gütlichen Einigung vielmehr begleiten. 2.4. Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration 2.4.1. Schlichtungsfunktion Nach § 93 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hat die Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration (Integrationsbeauftragte) die Aufgabe, nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, soweit sie Ausländer betreffen, entgegenzuwirken. Soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen , dass öffentliche Stellen des Bundes Verstöße im Sinne des § 93 Nr. 3 AufenthG begehen oder sonst die gesetzlichen Rechte von Ausländern nicht wahren, so kann sie eine Stellungnahme anfordern , § 94 Abs. 3 S. 1 AufenthG. Diese Stellungnahme wiederum kann die Integrationsbeauftragte mit einer eigenen Bewertung versehen und der öffentlichen und deren vorgesetzter Stelle zuleiten, § 94 Abs. 3 S. 2 AufenthG. Aus diesen Aufgaben und Befugnissen folgt in Bezug auf mögliche Diskriminierungen von Ausländern durch öffentliche Stellen des Bundes eine Schlichtungsfunktion der Integrationsbeauftragten.8 2.4.2. Tätigkeitsaufnahme und Eingabezahlen Auf gesetzlicher Grundlage ist die Integrationsbeauftragte seit 1997 tätig.9 Die regelmäßigen Berichte der Integrationsbeauftragten weisen die Zahl der jährlichen Eingaben seit dem Jahr 2000 nicht aus. Allein der 9. Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland enthält für den Berichtszeitraum 2010 – 2012 den Hinweis darauf, dass jährlich mehr als 2000 Eingaben bei der Integrationsbeauftragten eingegangen sind.10 Auf Anfrage bei der Integrationsbeauftragten wurden darüber hinaus folgende Zahlen übermittelt: Jahr 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Eingaben 1416 1559 1812 1437 2009 1121 1458 1538 2052 2844 1965 8 Clodius, in: Hofmann, Ausländerrecht (2. Aufl., 2016), Rn. 4 zu § 94; Hailbronner, Ausländerrecht (Stand: April 2009), Rn. 6 zu §§ 92-94: „Die Bundesbeauftragte kann und soll damit eine außergerichtliche Streitbeilegungsfunktion erfüllen.“ 9 Zur vorherigen Tätigkeit verschiedener Beauftragter für Ausländerfragen Hailbronner, Ausländerrecht (Stand: April 2009), Rn. 1 zu §§ 92-94. 10 Die Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration, 9. Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland (2012), abrufbar unter: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/IB/2012- 06-27-neunter-lagebericht.pdf?__blob=publicationFile, 441. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 9 Eine weitere Aufschlüsselung der Zahlen nach ihrem Inhalt, insbesondere nach dem hier relevanten Bezug zu öffentlichen Stellen des Bundes, liegt jedoch nicht vor. Nach Auskunft der Integrationsbeauftragten beschränken sich die Beschwerden mit Bezug zu öffentlichen Stellen des Bundes (z.B. Beschwerden über Diskriminierungen durch die Bundespolizei) auf ganz wenige Einzelfälle im Jahr. 2.5. Härtefallkommissionen der Länder? Nach § 23a Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) darf die oberste Landesbehörde anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn die Härtefallkommission des Landes darum ersucht (Härtefallersuchen). Voraussetzung dafür ist, dass die Landesregierung von der Möglichkeit, eine Härtefallkommission durch Rechtsverordnung einzurichten, Gebrauch gemacht hat.11 Bei den vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern kann es sich auch um abgelehnte Asylbewerber handeln. Man könnte daher meinen, dass die Tätigkeit einer Bundesbehörde , namentlich die des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) betroffen ist. Die Härtefallkommissionen der Länder nehmen aber in Bezug auf die Tätigkeit des BAMF keine Schlichtungsfunktion wahr. Sie prüfen schon diejenigen Gründe für ein Bleiberecht, die in den Zuständigkeitsbereich des BAMF fallen, nicht.12 Die Tätigkeit der Härtefallkommissionen zielt vielmehr darauf ab, humanitäre Einzelfälle zu lösen („Gnadentatbestand“),13 für die es nach den gesetzlichen Vorschriften keine Möglichkeit für die Gewährung eines Aufenthaltstitels mehr gibt (extralegales Entscheidungsverfahren). Das Härtefallersuchen richtet sich ausschließlich an die oberste Landesbehörde. Die Härtefallkommissionen der Länder erfassen damit nicht die hier relevante Schlichtungsfunktion im Verhältnis zu öffentlichen Stellen des Bundes. 3. Schieds- und Schlichtungsstellen für Finanzdienstleistungen (WD 4) Die Liste der nachfolgenden Schieds- und Schlichtungsstellen orientiert sich an der „Liste der Verbraucherschlichtungsstellen“, herausgegeben vom Bundesamt für Justiz.14 Die Eingänge pro 11 Mittlerweile hat jedes Bundesland eine Härtefallkommission eingerichtet, vgl. die Auflistung bei Göbel-Zimmermann , in: Huber, Aufenthaltsgesetz (1. Aufl., 2010), Rn. 4 f. zu § 23a. 12 Siehe nur § 5 S. 2 Nr. 7 der Bayerischen Härtefallkommissionsverordnung: „Ausschlussgründe sind die ausschließliche Begründung eines Härtefalls durch Umstände, die der Prüfung des Bundesamts für Migration, und Flüchtlinge in Asylverfahren unterliegen.“; § 3 Abs. 2 Nr. 7 der Berliner Härtefallkommissionsverordnung: „Unzulässig ist der Antrag für eine Person, deren Asylantrag abgelehnt und der Abschiebungsschutz nicht gewährt wurde, sofern sie lediglich Gründe vorbringt, die als herkunftsstaatsbezogene Gründe abschließend vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geprüft worden sind.“ 13 Vgl. Maaßen/Klutz, in: Kluth/Heusch, Beck`scher Online-Kommentar, Ausländerrecht (Stand: November 2016), Rn. 1 zu § 23a AufenthG. 14 Bundesamt für Justiz: Liste der Verbraucherschlichtungsstellen, unter: https://www.bundesjustizamt .de/DE/SharedDocs/Publikationen/Verbraucherschutz/Liste_Verbraucherschlichtungsstellen.pdf;jsessionid =6E0E7747F321F8D88EF089A14B1316FB.1_cid377?__blob=publicationFile&v=32, abgerufen am 16. Februar 2017. In der neuesten Liste erscheint zum ersten Mal die Schlichtungsstelle des Verbands unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V. (VuV), die am 01. September 2014 eingerichtet wurde. Informationen zu den jährlichen Eingabezahlen stehen im Internet nicht zur Verfügung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 10 Jahr sind den Jahresberichten der Schieds- und Schlichtungsstellen entnommen, soweit sie im Internet veröffentlicht wurden. Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen ehemals Ombudsstelle Geschlossene Fonds Gründung: März 2008 Jahr Eingänge pro Jahr 2008 104 2009 88 2010 134 2011 271 2012 169 2013 102 2014 117 2015 118 2016 54 Summe: 1.157 Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) Gründung: 2009 Jahr Eingänge pro Jahr 2010 1.131 2011 2.430 2012 1.356 2013 1.386 2014 12.462 2015 3.949 2016 1.343 Summe: 24.057 Ombudsmann der deutschen genossenschaftlichen Bankengruppe (BVR) Gründung: 2. April 2002 Jahr Eingänge pro Jahr 2002 1.101 2003 1.482 2004 2.140 2005 1.684 2006 1.554 2007 1.486 2008 189 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 11 Jahr Eingänge pro Jahr 2009 1.893 2010 1.732 2011 2.652 2012 1.857 2013 2.081 2014 10.254 2015 3.435 2016 1.562 Summe: 35.102 Ombudsmann der öffentlichen Banken Deutschlands (VÖB) Gründung: 4. Mai 2001 Jahr Eingänge pro Jahr 2009 102 2010 536 2011 - 2012 517 2013 531 2014 9.090 2015 3.399 Summe: 13.537 Ombudsmann der Privaten Banken Gründung: 1992 Jahr Eingänge pro Jahr 1992 498 1993 941 1994 894 1995 1.112 1996 860 1997 1.110 1998 1.195 1999 1.261 2000 1.809 2001 1.541 2002 2.170 2003 2.470 2004 4.263 2005 2.791 2006 3.753 2007 3.610 2008 4.837 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 12 Jahr Eingänge pro Jahr 2009 6.514 2010 6.494 2011 8.268 2012 7.180 2013 6.551 2014 108.568 2015 22.248 2016 5.582 Summe: 206.520 Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Gründung: 2001 Jahr Eingänge pro Jahr 2003 2.208 2004 2.625 2005 2.965 2006 3.517 2007 3.974 2008 4.376 2009 5.015 2010 5.964 2011 6.511 2012 6.354 2013 5.984 2014 5.875 2015 5.770 2016 6.084 Summe: 67.222 Ombudsmann für Investmentfonds Gründung: 1. September 2011 Jahr Eingänge pro Jahr 2011 93 2012 924 2013 74 2014 92 2015 91 2016 80 Summe: 1.354 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 13 Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank Gründung: 1999 Jahr Eingänge pro Jahr 2014 4.181 2015 5.403 2016 265 Summe: 9.849 Schlichtungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Gründung: 1. Juli 2011 Jahr Eingänge pro Jahr 2011 28 2012 30 2013 25 2014 75 2015 122 2016 149 Summe: 429 Verband der Privaten Bausparkassen e.V. – Kundenbeschwerdestelle Gründung: April 2002 Jahr Eingänge pro Jahr 2002 321 2003 304 2004 2.231 2005 549 2006 415 2007 658 2008 686 2009 557 2010 511 2011 729 2012 718 2013 763 2014 8.028 2015 4.232 2016 1.221 Summe: 21.923 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 14 Versicherungsombudsmann e. V. Gründung: 11. April 2001 Jahr Eingänge pro Jahr 2002 8.408 2003 11.560 2004 11.443 2005 10.888 2006 18.451 2007 17.592 2008 18.837 2009 18.145 2010 18.357 2011 17.733 2012 17.263 2013 18.740 2014 19.897 2015 20.827 2016 8.217 Summe: 236.358 4. Ausgewählte Schieds- und Schlichtungsstellen in den Bereichen Wirtschaft, Verkehr, Ernährung , Landwirtschaft und Verbraucherschutz (WD 5) Die nachfolgende Darstellung unterscheidet zwischen anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen und sonstigen Schieds- und Schlichtungsstellen im Zuständigkeitsbereich des Fachbereichs WD 5. Anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen sind Schlichtungsstellen, die gemäß § 24 S. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)15, § 11 Abs. 1 Finanzschlichtungsstellenverordnung16 oder § 214 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz17 durch das Bundesamt für Justiz oder aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen anerkannt sind bzw. eingerichtet wurden und ihre Anerkennung 15 Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen vom 19.02.2016, BGBl. I S. 254, 1039. 16 Finanzschlichtungsstellenverordnung vom 05.09.2016, BGBl I S. 2140. 17 Versicherungsvertragsgesetz vom 23.11.2007, BGBl. I S. 2631; zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2016, BGBl. I S. 3234. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 15 nach dem VSBG weiterbehalten.18 Mit dem VSBG, das der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2013/11/EU19 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten dient,20 soll ein funktionierender rechtlicher Rahmen für die außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern geschaffen werden.21 Mit der Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle wird somit durch die zuständige Behörde lediglich festgestellt, dass die Einrichtung bestimmte gesetzlich normierte Anforderungen an Qualität, Fairness und Effizienz des Verfahrens erfüllt. Die Anerkennung wird durch die Aufnahme der Einrichtung in die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen nach außen erkennbar.22 Diese Liste ist auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz abrufbar.23 Die sich an die Auflistung der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen anschließende Darstellung der sonstigen Schieds- und Schlichtungsstellen im Zuständigkeitsbereich des Fachbereichs WD 5 kann wegen der großen Zahl an Schlichtungsangeboten für die unterschiedlichsten Wirtschaftsbereiche keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Die insofern erforderliche Auswahl konzentriert sich auf dauerhaft eingerichtete Schlichtungsstellen, bei denen angenommen werden kann, dass sie für Verbraucher/Kunden am ehesten von Bedeutung sein können.24 18 So die Informationen auf der entsprechenden Internetseite des Bundesamts für Justiz. Link: https://www.bundesjustizamt .de/DE/Themen/Buergerdienste/Verbraucherschutz/Verbraucherstreitbeilegung/Anerkennungsverfahren /Uebersicht_node.html (letzter Abruf: 20.02.2017). 19 Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG. ABl. EU Nr. L 165 vom 18.06.2013. S. 63. 20 Deutscher Bundestag (2015). Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streibeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten . Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 09.06.2015. BT-Drs. 18/5089 S. 39. 21 Deutscher Bundestag (2015). Ebd. 22 Deutscher Bundestag (2015). Ebd. 23 Bundesamt für Justiz (2017). Liste der Verbraucherschlichtungsstellen gemäß § 33 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG). Stand: 03.02.2017. Link: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Shared- Docs/Publikationen/Verbraucherschutz/Liste_Verbraucherschlichtungsstellen.pdf?__blob=publicationFile&v=32 (letzter Abruf: 20.02.2017). 24 Für weitere Schieds- und Schlichtungsstellen, siehe die entsprechenden Listen und Informationen, die von einzelnen Bundesländern veröffentlicht werden (letzter Abruf aller nachfolgend aufgeführter Links: 20.02.2017): - Baden-Württemberg (Link: http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/pb/,Lde/Startseite/Schlichten +statt+Richten); - Bayern (Link: http://www.vis.bayern.de/recht/rechtsdurchsetzung/aussergerichtliche_streitbeilegung /schlichtungsstellen.htm); - Berlin (Link: https://www.berlin.de/sen/verbraucherschutz/verbraucherportal/recht/vertragsrecht/artikel .261337.php); Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 16 Die aufgeführten Fallzahlen der jeweiligen Jahre sind den Jahres- bzw. Tätigkeitsberichten der entsprechenden Schieds- bzw. Schlichtungsstellen entnommen, die unter den angegebenen Internetadressen abrufbar sind. 4.1. Anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen 4.1.1. Wirtschaft Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur Internet: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Post/Verbraucher/Schlichtung /Schlichtung-node.html Gründung: 2001 Statistik: Jahr Eingänge pro Jahr 2002 12 2003 - 2004 7 2005 18 2006 23 2007 15 2008 17 2009 26 2010 11 2011 22 - Brandenburg (Link: https://mdjev.brandenburg.de/justiz/gerichte/aussergerichtliche-streitbeilegung .html#Handwerkskammern); - Hessen (Link: https://verbraucherfenster.hessen.de/wirtschaft/rechte-im-alltag/schieds-und-schlichtungsstellen -schiedsstellen-von-verb%C3%A4nden-und); - Mecklenburg-Vorpommern (Link: http://www.regierung-mv.de/Landesregierung/jm/justizministerium/Themen /Schlichtung-und-Mediation/Au%C3%9Fergerichtliche-Schlichtungseinrichtungen/); - Niedersachsen (Link: http://www.justizportal.niedersachsen.de/themen/zivilrecht_oeffentliches_recht_aussergerichtliche _streitschlichtung_und_mediation/externe_schlichtungsangebote/schlichtungseinrichtungen /schlichtungseinrichtungen-10463.html); - Nordrhein-Westfalen (Link: https://streitschlichtung.nrw.de/streitsuch_rest.php#content); - Rheinland-Pfalz (Link: https://jm.rlp.de/de/themen/digitale-welt/online-schlichter/schlichtungsstellen/); - Saarland (Link: http://www.saarland.de/dokumente/ressort_justiz_gesundheit_und_soziales/mjgs_Uebersicht -Streitschlichtungsangebote-SL-Zivilrecht.pdf); - Thüringen (Link: http://www.thueringen.de/th4/tmmjv/ll/konsensualekonfliktloesung/streitschlichtung /anlaufstellen/seite2/). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 17 Jahr Eingänge pro Jahr 2012 33 2013 45 2014 56 2015 62 Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur Internet: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Verbraucher /Streitbeilegung/Schlichtungsverfahren/schlichtungsverfahren-node.html Gründung: 1999 Statistik: Jahr Eingänge pro Jahr 1999 40 Anträge, 218 sonstige Anfragen 2000 93 Anträge, 377 sonstige Anfragen 2001 110 Anträge, 520 sonstige Anfragen 2002 172 Anträge, 517 sonstige Anfragen 2003 283 Anträge, 175 sonstige Anfragen 2004 237 Anträge, 123 sonstige Anfragen 2005 201 Anträge, 79 sonstige Anfragen 2006 453 Anträge, 195 sonstige Anfragen 2007 604 Anträge, 239 sonstige Anfragen 2008 516 Anträge, 226 sonstige Anfragen 2009 537 Anträge, 154 sonstige Anfragen 2010 703 Anträge, 174 sonstige Anfragen 2011 678 Anträge, 217 sonstige Anfragen 2012 674 Anträge, 222 sonstige Anfragen 2013 866 Anträge, 270 sonstige Anfragen 2014 1.014 Anträge, 326 sonstige Anfragen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 18 Jahr Eingänge pro Jahr 2015 1.104 Anträge, 300 sonstige Anfragen 2016 1.980 Anträge, 903 sonstige Anfragen Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (bei der Bundesrechtsanwaltskammer) Internet: http://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/ Gründung: 2009 Statistik: Jahr Eingänge pro Jahr 2009 17 2010 207 2011 878 2012 1.055 2013 996 2014 991 2015 966 2016 1.010 4.1.2. Verkehr Söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. Internet: http://www.soep-online.de/ Gründung: 2009 Statistik: Jahr Eingänge pro Jahr 2009/2010 3.628 2011 3.961 2012 3.196 2013 5.271 2014 8.070 2015 11.644 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 19 Nahverkehr Schlichtungsstelle Niedersachsen und Bremen Internet: http://www.nahverkehr-snub.de/index.php?id=2 Gründung: 2011 Statistik: Jahr Eingänge pro Jahr 2011 189 2012 269 2013 376 2014 264 2015 244 2016 285 4.1.3. Verbraucherschutz Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz Internet: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Luftverkehr /Schlichtungsstelle_node.html Gründung: keine Angaben Statistik: keine Angaben Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. Internet: https://www.verbraucher-schlichter.de/herzlich-willkommen-bei-der-allgemeinen -verbraucherschlichtungsstelle-%E2%80%93-ihrer-schlichtungsstelle-fuer-verbraucherstreitigkeiten Gründung: 2016 Statistik: 2016: 825 Anträge Schlichtungsstelle Energie e.V. Internet: https://www.schlichtungsstelle-energie.de/ Gründung: 2011 Statistik: Jahr Eingänge pro Jahr 2011 2.116 2012 13.681 2013 rund 9.600 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 20 Jahr Eingänge pro Jahr 2014 rund 9.300 2015 rund 4.900 Versicherungsombudsmann e. V. - Ombudsmann für Versicherungen Internet: http://www.versicherungsombudsmann.de/home.html Gründung: 2001 Statistik: Jahr Eingänge pro Jahr 2002 828 allgemeine Anfragen , 8.408 Beschwerden 2003 1.316 allgemeine Anfragen, 10.244 Beschwerden 2004 11.443 Beschwerden 2005 10.888 Beschwerden 2006 18.451 Beschwerden 2007 17.592 Beschwerden 2008 18.837 Beschwerden 2009 18.145 Beschwerden 2010 18.357 Beschwerden 2011 17.733 Beschwerden 2012 17.263 Beschwerden 2013 18.740 Beschwerden 2014 19.897 Beschwerden 2015 20.827 Beschwerden 2016 19.579 Beschwerden IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. - Ombudsmann Immobilien IVD/VPB - Grunderwerb und Verwaltung Internet: http://www.ombudsmann-immobilien.de/ Gründung: 2008 zunächst nur Immobilienverband Deutschland (IVD) später Kooperation mit Verband der Privaten Bauherren (VPB) Statistik: 2015 waren – einschließlich der noch unerledigten Beschwerdeverfahren aus dem Jahr 2014 – insgesamt 49 Verbraucherbeschwerden zu bearbeiten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 21 4.2. Sonstige Schieds- und Schlichtungsstellen Ombudsmann des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID) Internet: http://www.vid.de/ombudsmann/verfahrensordnung/ Gründung: keine Angaben Statistik: keine Angaben Schiedsstelle des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) Internet: http://www.kfz-schiedsstellen.de/ Gründung: 1970 Statistik: 2015: 11.216 Anträge (im Übrigen keine Angaben) Schiedsstelle des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) Internet: http://www.brv-bonn.de/verbraucher-start/service/schiedsstelle/ Gründung: keine Angaben Statistik: keine Angaben Schiedsstelle des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V. Internet: http://www.vba-ev.de/ Gründung: keine Angaben Statistik: keine Angaben Vermittlungsstelle der Wirtschaftsprüferkammer Internet: http://www.wpk.de/ Gründung: keine Angaben Statistik: keine Angaben Verein Schlichtungsstelle Nahverkehr e.V. (für Nordrhein-Westfalen) Internet: https://www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de/doc12101A.html Gründung: 2007 Statistik: keine Angaben Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 22 Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V. – Online-Schlichter Internet: https://www.online-schlichter.de/herzlich-willkommen-auf-dem-schlichtungsportal -fuer-elektronischen-geschaeftsverkehr Gründung: 2009 Statistik: Jahr Eingänge pro Jahr 2012 859 2013 1.142 2012: 859 Fälle 2013: 1.142 Fälle SCHUFA Holding AG - SCHUFA Ombudsmann Internet: https://schufa-ombudsmann.de/ Gründung: 2009 Statistik: Jahr Eingänge pro Jahr 2011 367 2012 491 2013 507 2014 468 2015 741 Schiedsstelle des Bundesverbandes freier Kfz-Händler e.V. (BVfK) Internet: https://www.bvfk.de/verbraucher/schiedsstelle/ Gründung: keine Angaben Statistik: keine Angaben Schlichtungsstelle des Bundesverbandes Deutscher Bestatter e.V. Internet: http://www.bestatter.de/trauerfall/schlichtungsstelle/ Gründung: keine Angaben Statistik: keine Angaben Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 23 5. Ausgewählte Schieds- und Schlichtungsstellen im Behindertenrecht, in der gesetzlichen Unfallversicherung und im Arbeitsrecht (WD 6) 5.1. Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ist im vergangenen Jahr als Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts novelliert worden. Das Gesetz trat am 27. Juli 2016 in Kraft. Neu aufgenommen wurde dabei die Vorschrift zur Einrichtung einer Schlichtungsstelle bei der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen (§ 16 BGG). Behinderte Menschen, die sich in ihren Rechten nach dem BGG verletzt fühlen, können sich an die unabhängige Schlichtungsstelle wenden. Auch Verbände, die nach dem BGG anerkannt sind, können dieses Angebot nutzen. Die Einzelheiten des Verfahrens sind in der Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 Abs. 8 BGG (Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung) geregelt. Sie ist am 3. Dezember 2016 in Kraft getreten. Am 5. Dezember 2016 hat die Schlichtungsstelle mit ihrer Arbeit begonnen. Im Rahmen der Gesetzesbegründung zum BGG wird von rund 350 Schlichtungsverfahren pro Jahr ausgegangen: „20 Fälle mit Verbänden und 330 Fälle mit Bürgerinnen und Bürgern.“25 5.2. Schiedsstelle der Unfallversicherung für Katasterfragen Bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ist im April 2008 die Schiedsstelle für Katasterfragen eingerichtet worden. Die Schiedsstelle schlichtet Streitigkeiten zur Zuständigkeit zwischen den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach Auskunft der DGUV sind seit 2008 von der Schiedsstelle insgesamt 81 Fälle entschieden worden26: Jahr Zahl der Verfahren 2008 16 2009 11 2010 10 2011 11 2012 7 2013 4 2014 3 2015 13 2016 6 25 BT-Drucksache 18/7824, Seite 29. 26 Schreiben der DGUV vom 1. Februar 2017. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 24 5.3. Schieds- und Schlichtungsstellen im Arbeitsrecht Zahlreiche Schieds- und Schlichtungsstellen gibt es im Bereich des Arbeitsrechts. Sie betreffen allein Streitigkeiten aus den individual- oder kollektivrechtlichen Vertragsverhältnissen und sollen im Folgenden der Vollständigkeit halber mit aufgeführt werden. 5.3.1. Tarifvertragliche Schiedsstellen Während § 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) Schiedsgerichte in Arbeitssachen grundsätzlich verbietet, können die Tarifvertragsparteien nach § 101 Abs. 1 ArbGG Schiedsstellen einrichten , die durch Leistungsbestimmung oder Schiedsgutachten eine zwischen den Parteien streitige Regelung des Tarifvertrages oder den streitigen Anspruch abändern. Der Spruch der Schiedsstelle ersetzt einen Abänderungsvertrag zwischen den Parteien, so wie ein Schlichtungsspruch einen bestehenden Tarifvertrag abändern kann.27 Nach § 9 des Tarifvertragsgesetzes sind rechtskräftige Entscheidungen der Arbeitsgerichte, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten auch für die Schiedsgerichte bindend. Derzeit (Stand 1. Januar 2017) sind im Tarifregister rund 73.000 Tarifverträge als gültig erfasst, von denen 443 für allgemeinverbindlich erklärt sind.28 Die Feststellung, in wie vielen dieser Tarifverträge Schiedsstellen vereinbart wurden, ist im gegebenen Rahmen nicht möglich. Dasselbe gilt für eine Erhebung der Zahl der von ihnen verhandelten Streitigkeiten. 5.3.2. Einigungs- und Schlichtungsstellen nach Betriebsverfassungsrecht Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der Betriebsverfassung können Einigungsstellen auf betrieblicher Ebene eingerichtet werden. Nach § 76 Abs. 8 des Betriebsverfassungsgesetzes können die Tarifpartner aber bestimmen, dass eine tarifliche Schlichtungsstelle verbindlich in Anspruch zu nehmen ist. Eine Übersicht über tariflich vereinbarte Schlichtungsstellen und deren Arbeit ist nicht verfügbar. 5.3.3. Schlichtungsausschüsse für Streitigkeiten in der Berufsbildung Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können nach § 111 Abs. 2 ArbGG im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im Übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. 27 Löwisch, Manfred/Rieble, Volker in Löwisch/Rieble: Tarifvertragsgesetz, Kommentar, 4. Auflage München 2017, § 1 Rn. 2380. 28 Vgl. im Internetauftritt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: http://www.bmas.de/Shared- Docs/Downloads/DE/PDF-Publikationen-DinA4/arbeitsrecht-verzeichnis-allgemeinverbindlicher-tarifvertraege .pdf? (letzter Abruf: 10. Februar 2017). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 25 Neben den Handwerksinnungen sind nach §§ 71 ff. BBiG z.B. Industrie- und Handelskammern, Landwirtschaftskammern und Rechtsanwaltskammern zur Errichtung von Schlichtungsausschüssen berechtigt. Da die Einrichtung von Schlichtungsausschüssen nicht obligatorisch ist, sind sie nicht bei allen regional zuständigen Stellen gebildet worden. Ein Gesamtüberblick ist nicht verfügbar . 5.3.4. Schlichtungsstellen nach kirchlichem Arbeitsrecht Die beiden großen christlichen Kirchen können aus dem grundgesetzlich garantierten Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung) ein korporatives Recht ableiten, das auch Einfluss auf das Dienstverständnis im Arbeitsverhältnis hat. Beide Kirchen haben daher Schlichtungsstellen geschaffen, die der Arbeitsgerichtsbarkeit vorgeschaltet sind. Eine regelmäßig aktualisierte Übersicht über die Schlichtungs- und Schiedsstellen im kirchlichen Arbeitsrecht der katholischen Kirche, die zurzeit von Frau Prof. Dr. Judith Hahn von der Ruhr- Universität Bochum betreut wird, findet sich im Internet unter: http://www.judith-hahn.de/index.php/kirchl-arbeitsrecht#schlichtung (letzter Abruf: 14. Februar 2017). Die evangelischen Kirchen und ihre Institutionen unterhalten ähnliche Schieds- bzw. Schlichtungsstellen in dienstrechtlichen Angelegenheiten. Eine Überblicksdarstellung ist nicht verfügbar . 6. Zivilrechtliche Schlichtungsstellen und Schiedsgerichte außerhalb des Verbraucherrechts – Bundesrechtliche Rahmenbedingungen und Beispiele (WD 7) 6.1. Einleitung In privatrechtlichen Streitigkeiten können Konfliktbeteiligte neben dem klassischen Weg einer Klage bei den ordentlichen Gerichten zum Teil auch auf Alternativen wie Schiedsgerichte und Schlichtungsstellen zurückgreifen. Bei bestimmten Verfahren kann die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens auch gesetzlich vorgesehen werden, bevor der Weg zu den ordentlichen Gerichten beschritten werden kann – so genanntes obligatorisches Streitbeilegungsverfahren (vgl. § 15a ZPOEG29).30 Im Übrigen steht es den Parteien – jedenfalls im privatrechtlichen Kontext – weitgehend frei, sich in einem außergerichtlichen Verfahren um Streitbeilegung zu bemühen. 29 Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3147) geändert worden ist. 30 Zimmer, Außergerichtliche Streitbeilegung, 2001, S. 29; Rüssel, JuS 2003, 380, 381; Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 278 Rn. 57 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 26 Gerade im wirtschaftsrechtlichen Kontext können freiwillige Güteverfahren für die Beteiligten eine interessante Alternative zu Gerichtsverfahren darstellen.31 Vorliegend soll unter Einbeziehung der einschlägigen bundesrechtlichen Rahmenbedingungen ein summarischer Überblick über bestehende nichtobligatorische Schlichtungsstellen und Schiedsgerichte im Bereich des Privatrechts außerhalb des Verbraucherrechts gegeben werden. 6.2. Schlichtungsstellen 6.2.1. Allgemeines Merkmal von Schlichtungsverfahren ist generell, dass ein neutraler Dritter mit Autorität versucht , den Streitparteien ein eigenes Schlichtungs- oder Vergleichsergebnis zur Annahme vorzulegen .32 Das formelle Verfahren wird in der Regel im Wesentlichen in einer Schlichtungsordnung geregelt. Ein bindender Schiedsspruch erfolgt im Gegensatz zum Schiedsverfahren nicht.33 6.2.2. Beispiele für Schlichtungsstellen In Deutschland verfügen die Industrie- und Handelskammern an ihren jeweiligen Standorten über verschiedene Schlichtungsstellen. Die Einrichtung eines Schlichtungsausschusses zur Beilegung von Streitigkeiten aus bestehenden und bei den Industrie- und Handelskammern eingetragenen Berufsausbildungsverhältnissen ist nach § 111 Absatz 2 ArbGG34 obligatorisch, so dass ein solcher Schlichtungsausschuss an jeder der 79 Industrie- und Handelskammern in Deutschland zu finden ist. Ebenso ist von allen Industrie- und Handelskammern eine Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten eingeführt worden. Weiterhin unterhalten viele der Industrie - und Handelskammern Schlichtungsstellen für kaufmännische Streitigkeiten. Die Industrieund Handelskammer Dortmund hat beispielsweise 2001 gemeinsam mit dem Anwalt- und Notarverein Dortmund e.V. die „Mediations- und Schlichtungsstelle zur Beilegung kaufmännischer Streitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund” geschaffen.35 Auch die Industrie - und Handelskammern Koblenz und Trier haben in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskammer Koblenz eine Schlichtungsstelle zur Beilegung von kaufmännischen Streitigkeiten eingerichtet.36 31 May/Moeser, NJW 2015, 1637, 1640. 32 Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl 2016, § 278 Rn. 61. 33 Rüssel, JuS 2003, 380, 382. 34 Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist. 35 Vgl. https://www.dortmund.ihk24.de/produktmarken/Beratung-und-Service/recht/Schlichtungsstelle/302536. 36 Vgl. https://www.ihk-koblenz.de/recht/schlichtung_wirtschaftsmediation/Schlichtstellekfm/1478720. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 27 Von einigen Industrie- und Handelskammern wurden zudem spezielle Mediations-Zentren zur außergerichtlichen Beilegung wirtschaftlicher Streitigkeiten eingerichtet. Die Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken etwa bietet in ihrem Mediations- und Schlichtungszentrum Möglichkeiten zur außergerichtlichen Beilegung von Wirtschaftskonflikten.37 In Kooperation mit den Industrie- und Handelskammern Südlicher Oberrhein und Hochrhein-Bodensee führt auch die Industrie- und Handelskammer Schwarzwald – Baar – Heuberg seit Januar 2014 ein Mediations- Zentrum zur Beilegung von Wirtschaftsstreitigkeiten.38 Weiterhin unterhalten die Industrie- und Handelskammern verschiedene Schlichtungsstellen für spezielle Sachgebiete, wie etwa für die Bereiche Bau, Informationstechnologie oder auch Hotelklassifizierung . Die Industrie- und Handelskammer Saarland verfügt zum Beispiel über eine „Schlichtungsstelle Bergschaden“ zur Beilegung von Streitigkeiten zivilrechtlicher Art, die sich im Zusammenhang mit Einwirkungen des untertägigen Abbaus von Steinkohle ergeben.39 Auch die Architektenkammern unterhalten eigene Schlichtungsorgane zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, so etwa den Schlichtungsausschuss der Architektenkammer der Freien und Hansestadt Bremen40 oder den ständigen Schlichtungsausschuss der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein41. Wie die Architektenkammern verfügen auch die Ingenieurkammern über Schlichtungsausschüsse zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich zwischen Kammermitgliedern, Anwärtern , auswärtigen beratenden Ingenieuren oder zwischen diesen und Dritten ergeben.42 Die Fachstellen und -gemeinschaften Bau der Länder sowie einige Industrie- und Handelskammern haben zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, Schlichtungsausschüsse 37 Vgl. http://www.heilbronn.ihk.de/infothek/ihkhnmediationschlichtung/idIT-1007.aspx. 38 Vgl. https://www.schwarzwald-baar-heuberg.ihk.de/beratung-dienstleistung/recht-und-steuern/mediation. 39 Vgl. http://www.saarland.ihk.de/p/Schlichtungsstelle_Bergschaden-154.html. 40 Vgl. http://www.akhb.de/mitglieder/schlichtungsausschuss.html. 41 Vgl. http://www.aik-sh.de/bauherren/schlichtung. 42 So etwa der Schlichtungsausschuss der Brandenburgischen Ingenieurkammer (vgl. https://www.bbik.de/service /schlichtung/) oder das Schlichtungsverfahren der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt (vgl. http://www.ingnet .de/o.red.r/schlichtung.html?nav1=16&nav2=17&nav3=21&rub=1). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 28 bzw. Bauschlichtungsstellen gebildet, z. B. die Bauschlichtungsstelle NRW43 oder die Niedersächsische Bauschlichtungsstelle44. Auch die Handwerkskammern bieten häufig Schlichtungsstellen für ihre Mitgliedsbetriebe an.45 6.3. Schiedsgerichte 6.3.1. Allgemeines Im Unterschied zu bloßen Schlichtungsverfahren ist die private Schiedsgerichtsbarkeit dadurch gekennzeichnet, dass bei ihr wie im staatlichen Zivilverfahren der Streit durch eine autoritative Entscheidung gerichtet wird.46 Die Parteien unterwerfen sich einem privaten Gericht, dem die Entscheidung bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten an Stelle der Justiz durch Willenserklärung übertragen ist (Schiedsgericht).47 Schiedsverfahren folgen formell festgesetzten Regeln – den Vorschriften zum schiedsrichterlichen Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO48 sowie den Schiedsamtsgesetzen der Länder. Im Schiedsverfahren wird einer dritten Person – dem Schiedsrichter – die Entscheidungsbefugnis zugesprochen. Ziel des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich eine gütliche Einigung; scheitert diese, so entscheidet das Schiedsgericht durch Schiedsspruch.49 Die Entscheidung eines Schiedsgerichts kann von den ordentlichen Gerichten nur dahingehend überprüft werden, ob sie einen besonders schweren Fehler nach § 1059 Absatz 2 ZPO aufweist (vgl. § 1032 ZPO); dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Schiedsspruch gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Praktische Bedeutung hat die Schiedsgerichtsbarkeit insbesondere im (internationalen ) Wirtschaftsverkehr.50 Die Motivation, eine privatrechtliche Streitigkeit statt vor staatlichen Zivilgerichten vor einer Schiedsgerichtsbarkeit auszutragen, kann unterschiedlich begründet sein: „Zum Schiedsverfahren motivierend wird hier in aller Regel zwar nicht der Kostenaspekt wirken, da die nicht rechtskundige Partei auch im Schiedsverfahren nicht ohne anwaltliche Vertretung auskommt und die Verfahrenskosten erster Instanz vor den ordentlichen Gerichten deutlich unter denen eines Schiedsspruches liegen. Als Vorteile zählen jedoch der Kompetenzfaktor, der 43 Vgl. https://www.bauschlichtung-nrw.de/inhalt/startseite/?no_cache=1. 44 Vgl. http://www.bauschlichtungsstelle.de. 45 Vgl. etwa die Schieds- und Schlichtungsstelle im Handwerk (SSH) der Handwerkskammer Hannover (vgl. https://www.hwk-hannover.de/artikel/schieds-und-schlichtungsstelle-im-handwerk-ssh-23,0,206.html). 46 Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 278 Rn. 61. 47 Rauscher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, Einleitung Rn. 67. 48 Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist. 49 Vgl. Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, Vorbemerkung zu den §§ 1025 ff., Rn. 3, 4. 50 Rauscher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, Einleitung, Rn. 68. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 29 Zeitgewinn sowie der Kostenvergleich zwischen einem über alle Instanzen geführten Zivilprozess und dem Schiedsverfahren. Ein traditioneller Nachteil des Schiedsverfahrens betraf den effektiven einstweiligen Rechtsschutz, der vor dem Hintergrund des Verfassungsrangs eines effektiven Rechtsschutzes und auf Grundlage des vorläufigen Exequaturverfahrens (§ 1063 Absatz 3 ZPO) verstärkt in den Blick genommen wird. Hinzu kommt insbesondere für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit der Aspekt des häufig fehlenden Vertrauens in staatliche Gerichte demokratisch zweifelhafter Staaten. Insoweit ist die Schiedsgerichtsbarkeit gerade für die Exportwirtschaft jedenfalls dann unverzichtbar, wenn die Gegenseite sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung zu deutschen Gerichten nicht einlassen kann.“51 6.3.2. Beispiele für einzelne Schiedsgerichte In Deutschland gibt es zahlreiche ständige Schiedsgerichte. Um kaufmännische Streitigkeiten einer schnellen Lösung zuzuführen, haben Industrie- und Handelskammern bereits in den vierziger Jahren schiedsgerichtliche Verfahren eingeführt.52 Die Schiedsgerichtsordnung dieser festen Schiedsgerichte baut in der Regel auf derjenigen der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) auf.53 Auch in der jüngeren Zeit wurden von verschiedenen Industrie- und Handelskammern Schiedsgerichte eingesetzt.54 Viele Industrie- und Handelskammern bilden in Zusammenarbeit mit den Parteien auch ad-hoc Schiedsgerichte, um aufkommenden Verfahren zu begegnen . Ein weiteres Beispiel ist die Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten (DSE), die 1998 gegründet wurde und mit über 70 Geschäftsstellen einen organisatorischen Rahmen für Schiedsverfahren zur Lösung von Erbstreitigkeiten im engeren Sinn sowie für Streitfälle im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge, gesellschaftsrechtlichen Nachfolgefragen oder einer Vorsorgevollmacht zur Verfügung stellt.55 Das Deutsche Schiedsgericht Logistik wiederum wurde im Jahr 2004 gegründet und dient der Klärung von Rechtsstreitigkeiten zwischen 51 Rauscher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, Einleitung, Rn. 69 f. 52 So unterhält beispielsweise die Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen seit dem 30. August 1948 ein Schiedsgericht (vgl. http://www.essen.ihk24.de/recht_und_steuern/schlichtung /Schiedsgerichtsordnung/2096604). Das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg besteht seit dem 9. Dezember 1948 (vgl. https://www.hk24.de/produktmarken/beratung-service/recht_und_steuern/schiedsgerichte /schiedsgericht-handelskammer/1168186). 53 Vgl. http://www.disarb.org/de/16/regeln/dis-schiedsgerichtsordnung-98-id2. 54 So bildete die Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben 2004 ein eigenes Schiedsgericht (vgl. https://www.weingarten.ihk.de/recht/Konflikte_loesen/Schiedsgerichtsordnung_der_IHK_Bodensee_Oberschwaben /1943100), während die Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill seit 2009 über eine eigene – die DIS-Schiedsgerichtsordnung ergänzende – Schiedsgerichtsordnung verfügt (vgl. https://www.ihklahndill .de/recht/Konflikte_loesen/IHK_Schiedsgericht/Schiedsordnung_der_IHK_Lahn_Dill/Schiedsgerichtsordnung _deutsche_Version/1235910). 55 Vgl. http://www.dse-erbrecht.de. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 30 Unternehmen der Logistikbranche und deren Vertragspartner56. Der Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare (SGH) in Berlin schließlich ist zuständig für Schlichtungen im notariellen Bereich57. 7. Übersicht über Beschwerde- und Schlichtungsstellen im Gesundheitswesen, in der Pflege und in der Kinder- und Jugendhilfe (WD 9) 7.1. Einleitung Der Sachstand gibt einen kurzen Überblick über Beschwerde- und Schlichtungsstellen, an die sich Bürger in den Bereichen Gesundheitswesen, Pflege sowie Kinder- und Jugendhilfe wenden können. Aufgrund der hohen Anzahl der Beschwerdestellen, insbesondere auf kommunaler Ebene, kann eine Auflistung nur beispielhaft erfolgen. 7.2. Gesundheitswesen 7.2.1. Bundesversicherungsamt Das 1956 durch Gesetz58 errichtete Bundesversicherungsamt (BVA) übt gemäß § 90 Abs. 1 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB IV)59 die Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung aus. Bundesunmittelbar sind grundsätzlich diejenigen Versicherungsträger, die in mehr als einem Bundesland tätig sind. Gemäß § 90 Abs. 3 SGB IV beschränkt sich die Aufsicht des BVA jedoch auf diejenigen Träger, die in mehr als drei Bundesländern tätig sind.60 Im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsaufsichtsbehörde ist das BVA auch als Schlichtungs- und Beschwerdestelle für Versicherte bei Streitigkeiten über Entscheidungen der Versicherungsträger zuständig, beispielsweise , wenn die Übernahme einer Leistung von der Krankenversicherung abgelehnt wurde.61 Die 56 Vgl. http://www.schiedsgericht-logistik.de. 57 Vgl. http://www.dnotv.de/services/schiedsgerichtshof. 58 Gesetz über die Errichtung des Bundesversicherungsamts, die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge (Bundesversicherungsamtsgesetz - BVAG) vom 9.5.1956 (BGBl. III, Nr. 827-8), zuletzt geändert am 18.12.1989 (BGBl. I, S. 2261). 59 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – vom 23.12.1976 (BGBl. I, S. 3845), zuletzt geändert am 11.11.2016 (BGBl. I, S. 2500). 60 Eine Auflistung der Versicherungsträger, die der Aufsicht des BVA unterstehen, ist zu finden unter: http://www.bundesversicherungsamt.de/bundesversicherungsamt/liste-der-traeger-die-der-aufsicht-des-bundesversicherungsamtes -unterstehen.html (Stand: 17.2.2017). 61 Bundesministerium für Gesundheit: „Ansprechpartner bei Beschwerden über die gesetzlichen Krankenkassen“, https://www.bmg.bund.de/themen/krankenversicherung/online-ratgeber-krankenversicherung/krankenversicherung /wahl-und-wechsel-der-krankenkasse/aufsichtsbehoerden-der-krankenkassen.html (Stand: 17.2.2017). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 31 Beschwerden an das BVA sind Petitionen im Sinne des Art. 17 Grundgesetz62 (GG).63 Die Zahl der Eingaben im Bereich der Krankenversicherung stieg in den letzten Jahren kontinuierlich an, von 2.523 Eingaben im Jahr 2006 auf 3.587 im Jahr 2012 und 5.321 im Jahr 2015.64 7.2.2. Gesundheits- bzw. Sozialministerien der Länder Die Aufsicht über diejenigen Versicherungsträger der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung, deren Tätigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet von drei Ländern hinaus erstreckt, liegt nach § 90 Abs. 2 und 3 SGB IV bei den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder; dies sind die jeweiligen Gesundheits- bzw. Sozialministerien. Sie sind wie das Bundesversicherungsamt unter anderem als Schlichtungsund Beschwerdestelle für Versicherte in Bezug auf Entscheidungen der Versicherungsträger tätig .65 7.2.3. Landesärztekammern, Landeszahnärztekammern und Landespsychotherapeutenkammern Die Landesärztekammern, Landeszahnärztekammern und Landespsychotherapeutenkammern haben Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen eingerichtet, die im Auftrag von Patienten bei Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis vermitteln und das Verhalten von Ärzten bzw. Therapeuten haftungsrechtlich überprüfen. Die Verpflichtung zur Einrichtung dieser Stellen ergibt sich aus den jeweiligen Heilberufegesetzen der Länder.66 Bei den Landesärztekammern liegt die Gesamtzahl der Anträge durchschnittlich bei etwa 10.000 bis 12.000 Anträgen pro Jahr.67 62 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23.5.1949 (BGBl. 1949, S. 1), zuletzt geändert am 23.12.2014 (BGBl. I, S. 2438). 63 Fattler, Frank, in: Hauck, Karl /Noftz, Wolfgang: Kommentar zum Sozialgesetzbuch (SGB) IV, Bearbeitungsstand 10/2009, § 94 SGB IV, Rn. 5. 64 Statistiken zu den Eingabezahlen finden sich in den Tätigkeitsberichten des BVA, die für die Jahre 2006 bis 2015 unter http://www.bundesversicherungsamt.de/service/publikationen/archiv.html (Stand: 17.2.2017) abrufbar sind. 65 Bundesministerium für Gesundheit, „Ansprechpartner bei Beschwerden über die gesetzlichen Krankenkassen“, abrufbar unter: https://www.bmg.bund.de/themen/krankenversicherung/online-ratgeber-krankenversicherung /krankenversicherung/wahl-und-wechsel-der-krankenkasse/aufsichtsbehoerden-der-krankenkassen.html (Stand: 17.2.2017). 66 Siehe z.B. § 11 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) vom 8.12.2000 (Nds. GVBl. 2000, S. 30), zuletzt geändert am 15.9.2016 (Nds. GVBl. 2016, S. 192). 67 Statistiken über die Anzahl der Beschwerden bei den Landesärztekammern seit 2006 sind zu finden in den jährlichen „Statistische Erhebungen der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen“ der Bundesärztekammer unter: http://www.bundesaerztekammer.de/patienten/gutachterkommissionen-schlichtungsstellen/ (Stand: 17.2.2017). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 32 7.2.4. Patientenbeauftragte der Länder In Berlin, Bayern und Nordrhein-Westfalen gibt es Patientenbeauftragte, die die Rechte und Interessen der Patienten in der Politik vertreten und als Ansprechpartner für Patienten wirken. In Berlin und Nordrhein-Westfalen nehmen die Patientenbeauftragten auch Beschwerden entgegen und vermitteln zwischen den Parteien. Eingangszahlen finden sich in den jeweiligen Tätigkeitsberichten .68 In Nordrhein-Westfalen stieg die Zahl der Eingaben von 225 im Jahr 201269 auf 756 im Jahr 201570. 7.2.5. Patientenfürsprecher und Beschwerdestellen in Krankenhäusern Patientenfürsprecher sind Ansprechpartner für Patienten eines Krankenhauses. Sie haben die Aufgabe, das Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und den Krankenhäusern und ihren Mitarbeitern zu fördern und bei Beschwerden zu vermitteln. In einigen Ländern sind die Krankenhäuser nach den Krankenhausgesetzen verpflichtet, das Amt eines Fürsprechers bzw. eine unabhängige Beschwerdestelle einzurichten, dies sind z.B. Berlin71, Niedersachsen72 und Nordrhein- Westfalen.73 7.2.6. Unabhängige Beschwerdestellen im Bereich der Psychiatrie Im „Bundesnetzwerk unabhängiger Beschwerdestellen Psychiatrie“ sind regionale Beschwerdestellen für Patienten im psychiatrischen Versorgungssystem zusammengeschlossen.74 Dazu gehört beispielsweise die 2011 eröffnete „Beschwerde- und Informationsstelle Psychiatrie in Berlin“ 68 Für Berlin sind diese für die Jahre 2004 bis 2014 abrufbar unter http://www.berlin.de/lb/patienten/service/publikationen / (Stand: 17.2.2017). Die Zählung umfasst sämtliche Anfragen. Beschwerden bzw. Schlichtungsgesuche werden nicht gesondert aufgeführt. 69 Jahresbericht für 2012, http://www.patientenbeauftragter.nrw.de/_jahresberichte/Bericht_der_Patientenbeauftragten _NRW_f__r_das_Jahr_2012.pdf, (Stand: 17.2.2017), S. 18. 70 Jahresbericht für 2015, http://www.patientenbeauftragter.nrw.de/_jahresberichte/Bericht_des_Patientenbeauftragten _NRW_f__r_das_Jahr_2016.pdf (Stand: 17.2.2017), S. 44. 71 § 30 des Landeskrankenhausgesetzes (LKG) vom 18. September 2011 (GVBl. 2011, S. 483), zuletzt geändert am 17.6.2016 (GVBl. 2016, S. 336). 72 § 16 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. 2012, S. 2), zuletzt geändert am 14.7.2015 (Nds. GVBl. 2015, S. 148). 73 § 5 Abs. 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11.12. 2007 (GV. NRW 2007, S. 702), zuletzt geändert am 6.12.2016 (GV. NRW 2016, S. 1062). 74 Eine Auflistung der Beschwerdestellen findet sich unter http://www.beschwerde-psychiatrie.de/liste.html (Stand: 17.2.2017). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 33 (BIP). Die Eingangszahlen der BIP sind relativ konstant: Zwischen 2011 und 2015 gab es nur eine leichte Steigerung von 468 auf 481 Beschwerden.75 7.3. Pflege 7.3.1. Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle Das seit dem 1. April 2016 bestehende Zentrum für Schlichtung e.V. mit Sitz in Kehl ist eine allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle, die u.a. eine außergerichtliche Streitbeilegung auf dem Gebiet der Pflege ermöglicht. Sie steht Verbrauchern im Falle von Rechtsstreitigkeiten offen, die aus Verträgen über Pflege- und Betreuungsleistungen entstehen.76 Der Verbraucher kann sich jedoch nur dann an die Schlichtungsstelle wenden, wenn sich die Pflegeeinrichtung im Pflegeund Betreuungsvertrag dazu bereit erklärt hat, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.77 Im Jahr 2016 wurden nach dem Tätigkeitsbericht keine Anträge auf Schlichtung im Bereich Pflege gestellt.78 7.3.2. Deutsche Stiftung Patientenschutz Die Deutsche Stiftung Patientenschutz wurde 1995 unter dem Namen Deutsche Hospiz Stiftung gegründet und 2013 umbenannt. Sie setzt sich für die Rechte von Pflegebedürftigen, Schwerstkranken und Sterbenden ein.79 Dabei dient sie auch als Beschwerdestelle für Betroffene und Angehörige und klärt Streitigkeiten mit den Einrichtungen.80 7.4. Kinder- und Jugendhilfe In der Kinder- und Jugendhilfe finden sich nahezu ausschließlich privatrechtlich organisierte Ombudsstellen. Im Folgenden werden einige Beispiele für Ombudsstellen in der Kinder- und Jugendhilfe genannt. Diese sind Mitglieder im Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe. 75 Jahresbericht 2011-2015, http://www.psychiatrie-beschwerde.de/fileadmin/user_upload/MAIN-dateien/Beschwerdestelle _Psychiatrie/BIP-Jahresbericht-1sp-2011-15-web.pdf (Stand: 17.2.2017), S. 16. 76 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Mehr Verbraucherschutz in der Pflege durch neue Schlichtungsstelle“, https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/presse/pressemitteilungen/mehr-verbraucherschutz -in-der-pflege-durch-neue-schlichtungsstelle/102976?view=DEFAULT (Stand: 17.2.2017). 77 Vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG) vom 29.7.2009 (BGBl. I, S. 2319), zuletzt geändert am 23.12.2016 (BGBl. I, S. 3324), in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) vom 19.2.2016 (BGBl. I, S. 254, 1039). 78 Tätigkeitsbericht 2016, https://www.verbraucher-schlichter.de/media/file/45.Taetigkeitsbericht_2016.pdf (Stand: 17.2.2017). 79 Siehe https://www.stiftung-patientenschutz.de/stiftung (Stand: 17.2.2017). 80 Siehe https://www.stiftung-patientenschutz.de/service/beschwerdestelle (Stand: 17.2.2017). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 34 Das Netzwerk hat das Ziel, eine trägerunabhängige Beratung von jungen Menschen und ihren Familienangehörigen über Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere über Hilfen im Bereich der Erziehung nach den §§ 36, 37 SGB VIII81, zu gewährleisten. 7.4.1. Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe e.V. Der Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe e.V. (BRJ) besteht seit 2002 und war bundesweit die erste Ombudsstelle im Bereich der Jugendhilfe. Zwischen 2002 und 2012 hat der BRJ in über 900 Fällen junge Menschen beraten.82 7.4.2. Ombudsstelle für Kinder- und Jugendrechte in Hessen Die Ombudsstelle für Kinder- und Jugendrechte in Hessen hat seit ihrem Start im Juni 2012 bis Oktober 2015 über 200 Anfragen bearbeitet. Aus einem Bericht des Jahres 2015 geht hervor, dass inzwischen immer mehr Jugendliche eigenständig die Beratungsangebote der Ombudsstelle in Anspruch nehmen.83 2012 gingen insgesamt 13 Prozent der Anfragen von Jugendlichen oder jungen Volljährigen aus, 2014 waren es bereits über 30 Prozent.84 Die Nachfrage nach dem Beratungsangebot der Ombudsstelle war von Anfang an hoch, ist aber im Zuge von Bekanntmachungs - und Werbemaßnahmen weiter angestiegen.85 7.4.3. Ombudschaft Jugendhilfe NRW e.V. Die Ombudschaft Jugendhilfe NRW e.V. wurde im Februar 2013 gegründet. Im Zeitraum zwischen Februar 2013 und Dezember 2015 sind in der Ombudsstelle 467 Anfragen und Beschwerden eingegangen.86 81 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – vom 26.6.1990 (BGBl. I, S. 1163), zuletzt geändert am 23.12.2016 (BGBl. I, S. 3234). 82 Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe e.V., 10 Jahre Ombudschaft in der Berliner Jugendhilfe, http://brj-berlin .de/wp-content/uploads/2014/03/Berliner_Rechtshilfefonds_Jugendhilfe_e._V.__10-Jahre-Ombudschaft.pdf (Stand: 17.2.2017), S. 5. 83 Ombudsstelle für Kinder- und Jugendrechte in Hessen, Aktuelle Entwicklungen auf Bundesebene zum Thema „Implementierung von Beratungs- und Schlichtungsstellen (Ombudschaft) in der Kinder- und Jugendhilfe“, 2015, http://www.dicv-limburg.de/cms/contents/dicvlimburg.caritas/medien/dokumente/ombudsstelle-aktuell 1/2015_11_03_aktuelle_entwicklungen.pdf?d=a&f=pdf (Stand: 17.2.2017), S. 3. 84 Ombudsstelle für Kinder- und Jugendrechte in Hessen, Evaluationsbericht vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2014, http://www.dicv-limburg.de/cms/contents/dicvlimburg.caritas/medien/dokumente/evaluationsbericht-o/evaluationsbericht _ombudsstelle_06_12_bis_05_14_-_2014_07_01.pdf?d=a&f=pdf (Stand: 17.2.2017), S.8. 85 Ebd., S. 9 f. 86 Ombudschaft Jugendhilfe NRW e.V., Jahresbericht 2015 der Ombudschaft Jugendhilfe NR e.V., Januar 2015, http://ombudschaft-nrw.de/pdf/Jahresbericht%202015.pdf (Stand: 17.2.2017), S. 10. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 35 7.4.4. Initiative Habakuk in Baden-Württemberg Die seit dem Jahr 2004 bestehende Initiative Habakuk hat im Zeitraum zwischen 2011 und 2014 insgesamt 364 Anfragen gezählt und während der gesamten Projektdauer 727 Sachverhalte bearbeitet .87 7.4.5. Kinder- und Jugendhilferechtsverein e.V. in Sachsen Der Kinder- und Jugendhilferechtsverein e.V. (KJRV) ist eine 2012 gegründete Ombudsstelle in Dresden. Nach einer Statistik des KJRV für den Zeitraum zwischen 2013 und 2015 haben 205 Personen ihre Anliegen in der Ombudsstelle vorgebracht. Zwischen 2014 und 2015 hat der KJRV 88 Anfragen erhalten, von denen über 64 Prozent im Anschluss zu einem Beratungsprozess führten .88 7.4.6. Bremer Beratungs- und Beschwerdebüro für Erziehungshilfen Das Bremer Beratungs- und Beschwerdebüro für Erziehungshilfen (BeBeE) ist seit März 2014 tätig und hat bis Ende September 2016 insgesamt 164 Anfragen erhalten.89 8. Schieds- und Schlichtungsstellen im Bereich von Kultur und Medien (WD 10) Schieds- und Schlichtungsstellen sollen von Verbrauchern eingeschaltet werden bei Streitigkeiten mit ihren Vertragspartnern, bevor Gerichte bemüht werden. Diesen Stellen sehr ähnlich sind die von Unternehmen und auch Verbänden bestellten Ombudsmänner als Vertrauenspersonen für Verbraucherbelange, insbesondere für Beschwerden. Nähere Informationen finden sich in der Liste der Verbraucherschlichtungsstellen gemäß § 33 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) (Stand: 3. Februar 2017); Informationen finden sich unter www.bundesjustizamt .de/DE/SharedDocs/Publikationen/Verbraucherschutz/Liste_Verbraucherschlichtungsstellen .pdf.90 Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit einer Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden, beziehen sich in wenigen Fällen – im weitesten Sinn – auch auf den Kultur- und Medienbereich, so etwa im Fall der Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur in Bonn führt Schlichtungsverfahren nach der im Amtsblatt der Bundes- 87 Initiative Habakuk – Recht haben, Recht bekommen, Projekt Ombuds- und Beschwerdestellen in der Kinderund Jugendhilfe, Abschlussbericht vom 01.4.2011 bis 31.3.2014, http://www.initiative-habakuk.de/downloads /abschlussbericht.pdf (Stand: 16.2.2017), S. 7; Initiative Habakuk, Für die Rechte junger Menschen, http://www.initiative-habakuk.de/downloads/habakuk-12-04-16-tuebingen.pdf (Stand: 17.2.2017), S. 8. 88 Kinder- und Jugendhilferechtsverein e.V., Fallstatistik 2013-2015, Stand: November 2015, http://www.jugendhilferechtsverein .de/images/Dokumente/FALLSTATISTIK%202013_2015.pdf (Stand: 17.2.2017), S. 8. 89 Bremer Beratungs- und Beschwerdebüro für Erziehungshilfen (BeBeE), Drei Jahre Beratung und Unterstützung in der Jugendhilfe, http://ombudschaft-jugendhilfe.de/wp-content/uploads/BeBeE_Jahresbericht_2016-1.pdf (Stand: 17.2.2017), S.12 f. 90 Siehe dazu auch die Ausführungen vom Fachbereich WD 5 unter 4. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 36 netzagentur vom 22. Februar 2006 als Mitteilung Nr. 77/2006 veröffentlichten Novellierten Verfahrensordnung (VfOSchli2006) in Verbindung mit § 47a des Telekommunikationsgesetzes durch. Ein Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich zulässig, wenn der Antragsteller die Verletzung eigener Rechte geltend machen kann, die ihm nach dem in § 47a TKG genannten Rechten zustehen, kein Gerichtsverfahren mit demselben Gegenstand rechtshängig ist, kein Schlichtungsverfahren mit demselben Streitgegenstand vorliegt oder durchgeführt wurde und vor Antragstellung der Versuch einer Einigung mit dem Antragsgegner unternommen wurde. Zu den Wirtschaftsbereichen , die etwa von der Tätigkeit dieser Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden, gehören Internetdienste, Fernsehdienste und andere Kommunikationsdienste. Ziel der Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation ist es, telekommunikationsrechtliche Streitigkeiten zwischen Endkunden und Telekommunikationsanbietern außergerichtlich beizulegen. Die Verbraucherschlichtungsstelle vermittelt seit 1999 als neutrale Instanz im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Streitfällen über die Verletzung von Verpflichtungen des Telekommunikationsanbieters gegenüber dem Endkunden aus dem Telekommunikationsvertrag. Mit dem Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) am 1. April 2016 wurde die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur in "Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur" umbenannt. Informationen finden sich unter www.bundesnetzagentur .de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Verbraucher/Streitbeilegung/streitbeilegung -node.html. Zum Umfang der Verfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur ": Im Jahr 2016 wurden 1.980 Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur beantragt. Davon konnten bis Jahresende 1.614 Verfahren beendet werden. In den 366 noch laufenden Verfahren ist die Prüfung der Anträge bzw. Anhörung der beteiligten Parteien noch nicht abgeschlossen. Vgl. dazu den Tätigkeitsbericht der Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur für das Jahr 2016; das Dokument ist abrufbar unter www.bundesnetzagentur .de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/ Verbraucher/Streitbeilegung/taetigkeitsbericht_VS_2016.pdf. Schlichtungsverfahren gibt es auch im Bereich des E-Commerce: Zu nennen ist hier die Schlichtungsstelle des Vereins sicherer und seriöser Internetshopbetreiber. Wer in einem der Mitglieder -Internetshops einkauft und nach dem Kauf eine Beanstandung hat, auf die der Shopbetreiber keine oder eine nicht zufriedenstellende Reaktion liefert, kann sich kostenfrei für Vermittlungsversuche an die Schlichtungsstelle wenden. Durch die jeweilige Mitgliedschaft verpflichtet sich jedes Mitglied, die Schlichtungsstelle in ihren Schlichtungsversuchen zu unterstützen und zu respektieren. Sollte ein Mitgliedershop diese Anstrengung nicht fördern, so beendet der Verein die Mitgliedschaft umgehend. Sollte in diesem Fall ein Schlichtungsfall erfolglos sein, wird dem Käufer kostenfrei das externe Vereinspartnerinkassounternehmen zur Eintreibung von gerechtfertigten Forderungen zur Verfügung gestellt (die Zahl der Verfahren ließ sich nicht ermitteln). Informationen finden sich unter www.internetsiegel.net/html/schlichtungsstelle.html. * * *