AUSARBEITUNG Thema: Besteuerung von Einkünften und Maßnahmen zur Einschränkung der Steuergestaltung im Zusammenhang mit Beteiligungen an Fondsmodellen Fachbereich IV Haushalt und Finanzen Verfasser/in: Abschluss der Arbeit: 22. Dezember 2005 Reg.-Nr.: WF IV - 211/05 Ausarbeitungen von Angehörigen der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung des einzelnen Verfassers und der Fachbereichsleitung. Die Ausarbeitungen sind dazu bestimmt, das Mitglied des Deutschen Bundestages, das sie in Auftrag gegeben hat, bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 2 - 1. Einleitung In Deutschland existieren verschiedene Arten von Fonds. Man unterscheidet dabei Investmentfonds (auch als Anlagefonds bezeichnet) und geschlossene Fonds (auch als Beteiligungsmodelle bezeichnet). Bei den Investmentfonds wird das Kapital der Anleger von einer Investmentgesellschaft in Wertpapieren, Immobilien oder anderen Vermögensgegenständen angelegt. Eine wichtige Rolle spielen hier die offenen Immobilienfonds, bei denen die Anzahl der Objekte/Immobilien nicht begrenzt ist. Es können somit weitere Objekte erworben oder abgegeben werden Investmentfonds zeichnen sich dadurch aus, dass die Anteile an diesen Fonds jederzeit gekauft bzw. verkauft werden können. Die Erträge aus den Investmentfonds fließen den Anlegern als Dividenden, Zinsen und/oder Mieteinnahmen jährlich zu. Investmentfonds sind in Deutschland durch das Investmentgesetz geregelt, welches nur Investitionen mit beschränktem Risiko zulässt. Im Gegensatz zu Investmentfonds investieren geschlossene Fonds das Kapital ihrer Anleger, deren Anzahl beschränkt ist, nur in ein oder in einige wenige Anlageobjekte bzw. stellen das Objekt – z.B. eine Immobilie oder einen Film – selber her. Nach der Art der Investition wird insbesondere zwischen Medien-, Schiffs- Windkraftfonds sowie geschlossenen Immobilienfonds unterschieden. Anders als bei Investmentfonds existiert für geschlossene Fonds auch kein geregelter Markt, so dass die Weiterveräußerbarkeit der erworbenen Anteile stark eingeschränkt ist. Allerdings unterliegen die geschlossenen Fonds nicht den Einschränkungen durch das Investmentgesetz. Gesellschaftsrechtlich handelt es sich bei geschlossenen Fonds in aller Regel um Personengesellschaften, insbesondere Kommanditgesellschaften, was dazu führt, dass der Anleger als Kommanditist zum (Mit-)Gesellschafter und (Mit- )Unternehmer wird, verbunden mit dem entsprechenden unternehmerischen Risiko. 2. Steuerliche Behandlung von Fonds in Deutschland Die Besteuerung von Fonds richtet sich in Deutschland nach dem so genannten Transparenzprinzip . Danach werden Inhaber von Fondsanteilen so gestellt, als hätten sie die Erträge aus ihrem Fondsanteil nicht mittelbar, sondern unmittelbar – also ohne Zwischenschaltung des Fonds – bezogen. So gilt bei Investmentfonds, dass erwirtschaftete Erträge direkt dem Anleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen und zu versteuern sind. Dabei ist zu beachten , dass von Einkünften aus Kapitalvermögen ein Sparer-Freibetrag in Höhe von 1.370 € (2.740 €) abgezogen werden kann. Steuerfrei sind hingegen beim offenen Immobilien- - 3 - fonds Erträge aus der Veräußerung von Immobilien, sofern die Erträge außerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert werden. Beim Bezug von Dividenden, z.B. im Rahmen von Wertpapierfonds, ist das Halbeinkünfteverfahren zu beachten, wonach Dividenden vom Anteilseigner nur zur Hälfte mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden müssen, während die andere Hälfte steuerfrei bleibt. Auch geschlossene Fonds werden – da es sich um Personengesellschaften handelt – steuerlich als transparent behandelt. Gewinne und Verluste werden zunächst auf der Ebene der Fondsgesellschaft ermittelt und danach den Gesellschaftern entsprechend ihrer Anteile zugewiesen. Normalerweise wird es bei diesen Zuweisungen in der Anfangsphase um Verlustzuweisungen handeln. Diese kann der Anleger mit anderen positiven Einkünften verrechnen, dadurch sein zu versteuerndes Einkommen und damit letztlich seine Steuerlast mindern. Allerdings muss der Inhaber von Fondsanteilen im Falle von Gewinnen des Fonds in späteren Jahren diesen Gewinn dann auch mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz (15 % bis 42 %) versteuern. Soweit es sich bei den dem Anleger zugewiesenen Gewinnen bzw. Verlusten aus der Beteiligung am geschlossenen Fonds um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt – was der Regelfall ist – ist zu bedenken, dass diese Einkünfte noch zusätzlich der deutschen Gewerbesteuer unterliegen. Anders ist dies allerdings i.d.R. bei Erträgen aus geschlossenen Immobilienfonds und Schiffsfonds. Bei ersteren erzielt der Anleger normalerweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so dass diese Erträge nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Bei Schiffsfonds hingegen besteht die Möglichkeit der so genannten Tonnagebesteuerung, bei der es sich um eine pauschale Gewinnermittlung handelt, die es Anlegern möglich macht, geringere Gewinne der Einkommensteuer zu unterwerfen, als sie tatsächlich erzielt wurden. 3. Veräußerung von Fondsanteilen Die Veräußerung von Fondsanteilen kommt in der Regel nur bei Investmentfonds vor, da die Veräußerung von Anteilen an geschlossenen Fonds aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Konstruktion sehr schwierig ist. Werden Fondsanteile an Investmentsfonds veräußert, so ist der Veräußerungsgewinn dann steuerfrei, wenn der Anteil mindestens 1 Jahr gehalten wurde. Ansonsten ist der Gewinn als sonstige Einkunft zu versteuern. Nach Plänen der neuen Regierung soll die Haltefrist jedoch zukünftig abgeschafft werden , so dass ein Veräußerungsgewinn stets zu versteuern ist. - 4 - 4. Maßnahmen zur Eindämmung von Steuergestaltungsmöglichkeiten Die Beteiligung insbesondere an geschlossenen Fonds mit ihren Möglichkeiten zur sofortigen Geltendmachung von Verlusten lud viele Anleger in Deutschland zur „Steuergestaltung “ mit dem Ziel der Minimierung der persönlichen Steuerlast ein. Durch eine Reihe von Maßnahmen versucht der Staat daher, die Möglichkeiten zur Verrechnung von Verlusten aus Fondsbeteiligungen zu beschränken: 4.1. Ausschluss der Verlustverrechnung durch § 2 b Einkommensteuergesetz (EStG) Nach § 2b EStG sind die Verluste aus Fonds dann steuerlich unbeachtlich, wenn es sich bei diesen um so genannte Verlustzuweisungsgesellschaften handelt. In diesem Fall kann der Anleger seine Verluste aus der Fondsbeteiligung weder mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnen, noch die Verluste in das Vorjahr oder die Folgejahre vor- bzw. zurücktragen. Die steuerliche Nichtberücksichtigung wird damit begründet, dass im Falle einer Beteiligung an einer Verlustzuweisungsgesellschaft nicht die wirtschaftliche Beteiligung am Gewinn, sondern vielmehr die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht und deshalb die Fondsbeteiligung der Privatsphäre zuzurechnen ist. Der steuerliche Vorteil steht dabei dann im Vordergrund, wenn die Rendite nach Steuern mindestens doppelt so hoch ist wie die Rendite vor Steuern. 4.2. Steuerliche Geltendmachung nur in Höhe der Einlage bei Kommanditisten Beteiligt sich der Anleger am geschlossenen Fonds mittels einer Einlage als Kommanditist – was regelmäßig der Fall sein wird –, so kann er Verluste aus seiner Fondsbeteiligung im Jahr der Entstehung des Verlustes grundsätzlich nur beschränkt, d. h. nur in Höhe seiner erbrachten Einlage geltend machen. 4.3. Verlustvortrag und –rücktrag Übersteigen in einem Veranlagungsjahr die Verluste aus einer Fondsbeteiligung die sonstigen positiven Einkünfte (z. B. aus nichtselbständiger Arbeit), so können die Verluste grundsätzlich nur bis zu einem Betrag in Höhe von 511.500 € (1.023.000 € bei zusammen veranlagten Ehegatten) vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorausgegangenen Veranlagungsjahres abgezogen werden, so genannter Verlustrücktrag . Sollte der Verlust auch durch den Verlustrücktrag noch nicht aufgebraucht sein, kann er in die folgenden Veranlagungsjahre bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Mio. € (2 Mio. € bei zusammen veranlagten Ehegatten) von den positiven Einkünften abgezogen werden. Sofern darüber hinaus weitere Verluste verbleiben, können diese die positiven Einkünf- - 5 - te um maximal 60 % mindern, so dass – trotz gegebenenfalls höherer Verluste –stets 40 % der positiven Einkünfte zu versteuern sind. 4.4. Beschränkung der Verlustverrechnung auf spätere positive Einkünfte aus derselben Einkunftsquelle In einem kürzlich verabschiedeten Gesetz wurde durch die Einführung eines neuen § 15 b EStG festgelegt, dass Verluste im Zusammenhang mit Steuersparmodellen – insbesondere im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds – nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können. 5. Fazit Einkünfte aus der Beteiligung an Investmentfonds oder geschlossenen Fonds unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Einkommensteuer. Soweit es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt, unterliegen sie ferner der Gewerbesteuer. Bei Schiffsbeteiligungen sind die Besonderheiten der Tonnagebesteuerung zu bedenken. Als größtes Problem insbesondere hinsichtlich geschlossener Fonds haben sich in Deutschland die steuerlichen Regelungen zur Verlustverrechnung erwiesen. Viele Steuerpflichtige haben in der Vergangenheit versucht, ihre Steuerbelastung durch Beteiligungen an diesen Steuersparmodellen zu reduzieren. Bei diesen Modellen handelt es sich um Personengesellschaften, die ihren Anlegern in der Anfangsphase hohe Verluste zuweisen, was zur Reduzierung des zu versteuernden Einkommens und damit auch der zu zahlenden Steuer führt. Mit einer Reihe von Maßnahmen zur Einschränkung der Verlustverrechnung wurde und wird vom Staat versucht, dieser Entwicklung entgegenzutreten . Die Veräußerung von Anteilen an einem Fonds kommt in der Regel nur bei Investmentfonds vor. Dabei erzielte Veräußerungsgewinne sind nach derzeitiger Regelung noch steuerfrei, wenn die Anteile mindestens ein Jahr gehalten wurden. Es ist jedoch geplant, die Haltefrist und die damit verbundene Steuerfreiheit abzuschaffen.