Deutscher Bundestag Vorschläge zur Zusammenlegung der Gewinneinkunftsarten im Einkommensteuerrecht Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 4 – 3000 - 235/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 235/11 Seite 2 Vorschläge zur Zusammenlegung der Gewinneinkunftsarten im Einkommensteuerrecht Verfasser: Aktenzeichen: WD 4 – 3000 - 235/11 Abschluss der Arbeit: 15. Dezember 2011 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 235/11 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Einteilung der Einkunftsarten 4 3. Vorschläge zur teilweisen oder vollständigen Zusammenlegung der Gewinneinkunftsarten 5 3.1. „Steuerpolitisches Programm“, Stiftung Marktwirtschaft 5 3.2. „Kölner Entwurf eines Einkommensteuergesetzes“, Joachim Lang 6 3.3. „Ein modernes Einkommensteuerrecht für Deutschland“, CDU 6 3.4. „Konzept 21“, CSU 7 3.5. „Gemeinsames steuerpolitisches Programm“, CDU und CSU 7 3.6. Bewertung 7 4. Vergleich der Gewinneinkunftsarten anhand ausgewählter Sachverhalte 7 5. Literaturverzeichnis 13 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 235/11 Seite 4 1. Einleitung Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet in § 2 Abs. 2 EStG zwischen Gewinneinkünften und Überschusseinkünften. Zu den Gewinneinkünften gehören die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Zu den Überschusseinkünften gehören die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Diese Unterscheidung von Gewinn- und Überschusseinkünften und die daran anknüpfende unterschiedliche Einkünfteermittlung wird als Dualismus der Einkunftsarten bezeichnet. Der Dualismus der Einkunftsarten geht auf unterschiedliche rechtstheoretische Ansätze zurück. Den Gewinneinkünften liegt dabei die Reinvermögenstheorie von Schanz zugrunde, nach der Einkünfte Vermögensmehrungen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne sind. Hingegen beruhen die Überschusseinkünfte auf der Quellentheorie von Fuisting, wonach nur die Früchte steuerbar sind, die zu einer ständigen Einnahmequelle gehören.1 In Gliederungspunkt 2. der Arbeit soll zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Einteilung der Einkunftsarten eingegangen werden. In Gliederungspunkt 3. werden sodann die Vorschläge zur Zusammenlegung der Gewinneinkunftsarten vorgestellt und schließlich werden in Gliederungspunkt 4. die Gewinneinkunftsarten anhand ausgewählter Sachverhalte miteinander verglichen. 2. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Einteilung der Einkunftsarten Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) liegt der systematischen Einteilung der Einkunftsarten keine eigene Sachgesetzlichkeit zugrunde. Die Einkunftsarten seien grundsätzlich gleich zu behandeln. Soweit das Einkommensteuerrecht mehrere Einkunftsarten unterscheide und daran auch unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfe, müssen diese ihre Rechtfertigung in besonderen sachlichen Gründen finden. Rechtsfolgen können daher nicht allein auf die bestehende systematische Einteilung der Einkunftsarten gestützt werden.2 In der Literatur wird eingewandt, dass der Dualismus der Einkunftsarten, wonach die Ermittlung der Gewinneinkünfte völlig anderen Regeln unterliege als die Ermittlung der Überschusseinkünfte , zur Rechtsprechung des BVerfG offenbar im Widerspruch stehe.3 Die Rechtfertigung dieser Differenzierung wird in der Literatur bestritten.4 BVerfG und Rechtsprechung haben den Dualismus der Einkunftsarten jedoch bislang nicht in Frage gestellt. Vielmehr würden bestehende Unterschiede beispielsweise dadurch ausgeglichen, dass die Zurechnung von Aufwendungen für alle Einkunftsarten nach einheitlichen Grundsätzen erfolge. 5 1 Vgl. Birk, Steuerrecht, 12. Auflage 2009, Rn. 608f., m.w.N. 2 Vgl. nur BVerfG 2 BvR 1818/91 vom 30.9.1998, BB 1998, S. 2294. 3 Ratschow, in Blümich, EStG, KStG, GewStG, 112. Aufl. 2011, § 2 EStG Rz. 62. 4 Lang, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Auflage 2010, § 9 Rz. 185. 5 Ratschow, in Tipke/Lang, a.a.O., mw.N. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 235/11 Seite 5 3. Vorschläge zur teilweisen oder vollständigen Zusammenlegung der Gewinneinkunftsarten Die Reformentwürfe der letzten Jahre für ein neues Einkommensteuerrecht sehen durchweg eine Reduzierung der Einkunftsarten vor.6 Besonders weit gehen in diesem Zusammenhang die Reformentwürfe von Paul Kirchof und Michael Elicker, die beide statt verschiedener Einkunftsarten nur eine einzige Einkunftsart vorschlagen.7 Die teilweise oder vollständige Zusammenlegung der Gewinneinkunftsarten zu einer Einkunftsart ist Bestandteil einiger umfassender Reformentwürfe. Die vollständige Zusammenlegung wird am ehesten mit den Reformentwurf der Stiftung Marktwirtschaft umgesetzt. In die gleiche Richtung gehen auch die Reformvorschläge politischer Parteien und der Kölner Entwurf eines Einkommensteuergesetzes . 3.1. „Steuerpolitisches Programm“, Stiftung Marktwirtschaft Eine Zusammenlegung der Gewinneinkunftsarten zu einer Einkunftsart sieht das „Steuerpolitische Programm“ der Stiftung Marktwirtschaft vor. Unter der Leitung von Joachim Lang veröffentlichte die Kommission „Steuergesetzbuch“ der Stiftung Marktwirtschaft 2006 das „Steuerpolitische Programm“.8 2008 legte sie den vollständigen Entwurf eines Einkommensteuer- und Verfahrensrechtes mit Begründungen vor.9 Der „Entwurf eines Einkommensteuergesetzes“ sieht unter anderem eine Reduzierung der sieben bisherigen Einkunftsarten auf vier Einkunftsarten vor. Nach § 2 Abs. 1 des Entwurfes eines Einkommensteuergesetzes (EStG-Entwurf) unterliegen der Einkommensteuer „sämtliche Einkünfte, die der Steuerpflichtige durch eine mit Gewinnabsicht ausgeübte Tätigkeit (Erwerbstätigkeit) erwirtschaftet hat, und zwar 1. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 4); 2. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 6); 3. Einkünfte aus Vermögensverwaltung (§ 7); 4. Einkünfte aus Zukunftssicherung (§ 8).“ 6 Vgl. Kube, Entwürfe für ein neues Einkommensteuergesetz, BB 2005, S. 743 (747). 7 Ebenda, S. 744 und 746, m.w.N. 8 Kommission „Steuergesetzbuch“ - Steuerpolitisches Programm, Stiftung Marktwirtschaft, 30.01.2006, im Internet abrufbar unter: http://www.stiftungmarktwirtschaft .de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Steuerpolitisches-Programm-Druckfassung.pdf, zuletzt abgerufen am 15.12.2011. 9 Kommission „Steuergesetzbuch“ - Entwurf eines Einkommensteuergesetzes, Stiftung Marktwirtschaft, 2. Auflage 2009, im Internet abrufbar unter: http://www.stiftungmarktwirtschaft .de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Einkommensteuergesetz_neu_komplett_2.Auflage.pdf, zuletzt abgerufen am 15.12.2011. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 235/11 Seite 6 § 4 EStG-Entwurf definiert die selbständigen Einkünfte. Danach gehören zu den selbständigen Einkünften (§ 4 Abs. 1 EStG-Entwurf): 1. „Einkünfte aus Unternehmen als selbständige und nachhaltige Tätigkeit mit Ausnahme von Einkünften im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1; 2. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Mitglied im Organ eines öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens (z.B. Abgeordneter in einem Parlament, Mitglied eines Gemeinderates); 3. Einkünfte aus gelegentlicher selbständiger Tätigkeit.“ § 4 Abs. 2 EStG-Entwurf stellt klar, dass die Einkünfte aus Unternehmen insbesondere Einkünfte aus Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft umfassen. 3.2. „Kölner Entwurf eines Einkommensteuergesetzes“, Joachim Lang Bereits Anfang 2005 hatte eine Gruppe um Joachim Lang den „Kölner Entwurf eines Einkommensteuergesetzes “ veröffentlicht.10 Der Kölner Entwurf sieht eine Reduzierung auf fünf Einkunftsarten vor (selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit, Finanzkapital, Veräußerungseinkünfte sowie Einkünfte aus Zukunftssicherung). Im Unterschied zum Vorschlag der Stiftung Marktwirtschaft fasst der Kölner Entwurf neben den Gewinneinkunftsarten zusätzlich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zusammen.11 3.3. „Ein modernes Einkommensteuerrecht für Deutschland“, CDU Dieser Vorschlag gründet auf Arbeiten von Friedrich Merz und wurde Ende 2003 im Bundesvorstand der Partei beschlossen.12 Nach diesem Vorschlag sollen die Einkunftsarten auf vier reduziert werden: Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte einschließlich der Einkünfte aus Altersversorgung. Die Gewinneinkünfte einschließlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden dabei zu den Einkünften aus unternehmerischer Tätigkeit zusammengefasst.13 Zudem sollte kleineren Unternehmen bei den Einkünften 10 Lang/Englisch/Keß, Grundzüge des Kölner Entwurfs eines Einkommensteuergesetzes, Beihefter zu DStR 25 2005, S. 1f. 11 Ebenda, S. 4. 12 Ein modernes Einkommensteuerrecht für Deutschland. Zehn Leitsätze für eine radikale Vereinfachung und eine grundlegende Reform des deutschen Einkommensteuersystems, vom 3.11.2003, beschlossen auf dem 17. Parteitag der CDU am 2.12.2003, im Internet abrufbar unter: http://www.cdu.de/doc/pdfc/120203-beschluss-ptmerz .pdf, zuletzt abgerufen am 12.12.2011. 13 Ebenda, S. 5. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 235/11 Seite 7 aus unternehmerischer Tätigkeit ein Wahlrecht zwischen Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Steuerbilanzierung eingeräumt werden. 3.4. „Konzept 21“, CSU Ebenfalls im Jahr 2003 veröffentlichte die CSU das „Konzept 21“ unter der Führung des bayerischen Finanzministers Kurt Faltlhauser.14 Wie der Vorschlag der CDU sollten auch hierbei die Einkunftsarten auf vier reduziert werden. 3.5. „Gemeinsames steuerpolitisches Programm“, CDU und CSU Nachdem sich CDU und CSU15 Anfang 2004 weder auf das von Merz noch auf das von Faltlhauser vorgeschlagene Modell einigen konnten, beschlossen die Präsidien der beiden Parteien im März 2004 ein „Gemeinsames steuerpolitisches Programm“, das die Reduzierung der Einkunftsarten in der von Merz vorgeschlagenen Weise übernahm. Dieses gemeinsame Programm wurde Ende März 2004 als Beschlussantrag in den Bundestag eingebracht.16 3.6. Bewertung Im Rahmen der vorgestellten Reformentwürfe wird die Zusammenlegung der Gewinneinkunftsarten in der Literatur nicht problematisiert. Festzustellen ist, dass die Reformentwürfe der letzten Jahre durchgehend eine Reduzierung der Einkunftsarten vorsehen. Dies dürfte auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG stehen. 4. Vergleich der Gewinneinkunftsarten anhand ausgewählter Sachverhalte 14 Faltlhauser, Konzept 21 – Steuerreform. Für eine radikale und soziale Steuervereinfachung, 2003, im Internet abrufbar unter: http://www.barbara-lanzinger.de/images/bilder/1073652791.pdf, zuletzt abgerufen am 12.12.2011. 15 Gemeinsames steuerpolitisches Programm von CDU und CSU. Ein modernes Steuerrecht für Deutschland – Konzept 21, Beschluss der Präsidien der CDU und CSU vom 7.3.2004,im Internet abrufbar unter: http://www.cdu.de/doc/pdfc/080304-beschluss-steuerrecht.pdf, zuletzt abgerufen am 12.12.2011. 16 Antrag der Abgeordneten Merz u.a. vom 23.3.2004, Ein modernes Steuerrecht für Deutschland, BT-Drs. 15/2745. Deutscher Bundestag Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft , § 13 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb, §§ 15, 16 EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG Definition Einkunftserzielung In Anlehnung an § 15 Abs. 2 EStG: - Selbständigkeit - Nachhaltigkeit - Gewinnerzielungsabsicht - Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sowie zusätzlich: - planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens - zur Gewinnung von Erzeugnissen sowie ihrer Verwertung . Definition Gewerbebetrieb, § 15 Abs. 2 EStG: Positive Tatbestandsmerkmale: - Selbständigkeit - Nachhaltigkeit - Gewinnerzielungsabsicht - Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Negative Tatbestandsmerkmale: - Keine Land- und Forstwirtschaft - keine selbständige Arbeit - keine Vermögensverwaltung . In Anlehnung an § 15 Abs. 2 EStG: - Selbständigkeit - Nachhaltigkeit - Gewinnerzielungsabsicht - Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Selbständige Arbeit setzt voraus: - selbständig leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit - aufgrund eigener Fachkräfte - Tätigkeit ist überwiegend durch die Persönlichkeit des Ausübenden geprägt. Gewerbesteuerpflicht Keine Gewerbesteuerpflicht. Gewerbebetriebe sind gewerbesteuerpflichtig . Keine Gewerbesteuerpflicht. Freibeträge Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Freibetrag gem. § 13 Abs. 3 EStG überschreiten . Freibetrag kommt nicht zur Anwendung, wenn die Einkommensgrenzen überschritten Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 235/11 Seite 9 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft , § 13 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb, §§ 15, 16 EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG wurden. Art der Gewinnermittlung - Bei Betrieben, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Bücher führen, ist der Gewinn durch Vermögensbestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. - Betriebe, die nicht buchführungspflichtig sind, können unter den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln. - Falls weder Buchführungspflicht besteht noch die Voraussetzungen des § 13a EStG erfüllt sind, wird der Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. - Gewerbetreibende, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Bücher führen und Abschlüsse machen, ermitteln den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG - Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, falls keine Buchführungspflicht besteht. Da für selbständig Tätige keine Buchführungspflicht besteht, haben sie ein Wahlrecht zwischen - der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögens-Vergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und - der Einnahme- Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Hauptarten der Einkünfte - Zu den sog. primären Einkünften gehören solche aus der Aufzucht von Pflanzen und Bäumen und aus der Tierzucht und Tierhaltung, soweit die Futtermengen aus der land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche selbst gewonnen werden, § - Einkünfte aus gewerblichen Einzelunternehmen, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG - Einkünfte aus Mitunternehmerschaften , § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG - Einkünfte der persönlich haftenden Gesellschafter einer KG auf Aktien, § 15 Abs. - Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG - Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind, § 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG - Einkünfte aus sonstiger selb- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 235/11 Seite 10 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft , § 13 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb, §§ 15, 16 EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG - sekundäre Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben, § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG - Gewinn, der bei Veräußerung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils erzielt wird, §§ 14 i.V.m. 16 EStG. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG - nachträgliche Einkünfte von Mitunternehmern, § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG - Gewinn, der bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebes oder Teilbetriebes , eines Mitunternehmeranteils , des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA erzielt wird, § 16 Abs. 1 EStG. ständiger Arbeit, § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG - bestimmte Vergütungen an Beteiligte von vermögensverwaltenden Gesellschaften oder Gemeinschaften, § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG - Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient, § 18 Abs. 3 EStG i.V.m. § 16 EStG. Besteuerung der Veräußerungsgewinne § 14 Satz 2 EStG verweist auf die Bestimmungen des § 16 EStG. Die Regelungen zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns und die Freibeträge gelten daher entsprechend . Die zusätzlichen Vergünstigungen, die § 14a EStG für kleinere bäuerliche Familienbetriebe vorsah, sind inzwischen ausgelaufen. Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich Veräußerungskosten und Wert des Betriebsvermögens (Vermögen – Schulden), § 16 Abs. 2 EStG. Für Steuerpflichtige, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder berufsunfähig sind, gibt es einen Freibetrag in Höhe von bis zu 45.000 € (§ 16 Abs. 4 EStG) sowie einen ermäßigten Steuersatz für den steuerpflichtigen Veräuße- Auch hier sind gem. § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG die Regelungen des § 16 EStG entsprechend anzuwenden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 235/11 Seite 11 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft , § 13 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb, §§ 15, 16 EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG rungsgewinn (§ 34 Abs. 3 EStG). Gewinnermittlungszeitraum , Wirtschaftsjahr Abweichend vom Jahressteuerprinzip des § 2 Abs. 7 EStG, wonach die Grundlagen für die Festsetzung der Einkommensteuer jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt werden, wird der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr ermittelt, § 4a EStG. Gewinnermittlungszeitraum bei Gewerbetreibenden ist ebenfalls das Wirtschaftsjahr, das vom Kalenderjahr abweichen kann, § 4a EStG. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit müssen jeweils für das Kalenderjahr ermittelt werden. Die Regelung des § 4a EStG gilt nicht für Selbständige. Steuervergünstigungen - Entnahmegewinne für Wohnungen /Grund und Boden sind steuerfrei, § 13 Abs. 4 und 5 EStG. - Die Einkommensteuer auf den Realisationsgewinn bei Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter in einen gemeinschaftlichen Tierhaltungsbetrieb kann auf bis zu 5 Jahre verteilt werden, § 13 Abs. 6 EStG. - Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, § 3 Nr. 17 EStG - Steuerfreiheit des Grundbetrages der nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 EStG zu versteuernden - Entnahmegewinne für Grund und Boden sind steuerfrei, sofern das Grundstück bereits im Veranlagungszeitraum 1986 einem Betriebsvermögen der selbständigen Arbeit dienten, § 18 Abs. 4 Satz 1 i.Vm. § 13 Abs. 5 EStG. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 235/11 Seite 12 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft , § 13 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb, §§ 15, 16 EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zu Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bis 18.401 €, § 3 Nr. 27 EStG - Steuerermäßigungen für außerordentliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft , § 34b EStG. Besonderheiten bei der Verlustverrechnung Verlustausgleichsverbote nach §§ 15a, 15b EStG gelten auch hier, § 13 Abs. 7 EStG. - Ausgleichs- und Abzugsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung , aus Termingeschäften , stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen, § 15 Abs. 4 EStG. - Verlustausgleichsverbot für das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten, § 15a EStG - Verlustausgleichsverbot für Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell , § 15b EStG. Verlustausgleichsverbote nach §§ 15a, 15b EStG gelten auch hier, § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG. Deutscher Bundestag 5. Literaturverzeichnis Birk, „Einkommen, Einkunftsarten und Einkünfteermittlung“, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft e.V. (DStJG) Band 34, 2011, S. 10-29. Ein modernes Einkommensteuerrecht für Deutschland. Zehn Leitsätze für eine radikale Vereinfachung und eine grundlegende Reform des deutschen Einkommensteuersystems, vom 3.11.2003, beschlossen auf dem 17. Parteitag der CDU am 2.12.2003, im Internet abrufbar unter: http://www.cdu.de/doc/pdfc/120203-beschluss-pt-merz.pdf, zuletzt abgerufen am 12.12.2011. Faltlhauser, Konzept 21 – Steuerreform. Für eine radikale und soziale Steuervereinfachung, 2003, im Internet abrufbar unter: http://www.barbara-lanzinger.de/images/bilder/1073652791.pdf, zuletzt abgerufen am 12.12.2011. Gemeinsames steuerpolitisches Programm von CDU und CSU. Ein modernes Steuerrecht für Deutschland – Konzept 21, Beschluss der Präsidien der CDU und CSU vom 7.3.2004, im Internet abrufbar unter: http://www.cdu.de/doc/pdfc/080304-beschluss-steuerrecht.pdf, zuletzt abgerufen am 12.12.2011. Homburg/Bolik, BB-Forum: Auswirkungen des Kirchhofschen EStGB insbesondere auf die Unternehmensbesteuerung , BB 2005, 2330-2335. Kommission „Steuergesetzbuch“ - Steuerpolitisches Programm, Stiftung Marktwirtschaft, 30.01.2006, im Internet abrufbar unter: http://www.stiftungmarktwirtschaft .de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Steuerpolitisches-Programm- Druckfassung.pdf, zuletzt abgerufen am 15.12.2011. Kommission „Steuergesetzbuch“ - Entwurf eines Einkommensteuergesetzes, Stiftung Marktwirtschaft , 2. Auflage 2009, im Internet abrufbar unter: http://www.stiftungmarktwirt - schaft.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Einkommensteuergesetz_neu_komplett_2.Auflage.p df, zuletzt abgerufen am 15.12.2011. Kube, Entwürfe für ein neues Einkommensteuergesetz, BB 2005, 743-749. Lang/Englisch/Keß, Grundzüge des Kölner Entwurfs eines Einkommensteuergesetzes, Beihefter zu DStR 25 2005, 1-12. Seer, BB-Forum: Einkommensteuerreform – Flat Tax oder Dual Income Tax?, BB 2004, 2272- 2278. Weber-Grellet, Der Karlsruher Entwurf – ein Weg in die steuerstaatliche Vergangenheit, ZRP 2003, 279-285. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 235/11 Seite 14