1 Sonder- und Treuhandvermögen des Bundes Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 4 – 3000 – 264/11 2 Sonder- und Treuhandvermögen des Bundes Verfasser: Aktenzeichen: WD 4 – 3000 – 264/11 Abschluss der Arbeit: 09.01.2012 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 2. Auflistung der Sondervermögen 3. Auflistung der Treuhandvermögen 4 1. Vorbemerkung Sondervermögen des Bundes sind abgesonderte Teile des Bundesvermögens, die ausschließlich zur Erfüllung einzelner begrenzter Aufgaben des Bundes bestimmt sind und deshalb von dem sonstigen Bundesvermögen getrennt verwaltet werden. Sondervermögen bedürfen regelmäßig einer eigenständigen Wirtschafts- und Rechnungsführung, so dass sie zwangsläufig außerhalb des Bundeshaushaltes zu bewirtschaften sind. Sie stellen insoweit eine Ausnahme von dem Verfassungsgrundsatz der Haushaltseinheit dar und dürfen daher nur auf gesetzlicher Grundlage errichtet werden. Sondervermögen werden oft mit dem Ziel errichtet, zweckgebundene Einnahmen und die aus ihnen zu bestreitenden, nicht aber zur allgemeinen Haushaltsfinanzierung dienenden Ausgaben zu revolvierenden Fonds zusammenzufassen und mit dem funktionalen Zweck einer besseren (effizienteren) Erfüllung der mit den Fondsmitteln zu finanzierenden Bundesaufgaben aus dem Bundeshaushalt auszugliedern. Da eine gesetzliche Zweckbindung von Einnahmen an sich auch innerhalb des Bundeshaushalts sichergestellt werden kann, müssen wohlerwogene Gründe vorliegen, die eine Ausgliederung der Fondsmittel aus dem Bundeshaushalt rechtfertigen. Solche Gründe sind insbesondere anzunehmen, falls die mit den Fondsmittel zu finanzierende Aufgabe besser durch Verwaltung außerhalb des Bundeshaushalts als durch Veranschlagung innerhalb des Bundeshaushalts erfüllt werden kann. Ein zwingender Grund für die Bildung eines Sondervermögens ist vor allem auch gegeben, wenn eine gesonderte Mittelverwaltung aufgrund rechtlicher Verpflichtung unabweisbar vorgegeben ist.1 Die Verwaltung von Sondervermögen weist je nach ihrer besonderen Aufgabenstellung starke Unterschiede auf, die durch die verschiedenen Errichtungs- und Verwaltungsgesetze bedingt sind. Allen Sondervermögen ist allerdings gemeinsam, dass sie ein „Eigenleben “ außerhalb des Bundeshaushalts führen, mit dem sie allenfalls noch dadurch verbunden sind, dass er ihnen Zuschüsse zuführt oder von ihnen Ablieferungen erhält. Ob infolge der rechtlichen Unselbständigkeit des Sondervermögens eine Verpflichtung des Bundes zu Zuführungen besteht, hängt von den Regelungen des Errichtungsgesetzes ab. Gleiches gilt hinsichtlich der Kreditermächtigung zugunsten des Sondervermögens.2 Von den Sondervermögen sind Treuhandvermögen zu unterscheiden. Bei letzteren handelt es sich um Sondervermögen, die nicht in unmittelbarer Bundesverwaltung, sondern von Stellen außerhalb derselben verwaltet werden. Die Sonder- und Treuhandvermögen des Bundes sind nachfolgend dargestellt. 1 Dieser Grund war bei der Errichtung des ERP-Sondervermögens infolge des Abkommens über den Marshall- Plan maßgebend. 2 Insgesamt von: Piduch/Nebel, Bundeshaushaltsrecht, § 113 Rn. 1, Kommentar, 45. Ergänzungslieferung, Stand Januar 2011, Verlag W. Kohlhammer. 5 2. Auflistung der Sondervermögen3 Bezeichnung Rechtsgrundlage (Errichtungsgesetz) Aufgabenstellung Finanzierung Bestand in T€ 31.12.2010 Vermögen Schulden 1 2 3 4 5 6 Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsplatz § 78 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches – Rehabilitation und Teilhabe schwerbehinderter Menschen – (SGB IX) vom 19.06.2001 (BGB1. I S. 1046) in der Fassung vom 10.12.2001 (BGB1. I S. 3443) Förderung überregionaler Vorhaben zur Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Ausgleichsabgabe; Die Mittel des Ausgleichsfonds werden durch die Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX nach Maßgabe eines vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 39 SchwbAV festgestellten Wirtschaftsplans aufgebracht.4- 450.907 0 Bundeseisenbahnvermögen Eisenbahnneuordnungsgesetz vom 27.12.1993 (BGB1. I S. 2378); Zusammenführung der bisherigen Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn Betreuung des der Deutschen Bahn zugewiesenen Personals, Verwaltung und Verwertung der nicht bahnnotwendigen Liegenschaften sowie Übertragung aller bahnnotwendigen Liegen- Die nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Ausgaben werden durch Zuführungen aus dem Bundeshaushalt nach Maßgabe eines Wirtschaftsplans (Anlage zum Epl. 12, Kap. 1222) ausge- 809.415 26.230 3 Finanzbericht 2012, Bundesministerium der Finanzen, Seite 342 – 347. 4 http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_4314/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Finanz__und__Wirtschaftspolitik/Bundeshaushalt/Haushalts-und- Vermoegensrechnung/Jahresrechnung__2002,templateId=raw,property=publicationFile.pdf, Seite 1434. 6 Bezeichnung Rechtsgrundlage (Errichtungsgesetz) Aufgabenstellung Finanzierung Bestand in T€ 31.12.2010 Vermögen Schulden schaften auf die Deutsche Bahn glichen Deutscher Binnenschifffahrtsfonds Binnenschifffahrtsfondsgesetz vom 26.06.2002 (BGB1. I S. 2266), geändert durch Artikel 318 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGB1. I S. 2407) Durchführung von Strukturbereinigungsmaß - nahmen für die Binnenschifffahrt und Förderung des Binnenschifffahrtsverkehrs Die Einnahmen ergeben sich u.a. aus Abgaben von Schiffseignern, wenn sie durch Neubau oder Zukauf aus Drittländern zusätzliche Schiffstonnage in Betrieb nehmen, ohne alte Kapazitäten in einem von der EU-Kommission festzulegenden Verhältnis abzuwracken (sog. Alt-für-Neu- Regelung).5 Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds einschließlich der Erträge werden bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu marktüblichen Bedingungen in Euro angelegt , § 4 BinSchFondsG. 6.630 0 Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kre- Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) vom Entschädigung der Gläubiger eines ihrer zugeordneten Institute für Beitragsfinanzierung /Kreditfinanzierung; 30.652 111.759 5 Piduch/Nebel, Bundeshaushaltsrecht, § 113 Rn. 12, Kommentar, 45. Ergänzungslieferung, Stand Januar 2011, Verlag W. Kohlhammer. 7 Bezeichnung Rechtsgrundlage (Errichtungsgesetz) Aufgabenstellung Finanzierung Bestand in T€ 31.12.2010 Vermögen Schulden ditanstalt für Wiederaufbau 16.07.1998 (BGB1. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.2010 (BGB1. I S. 1900) nicht zurückgezahlte Einlagen oder für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe des EAEG Die Mittel für die Durchführung von Entschädigungen sowie zur Erstattung der Verwaltungskosten der KfW werden durch Beiträge der zugeordneten Wertpapierhandelsunternehmen erbracht, § 8 Abs. 1 EAEG Soweit der Mittelbedarf der Entschädigungseinrichtung durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten gedeckt werden kann, hat sie einen Kredit aufzunehmen, § 8 Abs. 4, S. 1 EAEG. 8 Bezeichnung Rechtsgrundlage (Errichtungsgesetz) Aufgabenstellung Finanzierung Bestand in T€ 31.12.2010 Vermögen Schulden Entschädigungseinrichtung für die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einlagensicherungs - und Anlegerentschädigungsgesetzes genannten privatrechtliche Institute Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) vom 16.07.1998 (BGB1. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.2010 (BGB1. I S. 1900) Entschädigung der Gläubiger eines ihrer zugeordneten Institute für nicht zurückgezahlte Einlagen oder für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe des EAEG Beitragsfinanzierung /Kreditfinanzierung; Die Mittel für die Durchführung von Entschädigungen sowie zur Erstattung der Verwaltungskosten der KfW werden durch Beiträge der zugeordneten Wertpapierhandelsunternehmen erbracht, § 8 Abs. 1 EAEG Soweit der Mittelbedarf der Entschädigungseinrichtung durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten gedeckt werden kann, hat sie einen Kredit aufzunehmen, § 8 Abs. 4, S. 1 EAEG 567.179 57 9 Bezeichnung Rechtsgrundlage (Errichtungsgesetz) Aufgabenstellung Finanzierung Bestand in T€ 31.12.2010 Vermögen Schulden Entschädigungseinrichtung für die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Einlagensicherungs - und Anlegerentschädigungsgesetzes genannten öffentlich- rechtlichen Institute Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) vom 16.07.1998 (BGB1. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.2010 (BGB1. I S. 1900) Entschädigung der Gläubiger eines ihrer zugeordneten Institute für nicht zurückgezahlte Einlagen oder für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe des EAEG Beitragsfinanzierung /Kreditfinanzierung; Die Mittel für die Durchführung von Entschädigungen sowie zur Erstattung der Verwaltungskosten der KfW werden durch Beiträge der zugeordneten Wertpapierhandelsunternehmen erbracht, § 8 Abs. 1 EAEG Soweit der Mittelbedarf der Entschädigungseinrichtung durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten gedeckt werden kann, hat sie einen Kredit aufzunehmen, § 8 Abs. 4, S. 1 EAEG. 48.539 5 10 Bezeichnung Rechtsgrundlage (Errichtungsgesetz) Aufgabenstellung Finanzierung Bestand in T€ 31.12.2010 Vermögen Schulden Entschädigungsfonds Gemeinsame Erklärung der deutschen Regierungen vom 15.06.1990 sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz) vom 27.09.1994 (BGB1. I S. 2624 ff.) in der zuletzt geänderten Fassung Übernahme der Rechte und Verpflichtungen aus der Durchführung des Entschädigungs- und des NS- Verfolgtenentschädigungsgesetzes , des Ausgleichsentschädigungsgesetzes , einschließlich der finanziellen Angelegenheiten des Vermögensgesetzes, des § 4 Abs. 2 des DDR- Schuldbuchbereinigungsgesetzes , des Vertriebenenzuwendungsge - setzes sowie des Art. 11 Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes und gem. §§ 1 und 2 DDR- Entschädigungserfüllungsgesetzes Die Einnahmen und Ausgaben des Entschädigungsfonds werden für jedes Rechnungsjahr in einem Wirtschaftsplan (Anlage 1 zum Epl. 60, Kap. 6003) veranschlagt, § 11 Abs. 1 Entschädigungsgesetz; Die Einnahmen ergeben sich aus dem Katalog in § 10 Entschädigungsgesetz; Zur Überbrückung etwaiger Liquiditätsengpässe können aus dem Bundeshaushalt zinslose Liquiditätsdarlehen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans geleistet werden, § 10 Abs. 2 Entschädigungsgesetz . 0 0 11 Bezeichnung Rechtsgrundlage (Errichtungsgesetz) Aufgabenstellung Finanzierung Bestand in T€ 31.12.2010 Vermögen Schulden Erblastentilgungsfonds Gesetz über die Errichtung eines Erblastentilgungsfonds in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.08.1999 (BGB1. I S. 1882), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 12.07.2006 (BGB1. I S. 1 1466) Der Erblastentilgungsfonds fasste die zum 01.01.1995 aufgelaufenen und sich danach ergebenden Verbindlichkeiten des Kreditabwicklungsfonds und der Treuhandanstalt, die Wohnungsbau- Altverbindlichkeiten nach den Vorschriften des Altschuldenhilfe -Gesetzes sowie die Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen gemäß Altschuldenregelungs - Gesetz zusammen. Die sich daraus ergebenden Zins- und Tilgungsverpflichtungen sind gemäß Schuldenmitübernahmegesetz vom 21.06.1999 (BGB1. I S. 1 1384) vom Bund als Mitschuldner übernommen worden Tilgung durch: - Zuführung aus dem Bundeshaushalt ; - Zuführungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bundesbankgewinn , die einen Betrag von 3,5 Milliarden Euro übersteigen; - Zuführungen in Höhe der von den Ländern nach § 3 des Altschuldenregelungsgesetzes vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 434) geleisteten Erstattungsbeiträge, § 6 ELFG – Wirtschaftsplan, Anlage zum Epl. 60, Kap. 6003 0 0 12 Bezeichnung Rechtsgrundlage (Errichtungsgesetz) Aufgabenstellung Finanzierung Bestand in T€ 31.12.2010 Vermögen Schulden ERP-Sondervermögen European Recovery Program (ERP) - Abkommen über die Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15.12.1949 (BGB1. 1950 I S. 10) und Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens (ERP-Verwaltungsgesetz) vom 31.08.1953 (BGB1 I S. 1312), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26.06.2007 (BGB1. I S. 1161 Förderung der deutschen Wirtschaft Über die für das jeweils folgende Rechnungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres) geplante Wirtschaftsförderung des Sondervermögens stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einen Wirtschaftsplan auf, § 8 ERPVwG. Durch den jährlich gesetzlich festgestellten Wirtschaftsplan wird das Sondervermögen auch zur Aufnahme von Krediten ermächtigt.6 14.540.184 380.000 Finanzmarktstabilisierungsfonds Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds vom 17.10.2008 (BGB1. I S. 1982) in der zuletzt geänderten Fassung Stabilisierung des Finanzmarktes durch die Überwindung von Liquiditätsengpässen und der Schaffung von Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis von Finanzinsti- Einnahmen / Kreditfinanzierung Die Einnahmen resultieren aus Gebühren und sonstigen Entgelten für Garantiegewährung , Rekapitalisierung , Risikoübernahme 24.640.041 32.395.418 6 Piduch/Nebel, Bundeshaushaltsrecht, § 113 Rn. 5, Kommentar, 45. Ergänzungslieferung, Stand Januar 2011, Verlag W. Kohlhammer. 13 Bezeichnung Rechtsgrundlage (Errichtungsgesetz) Aufgabenstellung Finanzierung Bestand in T€ 31.12.2010 Vermögen Schulden tuten und Maßnahmen nach § 6a und 8a gemäß § 6b ff. FMStFG. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds zur Deckung von Aufwendungen und von Maßnahmen nach den §§ 5a, 7 und 8 und 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a dieses Gesetzes und von Maßnahmen nach den §§ 1 und 4 des Rettungsübernahmegesetzes Kredite aufzunehmen, § 9 FMStFG. Die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten betrug bis einschließlich 30. Dezember 2010 insgesamt 90 Mrd. €. Mit dem In-Kraft- Treten des Restrukturierungsfondsgesetzes am 31. Dezember 2010 wurde die Ermächtigung auf 70 Mrd. € abgesenkt. Grundsätzlich können seit dem 01. Januar 2011 keine neuen Maßnahmen mehr aus dem Finanzmarktstabilisierungsfonds beantragt wer- 14 Bezeichnung Rechtsgrundlage (Errichtungsgesetz) Aufgabenstellung Finanzierung Bestand in T€ 31.12.2010 Vermögen Schulden den.7 Restrukturierungsfonds8 Das als „Restrukturierungsfonds “ bezeichnete Sondervermögen wurde am 09. Dezember 2010 gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten und zur Verlagerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz ) errichtet . Der Restrukturierungsfonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Bestands- und Systemgefährdungen . Die Finanzierung von Stabilisierungsmaßnahmen erfolgt durch Beiträge von Kreditinstituten. Darüber hinaus steht dem Fonds eine Kreditermächtigung in höhe von 20 Mrd. € zur Verfügung. - - Fonds Deutsche Einheit Gesetz über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit“ vom 25.06.1990 (BGB1. 1990 II S. 518, 533), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12.07.2006 (BGB1. I S. Erfüllung der Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Artikel 28 des Staatsvertrags mit der DDR vom 18.05.1990 und Leistung weiterer Hilfen an die Mit Ablauf des 31.12.2019 wird der Fonds aufgelöst; eine dann noch verbleibende Restschuld trägt der Bund bis zur Höhe von rd. 6,5 Mrd. Euro allein; wird dieser Referenzwert überschritten , beteiligen sich 0 0 7 Finanzbericht 2012, Bundesministerium der Finanzen, Seite 126. 8 Finanzbericht 2012, Bundesministerium der Finanzen, Seite 126. 15 Bezeichnung Rechtsgrundlage (Errichtungsgesetz) Aufgabenstellung Finanzierung Bestand in T€ 31.12.2010 Vermögen Schulden 1466) ehemalige DDR bzw. an die Länder Berlin, Brandenburg , Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die westdeutschen Länder durch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 53,3 % des Mehrbetrages.9 Fonds nach § 5 Mauergrundstücksgesetz § 5 Abs. 1 Gesetz über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer (Mauergrundstücksgesetz ) vom 15.07.1996 (BGB1. I S. 980) Förderung von wirtschaftlichen , sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Einnahmen durch den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken, § 2 MauerG (Wirtschaftplan Anlage 2 zum Epl. 60, Kap. 6003) 0 0 Versorgungsrücklage des Bundes Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.2007 (BGB1. I S 482), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22.12.2007 (BGB1. I S. 3245) i.V.m. § 14a Bundesbesoldungsgesetz (BbesG) Fonds zur Finanzierung der Versorgungsaufwendungen und Beihilfen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Wirtschaftsplan , Anlage 2 Die Rücklage soll voraussichtlich ab 2011 bis 2017 dadurch angesammelt werden, dass die Anpassungen der Besoldungsund Versorgungsbezüge um durchschnittlich 0,2 v. H. vermindert und die entsprechenden Beträge an das Sondervermögen abgeführt werden. Ab dem Jah- 3.799.731 0 9 Piduch/Nebel, Bundeshaushaltsrecht, § 113 Rn. 7, Kommentar, 45. Ergänzungslieferung, Stand Januar 2011, Verlag W. Kohlhammer. 16 Bezeichnung Rechtsgrundlage (Errichtungsgesetz) Aufgabenstellung Finanzierung Bestand in T€ 31.12.2010 Vermögen Schulden zum Epl. 06, Kap. 0602) re 2017 sollten die Mittel des Sondervermögens zur Finanzierung eines Teils der Versorgungsausgaben des Bundes verwendet werden.10 Investitions- und Tilgungsfonds (ITF) Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions - und Tilgungsfonds“ vom 02.03.2009 (BGB1. I S. 416, 417), das durch das Gesetz vom 25.06.2009 (BGB1. I s. 1577) geändert worden ist Das Sondervermögen ITF ist ein wesentlicher Bestandteil des am 14.02.2009 beschlossenen Maßnahmepakets „Pakt für Beschäftigung und Stabilität in Deutschland zur Sicherung der Arbeitsplätze , Stärkung der Wachstumskräfte und Modernisierung des Landes “. aus dem Sondervermögen werden Maßnahmen des Konjunkturpakets finanziert. Das Sondervermögen erhält aus dem Bundeshaushalt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 jährlich Zuführungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bundesbankgewinn , die den im Bundeshaushalt veranschlagten Anteil übersteigen und nicht zur Tilgung der Schulden des Erblastentilgungsfonds nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 des Erblastentilgungsfondsgeset - zes benötigt werden, § 6 Abs. 1 ITFG. Der im Bundeshaushalt zu veranschlagende Anteil am Bundesbankgewinn wird für das Jahr 2012 und die Folgejahre so lange auf bis zu 2,5 Milliarden Euro festge- 2.327.801 14.440.923 10 Piduch/Nebel, Bundeshaushaltsrecht, § 113 Rn. 10, Kommentar, 45. Ergänzungslieferung, Stand Januar 2011, Verlag W. Kohlhammer. 17 Bezeichnung Rechtsgrundlage (Errichtungsgesetz) Aufgabenstellung Finanzierung Bestand in T€ 31.12.2010 Vermögen Schulden setzt, bis die Verbindlichkeiten des Sondervermögens vollständig getilgt sind, § 6 Abs. 2 ITFG. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 25,2 Milliarden Euro aufzunehmen , § 5 ITFG; (Wirtschaftsplan Anlage zum Epl. 60, Kap. 6002) Klärschlamm- Entschädigungsfonds § 9 Abs. 3 Düngemittelgesetz vom 15.11.1977 (BGB1. I S. 2134) Schadensrechtliche Absicherung von Risiken, die bei der Verwertung von Klärschlamm trotz Beachtung der Vorschriften des Abfall- und Düngemittelrechts auftreten können Beitragsfinanzierung; Die Beiträge zu diesem Fonds sind von allen Herstellern von Klärschlämmen zu leisten, soweit diese den Klärschlamm zur landbaulichen Verwertung abgeben, § 9 Abs. 2 DMG 72.980 0 18 Bezeichnung Rechtsgrundlage (Errichtungsgesetz) Aufgabenstellung Finanzierung Bestand in T€ 31.12.2010 Vermögen Schulden Sondervermögen Kinderbetreuungsausbau Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungs -ausbau“ (Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz ) vom 18.12.2007 (BGB1. I S. 3022) Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots von Tagesbetreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren Der Bund stellte dem Sondervermögen im Jahr 2007 einen einmaligen Betrag in Höhe von 2,15 Milliarden Euro zur Verfügung, § 4 KBFG. Die Bundesmittel verbleiben aber bis zur bedarfsgerechten Auszahlung im Kassenbereich des Bundes.11 Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt , § 5 KBFG (Anlage 2 zum Epl. 17, Kap. 1702) 0 0 Versorgungsfonds des Bundes § 14 Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.2007 (BGB1. I S. 482), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22.12.2007 (BGB1. I S. 3245) Fonds zur Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis erstmals nach dem Das Bundesministerium des Innern stellt ab dem 1. Januar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr, mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einen Wirtschaftsplan für das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes “ auf, §§ 9, 15 Vers- RücklG. Das Sondervermögen „Versorgungsfonds des 226.242 0 11 Piduch/Nebel, Bundeshaushaltsrecht, § 113 Rn. 14, Kommentar, 45. Ergänzungslieferung, Stand Januar 2011, Verlag W. Kohlhammer. 19 Bezeichnung Rechtsgrundlage (Errichtungsgesetz) Aufgabenstellung Finanzierung Bestand in T€ 31.12.2010 Vermögen Schulden 31.12.2006 begründet wurde Bundes“ wird aus regelmäßigen Zuweisungen und den daraus erzielten Erträgen gebildet, § 16 Vers- RücklG (Wirtschaftsplan, Anlage 3 zum Epl. 06, Kap. 0602) Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ (Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz ) vom 06.07.2009 (BGB1. I S. 1702) Vorsorge für die Inflationsentwicklung während der Laufzeit von inflationsindexierten Bundeswertpapieren durch Zuführung von Ermächtigungen aus dem Bundeshaushalt Vom Zeitpunkt der Errichtung des Sondervermögens an ist diesem für jedes umlaufende inflationsindexierte Bundeswertpapier jährlich jeweils zum Kupontermin der Betrag zuzuführen , um den sich die Schlusszahlung aufgrund der seit dem Kupontermin des letzten Jahres festgestellten Inflationsentwicklung erhöht hat, § 4 Abs. 1 SchlussFinG. Die geplanten Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einer Übersicht in der Anlage 1 zum Epl. 32, Kap. 3205, aufgeführt , die dem Bundeshaushaltsplan als Anlage beizufügen ist, § 5 SchlussFinG. 0 0 20 Bezeichnung Rechtsgrundlage (Errichtungsgesetz) Aufgabenstellung Finanzierung Bestand in T€ 31.12.2010 Vermögen Schulden Gesetz zur Eingliederung der Schulden von Sondervermögen in die Bundesschuld Gesetz zur Eingliederung der Schulden von Sondervermögen in die Bundesschuld vom 21.06.1999 (BGB1. I S. 1384) Das Gesetz hat die Kreditfinanzierung des Erblastentilgungsfonds , des Bundeseisenbahnvermögens und des Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleeinsatzes beendet . Die Anschlussfinanzierung fällig werdender Verbindlichkeiten der Fonds erfolgt durch unmittelbare Kreditaufnahme des Bundes, es sei denn, es stehen beim Erblastentilgungsfonds aus dem Gewinn der Bundesbank (bzw. deren Anteil am Gewinn der Europäischen Zentralbank ) oder aus Zuführungen der Länder Tilgungsbeträge zur Verfügung 12 Die Anschlussfinanzierung fällig werdender Verbindlichkeiten der Fonds erfolgt durch unmittelbare Kreditaufnahme des Bundes , es sei denn, es stehen beim Erblastentilgungsfonds aus dem Gewinn der Bundesbank (bzw. deren Anteil am Gewinn der Europäischen Zentralbank) oder aus Zuführungen der Länder Tilgungsbeträge zur Verfügung13 12 Piduch/Nebel, Bundeshaushaltsrecht, § 113 Rn. 9, Kommentar, 45. Ergänzungslieferung, Stand Januar 2011, Verlag W. Kohlhammer. 13 Piduch/Nebel, Bundeshaushaltsrecht, § 113 Rn. 9, Kommentar, 45. Ergänzungslieferung, Stand Januar 2011, Verlag W. Kohlhammer. 21 Bezeichnung Rechtsgrundlage (Errichtungsgesetz) Aufgabenstellung Finanzierung Bestand in T€ 31.12.2010 Vermögen Schulden Energie und Klimafonds (EKFG)14 Das Sondervermögen EKFG wurde durch Gesetz vom 08.12.2010 (BGB1. I S. 1807) errichtet Zweck des Sondervermögens ist die Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz , zur Förderung erneuerbarer Energie und der energetischen Gebäudesanierung sowie anderer Energie-, Klimaund Umweltschutzprojekten . Mit dem Errichtungsgesetz wurde ein Wirtschaftsplan in Form einer Anlage für den Fonds verabschiedet, der künftig zusammen mit dem jeweiligen Haushaltsplan festgestellt wird, vgl. § 6 des Errichtungsgesetzes 14 Piduch/Nebel, Bundeshaushaltsrecht, § 113 Rn. 18, Kommentar, 45. Ergänzungslieferung, Stand Januar 2011, Verlag W. Kohlhammer. 22 3. Treuhandvermögen Bezeichnung Rechtsgrundlage Aufgabenstellung Bestand in T€ 31.12.2010 Vermögen Schulden 1 2 3 4 5 Bergmannssiedlungsvermögen Gesetz über Bergmannssiedlungsvermögen vom 10.03.1930 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glied.-Nr. 330-5, veröffentlichten bereinigten Fassung., zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.12.2007 (BGB1. I S. 2812 – Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bergmannssiedlungen ) Errichtung von Wohnungen für Bergarbeiter Zwischen dem Bund und den Gesellschaftern der einzigen noch verbliebenen Treuhandstelle Wohnungsbaugesellschaft für das Rheinische Braunkohlerevier GmbH ist sowohl die Stellung des Bundes als Treugeber als auch der tatsächliche heutige Wert des Bergmannssiedlungsvermögens strittig. Aus den vorgenannten Gründen wird der Bestand nicht dargestellt - - 23 Bezeichnung Rechtsgrundlage Aufgabenstellung Bestand in T€ 31.12.2010 Vermögen Schulden Revolvingfonds Revolvingvertrag mit Anlagen zwischen der Bank für Sozialwirtschaft und dem Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit, jetzt Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 12.12.1974, in der zuletzt geänderten Fassung Vergabe von Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu 25 Jahren an Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (Epl. 17, Titel 34201 und 87061) 178.004 0 Treuhandvermögen bei dem Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation (BPS- PT) e.V. Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz ) vom 14.09.1994 (BGB1 I S. 2325, 2353) in der zuletzt geänderten Fassung Verwaltung des Treuhandvermögens , aus dem die Versorgungsund Beihilfeleistungen an ehemalige Beamtinnen und Beamte des Sondervermögens Deutsche Bundespost , der Teilsondervermögen Deutsche Bundespost Postdienst, Deutsche Bundespost Postbank, Deutsche Bundespost Telekom sowie an Beschäftigte der Post- AG erbracht werden 6.864.370 19.565.496 24 Bezeichnung Rechtsgrundlage Aufgabenstellung Bestand in T€ 31.12.2010 Vermögen Schulden Treuhandvermögen für den Bergarbeiterwohnungsbau Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom 23.10.1951 (BGB1. I S. 865) und vom 04.05.1957 (BGB1. I S. 418) in der zuletzt geänderten Fassung Das seit 1951 aus dem Kohlenabgabe und weiteren Zuwendungen und Zinserträgen gebildete Treuhandvermögen diente der Verbesserung der Wohnbedingungen im Kohlenbergbau. Aus dem Treuhandvermögen werden seit 1997 keine Bewilligungen mehr gewährt. 676.589 9.418 Freistellungsfonds Revolvingvertrag mit Anlagen zwischen der Bank für Sozialwirtschaft und dem Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit, jetzt Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 12.12.1974, in der zuletzt geänderten Fassung Verwaltung von Darlehen und Schuldendienstleistungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz 0 0 25 Bezeichnung Rechtsgrundlage Aufgabenstellung Bestand in T€ 31.12.2010 Vermögen Schulden Zweckvermögen des Bundes bei der Deutschen Postbank AG Gesetz zur Förderung der ländlichen Siedlung vom 15.05.1953 (BGB1. I S. 224), Gesetz über die Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank vom 27.08.1965 (BGB1. I S. 1001), Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine AG (DSL Bank-Umwandlungsgesetz) in der Fassung vom 16.12.1999 (BGB1. I S. 2441), zuletzt geändert am 31.10.2006 (BGB1. I S. 2407) und Treuhandvertrag vom 12.05.2000 zwischen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, jetzt Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz , und der Postbank AG Gegenstand des Zweckvermögens war zunächst die Eingliederung von aus der Landwirtschaft stammenden Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler. Heute dient es der Strukturverbesserung des ländlichen Raums einschließlich der ländlichen Siedlung und der Verbesserung der Infrastruktur und des Umweltschutzes 394.163 0 26 Bezeichnung Rechtsgrundlage Aufgabenstellung Bestand in T€ 31.12.2010 Vermögen Schulden Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank vom 12.08.2005 (BGB1. I S. 2363), zuletzt geändert durch Art. 175 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGB1. I S. 2407) Förderung von Innovationen in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und dem Gartenbau 95.089 574