Steuergestaltung von Freiberuflern und Selbständigen - Ausarbeitung - © 2007 Deutscher Bundestag WD 4 - 223/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser: Steuergestaltung von Freiberuflern und Selbständigen Ausarbeitung WD 4 - 223/07 Abschluss der Arbeit: 15.11.2007 Fachbereich WD 4: Haushalt und Finanzen Telefon: Hinweise auf interne oder externe Unterstützung bei der Recherche bzw. Abfassung des Textes Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - Zusammenfassung - Die Aussage, Freiberufler und Selbständige könnten sich durch ihre Steuergestaltung „arm rechnen“ bezieht sich auf Bestrebungen, durch Steuergestaltung/ Steuer- Optimierung, also durch eine zielgerichtete Nutzung sowohl des deutschen Steuerrechts als auch von Unterschieden im Steuerrecht der einzelnen EU-Länder, die eigene Steuerlast zu mindern. Eine umfangreiche Steuerratgeber-Literatur gibt dazu eine Vielzahl von Tipps. Ob und wie Steuergestaltung möglich ist, hängt maßgeblich vom Einzelfall ab und ist i.d.R. Gegenstand der Steuerberatung, deren Details - insb. sofern es sich um neuere Konstruktionen handelt - aus verständlichen Gründen kaum offengelegt werden. In Reaktion auf neue steuerrechtliche Bedingungen, die bekannten Gestaltungsmöglichkeiten begegnen sollen, entstehen immer wieder neue Steuerspar-Modelle. In der Arbeit werden einige der bekannteren Möglichkeiten kurz skizziert. Inhalt 1. Freiberufler und Selbständige unter steuerlichem Aspekt 4 1.1. Freiberufler 4 1.2. Selbständige 5 2. Möglichkeiten der Steuergestaltung 5 2.1. Werbungs-/ Betriebskosten 6 2.2. Familiendarlehen 6 2.3. Zwischengewinne 8 2.4. Venture-Capital-Fonds 8 2.5. Ausländische Lebensversicherungen 8 2.6. Ansparrücklage/ Sonderabschreibung 8 2.7. Erbschaft- und Schenkungsteuer 10 3. Steuerreform 2008/ Jahressteuergesetz 2008 - Schließung weiterer Steuerschlupflöcher 10 - 4 - 1. Freiberufler und Selbständige unter steuerlichem Aspekt In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit oft strittig. Die Frage, ob eine selbständig ausgeübte Tätigkeit ein Freier Beruf oder ein Gewerbe ist, ist eine steuerrechtliche Frage und wird vom Finanzamt entschieden1. 1.1. Freiberufler § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG differenziert freiberufliche Tätigkeiten in - Katalogberufe und - den Katalogberufen ähnliche Berufe. Katalogberufe sind Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Rechtsanwalt, Notare, Patentanwalt, Vermessungsingenieur , Ingenieur, Architekt, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater , beratender Volks- und Betriebswirt, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigter , Heilpraktiker, Dentist, Krankengymnast, Journalist, Bildberichterstatter, Dolmetscher , Übersetzer und Lotse. Freie Berufe unterliegen nicht der Gewerbeordnung. Freiberufler sind lediglich einkommenssteuerpflichtig und zahlen keine Gewerbesteuer. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist „eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (…) Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist“. Das Finanzamt entscheidet nach dem Charakter der konkret ausgeübten Tätigkeit, ob ein Gewerbebetrieb vorliegt, wobei streng zwischen den Katalogberufen und anderen, zum Teil neu entstandenen, selbständigen Berufen, die tendenziell eher gewerblich interpretiert werden und dementsprechend Gewerbesteuer zahlen müssen, unterschieden wird. Werden neben einer freiberuflichen Haupttätigkeit auch gewerbliche Einkünfte erzielt, unterliegen die gesamten Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG der Gewerbesteuer2. 1 So ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur der ein EDV-Berater, wer in diesem Tätigkeitsfeld als Ingenieur arbeitet und auch ein entsprechendes Studium abgeschlossen hat (BFH, 18.04.2007, AZ. XI R 29/06, veröffentlicht am 22.08.2007). Wer keinen Studienabschluss vorweisen kann, gilt als gewerblich tätig und muss daher Gewerbesteuer zahlen. 2 Zur Vermeidung der Gewerbebesteuerung ist dementsprechend eine strikte Trennung der freiberuflichen und gewerblichen Umsätze notwendig. Anderenfalls laufen Freiberufler, die auch nur in geringem Umfang gewerbliche Tätigkeiten ausüben Gefahr, insgesamt zur Gewerbesteuer veranlagt zu werden. Finanztipp, das Infozentrum für Geld und Recht, gibt dazu den folgenden Gestaltungstipp: Die Freiberufler gründen eine zusätzliche Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft), die ausschließlich die gewerblichen Einkünfte erzielt (z.B. Ärzte, die auch nebenbei Produkte handeln ). Vgl.: http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/s0023.htm. - 5 - 1.2. Selbständige Die selbständige Tätigkeit in Abgrenzung zur abhängigen Beschäftigung leitet sich aus § 7 Abs. 1 des vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) her3. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Bundessozialgerichtes (BSG) enthält darüber hinaus § 84 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) eine allgemeine gesetzgeberische Wertung, die für die Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu beachten ist. Maßgebend ist dabei stets das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung4 Selbständige Tätigkeit ist gekennzeichnet durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Formale Merkmale einer selbständigen Tätigkeit sind - die Gewerbeanmeldung und die Eintragung ins Handelsregister - die Zahlung von Gewerbe-, Umsatz- und Einkommensteuer - die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Selbstfinanzierung einer privaten Kranken- und Alterssicherung durch den Selbständigen Werden von Freiberuflern oder Selbständigen Einnahmen aus Umsatz erzielt, so sind diese umsatzsteuerpflichtig. Vermögensübertragungen unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. 2. Möglichkeiten der Steuergestaltung Einkommen aus freiberuflicher oder selbständiger Tätigkeit sind einkommensteuerpflichtig . Für Selbständige wird zusätzlich Gewerbesteuer fällig. Werbungskosten und Betriebskosten mindern die Steuerlast. Die Aussage, Freiberufler und Selbständige könnten sich durch ihre Steuergestaltung „arm rechnen“ bezieht sich auf Bestrebungen, durch eine zielgerichtete Nutzung des nationalen und internationalen Steuerrechts, die Steuergestaltung oder -optimierung, die Steuerlast zu verringern. In einem Beitrag der Süddeutschen Zeitung wird dazu festgestellt: „Vermögende, Selbständige, Unternehmen und Freiberufler … haben eine kaum überschaubare Fülle von Möglichkeiten, ihre Einnahmen zu minimieren und Ausgaben sowie Verluste aufzupumpen. Steuergestaltung heißt das …“.5 Ob und wie Steuergestaltung möglich ist, hängt maßgeblich vom Einzel- 3 „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“. Nach dem Europäischen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen 1995 (2007) sind Selbständige (ESVG 1995 11.15) Personen, die alleinige oder gemeinsame Eigentümer eines Unternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind, in dem sie arbeiten. 4 BSG-Urteil vom 1. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74. 5 Wider die Steuergestalter, Süddeutsche Zeitung, 31.7.2007. - 6 - fall ab und ist Gegenstand der Steuerberatung6. Nachfolgend sind skizzenhaft einige denkbare Möglichkeiten aufgeführt. 2.1. Werbungs-/ Betriebskosten Freiberufler und Selbständige können - wie alle anderen Steuerzahler auch - die steuerrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich ihrer Werbungs-/ Betriebskosten nutzen, etwa die 1%-Regel für Firmenfahrzeuge oder die Absetzung von Kreditkosten für vermietete Immobilien. Denkbar wäre auch die Nutzung eines negativen Progressionsvorbehaltes für vermietete ausländische Immobilien in Frankreich und Italien. Schreibt der Besitzer nach Abzug der Abschreibung, der anteiligen Kosten für Gas, Strom, Reparaturen und Hausreinigung von den Einkünften aus der Vermietung rote Zahlen, so gilt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-152/03) für Verluste aus Vermietung ein negativer Progressionsvorbehalt, der den Steuersatz für die übrigen Einkünfte mindern kann7. 2.2. Familiendarlehen Steuergestaltungsmöglichkeiten ergeben sich für Selbständige auch innerhalb von Familien . So ist beispielsweise ein Familiendarlehen als Finanzierungsinstrument denkbar. Hat ein Familienmitglied freies Geld auf dem Konto (z.B. aus einer Schenkung), kann es dieses für betriebliche Investitionen zu einem marktüblichen Zinssatz verleihen - (ggf. auch dem, der ihm dieses Geld geschenkt hat). Der jährliche Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt 1.370 für Ledige bzw. 2.740 für Verheiratete. Bleiben die Einnahmen des kreditgebenden Familienmitglieds unter dem steuerlichen Grundfreibetrag, fallen auf die vereinnahmten Zinsen keine Steuern an. Beim Kreditnehmer sind die Zinsen in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig.8 (Weitere Möglichkeiten, wie Selbständige mit Familie Steuern sparen können, siehe Anlage 1.) 6 So erklärt beispielsweise der Berliner Steuerberater Michael Schröder auf seiner Internetseite: „…übernehme ich auch die aktive Steuerberatung, d.h. ich mache Vorschläge, wie man Steuern sparen kann (z.B. Steuersparmodelle). Die Aufgabe der eigentlichen Steuerberatung besteht hauptsächlich in der vorausschauenden Beratung für eine optimale Steuergestaltung bzw. minimale Steuerbelastung “ (http://www.steuerschroeder.de/Steuerberatung.html). Die Steuerberatungsgesellschaft Hill & Schittek mbH erklärt ebenfalls die Steuergestaltung zu einem ihrer Geschäftsfelder (Vgl.: http://www.steuerberatung-hill.de/steuerberatung.php). 7 In einem Verfahren vor dem BFH (I R 84/04) wird derzeit noch geklärt, ob entsprechende Auslandsverluste deutscher Steuerzahler in Spanien und der Schweiz ebenfalls in Deutschland steuerlich zu berücksichtigen sind. 8 http://www.join-online.de/info/fuehrung/steuern_sparen.php. - 7 - Verlustzuweisungen Beliebte Steuersparmodelle für Besserverdienende (zu denen Freiberufler und Selbständige i.d.R. gehören) waren in den vergangenen Jahren geschlossene Fonds mit hohen Verlustzuweisungen. Dazu rechnen geschlossene Immobilienfonds, Schiffs- oder Medienfonds und New-Energy-Fonds. So erzielten Medienfonds bis zu 110 %, Wertpapierfonds 100,5%, New-Energy-Fonds 92% und Schiffsbeteiligungen 48% durchschnittliche Verlustzuweisung9. Mit den 1999 im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 in Kraft getretenen steuerlichen Einschränkungen für sog. Verlustzuweisungsgesellschaften (§ 2b EStG) wurden die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten deutlich eingeschränkt. Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 senkte darüber hinaus die steuerliche Attraktivität der Tonnagebesteuerung bei Schiffsfonds.10 Dennoch investierten Privatanleger nach einer Marktanalyse des Rosenheimer Fondsexperten Stefan Loipfinger im Jahr 2005 rund 12,3 Mrd. Euro in geschlossene Immobilien-, Medien- und Schiffsfonds sowie andere Modelle, das waren nur 500 Millionen Euro weniger als im Rekordjahr 2004.11 Obwohl der Steuervorteil der Verlustzuweisung durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung 200612 entfallen ist, sind geschlossene Beteiligungsmodelle für private Investoren auch weiterhin steuerlich interessant. So gelten etwa für ausländische Immobilienfonds, die im Ausland besteuert werden, hohe Freibeträge und günstige Steuersätze. Auch Schiffs-, New-Energy- und Lebensversicherungsfonds bieten nach wie vor beachtliche Steuervorteile. Medienfonds sind nach dem Wegfall der hohen Verlustzuweisungen zumindest noch erbschaft- und schenkungsteuerlich interessant. 9 LHI verkaufte 2005 den Fernsehproduktionsfonds „Kaledo III“ mit einer Verlustzuweisung von 181,8% der Bareinlage. Wie sich eine solche Investition bei der Steuererklärung auswirkt, zeigt folgendes Beispiel: Ein Anleger mit Spitzensteuersatz zeichnet 50.000 Euro an einem Medienfonds. Bei einer Verlustzuweisung von 100 Prozent erhält er - inklusive Solidaritätszuschlag - rund 22.000 Euro vom Fiskus erstattet. Siehe: http://www.capital.de/finanzen/steuern/265093.html?mode=print und http://www.capital.de/finanzen/steuern/266357.html?mode=print sowie http://www.capital.de/ fianzen/steuern/100000858.html?mode=print. 10 Die steuerliche Konstruktion des Beteiligungsmodells Filmfonds resultierte nicht aus einer spezifischen steuerlichen Filmförderung, sondern nutzte Konsequenzen aus § 248 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) für Steuergestaltungen. Dieser klassifiziert Filme als immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden und nicht aktiviert werden dürfen . In der Folge ist der Herstellungsaufwand einer Filmproduktion sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abzusetzen, woraus die hohen anfänglichen Verlustzuweisungen für die Anleger resultieren . Die Fonds waren i.d.R. so konzipiert, dass den Anlegern durch den Initiator des Fonds ein einheitliches Vertragswerk vorgegeben wurde, auf das sie als Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit jedoch kaum Einfluss nehmen konnten. Das für die steuerliche Anerkennung von Verlusten vorausgesetzte unternehmerische Risiko des Herstellers eines Wirtschaftsgutes war damit nur bedingt gegeben. Mit BMF-Schreiben vom 5.8.2003 (neuer Bauherren- und Fondserlasses und des geänderten Medienerlass) zur ertragsteuerlichen Behandlung von Film- und Fernsehfonds wurden die Kriterien für die Herstellereigenschaft eines Fonds präzisiert und wesentlich enger gefasst. 11 http://www.capital.de/fianzen/steuern/100002662.html?mode=print. 12 Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.2005, BGBl. Teil I Nr. 76, Seite 3683. - 8 - 2.3. Zwischengewinne Zur Senkung der Steuern auf Kapitalerträge nutzten Anleger auch die Bestimmungen zur Versteuerung von Zwischengewinnen. Zwischengewinne, d.h. laufende Erträge von Fonds, die in der Regel nicht ausgeschüttet, sondern wieder angelegt werden, blieben bei Termingeschäften und einigen ausländische Fonds steuerlich unberücksichtigt. Kaufte ein Anleger entsprechende Papiere mit einem Ausschüttungstermin für das folgende Veranlagungsjahr, so zahlte er im laufenden Veranlagungsjahr negative Stückzinsen , die seinen Zinsertrag und damit seine Steuerlast im laufenden Jahr drückten. Das gleiche Prinzip gilt auch für Anleihen. Auch hier fallen Stückzinsen an, die mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden können. Sollten die Erträge nicht nur in das darauffolgende Veranlagungsjahr, sondern weiter in die Zukunft - etwa in die Rentenphase mit absehbar niedrigeren Steuersätzen - verlagert werden, waren lang laufende Zerobonds ein geeignetes Instrument.13 2.4. Venture-Capital-Fonds Ein weiteres denkbares Steuersparmodell könnten sog. Venture-Capital-Fonds (VC) sein, die in neue Unternehmen aus Wachstumsbranchen investieren. Die Beteiligungsgrenze für derartige Fonds ist in den letzten Jahren deutlich gesunken. Beteiligungen an Venture-Capital-Fonds sind bereits ab ca. 25.000 Euro möglich. Nach ca. zehn Jahren sollen entsprechende Beteiligungen dann wieder mit Gewinn verkauft werden. Die Fonds investieren wegen der Risikostreuung nicht direkt in Unternehmen, sondern in andere Risikofonds. Der Steuervorteil besteht in steuerfreien Ausschüttungen. Mit kaum einem anderen Investment waren in den vergangenen Jahren höhere Gewinne, aber auch Verluste möglich. 2.5. Ausländische Lebensversicherungen Selbständige und Freiberufler mit der sog. Basisrente oder auch Rürup-Rente können auch durch eine ausländische Lebensversicherung (z.B. britische Lebensversicherung) und die Ausnutzung der Steuer- und Sozialversicherungsersparnis bei der Direktversicherung erhebliche Steuervorteile erzielen. 2.6. Ansparrücklage/ Sonderabschreibung Eine Möglichkeit der Steueroptimierung bot sich Freiberuflern und Selbständigen auch durch die Ansparrücklage/ Sonderabschreibung des § 7g EStG. Sie ermöglichte ihnen, für künftige Investitionen Rücklagen zu bilden. Durch die Vorschrift des § 7g EStG sollten Investitionen kleiner und mittelgroßer Betriebe dadurch gefördert werden, dass diese einerseits eine Ansparrücklage (auch: Ansparabschreibung) für künftige Investitionen bilden und andererseits im Jahr der Investition und in den Folgejahren Sonderabschreibungen (§ 7g Abs. 1, 2 EStG) geltend machen können. Im Jahr, in der die Investi- 13 http://www-capital.de/finanzen/steuern/100000867.html. - 9 - tion getätigt wird, ist die gebildete Ansparrücklage gewinnerhöhend in die Einnahmen- Überschussrechnung einzustellen. Er kann aber durch die mögliche Absetzung für die Abnutzung der dann erworbenen neuen betrieblichen Güter zum Teil wieder kompensiert werden. Existenzgründer durften 40 Prozent der Ausgaben (maximal 307.000 Euro ) für geplante Betriebsinvestitionen wie Computer oder Auto absetzen. Wer nicht investierte , konnte nach der bisherigen Regelung die Ansparabschreibung im jeweils laufenden Jahr auflösen, d.h. der Gewinn des Jahres wurde erhöht. Zusätzlich war ein Strafzins von 6% pro Jahr seit Bildung der Ansparabschreibung zu zahlen. Existenzgründer hatten zusätzliche Vorteile bei der Ansparabschreibung. Dem Steuerpflichtigen wurde eine längere Investitionszeit zugebilligt. Das Wirtschaftsgut musste nicht innerhalb von zwei Jahren, sondern voraussichtlich bis zum Ende des fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt werden. Der Höchstbetrag betrug für Existenzgründer nicht 154.000 Euro, sondern 307.000 Euro. Die Rücklage musste erst bis spätestens Ende des fünften Jahres gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn die Investition doch nicht erfolgte. Auch muss der Existenzgründer keinen Gewinnzuschlag versteuern, wenn die Investition nicht wie geplant durchgeführt wurde. Diese Möglichkeit der fiktiven Ansparabschreibung wurde zur Steuergestaltung genutzt, um eine steuerliche Progression bei höherem Einkommen zu vermeiden. Die Ansparrücklage minderte das zu versteuernde Einkommen und hatte zumindest die Wirkung einer Steuerstundung.14 Eine weitere Vergünstigung hat das Kleinunternehmerförderungsgesetz vom 31. Juli 2003 geschaffen. In den nach dem 31. Dezember 2002 beginnenden Wirtschaftsjahren kann für das Wirtschaftsjahr, in dem mit der Betriebseröffnung begonnen wird, eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG auch dann in Anspruch genommen werden, wenn vorher keine Ansparrücklage gebildet worden ist (§ 7 g Abs. 2 Nr. 3 S. 2 EStG).15 Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz vom 14.8.2007 wurde die Ansparabschreibung zu einem sog. Investitionsabzugsbetrag umgestaltet, der nur noch bei tatsächlich stattfindenden Investitionen zu steuerlichen Vorteilen führen soll. Die Neuregelung gilt bereits seit August 2007 (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG 2008). Damit konnte die Ansparabschreibung in der skizzierten Form von Selbständigen letztmalig 2007 gebildet werden. Allerdings wird es auch weiterhin möglich sein, in dem Jahr, in dem ein Steuerbescheid der Vergangenheit aufgelöst wird und Steuern nachzuzahlen sind, bereits den nächsten Investitionsabzugsbetrag zu bilden. Damit kann zwar die steuerliche Progression nicht vermieden werden, jedoch wird zumindest ein zeitlicher Steueraufschub erreicht. Ob damit ein Steuervorteil erreicht werden kann, ist nur im Einzelfall zu entscheiden. 14 http://www.djv.de/20_07_2007_Unternehmenssteuer.1855.0.html. 15 http://www.subventionen.de/artikel/633. - 10 - 2.7. Erbschaft- und Schenkungsteuer Steuersparmodelle bieten sich Freiberuflern und Selbständigen auch im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Gestaltungen zielen dabei darauf ab, durch eine optimierte Übertragung des Vermögens die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden. So können vorgezogene Erbschaften im Zusammenhang mit Betriebsübergaben den erbenden Kindern einen Steuervorteil verschaffen, indem sie den Betrieb ihrer Eltern gegen eine Versorgungsleistung übernehmen. Entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten in dieser Hinsicht bleiben auch mit dem Jahressteuergesetz 2008 weiter bestehen. 3. Steuerreform 2008/ Jahressteuergesetz 2008 - Schließung weiterer Steuerschlupflöcher Im Zuge der Steuerreformen und der Jahressteuergesetze der vergangenen Jahre sowie aktuell der Steuerreform 2008 und des Jahressteuergesetzes 2008 wurden bzw. werden eine Reihe der „Steuerschlupflöcher“ geschlossen. So wurden mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) § 42 der Abgabenordnung - die Regelungen zur Vermeidung von Gestaltungsmissbrauch - verschärft. Allerdings konnte die ursprüngliche Intention nicht im vollen Umfang in geltendes Recht umgesetzt werden. Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2008 sah vor, dass die Finanzämter neue Gestaltungen (Steuersparmodelle) nur noch dann akzeptieren sollten, wenn „beachtliche außersteuerliche Gründe“ dafür vorlägen. Dagegen gab es Bedenken, die darauf verwiesen , dass die geplante Neuregelung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts widerspräche , wonach jeder das Recht habe, nach seinen Möglichkeiten Steuern zu sparen16. Beabsichtigt war ursprünglich auch eine Änderung im § 138a der Abgabenordnung, die eine Meldepflicht für neue Steuersparmodelle einführen sollte aber nicht umgesetzt wurde. Mit seinem Gesetzesbeschluss zum Jahressteuergesetz 2008 übernahm der Bundestag am 8.11.2007 letztlich eine Formulierung des Bundesrats, nach der künftig „unangemessene Gestaltungen“, die zu einem „gesetzlich nicht vorgesehen Steuervorteil führen“ als „Missbrauch gewertet“ werden. Dass eine Gestaltung „unangemessen“ ist, muss das Finanzamt nachweisen. Die Steuerreformen des Jahres 2008 führen auch zu wesentlichen Änderungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Diese unterliegen ab 2009 einem gesonderten Einkommensteuer -Tarif. Der besondere Steuersatz beträgt 25%. Die Kapitalertragsteuer hat abgeltende Wirkung. Zu den Kapitalerträgen rechnen auch Gewinne aus der Veräußerung (Rückgabe) von Aktien, Fondsanteilen und (sonstigen) Kapitalforderungen, die nach 2008 erworben und verkauft werden. Der Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapi- 16 Steinbrück geht gegen Steuersparmodelle vor, Financial Times Deutschland, 3.7.2007. - 11 - talvermögen (§ 20 EStG) und private Veräußerungsgewinne unterliegen künftig Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und aus Zertifikaten. Die „Abgeltungsteuer“ gilt nicht für Kapitalerträge oder Veräußerungsgewinne, die zu einem Betriebsvermögen gehören. Sie gilt ebenfalls nicht für Leistungen aus Basis- Renten, Riester-Renten und Direktversicherungen/ Pensionskassen/ Pensionsfonds, die zu den sonstigen Einkünften rechnen. Die „Abgeltungsteuer“ gilt auch nicht für Renten aus privaten Rentenversicherungen, die mit dem Ertragsteil als sonstige Einkünfte besteuert werden. Das bisherige Halbeinkünfteverfahren für Aktien-Dividenden u.a. entfällt . Der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen wird künftig auf Gewinne aus Aktienverkäufen beschränkt. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist generell kein Werbungskosten -Abzug mehr möglich; abziehbar ist nur noch ein „Sparer-Pauschbetrag“ von maximal 801 Euro. Bei Privatanlegern mit fremdfinanzierten Anlageprodukten laufen ab 2009 die gezahlten Zinsen steuerlich ins Leere. Veräußerungsgewinne, die ein Investmentfonds erzielt, sind (erst) bei Ausschüttung oder bei Verkauf oder Rückgabe (im Veräußerungsgewinn) des Fondsanteils zu versteuern . Interne Kosten des Investmentfonds mindern den steuerpflichtigen Kapitalertrag . Mit dem Jahressteuergesetz 2008 soll neueren Steuergestaltungen, insbesondere für vermögende Anleger, die über vor allem in Luxemburg aufgelegte Spezialfonds (sog. „Millionärsfonds“) die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen durch die künftige Abgeltungsteuer umgehen wollen, begegnet werden. In Reaktion auf die neuen steuerrechtlichen Bedingungen werden durch die Branche der Steuerberater neue Gestaltungs-Modelle entwickelt werden. So gibt es im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen neue Gestaltungsüberlegungen , bei denen der Schwerpunkt nicht auf der Brutto-, sondern auf der Nachsteuer -Rendite von Kapitalanlagen liegt. So stellte der Bayerische Finanzminister gegenüber dem Handelsblatt fest: „Fakt ist: Bisher ist die Steuerverwaltung im Wettlauf mit den Erfindern von Steuersparmodellen immer zweiter Sieger. Das können wir nicht umdrehen, aber wir können wenigstens dafür sorgen, dass sich unsere Chancen verbessern .“17 17 Macht der Finanzämter wächst, Handelsblatt, 30.7.2007. - 12 - Anlagen 1. Internetbeiträge: Steuertipps für Selbständige und Freiberufler Steuern sparen mit Hilfe der Familie Steuertipps zur Erbschaftsteuer 20 lukrative Steuertipps 2. Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/ Steuerberatungsgesellschaft: Steuern Transparent - Gestaltungsüberlegungen zum Jahresende 2007 3. Pressebeiträge zur Thematik Steuergestaltung/ Steuersparmodelle