Deutscher Bundestag Änderungen im Umsatzsteuerrecht seit 1967 Steuerermäßigungen nach § 12 UStG, Steuerbefreiungen nach § 4 UStG Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 4 – 3000 – 275/10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 275/10 Seite 2 Änderungen im Umsatzsteuerrecht seit 1967 Steuerermäßigungen nach § 12 UStG, Steuerbefreiungen nach § 4 UStG Verfasserinnen: Aktenzeichen: WD 4 – 3000 – 275/10 Abschluss der Arbeit: 27. Oktober 2010 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 275/10 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen 4 2. Umsatzsteuerermäßigungen nach § 12 UStG Abs. 2 4 3. Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 UStG 10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 275/10 Seite 4 1. Vorbemerkungen Die Steuerbefreiungen nach § 4 UStG und die ermäßigten Steuersätze nach § 12 Abs.2 UStG sind aus sozialen, kulturellen oder ähnlichen Gründen oder zur Befreiung der Doppelbesteuerung eingeführt worden.1 Seit 1968 ist der allgemeine Steuersatz bislang 7 mal von 10 auf 19 v.H. angehoben worden. Der ermäßigte Steuersatz beträgt seit 1983 unverändert 7 v.H. In der nachfolgenden Übersicht2 ist die Entwicklung der Umsatzsteuer nochmals dargestellt. Jahr Allgemeiner Steuersatz Ermäßigter Steuersatz 1.1. – 30.6.1968 10 v.H. 5 v.H. ab 1.7.1968 11 v.H. 5,5 v.H. ab 1.1.1978 12 v.H. 6 v.H. ab 1.1.1979 13 v.H. 6,5 v.H. ab 1.7.1983 14 v.H. 7 v.H. ab 1.7.1993 15 v.H. 7 v.H. ab 1.4.1998 16 v.H. 7 v.H. ab 1.1.2007 19 v.H. 7 v.H. Für die erstellte Ausführung über die zeitlichen und inhaltlichen Änderungen von §§ 4 und 12 UStG und die Begründungen haben als Grundlagen folgende Materialien vorgelegen: Bundesministerium der Finanzen: „Übersicht über die Steuerrechtsänderungen seit 1964“3, Rau/Dürrwächter : „Kommentar zum Umsatzsteuergesetz“4 und Liste der in Frage kommenden Bundestagsdrucksachen der Parlamentsdokumentation des Deutschen Bundestages. 2. Umsatzsteuerermäßigungen nach § 12 UStG Abs. 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen im § 12 Abs.2 Nr. 2 und 3 UStG, die seit 1968 unverändert fortbestehen, sind alle anderen Regelungsbereiche des § 12 UStG geändert worden. Die umfassendste Änderung erfolgte durch das „Gesetz zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes 1 Rau/Dürrwächter: Kommentar zum Umsatzsteuergesetz 2 Rau/Dürrwächter: Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Bd. 4, S.9 3 BMF: Übersicht über die Steuerrechtsänderungen seit 1964, Stand 9/2010 4 Rau/Dürrwächter: Kommentar zum Umsatzsteuergesetz Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 275/10 Seite 5 und zur Änderung anderer Gesetze“ vom 26.11.1979 durch die Notwendigkeit der Umsetzung der 6. EG-Richtlinie5. „Dem Katalog des § 12 Abs. 2 UStG über die ermäßigt zu besteuernden Umsätze ist kein in sich geschlossenes Konzept zu entnehmen. Zwar liegen den meisten Bestimmungen soziale, kulturelle und ähnliche Erwägungen zugrunde, doch bleibt die Frage, warum werden diese und nicht (auch) andere Umsätze begünstigt. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz kann darin allerdings nicht liegen, weil diese Umsätze nicht miteinander konkurrieren.“6 Nachfolgend sind die den § 12 Abs.2 UStG betreffenden Änderungen chronologisch aufgelistet: 2.1 Gesetz zur Änderung des Berlinhilfegesetzes und anderer Vorschriften vom 23.6.19707/ Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft (Berlinförderungsgesetz – BerlinFG) vom 29.10.19708 Möglichkeit der Kürzung der Umsatzsteuer für die Lieferung von Gegenständen, für Werklieferungen, für Vermietungen oder Verpachtungen von Gegenständen an einen westdeutschen Unternehmer um 4,5 v.H. des für diese Gegenstände bzw. Leistungen vereinbarten Entgelts, wenn die Gegenstände in Berlin-West hergestellt bzw. Leistungen in Berlin-West erbracht wurden. Möglichkeit der Kürzung der Umsatzsteuer für Filme, Tonnegative oder Mischbänder von Synchronfassungen zur Auswertung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes um 4,5 v.H. des für die Überlassung der Auswertung vereinbarten Entgelts, wenn die Gegenstände in Berlin-West hergestellt wurden. Möglichkeit der Kürzung der Umsatzsteuer um 6 v.H. für folgende für westdeutsche Unternehmer erbrachte Leistungen: technische und wirtschaftliche Beratung, Überlassung von gewerblichen Verfahren, Datenverarbeitung, Herstellung von Entwürfen für Werbezwecke , Modellskizzen und Modefotografien, Leistungen von Bild- und Tonträgern und die Überlassung von Vorabdruck- und Nachdruckrechten. Möglichkeit der Kürzung der Umsatzsteuer für einen westdeutschen Unternehmer um 4,5 v.H. für Gegenstände, die er von einem Berliner Unternehmer erworben hat. Möglichkeit der Kürzung der Umsatzsteuer für einen westdeutschen Unternehmer um 4,2 v.H. für in Berlin-West ausgeführte Werkleistungen, für von einem Berliner Unternehmer gepachtete oder gemietete Gegenstände. Möglichkeit der Kürzung der Umsatzsteuer um 4,2 v.H. für einen westdeutschen Unternehmer , wenn er die in Berlin-West hergestellten Gegenstände als Teile verwendet hat sowie für die Überlassung von Filmen, Tonnegativen u.a. 5 Rau/Dürrwächter: Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Bd. 4, S. 9/10 6 Rau/Dürrwächter: Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Bd. I, Einführung S. 86, RZ 287 7 BGBl. I 1970, 826; BT-Drs. 6/614, 6/752 8 BGBl. I 1970, 1482; BT-Drs. 6/614, 6/752 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 275/10 Seite 6 Die Maßnahmen dienten der Berliner Wirtschaftsförderung. 2.2 Umsatzsteuergesetz (UStG 1973) vom 16.11.19739 Aufhebung des ermäßigten Steuersatzes für Leistungen der Rundfunkanstalten. Der ermäßigte Steuersatz wurde 1967 mit der Begründung eingeführt, dass Rundfunkanstalten als Unternehmer angesehen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 27.7.1971 diese Regelung für nichtig erklärt, da Rundfunkanstalten hoheitliche Tätigkeiten ausüben . 2.3 Gesetz zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 26.11.197910 Die Gestellung von landwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wurde neu aufgenommen. Neufassung der Gewährung des ermäßigten Steuersatzes für freiberufliche Leistungen. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Leistungen der Kammermusikensembles und Chöre. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten war. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch für den genehmigten Linienverkehr mit Schiffen und die Beförderung im Fährverkehr. Diese Änderungen basieren auf der Umsetzung der 6. EG-Richtlinie. 2.4 Zweites Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22.12.1981 (2. Haushaltsstrukturgesetz )11 Aufhebung der ermäßigten Steuersätze für freiberufliche Leistungen mit Wirkung vom 1.1.1982 (es wurden lediglich die Leistungen aus der Tätigkeit der Zahntechniker weiterhin steuerermäßigt). 9 BGBl. I 1973, 1681 10 BGBl. I 1979, 1953 11 BGBl. I 1981, 1523 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 275/10 Seite 7 2.5 Gesetz zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und zur Einschränkung von steuerlichen Vorteilen vom 22.12.1983 (Steuerentlastungsgesetz 1984)12 Übergangsregelung vom 1.1.1984 bis 31.12.1988: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Beförderung von Personen mit Schiffen. Die Übergangsregelung wurde damit begründet, dass man eine Belastung der Personenbeförderungen mit Schiffen außerhalb des Nahverkehrs verhindern wollte. 2.6 Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom 14.12.198413 Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle mit Wirkung vom 1.1.1985. 2.7 Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte vom 20.12.1988 (Haushaltsbegleitgesetz 1989)14 Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Beförderungen von Personen mit Schiffen. 2.8 Gesetz zur Verbesserung und Vereinfachung der Vereinsbesteuerung vom 18.12.1989 (Vereinsförderungsgesetz)15 Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unter dem Gesichtspunkt der steuerrechtlichen Gleichbehandlung auf Leistungen von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und von Gemeinschaften steuerbegünstigter Körperschaften. 12 BGBl. I 1983, 1583 13 BGBl. I 1984, 1493 14 BGBl. I 1988, 2262 15 BGBl. I 1989, 2212 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 275/10 Seite 8 2.9 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Kunst, Kultur und Stiftungen sowie zur Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften vom 13.12.1990 (Kultur- und Stiftungsförder-ungsgesetz )16 Streichung des ermäßigten Steuersatzes für die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Betriebshelfern und Haushaltshilfen. Stattdessen ist hier mit Wirkung vom 1.1.1993 eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG eingeführt worden. 2.10 Gesetz zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt vom 25.8.1992 (Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz)17 Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den innergemeinschaftlichen Erwerb. Verlängerung der Frist für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Beförderung von Personen mit Schiffen bis zum 31.12.1995. 2.11 Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte vom 23.6.1993 (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms – FKPG)18 Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen nur noch, wenn die Filme nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit gekennzeichnet sind. Ziel war es, jugendgefährdende Schriften vor der Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes auszuschließen. 2.12 Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 9.8.199419 16 BGBl. I 1990, 2775 17 BGBl. I 1992, 1548 18 BGBl. I 1993, 944 19 BGBl. I 1994, 2058 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 275/10 Seite 9 Einbeziehung auch solcher nicht jugendgefährdenden Filme in die Steuerermäßigung, die entweder vor der Kennzeichnungspflicht hergestellt wurden oder die eigentlich hätten gekennzeichnet werden müssen, aber wegen ihres nicht jugendgefährdenden Inhalts nicht gekennzeichnet worden sind. 2.13 Gesetz zur Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen und zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 23.6.199820 Herausnahme der bisher als Lieferumsätze behandelten sog. Restaurationsumsätze aus dem ermäßigten Umsatzsteuersatz und Behandlung als sonstige Leistungen mit Wirkung vom 27.6.1998. Diese unterliegen künftig dem Regelsteuersatz. Die Änderungen tragen dem EuGH-Urteil vom 2.5.1996 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Restaurationsumsätzen Rechnung. 2.14 Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 20.12.2001 (Steueränderungsgesetz 2001)21 Verlängerung der Frist für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Beförderung von Personen mit Schiffen bis zum 31.12.2004. Grund war die nach wie vor fehlende EU-harmonisierte Regelung zur Besteuerung innergemeinschaftlicher Personenbeförderungsleistungen. 2.15 Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15.12.2003 (Steueränderungsgesetz 2003)22 Ausweitung des ermäßigten Steuersatzes auch auf diejenigen Filme, die ab dem 1.4.2003 nach § 14 Abs. 2 JuSchG gekennzeichnet wurden. Ursächlich hierfür war das zum 1.4.2003 in Kraft getretene Jugendschutzgesetz. 20 BGBl. I 1998, 1496 21 BGBl. I 2001, 3974 22 BGBl. I 2003, 2645 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 275/10 Seite 10 2.16 Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weitere Vorschriften vom 9.12.2004 (EURLUmsG)23 Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch für Leistungen von Solisten (Solokünstler), die für einen Veranstalter tätig sind. Die Gesetzesänderung erfolgte auf Grundlage des EuGH-Urteils vom 23.10.2003, in dem eine wettbewerbsverzerrende Ungleichbehandlung festgestellt wurde. Abermalige Verlängerung der Übergangsregelung bei der Beförderung von Personen mit Schiffen bis zum 31.12.2007, weil noch immer eine EU-harmonisierende Regelung zur Besteuerung innergemeinschaftlicher Beförderungsleistungen fehlte. 2.17 Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.200724 Aufnahme der Beförderung von Personen mit Bergbahnen und sonstigen Aufstiegshilfen zum Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen gegenüber entsprechenden Betrieben im benachbarten Ausland. 2.18 Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009 (Wachstumsbeschleunigungsgesetz )25 Einführung des ermäßigten Steuersatzes für das Beherbergungsgewerbe. Zielstellung dieser Maßnahme war die steuerliche Entlastung der produktiven Kräfte der Gesellschaft (die Steigerung der Gewinne der Beherbungsunternehmer war politisch gewollt). 3. Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 UStG Steuerbefreiungen dienen wirtschaftlichen und politischen Zielen. Genannt werden können hier: Gewährleistung von Wettbewerbsgleichheit, Vereinfachungszwecke, Vermeidung der Belastung mit zwei gleichartigen Steuern sowie kultur-, bildungs- und sportpolitische Zwecke. „Die Steuerbefreiungen des heutigen Umsatzsteuergesetzes gehen zu einem großen Teil auf Vorläufer 23 BGBl. I 2004, 3310 24 BT-Drs. 16/6290, 16/6981, 16/7036 25 Rau/Dürrwächter: Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Bd. I, Einführung, S.76, RZ 244 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 275/10 Seite 11 in den früheren Umsatzsteuergesetzen zurück. Insbesondere mit dem UStG 1980 wurde eine Anpassung an die Vorgaben der 6. EG-Richtlinie vorgenommen.“26 3.1 Gesetz über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 29.11.1968 (Absich G)27 Einführung einer Sonderumsatzsteuer auf Ausfuhrlieferungen und umgekehrt eine Vergütung der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr von 4 bzw. 2 v.H. befristet bis zum 31.3.1970, um den Export zu drosseln. Hintergrund für diese Maßnahme war, die Turbulenzen des internationalen Währungssystems und die damit verbundenen Kapitalbewegungen einzudämmen. Ziel war es, damit den Export zu verringern und den Import zu fördern, um das außenwirtschaftliche Gleichgewicht wieder herzustellen und das internationale Währungssystem zu stabilisieren. 3.2 Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (29.07.1976)28 Wegfall der Steuerfreiheit für die Überlassung und Unterhaltung von Fernsprech-Nebenstellen durch die Deutsche Bundespost (Aufhebung einer Wettbewerbsverzerrung beim Vorsteuerabzug zwischen dem umsatzsteuerfreien Hoheitsbetrieb Deutsche Bundespost und gewerblichen Unternehmen der Fernmeldetechnik). 3.3 Gesetz zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 26.11.197929 Befreiung bestimmter Vorstufenumsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt. Die Steuerbefreiung für Leistungen an Gegenständen hängt nicht mehr davon ab, dass die Leistungen für einen ausländischen Auftraggeber bewirkt werden. Bei den Leistungen an Gegenständen der Ausfuhr und der Durchfuhr muss die Ausfuhr oder die Wiedereinfuhr durch den Unternehmer nachgewiesen werden. 26 Rau/Dürrwächter: Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Bd. II, Zweiter Abschnitt: Steuerbefreiungen u. Steuervergütungen , S. 12, RZ 39 27 Rau/Dürrwächter: Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Bd. I, Einführung, S. 20, RZ 50; BT-Drs. 5/3524, 5/3559; BGBl. I, 1968, 1255 28 BGBl. I, 1976, 2045; BT-Drs. 7/4754, 7/5400. 29 BT-Drs. 8/1779, 8/2827 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 275/10 Seite 12 Bei Umsätzen des Geld- und Kapitalverkehrs, bei Versicherungsumsätzen und bei der Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes einschließlich Werkleistung wird eine Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug vermieden. Befreiung der Lieferungen von Gold an die Deutsche Bundesbank (neben der 6. EG-Richtlinie werden hierfür auch währungspolitische Gründe genannt) und an ausländische Zentralbanken. Befreiung der Vermittlung der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen mit Seeschiffen . Befreiung von bestimmten Vermittlungsleistungen, zum Beispiel von Handelsvertretern, Handelsmaklern und Schiffsmaklern, wenn der vermittelte Umsatz ein nicht steuerbarer Umsatz im Ausland oder ein steuerbefreiter Umsatz im Inland ist, für die der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist, oder als im Inland ausgeführt zu behandeln ist. Der Unternehmer hat den Nachweis zu führen. Freistellung von Überlassung von Anlagen und Räumen und Personalgestellung der Deutschen Bundesbahn auf bestimmten Bahnhöfen und Strecken (neben der 6. EG-Richtlinie werden hierfür auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung genannt). Beschränkung der Steuerfreiheit auf die Beförderung von Personen mit Schiffen (neben der 6. EG-Richtlinie werden hierfür auch der Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen für die Schifffahrt auf dem Rhein genannt). Steuerfreiheit der Vermittlung von Krediten und der Verwaltung von Kreditsicherheiten.30 Abschaffung der Befreiung von Umsätzen mit Geldsorten, die als Waren gehandelt werden , um insbesondere eine gleichmäßige Behandlung aller Goldumsätze herbeizuführen. Steuerfreiheit von Optionsgeschäften mit Wertpapieren. Steuerfreiheit für die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften . Steuerfreiheit für die Vermittlung von Geldforderungen, Anteilen an Gesellschaften und von Übernahmen von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten. Abschaffung der Befreiung von Umsätzen, die unter Teil I des Kapitalsteuergesetzes fallen . Die Verschaffung von Versicherungsschutz bleibt steuerfrei. Die Voraussetzung, dass der Versicherungsschutz einem Arbeitnehmer als Vergütung für geleistete Dienste verschafft werden muss, entfällt. Abschaffung der Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken bei der kurzfristigen Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen. Abschaffung der Steuerbefreiung für die kurzfristige Vermietung von Grundstücken als Campingplätze (Gleichstellung mit dem Beherbergungsgewerbe). Klarstellung, dass die Steuerbefreiung der Wohnungseigentümergesellschaften nicht nur für die Leistungen an Wohnungseigentümer, sondern auch für Leistungen an Teileigentümer gilt. Steuerfreiheit auch der Tätigkeit von klinischen Chemikern. 30 Auf die in der 6. EG-Richtlinie vorgesehene Besteuerung der Verwaltung von Krediten durch Dritte und der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren wurde verzichtet und diese statt dessen, wie in der Richtlinie vorgesehen , noch steuerfrei belassen. Das Gleiche gilt für die Besteuerung der Umsätze von Grundstücken mit Neubauten und Baugrundstücken. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 275/10 Seite 13 Steuerfreiheit von privaten Krankenhäusern, die von Ärzten betrieben werden, wenn 40 % der Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen geleistet werden. Steuerfreiheit der vom Zahnarzt selbst hergestellten oder wiederhergestellten Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparate (Vermeidung der Wettbewerbsverzerrung zwischen Zahnärzten und selbständigen Zahntechnikern). Keine Steuerfreiheit für die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung. Ausdehnung der Steuerbefreiung von Krankenhäusern auf Diagnosekliniken und andere Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung (Herstellung der Wettbewerbsneutralität). Steuerbefreiung für private Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime nicht nur bei der Aufnahme wirtschaftlich hilfsbedürftiger, sondern auch bei der Aufnahme pflegebedürftiger alter Menschen. Steuerbefreiung der Lieferung von menschlichen Organen. Freistellung des privaten Krankentransportgewerbes (Gleichstellung mit der öffentlichen Hand). Freistellung von Kammermusikensembles und Chöre (Gleichstellung mit bereits begünstigten Theatern und Orchestern) und Freistellung von anderen kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Freistellung auch von sportlichen Veranstaltungen von förderungswürdigen Trägern und Einrichtungen der freien Jugendhilfe und der Organe der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Jugendhilfe. Freistellung der Schwesterngestellung an Krankenhäusern und Altenheimen sowie die Gestellung von Ordensangehörigen an Schulen und Kirchengemeinden (Gleichstellung mit freigestellten geistlichen Genossenschaften und Mutterhäusern). Freistellung der Lieferung, Entnahme und Verwendung von Gegenständen, die ein Unternehmer ausschließlich für bestimmte steuerfreie Tätigkeiten verwendet hat (Vereinfachung , weil Wegfall der Berichtigung des Vorsteuerabzugs) oder deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten als sog. Repräsentationsaufwendungen der Besteuerung des Eigenverbrauchs unterlegen haben (Vermeidung der Doppelbesteuerung). Mit dem Gesetz wird das Umsatzsteuerrecht an die 6. Richtlinie der EG zur Harmonisierung der Umsatzsteuer in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angepasst. Im Mittelpunkt der Richtlinie steht die Vereinheitlichung der Steuerbefreiungen durch einen abschließenden Katalog . Daneben wurden im Umsatzsteuergesetz notwendige Änderungen aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wettbewerbsneutralität der Umsatzsteuer und zur Erleichterung bei der Anwendung des Gesetzes umgesetzt. 3.4 Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom 19.12.8531 31 BT-Drs. 10/4498, 10/4513 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 275/10 Seite 14 Steuerbefreiung für sonstige Leistungen an außergebietliche Auftraggeber. Die sonstigen Leistungen müssen sich auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Zollgebiet bewilligt wurde. Darunter fallen zum Beispiel die sonstigen Leistungen der Messespediteure für ausländische Aussteller. Darüber hinaus werden bestimmte Lieferungen von Gegenständen an außergebietliche Abnehmer unter der Voraussetzung steuerbefreit, dass die Gegenstände einfuhrumsatzsteuerfrei eingeführt worden sind. Die in beiden Fällen geforderte Nachweispflicht wird durch den zollamtlichen Beleg erleichtert. Die Regelungen gelten nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen. Steuerbefreiung für Umsätze, die im Rahmen gemeinsamer Verteidigungsanstrengungen an andere Vertragsparteien des Nordatlantikpaktes bewirkt werden. Abschaffung der Steuerfreiheit für die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Beförderungsunternehmer für die Deutsche Bundespost nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Steuerbefreiung für die Umsätze von Geldforderungen auf die Optionsgeschäfte mit Geldforderungen (Einbeziehung der Optionsgeschäfte mit Devisen in die Steuerbefreiung). 3.5 Zweites Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 30.03.1990 (2. UStÄndG)32 Schrittweise (bis zum 1.1.1996) Überführung der Fernmelde- und ähnlichen Leistungen der Deutschen Bundespost Telekom in die Umsatzbesteuerung aus Wettbewerbsgründen Abschaffung der Steuerbefreiung für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Regelung der 18. EG-Richtlinie). 3.6 Gesetz zur Entlastung der Familie und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze vom 25.02.1992 (Steueränderungsgesetz 1992) 33 Abschaffung der Steuerbefreiung auch für die langfristige Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, es sei denn, sie ist als Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung anzusehen (Auslegung der 6. EG-Richtlinie durch den Europäischen Gerichtshof). Steuerfreiheit auch von Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen (sog. Kurzzeitpflegeeinrichtungen) und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen (Reaktion auf den sich verändernden Altersaufbau der Bevölkerung). 32 Rau/Dürrwächter: Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Bd. I, Einführung, S. 23, RZ 57; BT-Drs. 11/6174, 11/6420, 11/5977 33 BT-Drs. 12/1368, 12/1506 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 275/10 Seite 15 Steuerfreiheit für Leistungen, die die selbständigen Gliederungen einer politischen Partei untereinander zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Zwecke erbringen, zum Beispiel das zur Verfügungstellen von politischen Informationsmaterial. 3.7 Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz vom 25.8.1992 (UStBG)34 Für Erwerbe, insbesondere durch Privatpersonen entfällt die bisherige Ausfuhrbefreiung. Die Ware wird mit der Steuer des Ursprungslandes belastet. 3.8 Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts vom 21.12.1993 (Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz - StMBG)35 Möglichkeit der Steuerbefreiung für bestimmte Lieferungen an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen an Reisende während einer innergemeinschaftlichen Personenbeförderung in der Zeit vom 1.1.1994 bis 30.6.1999. Grund für die Ausdehnung der Steuerbefreiung war die Umsetzung der 6. EG-Richtlinie in der Fassung des Artikels 1 Nr. 22 der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16.12.1991. 3.9 Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.4.200636 Herstellung der umsatzsteuerlichen Neutralität bei Umsätzen aus Glücksspielen mit Geldeinsatz . Die beabsichtigte Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 17. Februar 2005 und der Anschluss-Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2005 und vom 19. Mai 2005, wonach es unzulässig ist, Umsätze gewerblicher Glücksspielanbieter zu besteuern, während Umsätze zugelassener öffentlicher Spielbanken steuerbefreit sind. Die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, werden in die Umsatzsteuerpflicht einbezogen. Die Änderung verhindert Steuerausfälle von Bund, Ländern und Gemeinden, die infolge der aktuellen Rechtsprechung eintreten. 34 Rau/Dürrwächter: Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Bd. I, Einführung, S. 24, RZ 59 35 BT-Drs. 12/5764, 12/6078 36 BT-Drs. 16/634, 16/975 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 275/10 Seite 16 3.10 Jahressteuergesetz 2008 vom 20. 12.200737 Steuerfreiheit der Verwaltung von Investmentvermögen, die eine Kapitalanlagegesellschaft als Verwaltungsgesellschaft im Auftrag einer Investmentaktiengesellschaft vornimmt . Abschaffung der Steuerfreiheit von Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen an Kinder und Jugendliche bis zum 27. Lebensjahr, wenn eine Leistung der Jugendhilfe des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erbracht wird. Steuerfreiheit für Leistungen nach § 2 Abs. 2 SGB VIII (u. a. Angebote der Jugendarbeit und zur Förderung der Erziehung in der Familie) und der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 SGB VIII) oder andere Einrichtungen mit sozialem Charakter. Damit soll dem Paradigmenwechsel in der Kinder- und Jugendhilfe hin zu einem präventiven Schutz vor Gefahren für das Kindeswohl Rechnung getragen werden. 3.11 Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.200838 Nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie von 2006 befreien die EU-Mitgliedstaaten Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von der Umsatzsteuer. Zudem sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufe durchgeführt werden, befreit. Das Jahressteuergesetz passt das Umsatzsteuergesetz an diese Vorgaben an und entwickelt sie weiter. So werden zum Beispiel medizinische Versorgungszentren, psychiatrische Institutsambulanzen, Einrichtungen zur Geburtshilfe oder Hospize in die Steuerfreiheit einbezogen. Außerdem sollen nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie von 2006 eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden, von der Umsatzsteuer ausgenommen werden. Das Umsatzsteuergesetz wird dementsprechend angepasst. So fallen nach den neuen Regelungen Altenwohnheime nicht mehr unter die Steuerfreiheit wegen Sozialfürsorge, sondern wegen Wohnraumüberlassung. Haushaltshilfeleistungen sind hingegen nur noch steuerfrei, wenn sie der Sozialfürsorge dienen. 37 BT-Drs. 16/6290, 16/6981, 16/7036 38 BT-Drs. 16/10189, 16/11055, 16/11108 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 275/10 Seite 17 3.12 Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8.4.201039 Einführung der Umsatzsteuerbefreiung für Post- und Universaldienstleistungen. Diese steuerrechtliche Regelung basiert auf europarechtlichen Vorgaben (Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität; Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.2.2008). ( ) ( 39 BT-Drs. 17/506, 17/923