© 2017 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 006/17 Voraussetzungen für ein alternatives Label zum EU-Bio-Siegel im ökologischen Weinbau Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 006/17 Seite 2 Voraussetzungen für ein alternatives Label zum EU-Bio-Siegel im ökologischen Weinbau Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 006/17 Abschluss der Arbeit: 15. Februar 2017 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 006/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Hintergrund 4 3. Die gesetzlichen Grundlagen für die Vergabe eines Siegels im ökologischen Landbau 8 4. Voraussetzung für die Vergabe des EU-Bio-Siegels 9 5. Voraussetzung für die Vergabe des nationalen Bio-Siegels 11 6. Voraussetzungen für die Vergabe eines alternativen Labels 12 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 006/17 Seite 4 1. Fragestellung Welche Voraussetzungen müssen für die Schaffung eines im Vergleich zum Bio-Siegel alternativen Labels im Bereich des ökologischen Weinbaus sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene erfüllt sein? 2. Hintergrund Der falsche Mehltau (Plasmopara viticola) ist ein gravierendes Problem für den ökologischen Weinbau in Deutschland, aber auch für den ökologischen Weinbau in Österreich, Tschechien und Luxemburg1 - insbesondere in feuchten Jahren. In den südlichen weinanbauenden Ländern, wie Spanien, Frankreich und Italien ist aufgrund der klimatischen Gegebenheiten der Infektionsdruck bislang erheblich geringer.2 Das erfolgreich im ökologischen Weinbau eingesetzte Kaliumphosphonat3 war bis Oktober 2013 in Deutschland als Pflanzenstärkungsmittel zugelassen4, auch um die Abhängigkeit von Kupfer als Mittel gegen den falschen Mehltau zu reduzieren5. Der Wein aus so behandelten Reben entsprach der Verordnung (EG) Nr. 834/20076 und ihren Durchführungsverordnungen und durfte mit dem EU-Bio-Siegel und dem nationalen Bio-Siegel zertifiziert werden. Mit der Zulassung von Kaliumphosphonat als eine aktive Substanz in Pflanzenschutzmitteln mit dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 369/2013 der Kommission vom 22. April 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Kaliumphosphonat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 1 http://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/1174-17.pdf 2 In der ANLAGE 1 findet sich ein Eurostat-Datenblatt, das die Größenordnung der ökologischen Anbauflächen von Trauben in den einzelnen EU-Staaten von 2012 bis 2015 in Hektar aufzeigt. 3 „This substance is known by several names. The active substance is a reaction mixture of phosphonic acid (H3PO3) and potassium hydroxide (KOH), containing a mixture of potassium hydrogen phosphonate (KH2PO3) and dipotassium phosphonate (K2HPO3). Under EU pesticides legislation, the latter two substances are collectively called ‘potassium phosphonates’ (...); in the literature, they are mostly referred to as ‘potassium phosphonate ’, ‘potassium phosphite’, ‘phosphonic acid’ or ‘phosphorous acid’.“ https://ec.europa.eu/agriculture/organic /sites/orgfarming/files/docs/body/egtop-final-report-on-ppp-ii_en.pdf 4 Kaliumphosphonat war auch für eine gewisse Zeit u.a. in Österreich, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Ungarn als Pflanzenstärkungsmittel zugelassen. Vgl. https://ec.europa.eu/agriculture/organic/sites/orgfarming /files/docs/body/egtop-final-report-on-ppp-ii_en.pdf 5 Die intensive Verwendung von Kupfer ist wegen der negativen Wirkung auf die Bodenflora und –fauna problematisch . Vgl. http://www.ecovin.de/sites/default/files/downloads/ifoam_gesamt_dt_final_i.pdf 6 ABl. L 189 vom 20.07.2007, S. 1-23. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32007R0834&from=de; konsolidierte Fassung 2007R0834 — DE — 01.07.2013 — 002.003 — 1; http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02007R0834-20130701&rid=1 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 006/17 Seite 5 der Kommission7 am 1. Oktober 2013 entsprechen mit Kaliumphosphonat behandelte Reben nicht mehr den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau (Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Durchführungsvorschriften8). Zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der ökologischen/biologischen Produktion heißt es in Art. 12 Abs. 1(h) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wie folgt: „Bei einer festgestellten Bedrohung der Kulturen dürfen lediglich solche Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 16 [VO (EG) Nr. 834/2007] für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.“9 Für die Zulassung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im ökologischen/biologischen Landbau wird die EU-Kommission in einem Regelungsverfahren von einem Regelungsausschuss für die ökologische/biologische Produktion unterstützt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzt ist.10 Nach den Vorgaben des Regelungsverfahrens werden die im ökologischen /biologischen Landbau zur Verwendung erlaubten Pflanzenschutzmittel durch die Kommission zugelassen und in ein „beschränktes Verzeichnis“ aufgenommen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im ökologischen Weinbau benennt Art. 16 Abs. 1 (a) der Öko-Basisverordnung VO Nr. 834/200711: „(1) Die Kommission lässt nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren die Erzeugnisse und Stoffe, die im ökologischen/biologischen Landbau für folgende Zwecke verwendet werden dürfen, zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zu und nimmt sie in ein beschränktes Verzeichnis auf: 7 ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 39–42. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R0369&qid=1485766803346&from=DE Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates. ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1–50. Letzte konsolidierte Fassung http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02009R1107-20140630&qid=1486724938472&from=DE 8 VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1ff; (ABl. L 116 30.4.2016, S. 8ff. Letzte konsolidierte Fassung: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02008R0889- 20161107&from=DE) 9 ABl. L 189 vom 20.07.2007, S. 1-23. konsolidierte Fassung 2007R0834 — DE — 01.07.2013 — 002.003 — 1; http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02007R0834-20130701&rid=1 10 Art. 5 und 7 1999/468/EG: Beschluss des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse. ABl. L 184 1999, S. 23-26. http://eur-lex.europa .eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31999D0468:DE:HTML 11 ABl. L 189 vom 20.07.2007, S. 1-23. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32007R0834&from=de; konsolidierte Fassung 2007R0834 — DE — 01.07.2013 — 002.003 — 1; http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02007R0834-20130701&rid=1 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 006/17 Seite 6 a) als Pflanzenschutzmittel;“12 Das beschränkte Verzeichnis enthält alle im ökologischen Weinbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel . Würde Kaliumphosphonat in das beschränkte Verzeichnis des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgenommen, wäre eine Kennzeichnung mit dem EU-Bio- Siegel weiter möglich. Die Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion EGTOP (Expert Group for Technical Advice on Organic Production)13 konstatiert in ihrem Schlussbericht zu Pflanzenschutzmitteln für die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der EU-Kommission im April 2014, obgleich Deutschland über den Gebrauch von Kaliumphosphonat als eine Alternative zur Verwendung von Kupferverbindungen im Weinbau ein Dossier vorgelegt habe14, sei der Gebrauch von Kaliumposphonat nicht im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der ökologischen Erzeugung wie sie in der VO (EG) Nr 834/2007 festgelegt seien, (“not in line with the objectives and principles of organic production as laid down in Council Regulation (EC) No 834/2007. If the objective is to reduce copper use by regulation at national or European level, then alternative options compatible with the regulation should be exploited.“)15 Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle16 legt die Umsetzung der 12 ABl. L 189 vom 20.07.2007, S. 1-23. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32007R0834&from=de; konsolidierte Fassung 2007R0834 — DE — 01.07.2013 — 002.003 — 1; http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02007R0834-20130701&rid=1 13 Wie in Erwägungsgrund 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/673 ausgeführt wird, haben die EU-Mitgliedstaaten „der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Dossiers für die Zulassung bestimmter Stoffe und deren Aufnahme in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 übermittelt. Diese Dossiers wurden von EGTOP und der Kommission geprüft.“ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0673&from=DE 14 European Commission. Directorate-General for Agriculture and Rural Development. Directorate B. Multilateral relations, quality policy B.4. Organics. EGTOP. Final Report On Plant Protection Products (II). The EGTOP adopted this technical advice at the 9th plenary meeting of 28 – 30 April 2014 https://ec.europa.eu/agriculture /organic/sites/orgfarming/files/docs/body/egtop-final-report-on-ppp-ii_en.pdf 15 Ebenda. 16 VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1ff; letzte konsolidierte Fassung: http://eur-lex.europa .eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02008R0889-20161107&qid=1487072271194&from=DE Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 006/17 Seite 7 Basisverordnung für Produktion, Verarbeitung, Handel und Kontrollverfahren im Detail fest. Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 enthält als ANHANG II das beschränkte Verzeichnis. Es ist eine Positivliste zur Schädlings-, Krankheits- und Unkrautregulierung, das Pestizide bzw. Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 enthält. Artikel 5 Absatz 1 VO (EG) Nr. 889/2008 lautet wie folgt: „(1) Soweit Pflanzen durch die Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht angemessen vor Schädlingen und Krankheiten geschützt werden können, dürfen für die ökologische/biologische Produktion nur die in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Mittel verwendet werden. Unternehmer führen Buch über die Notwendigkeit der Verwendung dieser Mittel.“17 Auf der Agrarministerkonferenz am 9. September 2016 wurde der Bund – wie er bereits zuvor von dem besonders unter diesem Beschluss leidenden Bundesland Rheinland-Pfalz aufgefordert worden war18 – gebeten: „sich (…) bei der EU-Kommission erneut für die Aufnahme von Kaliumphosphonat als für den Ökologischen Weinbau zulässigen Pflanzenschutzmittelwirkstoff in den Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 einzusetzen und insbesondere bei den weinbautreibenden Mitgliedstaaten für eine Unterstützung der Zulassung zu werben.“19 Bislang waren die Bemühungen der Bundesregierung ohne Erfolg, Kaliumphosphonat in den Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufnehmen zu lassen.20 Diese Bemühungen werden von der Tschechischen Republik unterstützt.21 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1842 DER KOMMISSION vom 14. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in Bezug auf die elektronische Kontrollbescheinigung für eingeführte ökologische /biologische Erzeugnisse und bestimmte andere Elemente sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in Bezug auf die Anforderungen für haltbar gemachte oder verarbeitete ökologische/biologische Erzeugnisse und die Übermittlung von Informationen. http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft /OekologischerLandbau/2016_1842_EU.pdf?__blob=publicationFile 17 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02008R0889- 20161107&qid=1487072271194&from=DE 18 http://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/1174-17.pdf 19 TOP 24. Agrarministerkonferenz. https://www.agrarministerkonferenz.de/documents/EndgueltigesProtokoll AMK_Rostock_Lesefassung.pdf 20 Vgl. http://www.ecovin.de/entdecken/nachrichten/2016-herausforderungen-beim-pflanzenschutz-im-bioweinbau 21 Council of the European Union (2016). Tschechien. Problems resulting from prohibition of usage of potassium phosphonates for plant protection in organic production - Requested by the Czech delegation. Brussels, 11 July 2016. http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11115-2016-INIT/en/pdf; OUTCOME OF THE COUN- CIL MEETING. 3481st Council meeting Agriculture and Fisheries Agriculture Brussels, 18 July 2016. President Gabriela Matečná, Minister for Agriculture and Rural Development of Slovakia. 11338/16 PROVISIONAL VER- SION PRESSE 41 PR CO 40. http://www.euroconsulting.be/wp-content/uploads/2016/07/st11338.en16.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 006/17 Seite 8 Solange die Aufnahme nicht erfolgt ist, stellt der Einsatz von Kaliumphosphonat einen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 dar22, auch mit Folgen für die Ökoweinbauförderung. Grundsätzlich darf Wein von mit Kaliumphosphonat behandelten Flächen nicht als ökologisch vermarktet werden. Die Initiative des Landes Rheinland-Pfalz, Ökowinzern im Rahmen eines Großversuchs den Einsatz von Kaliumphosphonat ermöglichen zu wollen, wurde von den Winzern nicht aufgegriffen, da das Risiko der Rückzahlung von Fördergeldern zu hoch sei.23 Am 5. Januar 2017 antwortete das rheinland-pfälzische Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf eine Kleine Anfrage, bei zwei von 70 untersuchten ökologisch wirtschaftenden Betrieben hätten die Untersuchungsergebnisse auf einen nicht genehmigten Einsatz von Kaliumphosphonat im Jahr 2016 hingewiesen. Die betroffenen Flächen der Betriebe seien aus der Förderung für Ökoweinbau genommen worden.24 Die IFOAM EU Group25 weist in ihren Ausführungen zu „EU-Vorschriften für die ökologische Weinerzeugung. Hintergrund, Bewertung und Weiterentwicklung des Sektors“26 darauf hin, dass es durchaus viele zertifizierte Bio-Weinproduzenten gebe, die ihren Wein nicht als Bio-Wein kennzeichnen würden. Zum einen weil sich „in einigen Marktsektoren Vorbehalte gegenüber der Qualität von Bio-Wein recht hartnäckig“ halten würden und zum anderen weil sie nicht darauf angewiesen seien, ihre Weine mit Qualitätssiegeln auszuloben. 3. Die gesetzlichen Grundlagen für die Vergabe eines Siegels im ökologischen Landbau Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/9127, die sog. Öko-Basisverordnung, mit ihren Durchführungsverordnungen sorgt für einen europaweit einheitlichen Basis- bzw. Mindeststandard für 22 Antwort des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Timo Böhme (AfD). Nachweismethode für Kaliumphosphonat im ökologischen Weinbau. LT-Drs. 17/1995. http://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/1174-17.pdf 23 http://www.hpslex.de/Gro%C3%9FversuchWIN16.pdf; Ökowinzer rechnen mit Totalausfällen. http://www.swr.de/swraktuell/rp/falscher-mehltau-in-den-weinbergen-oekowinzer-rechnen-mit-totalausfaellen /-/id=1682/did=17912728/nid=1682/1m90c3t/index.html 24 http://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/1995-17.pdf 25 “IFOAM EU is the European umbrella organisation for organic food and farming.” http://www.ifoameu .org/en/about-us/mission-achievements 26 http://www.ecovin.de/sites/default/files/downloads/ifoam_gesamt_dt_final_i.pdf 27 ABl. L 189 vom 20.07.2007, S. 1-23. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32007R0834&from=de; konsolidierte Fassung 2007R0834 — DE — 01.07.2013 — 002.003 — 1; http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02007R0834-20130701&rid=1 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 006/17 Seite 9 Erzeugnisse des ökologischen Landbaus. Sie setzt einen unionsrechtlichen Rahmen mit allgemeinen Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion von verarbeiteten Lebensmitteln, einschließlich Wein28 in den Bereichen Erzeugung, Verarbeitung, Kennzeichnung und Kontrolle. Art. 23 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 834/2007 führt zur Kennzeichnung und Bezeichnung eines ökologischen/biologischen Produktes eindeutig aus, dass die Bezeichnungen biologisch und ökologisch , deren Übersetzung in die weiteren Amtssprachen der EU und „daraus abgeleitete Bezeichnungen und Verkleinerungsformen wie „Bio-“ und „Öko- “, allein oder kombiniert“29 nur verwendet werden dürfen, wenn sie den Vorgaben der sog. Öko-Basisverordnung mit ihren Durchführungsverordnungen entsprechen: „(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, (…) mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, (…) nach den Vorschriften dieser Verordnung gewonnen wurden. Insbesondere dürfen die im Anhang aufgeführten Bezeichnungen, daraus abgeleitete Bezeichnungen und Verkleinerungsformen wie „Bio-“ und „Öko- “, allein oder kombiniert, in der gesamten Gemeinschaft und in allen ihren Amtssprachen bei der Kennzeichnung von Erzeugnissen und der Werbung für sie verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse die mit dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr erlassenen Vorschriften erfüllen . (…) (2) Die Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen nirgendwo in der Gemeinschaft und in keiner ihrer Amtssprachen bei der Kennzeichnung und Werbung sowie in den Geschäftspapieren für Erzeugnisse, die die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen, verwendet werden , (…). Darüber hinaus sind alle Bezeichnungen, (…), sowie Kennzeichnungs- und Werbepraktiken , die den Verbraucher oder Nutzer irreführen können, indem sie ihn glauben lassen, dass das betreffende Erzeugnis oder die zu seiner Produktion verwendeten Zutaten die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen, nicht zulässig.“30 4. Voraussetzung für die Vergabe des EU-Bio-Siegels Das EU-Bio-Logo gem. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gilt für alle ökologischen bzw. biologischen Lebensmittel, einschließlich Wein. Die Vergabe des EU-Bio-Siegels, des Logos der Europäischen 28 Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02007R0834-20130701&rid=1 29 ABl. L 189 vom 20.07.2007, S. 1-23. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32007R0834&from=de; konsolidierte Fassung 2007R0834 — DE — 10.10.2008 — 001.001 — 1; http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02007R0834-20081010&rid=3 30 Hervorhebung durch Verfasser. ABl. L 189 vom 20.07.2007, S. 1-23. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32007R0834&from=de; konsolidierte Fassung 2007R0834 — DE — 10.10.2008 — 001.001 — 1; http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02007R0834-20081010&rid=3 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 006/17 Seite 10 Union für ökologische/biologische Produktion31, setzt voraus, dass das Produkt den ökologischen /biologischen Zielen und Grundsätzen der Öko-Basisverordnung und ihrer Durchführungsvorschriften gerecht wird, Erwägungsgrund 13 der Durchführungsverordnung 2016/67332. Das im Jahr 2010 mit einer Übergangszeit von zwei Jahren eingeführte EU-Bio-Siegel33 müssen seit Juli 2012 alle ökologischen Produkte in der EU tragen, wenn sie als ökologisch/biologisch produziert, vermarktet werden. („From July 2012, all organic products in the EU must bear the EU logo in order to be marketed as “organic”.)34 Die Verordnung (EU) Nr. 271/2010 der Kommission vom 24. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion35 weist ausdrücklich auf Folgendes hin: „Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 muss auf der Verpackung von Erzeugnissen , für die Bezeichnungen nach Artikel 23 Absatz 1 mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion verwendet werden, auch das Gemeinschaftslogo erscheinen und ist die Verwendung dieses Logos bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen fakultativ. Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 darf das Gemeinschaftslogo in der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung hierfür verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse die Vorschriften der Verordnung erfüllen.“36 Auch für Wein ist die Vergabe des EU-Bio-Siegels verpflichtend, wenn der Wein als ökologisch /biologisch produziert verkauft wird.37 („Ab der Ernte 2012 ist bei öko-gekennzeichneten 31 Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. ABl. L 189 vom 20.07.2007, S. 1-23. http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32007R0834&from=de; konsolidierte Fassung 2007R0834 — DE — 01.07.2013 — 002.003 — 1; http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02007R0834- 20130701&rid=1 32 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/673 DER KOMMISSION vom 29. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle. ABl. L 116 vom 30.4.2016, S. 8–22. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0673&from=DE 33 VERORDNUNG (EU) Nr. 271/2010 DER KOMMISSION vom 24. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion. ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 19ff. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:084:0019:0022:DE:PDF 34 http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-12-81_en.htm 35 Verordnung (EU) Nr. 271/2010 der Kommission vom 24. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010R0271&qid=1486655765744&from=DE 36 Hervorhebung durch Verfasser des Sachstandes. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010R0271&qid=1486655765744&from=DE 37 Vgl. Auch BMEL. Stand: August 2016. http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft/Oekologischer Landbau/OekolandbauDeutschland.pdf?__blob=publicationFile Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 006/17 Seite 11 Weinen die Verwendung des EU-Bio-Logos verpflichtend. Die Codenummer der Kontrollstelle, die für die Kontrolle des letzten Erzeugers oder Aufbereiters zuständig ist (…), muss im selben Sichtfeld wie das EU-Bio-Logo stehen.“38 So ist auch bei Umstellungsbetrieben, die im Prozess sind, vom konventionellen auf ökologischen /biologischen Weinbau umzustellen, die Verwendung des EU-Bio-Logos nicht möglich39, Art. 25 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 834/2007. 5. Voraussetzung für die Vergabe des nationalen Bio-Siegels Das deutsche Bio-Siegel war bereits im Jahr 2001 als eine freiwillige Kennzeichnung für Bio-Lebensmittel eingeführt worden.40 Rechtsgrundlage für das bundeseinheitliche staatliche Bio-Siegel ist das Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (Öko-Kennzeichengesetz )41. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Öko-Kennzeichengesetz setzt die Kennzeichnung eines Produktes mit dem Bio-Siegel voraus, dass das Erzeugnis im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Satz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert wurde und „die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische Produktion nach Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt sind, (…).“42 Das nationale Bio-Siegel erfüllt die Basis- oder Mindeststandards der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bzw. der Durchführungsverordnung (EG) 889/2008. Mit dem Bio-Siegel gekenn- 38 http://www.kontrollverein.de/fileadmin/docs/QMD_4_12_Hinweise-zum-oekol.-Weinbau.pdf?1 Siehe Artikel 24 („Verbindliche Angaben“) Verordnung (EG) Nr. 834/2007: „(1) Werden Bezeichnungen nach Artikel 23 Absatz 1 verwendet, muss a) die Kennzeichnung auch die nach Artikel 27 Absatz 10 erteilte Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthalten, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat; b) bei vorverpackten Lebensmitteln auf der Verpackung auch das Gemeinschaftslogo nach Artikel 25 Absatz 1 erscheinen,“ (ABl. L 189 vom 20.07.2007, S. 1-23. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32007R0834&from=de; konsolidierte Fassung 2007R0834 — DE — 01.07.2013 — 002.003 — 1; http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02007R0834-20130701&rid=1) 39 Vgl. http://www.kontrollverein.de/fileadmin/docs/QMD_4_12_Hinweise-zum-oekol.-Weinbau.pdf?1 40 https://www.oekolandbau.de/fileadmin/redaktion/Bildarchiv/Bio-Siegel/user_upload/Dokumente/Broschueren /flyer_biosiegel_din_a5_2016_web.pdf 41 BGBl I 2009, 78; zuletzt geändert durch Artikel 404 der Verordnung vom 31.8.2015, BGBl I 2015, 1474. 42 ABl. L 189 vom 20.07.2007, S. 1-23. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32007R0834&from=de; konsolidierte Fassung 2007R0834 — DE — 01.07.2013 — 002.003 — 1; http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02007R0834-20130701&rid=1 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 006/17 Seite 12 zeichnete Erzeugnisse müssen diesen Vorschriften entsprechend ökologisch/biologisch produziert worden sein. Dies beinhaltet eine Kontrolle der Erzeugnisse. Der Missbrauch des Bio-Siegels ist straf- und bußgeldbewehrt.43 Wesentliche Voraussetzungen für die Vergabe des Bio-Siegels sind die Teilnahme als zertifizierter Betrieb am Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und die Produktion des Erzeugnisses gemäß den Bestimmungen der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau (Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Durchführungsvorschriften ). Im Bereich des ökologischen Weinbaus werden zudem Siegel der Öko-Anbauverbände angeboten . Es gibt die selbst kontrollierten Eigenmarken des ökologischen Weinbaus wie Bioland‚ Demeter , ECOVIN, Naturland und Biokreis, die in der Regel über die Mindeststandards hinausgehen . Die Verbandszeichen der Öko-Anbauverbände und die Eigenmarken des Handels oder der Hersteller „können ebenfalls zusätzlich zur verpflichtenden Kennzeichnung mit dem EU-Bio- Logo verwendet werden. Über diese Grundinformation des Bio-Siegels hinaus können die verschiedenen Erzeuger, Produzenten und Anbieter ihre zusätzlichen Leistungen, die mit den Produkten verbunden sind, durch zielgruppen-, verkaufsstätten- und produktspezifische Marketingkonzepte kommunizieren.“44 6. Voraussetzungen für die Vergabe eines alternativen Labels Grundsätzlich ist für die Kennzeichnung ökologisch/biologisch hergestellter Produkte die Einhaltung der Regelungen der Öko-Basisverordnung mit ihren Durchführungsverordnungen verpflichtend . Wie bereits ausgeführt, besteht neben dem EU-Bio-Siegel die Möglichkeit alternativer Kennzeichnungen auf nationaler Ebene. Das EU-Bio-Siegel schließt „in keinem Fall die gleichzeitige Verwendung nationaler oder privater Logos“45 aus, Art. 25 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 834/2007. Die Schaffung eines im Vergleich zum Bio-Siegel alternativen Labels im Bereich des ökologischen Weinbaus sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene, wäre nur möglich, wenn die Vorgaben der Öko-Basisverordnung und deren Durchführungsverordnungen eingehalten würden . Strengere nationale Produktionsvorschriften im Vergleich zu den europäischen Produktionsvorschriften sind erlaubt, Erwägungsgrund 13 der VO (EG) Nr. 834/2007. Wein, dessen Reben mit Kaliumphosphonat behandelt wurden, kann derzeit lediglich wie jeder konventionelle Wein vermarktet werden - mit einem Label ohne die Bezeichnungen biologisch und ökologisch, ohne deren Übersetzung und „daraus abgeleitete Bezeichnungen und Verkleinerungsformen wie „Bio-“ 43 Siehe Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus . Öko-Landbaugesetz (ÖLG). BGBl I 2008, 2358; zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 94 des Gesetzes vom 18.7.2016 I 1666. 44 https://www.oekolandbau.de/fileadmin/redaktion/Bildarchiv/Bio-Siegel/user_upload/Dokumente/Broschueren /flyer_biosiegel_din_a5_2016_web.pdf 45 ABl. 2007 L 189, S. 3. Erwägungsgrund (26). Vgl. http://www.kontrollverein.de/fileadmin /docs/QMD_4_12_Hinweise-zum-oekol.-Weinbau.pdf?1 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 006/17 Seite 13 und „Öko- “, allein oder kombiniert“46 zu verwenden. Zudem ist eine Kennzeichnung, die den Verbraucher irreführen könnte, nicht zulässig. Derzeit befindet sich der bereits am 25. März 2014 von der EU-Kommission vorgelegte Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die ökologische /biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über amtliche Kontrollen] und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates47 in der ersten Lesung.48 *** 46 ABl. L 189 vom 20.07.2007, S. 1-23. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32007R0834&from=de; konsolidierte Fassung 2007R0834 — DE — 10.10.2008 — 001.001 — 1; http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02007R0834-20081010&rid=3 47 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die ökologische /biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über amtliche Kontrollen] und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates. Brüssel, den 24.3.2014 COM(2014) 180 final. http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:b6ff12a4-b342-11e3-86f9- 01aa75ed71a1.0024.05/DOC_3&format=PDF ANHÄNGE zum Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über amtliche Kontrollen] und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates. ANNEXES 1 to 5. Brüssel, den 24.3.2014 COM(2014) 180 final. http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:b6ff12a4- b342-11e3-86f9-01aa75ed71a1.0024.05/DOC_2&format=PDF 48 Rat der Europäischen Union Brüssel, den 9. Dezember 2016. VORLÄUFIGE TAGESORDNUNG. http://data.consilium .europa.eu/doc/document/ST-15143-2016-INIT/de/pdf; siehe auch http://dip21.bundestag .de/dip21/btd/18/028/1802839.pdf; http://dip21.bundestag.btg/dip21/brd/2015/0298-15B.pdf