DOKUMENTATION Thema: Verpflichtungen für Landkreise und Gemeinden aus dem Tierschutzgesetz Fachbereich V Wirtschaft und Technologie; Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Tel.: Verfasser/in: Abschluss der Arbeit: 17. Januar 2006 Reg.-Nr.: WF V - 005/06 Ausarbeitungen von Angehörigen der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung des einzelnen Verfassers und der Fachbereichsleitung. Die Ausarbeitungen sind dazu bestimmt, das Mitglied des Deutschen Bundestages, das sie in Auftrag gegeben hat, bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 2 - Verpflichtungen für Landkreise und Gemeinden aus dem Tierschutzgesetz (TierSchG) Die Verpflichtung zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG). Eine umfängliche Arbeit müsste daher an dieser Stelle die Aufgabenverteilung zur Durchführung des Tierschutzgesetzes in den einzelnen Bundesländern darstellen. In Absprache mit dem Auftraggeber beschränkt sich diese Arbeit zunächst auf die Darstellung der Aufgabenverteilung bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes im Land Niedersachen. Aufgaben und Verpflichtungen der Behörden im Tierschutz, die sich aus anderen Normen als dem Tierschutzgesetz ergeben, sind aufgrund der Fragestellung ebenfalls nicht von dieser Arbeit erfasst. Das Land Niedersachsen hat die Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes in der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) vom 14.12.2004, geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19.7.2005 Anlage 1 geregelt. Gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 10 AllgZustVO-Kom sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig für „die Durchführung des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt geändert durch Artikel 153 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), mit Ausnahme a) der Aufgaben nach § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 8a Abs. 1, 4 und 5, § 8b Abs. 1 und 2 auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3, § 9a Satz 5, §10a Sätze 2 bis 4, § 11a Abs. 4, § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 5 und § 15a sowie b) der Beauftragung einer Stelle mit dem Ausstellen von Sachkundebescheinigungen und der Durchführung der Sachkundeprüfung nach § 13 Abs. 2 und 4 der Tierschutztransportverordnung in der Fassung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 6 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), und nach § 4 Abs. 2 und 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 - 3 - (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2004 (BGBl. I S. 214);“ Die Ausnahmeregelung betrifft im Wesentlichen die Genehmigung und Durchführung von Tierversuchen. Diese obliegt den Regierungsvertretungen, ebenso wie die Bearbeitung von Anzeigen zu Behandlungen und Eingriffen an Tieren zu Versuchs- oder Ausbildungszwecken . Auflistung „Zuständige Behörden“ mit Erläuterung der Zuständigkeit der Regierungsvertretungen aus den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (www.ml.niedersachsen.de) Anlage 2 Zuständigkeiten bzw. Verpflichtungen der Gemeinden zur Durchführung des Tierschutzgesetzes ergeben sich nach der AllgZustVo-Kom nicht. Vielmehr sind zur Durchführung des Tierschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen im Land Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städten verpflichtet, soweit nicht die genannte Ausnahmeregelung Platz greift. Eine Übersicht der dem Geschäftsbereich des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zugehörigen Behörden ist beigefügt Anlage 3 17. Januar 2006