WD 5 - 3000 - 004/18 (18. Januar 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Im Rahmen eines umfangreicheren Auftrags, der im Wesentlichen vom Fachbereich Europa bearbeitet wird, ist die Frage aufgeworfen worden, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen das Außenwirtschaftsgesetz auf ohne Gewinnerzielungsabsicht arbeitende Vereine überhaupt anwendbar ist. Das deutsche Außenwirtschaftsgesetz (AWG - Gesetz vom 6. Juni 2013, BGBl. I S. 1482, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017, BGBl. I S. 2789, geändert worden ist ) definiert in § 2 AWG unter anderen die Begriffe Einführer, Ausführer, Inländer, Unionsansässige und Verbringer. Soweit es dabei um die Organisationsform und nicht um die Tätigkeit des Betroffenen geht, gelten alle diese Begriffe für natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften . Der personale Geltungsbereich des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes ist damit nicht auf mit Gewinnerzielungsabsicht arbeitende natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften beschränkt. Ob eine konkrete Handlung eines Vereins unter das Außenwirtschaftsgesetz fällt, ist letztlich Ergebnis einer Einzelfallprüfung anhand der Tatbestandvoraussetzungen der jeweiligen Norm. Beispielsweise nimmt § 2 Abs. 14 S. 2 AWG die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen aus dem Begriff des Handels- und Vermittlungsgeschäfts aus. Die einzelfallbezogene Anwendung und Auslegung der Normen des AWG ist dabei Sache der Exekutive und der Gerichte. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Anwendbarkeit des Außenwirtschaftsgesetzes auf Vereine ohne Gewinnerzielungsabsicht