WD 5 - 3000 - 004/20 (10.03.2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt war, welche Subventionen oder Beihilfen Reedereien in den Ländern Malta, der Schweiz und Zypern erhalten können, wenn sie ihre Schiffe (insbesondere Kreuzfahrtschiffe) unter der Flagge eines dieser Länder fahren lassen. Dabei geht es um Subventionen, die nicht in den steuerrechtlichen oder arbeitsmarktpolitischen Bereich fallen. Diese Aspekte werden in gesonderten Gutachten der zuständigen Fachbereiche WD 4 und WD 6 behandelt. Für die Beantwortung der hier in Rede stehenden Frage hat der Fachbereich WD 5 eine Länderabfrage durchgeführt. In Deutschland gibt es keine Subventionen, die speziell nur in Bezug auf touristisch genutzte Schiffe gewährt werden. Das gilt sowohl für Seeschiffe als auch für Binnenschiffe. Touristisch genutzte Schiffe sind jedoch förderfähig nach den generell für Schiffe bestehenden Förderprogrammen, soweit sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. So unterstützt beispielsweise eine Förderung aufgrund der „Richtlinie über Zuwendungen für die Aus- und Umrüstung von Seeschiffen zur Nutzung von verflüssigtem Erdgas (LNG) als Schiffskraftstoff “1 Vorhabenträger, die eine Aus- bzw. Umrüstung für einen reinen LNG-Betrieb oder einen sogenannten Dual-Fuel-Betrieb beabsichtigen. Voraussetzung für eine Zuwendungsberechtigung ist, dass das zu fördernde Schiff in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragen ist und die Flagge eines Mitgliedsstaates der EU führt. Binnenschiffe können im Rahmen der „Richtlinie über Zuwendungen für Binnenschifffahrtsunternehmen zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen“2 Zuschüsse für eine nachhal- 1 Richtlinie über Zuwendungen für die Aus- und Umrüstung von Seeschiffen zur Nutzung von verflüssigtem Erdgas (LNG) als Schiffskraftstoff vom 17. August 2017, Link: https://www.bav.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/LNG/Foerderrichtlinie.pdf;jsessionid =8902841472916D4EB90AC198F88FECB9.live21302?__blob=publicationFile&v=3. 2 Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen vom 20. November 2019, Link: https://www.elwis.de/DE/Service/Foerderprogramme/Nachhaltige-Modernisierung-von-Binnenschiffen/Foerderrichtlinie .pdf?__blob=publicationFile&v=4. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Flaggengebundene Subventionen für Kreuzfahrtschiffe in ausgewählten Ländern Kurzinformation Flaggengebundene Subventionen für Kreuzfahrtschiffe in ausgewählten Ländern Fachbereich WD 5 Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Seite 2 tige Modernisierung von Binnenschiffen erhalten. Voraussetzung dafür ist u.a., dass das antragsstellende Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat und das Schiff in einem deutschen Binnenschiffsregister eingetragen ist. Aufgrund fehlender einschlägiger Informationen aus Malta und Zypern im Rahmen der Länderabfrage kann nicht geklärt werden, ob es für Schiffe unter maltesischer bzw. zypriotischer Flagge neben etwaigen steuer- und arbeitsrechtlichen Vorteilen sonstige Subventionen gibt. Auch eine Eigenrecherche blieb ergebnislos. In der Schweiz gibt es wie in Deutschland keine speziellen Subventionen für Reedereien von See-oder Flusskreuzfahrten. Nach Informationen aus der Schweiz können eidgenössisch konzessionierte Fahrgastschiffe aber von den allgemeinen Subventionsprogrammen, die auch für andere Verkehrsträger in der Schweiz gelten, Gebrauch machen. So gibt es das Programm „Energiestrategie 2050 im öffentlichen Verkehr (ESöV 2050)“ im Rahmen der „Energiestrategie 2050 des Bundesrates “. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) fördert dabei den öffentlichen Verkehr bei Projekten , welche den rationellen Einsatz von Energie und die Verwendung erneuerbarer Energie anstreben . Die zitierten Links wurden zuletzt am 10. März 2020 abgerufen. ***