© 2016 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 009/16 Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik hinsichtlich der Schiffbarkeit der Elbe Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 009/16 Seite 2 Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik hinsichtlich der Schiffbarkeit der Elbe Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 009/16 Abschluss der Arbeit: 18. Februar 2016 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Technologie, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Tourismus Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 009/16 Seite 3 1. Einleitung Der vorliegende Sachstand soll einen Überblick über Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik hinsichtlich der Schiffbarkeit der Elbe geben. Internationale Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik , die sich primär auf die Schiffbarkeit beziehen, bestehen nicht. Lediglich der Schiffsverkehr auf der Elbe und verwandte Themengebiete sind Gegenstand verschiedener Abkommen zwischen den beiden Staaten (Abschnitt 2). Mit der Gewährleistung der Schiffbarkeit der Elbe und einem möglichen Elbausbau beschäftigt sich jedoch eine von den jeweiligen Verkehrsministerien getroffene gemeinsame Absichtserklärung (Abschnitt 3). Dabei handelt es sich um eine politische Absichtserklärung, nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag.1 2. Internationale Abkommen 2.1. Abkommen über den Binnenschiffsverkehr Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Binnenschiffsverkehr vom 26.01.19882 (Anlage 1) enthält Bestimmungen zu den Verkehrsrechten der Vertragsparteien auf Binnenwasserstraßen. Für die Elbschifffahrt ist in Art.2 Abs.2 i.V.m. Art.3 Abs. 3 des Abkommens eine Sonderregelung getroffen , die den Weg für tschechoslowakische Schiffe zum Hafen Hamburg und zurück von dem im Abkommen getroffenen Grundsatz des Wechselverkehrs ausnimmt.3 Hier soll die bisherige Praxis gelten. 2.2. Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe Mit der „Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe“ vom 8.10.19904 haben die Bundesrepublik Deutschland, die Tschechische und Slowakische Föderative Republik und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft die Kommission zum Schutz der Elbe errichtet. 5 Die Zielsetzung der Kommission betrifft den Gewässerschutz. Schifffahrtsbelange sind nach Art.1 1 Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. März 2011 eingegangenen Antworten der Bundesregierung, BT-Drs. 17/5121, Antwort auf Schriftliche Frage 55; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Sabine Stüber, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 17/6606 –„Erhaltung der Elbe“, BT-Drs. 17/6716 Antwort auf Frage 16. 2 Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Januar 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Binnenschiffsverkehr vom 14. Dezember 1989, BGBl. 1989 II, 1035 ff; Inkrafttreten: BGBl. 1990 II, 631. Die bilaterale Vereinbarung mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik wird nun jeweils im Verhältnis zur Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik weiter angewendet: BGBl. 1993 II, 762. 3 Dazu: Rasched, Miriam: Die Elbe im Völker- und Gemeinschaftsrecht, Münster 2003, S.35 f. 4 BGBl. 1992 II, 943. 5 Zum aktuellen Stand der Vertragsparteien siehe die Statusliste auf http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik /InternatRecht/Vertraege/IKSE%20Uebereinkommen/Uebersicht.html (Stand: 17.02.2016, 16:45 Uhr). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 009/16 Seite 4 Abs.4 ausdrücklich nicht Gegenstand der Vereinbarung, können aber mitbehandelt werden, sofern thematische Zusammenhänge bestehen. 2.3. Versailler Vertrag In der Diskussion um den Bau einer Staustufe bei Děčín hat im Jahr 2014 der damalige Vize-Verkehrsminister Tschechiens Karel Dobes darauf hingewiesen, dass Deutschland auf Grundlage des Versailler Vertrages6 dazu verpflichtet sei, für Tschechien den Zugang zum Meer über die Elbe zu sichern.7 Art. 336 des Versailler Vertrages besagt, dass die Uferstaaten die nötigen Maßregeln zu treffen haben, um alle Hindernisse für die Schifffahrt zu beseitigen und die Aufrechterhaltung guter Schifffahrtsverhältnisse sicherzustellen. Die Bundesregierung hat in der Beantwortung einer Schriftlichen Frage vom 27.10.20148 erklärt, dass aus ihrer Sicht Art. 336 des Versailler Vertrages keine Festlegungen zur Fahrrinnentiefe und damit zur Gewährleistung der Schiffbarkeit entnommen werden können. Die völkerrechtliche Klärung der Frage, ob der Versailler Vertrag als rechtliche Grundlage für die Gewährleistung der Schiffbarkeit der Elbe und einen entsprechenden Elbausbau herangezogen werden kann, bedürfte einer eingehenderen Prüfung durch den zuständigen Fachbereich. 3. Absichtserklärung Am 31.01.2006 haben das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Ministerium für Verkehr der Tschechischen Republik eine Gemeinsame Absichtserklärung über die verkehrlichen Ziele und Maßnahmen für die Elbe bis zur Staustufe Geesthacht bei Hamburg vereinbart.9 Hierzu erklärte der Parlamentarische Staatssekretär Enak Ferlemann am 21. September 2010: >(…)In einer gemeinsamen Absichtserklärung über die Zusammenarbeit und die verkehrlichen Ziele und Maßnahmen für die Elbe-Wasserstraße bis zur Staustufe Geesthacht bei Hamburg zwi- 6 Friedensvertrag von Versailles vom 28. Juni 1919, RGBl. 1919, Nr. 140, 687 ff. Die einschlägigen Artikel sind in Anlage 2 beigefügt. 7 Pressemitteilung der Kammerunion Elbe/Oder vom 09.10.2014: http://www.kammerunion.eu/blob/union/Konferenzen /Berlin_2014/1192294/f254224de312c7adf623a25f0915712f/Pressemitteilung_vom_9_10_14-data.pdf (Stand: 11.02.2016) 8 Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. Oktober 2014 eingegangenen Antworten der Bundesregierung , BT-Drs. 18/3012, Antwort auf Schriftliche Frage 51. 9 Bezugnahme auf die Absichtserklärung u.a. in den Schriftlichen Fragen mit den in der Woche vom 11. September 2006 eingegangenen Antworten der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/2585, Antwort auf Schriftliche Frage 69. Dort wird darauf hingewiesen, der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages sei unterrichtet worden. Weiter wird die Absichtserklärung u.a. in folgenden Dokumenten erwähnt: BT-Drs. 17/3008, Antwort auf Schriftliche Frage 92; BT-Drs. 17/512, Antwort auf Schriftliche Frage 55; BT-Drs. 17/6716, Antwort auf Schriftliche Frage 16; BT-Drs. 17/6874, Antwort auf Schriftliche Frage 13; BT-Drs. 17/7312, Antwort auf Schriftliche Fragen 138, 139; BT-Drs. 18/5455, Antwort auf Schriftliche Frage 58. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 009/16 Seite 5 schen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und dem Ministerium für Verkehr der Tschechischen Republik hat das BMVBS im Jahr 2006 u. a. Folgendes erklärt : „In der Bundesrepublik Deutschland soll durch Unterhaltungsmaßnahmen an den Engstellen der Elbe für die Schifffahrt zwischen Geesthacht und Dresden eine durchgängige Fahrrinnentiefe von 1,6 m und zwischen Dresden und Schöna von 1,5 m unter dem GLW 89* – dem derzeitigen Bezugswasserstand der Elbe, der im Mittel von sieben trockenen und sieben nassen Jahren zwischen 1973 und 1986 an durchschnittlich 20 eisfreien Tagen erreicht oder unterschritten wurde – gewährleistet werden.“<10 An der Absichtserklärung hält die Bundesregierung grundsätzlich fest. Am 26. Juni 2015 erklärte der Parlamentarische Staatssekretär Enak Ferlemann: „Die Bundesregierung hält an der deutsch-tschechischen Absichtserklärung über die Zusammenarbeit und die verkehrlichen Ziele für die Elbe aus dem Jahr 2006 grundsätzlich fest. Sie geht auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse zur Entwicklung der Abflüsse und Wasserstände der Elbe davon aus, dass die Elbe zwischen der Grenze zur Tschechischen Republik und Hamburg bei der Bewältigung des steigenden Verkehrsaufkommens einen entsprechenden Beitrag leisten kann. Im Rahmen des Gesamtkonzepts Elbe werden technische, ökologische und wirtschaftliche Untersuchungen zur Festlegung des zukünftigen Unterhaltungsziels für die Elbe (Fahrrinnentiefen) durchgeführt . Die Auswirkungen der Ergebnisse auf die Festlegung des Unterhaltungszieles „GIW bei Niedrigwasser“ bleiben abzuwarten. Außerhalb der Niedrigwasserzeiten verfügt die Elbe über wesentlich bessere Fahrrinnentiefen. Meistens stehen dann Fahrrinnentiefen von 2 m und mehr zur Verfügung.“11 Nach Angaben der Bundesregierung handelt es sich bei der Absichtserklärung nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag.12 ENDE DER BEARBEITUNG 10 Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. September 2010 eingegangenen Antworten der Bundesregierung , BT-Drs. 17/3008, Antwort auf Frage 92. 11 Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. Juni 2015 eingegangenen Antworten der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/5455, Antwort auf Frage 58. 12 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Sabine Stüber, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 17/6606 –, „Erhaltung der Elbe“, BT- Drucks. 17/6716, Antwort auf Frage 16.