Deutscher Bundestag Fragen zur Energiesteuer/Mineralölsteuer Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 4 – 3000-215/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000-215/11 Seite 2 Fragen zur Energiesteuer/Mineralölsteuer Verfasserin: Aktenzeichen: WD 4 – 3000-215/11 Abschluss der Arbeit: 9. November 2011 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000-215/11 Seite 3 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Vorbemerkungen 4 2. Besteuerung von Mineralöl 4 2.1 Bemessungsgrundlage 4 2.2 Steuersätze 5 2.3 Beispielrechnung 8 3 Anlagen: Zusammensetzung der Verbrauchspreise für Superbenzin, Dieselkraftstoff und Heizöl Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000-215/11 Seite 4 1. Vorbemerkungen Die Umsetzung der Energiesteuer-Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2003/96/EG) in nationales Recht erforderte eine grundlegende Umgestaltung des deutschen Mineralölsteuerrechts . Die Energiesteuer-Richtlinie bezieht nicht nur Mineralöle, sondern einen größeren Kreis von Energieträgern (Strom, Erdgas, Kohle) ein. Das frühere Mineralölsteuergesetz (MinöStG) wurde deshalb durch das Energiesteuergesetz abgelöst. Die Besteuerung der Mineralöle ist seit 2006 im Energiesteuergesetz (EnergieStG) geregelt. Steuergegenstand sind Energieerzeugnisse, die als Kraft- oder Heizstoffe verwendet werden. Neben den klassischen Mineralölen werden jetzt auch Erdgas, Kohle und Flüssiggas in die Besteuerung einbezogen. Auch Biodiesel und Pflanzenöle fallen unter die Energiesteuer, wenn sie als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden. Auf die Frage, wie die Mineralöle in diese Unterteilung einzuordnen sind, kann folgende Begriffsbestimmung hilfreich sein. „Als Mineralöle werden aus Erdöl (Rohöl) hergestellte Energieträger (Kraftstoffe, Brennstoffe) oder Schmierstoffe (Öle, Fette) bezeichnet.“1 Anstelle der Mineralölsteuer wird im weiteren Text deshalb der Begriff Energiesteuer verwendet. 2. Besteuerung von Mineralöl Rechtsgrundlage für die Besteuerung der klassischen Mineralöle ist Kapitel 2 (§§ 4 bis 30) des Energiesteuergesetzes. Energieerzeugnisse/Mineralöle unterliegen der Energie- und der Umsatzsteuer. Die Ökosteuer, die 1999 bis 2003 in fünf Stufen eingeführt wurde, ist Bestandteil der heutigen Energiesteuer und keine Extrasteuer mehr. Die Tarifgestaltung der verschiedenen Energieerzeugnisse ist dadurch gekennzeichnet, dass umweltfreundliche Energieträger niedriger besteuert werden. 2.1 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage für die Energiesteuer ist die „ Menge (Gewicht, Volumen) der zum Verbrauch gelangenden Energieerzeugnisse“.2 „Die Bemessung nach der Menge hat zur Folge, dass 1 Christiane v. Hippel, Matthias Krah: Mineralölwirtschaft, TU-Dresden, Lehrstuhl für Energiewirtschaft, 2004 2 Matthias Bongartz: Energiesteuer, Stromsteuer, Zolltarif und Nebengesetze/ Kommentar zum Energiesteuerrecht, Teil I/ Vorbemerkungen, S. 4 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000-215/11 Seite 5 sich die Steuerbelastung bei steigenden Preisen und Löhnen nicht proportional erhöht und zugleich im Verhältnis zum Warenwert sinkt.“3 Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer hingegen ist der Preis. Die Umsatzsteuer wird nach Prozentsätzen des Entgeltes bzw. des Warenwertes bemessen. Das hat zur Folge, dass höhere Preise auch zu einer höheren Steuerbelastung führen. 2.2 Steuersätze Die Steuersätze auf die einzelnen Energieerzeugnisse sind in § 2 Energiesteuergesetz (EnergieStg) geregelt. Die Steuerhöhe ist von der Beschaffenheit und der Verwendung des Energieerzeugnisses abhängig. Dadurch werden im Energiesteuerrecht unterschiedliche Steuersätze angewendet. In § 2 Abs. 1 kommen die in der folgenden Tabelle aufgelisteten Steuersätze zur Anwendung, für die keine Steuerermäßigungen vorliegen.4 Steuergegenstand Steuersatz 1.a) Benzin, unverbleit mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg ("verschwefelt" bzw. "schwefe- larm") Unterposition 2710 11 41 bis 2710 11 49 669,80 € je 1.000 Liter 1.b) Benzin, unverbleit mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg ("schwefelfrei") Unterposition 2710 11 41 bis 2710 11 49 654,50 € je 1.000 Liter 2. Benzin, verbleit (alle Motorenbenzine und Flugbenzin) Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51, 2710 11 59 721,00 € je 1.000 Liter 3. Mittelschwere Öle (hauptsächlich Petroleum und Kerosin) Unterposition 2710 19 25 und 2710 19 21 654,50 € je 1.000 Liter 4.a) Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 485,70 € je 1.000 Liter 3 Matthias Bongartz: Energiesteuer, Stromsteuer, Zolltarif und Nebengesetze/ Kommentar zum Energiesteuerrecht, Teil I/ Vorbemerkungen, S. 4 4 http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Energie/Grundsaetze-Besteuerung/Steuerhoehe /steuerhoehe_node.html Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000-215/11 Seite 6 Steuergegenstand Steuersatz 10 mg/kg ("verschwefelt" bzw. "schwefelarm") Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 4.b) Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg ("schwefelfrei") Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 470,40 € je 1.000 Liter 5. sogenannte schwere Heizöle Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 130,00 € je 1.000 Kilogramm 6. Schmieröle und andere Öle Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 485,70 € je 1.000 Liter 7. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe [Hinweis auf befristete Ermäßigung] 31,80 € je Megawattstunde 8.a) Flüssiggase, unvermischt mit anderen Energie- Erzeugnissen [Hinweis auf befristete Ermäßigung] 409,00 € je 1.000 Kilogramm 8.b) andere Flüssiggase 1.217,00 € je 1.000 Kilogramm 9. Kohle 0,33 € je Gigajoule 10. Petrolkoks der Position 2713 0,33 € je Gigajoule In der folgenden Tabelle sind die nach § 2 Abs. 2 zeitlich befristeten und abweichenden Steuersätze für Erd- und Flüssiggase enthalten, die als Kraftstoff in nicht begünstigten Fällen verwendet werden. Die Befristung gilt 2018. Steuergegenstand Steuersatz 1. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe 13,90 € je Megawattstunde 2. Flüssiggase, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen 180,32 € je 1.000 Kilogramm Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000-215/11 Seite 7 In der dritten Übersicht sind die abweichenden Steuersätze nach § 2 Abs. 3 Energiesteuergesetz (EnergieStG) dargestellt, die nur gelten, wenn die Energieerzeugnisse zu folgenden Zwecken verwendet oder abgegeben werden: zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG, zum Betrieb von sonstigen begünstigten Anlagen (Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die dem Güterumschlag) nach § 3a EnergieStG dienen. Steuergegenstand Steuersatz 1.a) Ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg ("verschwefelt" bzw. "schwefelarm") Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 76,35 € je 1.000 Liter seit dem 1. Januar 2009 1.b) Ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg ("schwefelfrei") Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 4 61,35 € je 1.000 Liter 2. sogenannte schwere Heizöle Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 25,00 € je 1.000 Kilogramm 3. Schmieröle und andere Öle Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 61,35 € je 1.000 Liter 4. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe 5,50 € je Megawattstunde 5. Flüssiggase 60,60 € je 1.000 Kilogramm Es werden völlige oder teilweise Steuerermäßigungen für Energieerzeugnisse gewährt, wenn sie nicht als Kraft- und Heizstoff verwendet werden. Das trifft für Energieerzeugnisse zu, die als Rohstoff für andere Produkte genutzt werden oder die im Herstellungsbetrieb zur Aufrechterhaltung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000-215/11 Seite 8 des Herstellungsprozesses von Energieerzeugnissen dienen. Steuerbefreiungen gibt es unter anderem auch für Energieerzeugnisse, die für die Schiff- und Luftfahrt, den öffentlichen Personennahverkehr , die Land- und Forstwirtschaft und den Betrieb von Treibhäusern verwendet werden. Steuerermäßigungen werden für das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme sowie den Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in besonders begünstigten Anlagen gewährt.5 2.3 Beispielrechnung Auf der Grundlage der vom Mineralölwirtschaftsverband MWV) veröffentlichten Statistiken werden drei Energieerzeugnisse (Superbenzin, Dieselkraftstoff und Heizöl)6 ausgewählt und anhand dieser Beispiele die Zusammensetzung der Verbrauchspreise erläutert. Ausgangspunkt ist der Produktenpreis, zu dem der entsprechende Mineralölsteuersatz und der Deckungsbeitrag (Transport, Lagerhaltung, gesetzliche Bevorratung, Verwaltung, Vertrieb) addiert werden. Auf den Gesamtbetrag wird die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent hinzugerechnet. Die Endsumme stellt den Verbrauchspreis dar. a) Beispielrechnung für Superbenzin/ Januar 2011: Produktenpreis ct/l: 48,0 Mineralölsteuer ct/l: 65,5 Deckungsbeitrag ct/l: 11,9 ________________________________ Summe: 125,4 davon Mehrwertsteuer 19 %: 23,8 Verbrauchspreis: 149,2 ct b) Beispielrechnung für Dieselkraftstoff/ Januar 2011: Produktenpreis ct/l: 52,0 Mineralölsteuer ct/l: 47,0 Deckungsbeitrag ct/l: 13,0 ________________________________ Summe: 112,0 5 Mennel/Förster: Steuern in Europa, Amerika und Asien, Teil Deutschland, RZ 539, S. 161 6 siehe: Mineralölwirtschaftsverband/Daten und Statistiken http://www.mwv.de/index.php/daten/statistikenpreise/?loc=1 http://www.mwv.de/index.php/daten/statistikenpreise/?loc=2 http://www.mwv.de/index.php/daten/statistikenpreise/?loc=3 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000-215/11 Seite 9 davon Mehrwertsteuer 19 %: 21,3 Verbrauchspreis: 133,3 ct c) Beispielrechnung für Heizöl/ Januar 2011: Produktenpreis ct/l: 52,4 Mineralölsteuer ct/l: 7,6 Deckungsbeitrag ct/l: 2,5 __________________________________ Summe: 62,5 davon Mehrwertsteuer 19 %: 11,9 Verbrauchspreis: 74,4 ct ( ) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000-215/11 Seite 10